Urteil des LSG Bayern vom 12.03.1998
LSG Bayern: beruf, diplom, erwerbsfähigkeit, sozialarbeiter, rehabilitation, gefährdung, alkoholismus, angestellter, techniker, fachhochschule
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.03.1998 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 5 An 98/94
Bayerisches Landessozialgericht L 14 RA 173/96
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Juni 1996 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation (Reha).
Der 1952 geborene Kläger ist gelernter Mechaniker und Maschinenbautechniker (Prüfung 1977). Er war bis 1973 als
Mechaniker, anschließend bis 1974 als Werkzeugmacher beschäftigt. Nach seiner Techniker-Ausbildung arbeitete er
als Betriebstechniker und ab 1980 als Konstrukteur.
Im Februar 1986 erblindete der Kläger am linken Auge und hatte zumindest bis Ende des Jahres 1986 an
Alkoholismus gelitten. Vom Versorgungsamt Augsburg ist ein Grad der Behinderung von 50 v.H. mit den
Behinderungen - Amaurose links nach Zentralarterienverschluß; abgeklungene Persönlichkeitsstörung - festgestellt.
Das Arbeitsverhältnis bei der Fa ... als Konstrukteur endete im Jahre 1986 aufgrund der Alkoholprobleme des Klägers.
Vor dem Arbeitsamt erstritt er im Frühjahr 1987 eine Abfindung von 8.800,- DM. Die Bundesanstalt für Arbeit als
Leistungsträger - die Beklagte war nicht zuständig, weil damals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlten
- führte in der Zeit vom 13.06. bis 08.07. eine Grundausbildung und vom 08.08. bis 02.09.1988 eine fortführende
Ausbildung als Umschulungsmaßnahme zum REFA-Techniker durch. Die Prüfungen wurden jeweils erfolgreich
abgelegt.
Ein Arbeitsverhältnis von Dezember 1988 bis März 1989 als Konstrukteur bei der ... endete schon während der
Probezeit am 22.02.1989. In der Zeit vom 12.12.1989 bis 31.03.1991 war der Kläger bei der Fa ... beschäftigt. Im
Rahmen der arbeitsgerichtlichen Abfindung stritt der Kläger um eine höhere Eingruppierung. Er war dort als
"Alleinkonstrukteur" beschäftigt, und nach seinen Angaben konstruierte, berechnete und zeichnete er.
Kündigungsgrund war die Auflösung der Abteilung.
In der Zeit vom 01.04. bis 09.06.1992 nahm der Kläger auf Kosten des Arbeitsamtes an einem Seminar für CAD-
Fachkräfte teil. Im Februar 1994 war er als Aushilfs-Programmierer tätig; die Firma vergab jedoch dann keine
Zeichenarbeit mehr. Im Zeitraum vom 25.03.1996 bis 24.06.1997 war er bei der ... als ABM-Angestellter tätig, ab
01.10.1997 war er dort als technischer Angestellter erwerbstätig. Die Maßnahme war auf einen Monat befristet.
Im Rahmen eines Rentenantrags vom April 1989 hielt die Beklagte in einer berufskundlichen Stellungnahme vom
27.07.1990 fest, daß der Versicherte staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Maschinenbau sei und über die
Qualifikation des REFA-Sachbearbeiters verfüge. Die REFA-Lehre umfasse Wissen, Methoden und Erfahrungen zur
Organisation (Planung, Gestaltung und Steuerung) von Arbeitssystemen in Fertigung, Produktion und Verwaltung. Bei
einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Arbeiten ohne Zwangshaltung und ohne Anforderungen an das
räumliche Sehvermögen sowie ohne ständige Präzisionsarbeiten könne der Kläger objektiv und subjektiv zumutbar
auf die Tätigkeit als REFA-Sachbearbeiter, z.B. in Arbeitsvorbereitungsabteilungen, in Maschinenbaubetrieben oder
Ingenieurbüros verwiesen werden. Zum Aufgabengebiet gehörten im Bereich Arbeitsvorbereitung -
Produkt/Arbeitsplatzplanung - z.B. das Erarbeiten von Zeitaufnahmen/Zeitstudien und anderen Arbeitsstudien, die
Vorgabe von Sollzeiten, das Erstellen von Materialplänen, Stücklisten, Leistungsverzeichnissen und ähnliches, die
Festlegung und Bewertung in Frage kommender Arbeitsplätze/ Fertigungsmittel und
Fertigungseinrichtungen/Materialien, Vorkalkulation. In den Bereich der Arbeitsvorbereitungen - Termin-
/Auslastungsplanung - falle z.B. Terminplanung, Arbeitsfortschritt-/Terminüberwachung und Arbeitsablaufanalyse.
Hierbei handele es sich überwiegend um körperlich leichte Büroarbeiten, die in wechselnder Körperhaltung verrichtet
würden und weder gesundheitlich noch kenntnismäßig überfordern würden. Das Rentenverfahren endete in einem
Heilverfahren in der Schwärzbergklinik Bad Rappenau vom 22.10. bis 19.11.1991. Bezüglich der damals herrschenden
Wirbelsäulenbeschwerden wurde der Kläger in gebessertem Zustand entlassen und für seinen Beruf als Konstrukteur
weiterhin voll einsetzbar beurteilt.
Noch im November 1991 stellte der Kläger Antrag auf berufliche Rehabilitation. Unter Bezugnahme auf das
vorausgegangene Rentenverfahren lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.03.1992 den Antrag ab, da die Tätigkeit
als Konstrukteur weiterhin ohne erhebliche Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgeübt werden könne.
Am 08.11.1993 stellte der Kläger erneut den streitgegenständlichen Antrag auf berufliche Rehabilitation. Nach dem
Untersuchungsergebnis durch Dr ... vom 14.07.1993 vom Ärztlichen Dienst konnte der Kläger weiterhin den Beruf
eines Maschinenbautechnikers ausüben. In der berufskundlichen Stellungnahme ist Bezug genommen auf die
Ablehnung vom 27.03.1992. Es wird festgestellt, daß der Kläger weiterhin auf die Zusatzqualifikation als REFA-
Sachbearbeiter verweisbar sei und in diesem Bereich Arbeitsplätze ohne überwiegende Bildschirmarbeit vorhanden
seien.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 06.01.1994 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Beruf als REFA-
Sachbearbeiter weiterhin ohne Gesundheitsgefährdung ausgeübt werden könne.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, diesen umgeschulten Beruf nie ausgeübt zu haben und auch seither
keinen Arbeitsplatz für eine derartige Beschäftigung angeboten bekommen zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom
13.05.1994 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück, da die medizinischen
Voraussetzungen fehlen würden. Bei der Betrachtung der Erwerbsfähigkeit seien die gesamten geistigen Fähigkeiten
zu berücksichtigen.
Mit der Klage machte der Kläger geltend, den Konstrukteur-Beruf wegen der Einäugigkeit nicht mehr ausführen zu
können. Auch dürfe er nicht auf den REFA-Bereich verwiesen werden, da er insoweit nicht erwerbstätig gewesen sei
und er sich mit dieser Tätigkeit nicht identifizieren könne, so daß die Gefahr bestehe, wieder in den Alkoholismus
zurückzufallen. Er stelle sich eine Umschulung zum Sozialarbeiter vor, nachdem er sich bei den Anonymen
Alkoholikern selbst eine Therapiegruppe aufgebaut habe.
Die Beklagte erklärte sich bereit, eine Arbeitserprobung und Berufsfindung durchzuführen. Das Berufsförderungswerk
Heidelberg berichtete über die Maßnahme vom 15.05. bis 13.06.1995, daß sich der Kläger ausschließlich für ein
Studium der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik interessiert habe, nicht jedoch für andere berufliche Lösungen. Vor
Studienbeginn seien jedoch die Deutschkenntnisse des Klägers deutlich zu verbessern und es sei ein viermonatiges
Praktikum in einem einschlägigen Berufsfeld erfolgreich zu absolvieren. Auch müsse die allgemeine
Fachhochschulreife nachgewiesen werden. Aus ärztlicher Sicht bestünden auch bei einem Einäugigen im Beruf des
Maschinenbautechnikers in der Konstruktion oder - noch unproblematischer - in der Arbeitsvorbereitung keine
Bedenken; auf die näheren Darlegungen durch den Nervenarzt Dr ... vom 04.07.1995 wird Bezug genommen.
Das Sozialgericht forderte vom Abeitsamt Auszüge aus dem "Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher
Informationen - GABI" zu den Berufen Maschinenbautechniker/Konstrukteur, REFA - Sachbearbeiter und CAD-
Fachkraft sowie Diplom-Sozialarbeiter /Sozialpädagoge an unter besonderen Fragestellungen etwa zu den
psychischen und physischen Anforderungen bzw. zu den Anforderungen an die Ausbildung.
Ferner forderte das Sozialgericht einen Befundbericht des behandelnden Allgemeinarztes Dr ... an, nachdem die
Klägerseite mitgeteilt hatte, daß der Kläger nicht in augenärztlicher Behandlung stehe.
Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 24.06.1996 gab der Kläger an, bei der ... in einer ABM-Stelle beschäftigt
zu sein und hier den Räum- und Streudienst einzuteilen habe. Er gab ferner an, daß die Dauer der Ausbildung zum
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen nach Auskunft des Berufsförderungswerkes Heidelberg dort drei Jahre dauern würde,
wobei er erst 1999 das Studium aufnehmen könne. Bei der Fachhochschule Ravensburg betrage die
Ausbildungsdauer dagegen vier Jahre; insoweit besitze er bereits die Zulassung, so daß er das Studium dort im
Wintersemester 96/97 aufnehmen könne. Der Kläger erklärte sich weiter bereit, seine Deutschkenntnisse zum
nächstmöglichen Termin z. B. im Rahmen eines Kurses an der Volkshochschule zu verbessern. Er beantragte, die
Beklagte unter Aufhebung der zugrunde liegenden Bescheide zur Gewährung berufsfördernder Leistungen in Form der
Ausbildung zum Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagogen an der Fachhochschule Ravensburg /Weingarten,
hilfsweise an einer von der Beklagten zu bestimmenden Fachhochschule zu verurteilen.
Mit Urteil vom 24.06.1996 wies das Sozialgericht die Klage ab. In den Gründen führte es im wesentlichen aus: Es
könne offen bleiben, ob der Kläger nicht doch auf den Berufsfeldern des Maschinenbautechnikers oder des REFA-
Sachbearbeiters ohne Gefährdung seiner Restgesundheit tätig sein könne. Selbst wenn diese Berufe aus
gesundheitlichen Gründen ausscheiden würden, könne der Kläger mit seinem Begehren nicht durchdringen. Denn er
sei auf die Ausbildung zum Diplom-Sozialarbeiter/Sozialpädagogen fixiert. Im übrigen verstoße die begehrte
Fachhochschulausbildung gegen § 19 Abs.1 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI),
wonach in der Regel eine Umschulungsdauer von nicht länger als zwei Jahren vorgesehen sei. Der Kläger habe durch
seine starre Haltung beim Berufsförderungswerk Heidelberg die Chance vertan, alternative Berufsmöglichkeiten zu
prüfen.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung rügt der Kläger, daß auf das Anfechtungsbegehren vom Sozialgericht nicht
eingegangen worden sei, obgleich die Beklagte entgegen dem Ablehnungsbescheid die persönlichen Voraussetzungen
des § 10 SGB VI bejaht habe. Bezüglich des "ob" der Gewährung von berufsfördernden Leistungen stehe der
Beklagten kein Ermessen zu. Im übrigen sei auch dem Verpflichtungsbegehren nicht entsprochen worden. Zwar sei
zuletzt der Anspruch auf Ausbildung zum Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagogen verfolgt worden. In diesem
Begehren stecke jedoch als ein "weniger" der Antrag auf Gewährung von allgemeinen berufsfördernden Leistungen. Im
Berufungsverfahren werde nurmehr der allgemeine Antrag verfolgt.
Die Beklagte wendet ein, daß das Ergebnis der Arbeitserprobung /Berufsfindung, dem sich der beratungsärztliche
Dienst in vollem Umfang angeschlossen habe, erbracht habe, der Kläger sei trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen
in der Lage, sowohl den Beruf des Maschinenbautechnikers in der Konstruktion als auch den des REFA-
Sachbearbeiters auszuüben. Vorliegend seien deshalb lediglich Maßnahmen der beruflichen Fortbildung notwendig,
um eine Wiedereingliederung zu ermöglichen. Hierfür sei ausschließlich die Arbeitsverwaltung zuständig. Im übrigen
sei von der Beklagten nicht zu vertreten, daß der erlernte Beruf des REFA-Sachbearbeiters nicht verrichtet worden sei
und wegen fehlender Motivation inzwischen abgelehnt werde.
Der Senat erholte vom Augenarzt Dr ... einen Befundbericht, bei dem sich der Kläger am 22.04.1997 vorgestellt hatte,
weil ihm abends beim Lesen die Zeilen verschwimmen würden. Dr ... kam zu dem Ergebnis, daß auf dem linken Auge
nur Handbewegungen erkannt würden, während auf dem rechten Auge normale Sehschärfe in der Ferne und
Alterssichtigkeit in der Nähe bestehe.
Der Senat zog die Leistungsakten und die Reha-Akte des Arbeitsamtes Memmingen, die Schwerbehindertenakte des
AVF Augsburg sowie die weitere Reha-Akte der Beklagten von 1991 bei; frühere Reha-Vorgänge der Jahre 1986 und
1987 waren bereits ohne Verfilmung vernichtet.
Im Termin der mündlichen Verhandlung ist das Ergebnis der berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung bezogen auf Bildschirmarbeitsplätze in das Verfahren eingeführt worden.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.06.1996 und den Bescheid der Beklagten vom 06.01.1994 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, berufsfördernde
Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die beigezogenen Akten, der streitgegenständliche Reha-Akt der Beklagten sowie
die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten hierauf
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist
zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Auch mit seinem im Berufungsverfahren beschränkten Anliegen, die Beklagte zu allgemeinen Maßnahmen der
beruflichen Reha zu verpflichten, kann der Kläger nicht durchdringen. Dies setzt voraus, daß er gemäß § 10 SGB VI
die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Reha erfüllt, 1. seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefähr det oder gemindert ist und 2. bei ihm
voraussichtlich durch die Leistungen a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann bei b) geminderter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich ge- bessert oder
wiederhergestellt werden kann oder der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähig- keit oder im Bergbau
verminderter Berufsfähig- keit abgewendet werden kann.
Zu Unrecht hat nach Auffassung des Senats die Beklagte im Verlauf des Klageverfahrens die persönlichen
Voraussetzungen für Leistungen der beruflichen Reha für gegeben erachtet und die Maßnahme der Arbeitserprobung
und Berufsfindung angeboten und im Berufsförderungswerk Heidelberg durchführen lassen. Erst nach dem Ergebnis
dieser Maßnahme hat der Ärztliche Dienst der Beklagten die schon in der Verbescheidung vom März 1992
eingenommene Haltung bekräftigt und zu Recht den Kläger trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen für in der Lage
erachtet, sowohl den Beruf des Maschinenbautechnikers als auch den des REFA-Sachbearbeiters auszuüben. Ist
aber schon das "ob" einer Gewährung berufsfördernder Leistungen zu verneinen, erübrigen sich Erwägungen über das
"wie" von Maßnahmen und Leistungen und entsprechende Ermessenserwägungen.
An gesundheitlichen Einschränkungen macht der Kläger - neben dem überwundenen Alkoholismus - ausschließlich
die im Februar 1986 einsetzende fast vollständige Erblindung des linken Auges geltend. Nach Auffassung des Senats
hat der Kläger durch die Ausübung vollschichtiger versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit bewiesen, daß er seit und
trotz seiner Einäugigkeit gesundheitlich nicht gehindert war, im erlernten Beruf tatsächlich weiter zu arbeiten. So hat
er nach erfolgreichem Alkoholentzug von Dezember 1988 bis Februar 1989 bei der ... als Konstrukteur gearbeitet; er
war bei der Fa ... vom 12.12.1989 bis 31.03.1991 als Alleinkonstrukteur tätig mit Konstruieren, Berechnen und
Zeichnen. Das Arbeitsverhältnis endete auch nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Auflösung der
Konstruktionsabteilung. Auch hat er den dreimonatigen CAD-Lehrgang für Fachkräfte im Frühjahr 1992 im Zustand der
Einäugigkeit erfolgreich absolviert und war dabei nachhaltig mit Bildschirmarbeit beschäftigt. Gegenüber dem
ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes bekräftigte er im Juli 1993, sich danach zu sehnen, die im Lehrgang CAD-
Fachkraft erworbenen Kenntnisse endlich in der Praxis anwenden zu können, und er sei für jede Hilfe dankbar, wieder
einen Arbeitsplatz im Beruf eines Maschinenbautechnikers zu erlangen. Darüber hinaus hat der Kläger seine
Verwendbarkeit im Februar 1994 als Programmierer-Aushilfe bewiesen, die deshalb endete, weil keine
Zeichenaufträge mehr vergeben wurden. Er war im Oktober 1997 in einer von vorneherein auf einen Monat begrenzten
ABM-Stelle als technischer Angestellter tätig. Mit alldem korrespondiert die Leistungsbeurteilung, die bereits im
November 1991 abgegeben worden war, als der Kläger aus dem Heilverfahren in Bad Rappenau ausdrücklich mit
einem vollschichtigen Leistungsvermögen als Konstrukteur entlassen worden war. Dies beweist für den Senat
nachdrücklich, daß keinesfalls die Einäugigkeit der erlernten Berufstätigkeit entgegenstand und entgegensteht. An
diesem Sehvermögen hat sich weder etwas gebessert noch verschlechtert, im Gegensatz zum stereotypen
Sachvertrag des Klägerbevollmächtigten. Vielmehr hat sich auf dem gesunden rechten Auge eine Alterssichtigkeit
eingestellt, die durch Brille korrigiert ist.
Neben dem tatsächlichen Nachweis über mehrere Jahre, daß die Einäugigkeit den Kläger nicht an der weiteren
Ausübung des erlernten Berufs hindert, ist objektiv bewiesen, daß Einäugigkeit Arbeit an Bildschirmgeräten
grundsätzlich nicht ausschließt. Der Senat nimmt Bezug auf das Ergebnis der Berufsgenossenschaftlichen
Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bezogen auf Bildschirmarbeitsplätze, die in das
Verfahren eingeführt worden sind. Die vordergründig von Arbeitsmedizinern erarbeitete Studie sieht die
Mindestanforderungen bezüglich der Sehschärfe als erfüllt an, wenn diese bei mindestens einem Auge größer als 0,8
für die Ferne und Nähe beträgt. Diesen Anforderungen genügt der Kläger bei weitem.
Mit dem Ergebnis dieser objektiven Studie stimmt darüber hinaus die Einschätzung der ärztlich betreuten Maßnahme
in Heidelberg überein. Im Rahmen dieser Reha hat sich der Kläger zwar einseitig und ausschließlich für ein
Hochschulstudium zum Beruf eines Diplom-Sozialarbeiters/Diplom-Sozialpädagogen begeistert, ohne jegliches
Interesse für eine berufliche Alternative. Bei dieser Haltung des Klägers ist folgerichtig aber auch zu einer Rückkehr in
den Beruf des Maschinenbautechnikers Stellung genommen mit dem zusammenfassenden Ergebnis: "Aus ärztlicher
Sicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken, daß er als Einäugiger weiterhin in seinem Beruf als
Maschinenbautechniker in der Konstruktion oder - aus berufspraktischer Sicht noch unproblematischer - in der
Arbeitsvorbereitung arbeitet". Bei dieser Leistungsbewertung ist neben dem beruflichen Werdegang ausdrücklich auf
die weiterbildende CAD-Schulung Bezug genommen. Mit dem Hinweis auf den unproblematischeren Einsatz in der
Arbeitsvorbereitung ist ein weites, zumutbares und vom Kläger beherrschbares Berufsfeld eröffnet. Auf die
berufskundliche Stellungnahme der Beklagten vom Juli 1990 zum vielseitigen Einsatz eines REFA-Sachbearbeiters
wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen. Im übrigen geht die Kläger- seite fehl, wenn
sie meint, der umgeschulte Beruf des REFA- Sachbearbeiters sei unbeachtlich, weil der Kläger nie als solcher tätig
gewesen sei und keinen Arbeitsplatz vermittelt bekommen habe. § 43 Abs.3 Satz 2 SGB VI bestimmt ausdrücklich,
daß eine Verweisung auf eine mit Erfolg umgeschulte Tätigkeit stets zumutbar ist, auch wenn der Versicherte im
neuen Beruf nicht tätig war und ihm kein Arbeitsplatz vermittelt werden konnte; der Abschluß einer Umschulung ist
nicht von der Erlangung eines Arbeitsplatzes im Umschulungsberuf abhängig (so ausdrücklich BSG, SozR 2200 §
1246 Nr.32). Damit wird dem Gedanken Reha vor Berentung gerade voll Rechnung getragen.
Der Kläger kann auch nicht einwenden, er fühle sich weder zu einem beruflichen Einsatz als REFA-Sachbearbeiter
noch zu einer Weiterarbeit im erlernten Beruf motiviert, um so einen Anspruch auf "allgemeine" berufliche Reha-
Maßnahmen durchzusetzen. In diesem Zusammenhang ist unbeachtlich, daß der Kläger wiederholt anklingen ließ,
sollte seinen "Umschulungswünschen" nicht entsprochen werden, werde er wohl wieder in den Alkoholismus
zurückfallen. Der - nach seinen Angaben - bei den Anonymen Alkoholikern in verantwortlicher Tätigkeit stehende
Kläger weiß genau, daß - neben der Grundregel, nie wieder einen Tropfen Alkohol - als oberstes Prinzip der
Verarbeitung einer Suchtkrankheit gilt, Schuld für einen eventuellen Rückfall trägt ausschließlich die Person selbst,
nicht eine Situation, nicht eine berufliche Betätigung, nicht eine Gefährdung. Entscheidungserheblich sind jedoch die
gesetzlichen Anforderungen. Insoweit verlangt das Gesetz bei der Auswahl berufsfördernder Maßnahmen lediglich
eine "angemessene" Berücksichtigung von Eignung und Neigung (vgl. § 16 Abs.2 Satz 1 SGB VI). Die Neigung als
subjektiver Berufswunsch ist kein entscheidendes Kriterium für die Leistungspflicht des Reha-Trägers (vgl. BSG,
SozR 2200 § 1236 Nr.15). Auch ist der Versicherungsträger nicht gehalten, der Neigung des Versicherten schlechthin
zu folgen, wie es ebensowenig Sache des Rentenversicherungsträgers ist, dem Versicherten das Arbeitsmarktrisiko
in vollem Umfang abzunehmen.
Nach alldem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.