Urteil des LSG Bayern vom 25.04.2008
LSG Bayern: rückforderung, anfang, form, stadt, zustellung, vertretung, vertreter, berufungskläger, ergänzung, bevollmächtigung
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.04.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 6 AS 304/07
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 383/07
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 29. Oktober 2007 und der Bescheid
vom 8. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2007 auf- gehoben.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 01.06. bis
30.11.2006 streitig.
Der 1970 geborenen Klägerin und ihrer 2003 geborenen Tochter V. wurden ab 01.01.2005 Alg II bewilligt. In dem
Weiterbewilligungsantrag vom 20.05.2005 teilte die Klägerin mit, dass 2005 ihr Sohn L. geboren worden sei. In der
Folgezeit wurden für den Sohn L. ebenfalls Leistungen bewilligt, ausgehend von einem Bedarf von 350,70 EUR und
unter Anrechnung eines Unterhalts von 127,00 EUR; die Anrechnung eines Kindergeldes erfolgte zunächst nicht. Erst
im Rahmen der Weiterbewilligung ab 01.12.2006 rechnete die Beklagte auch bei dem Sohn L. das Kindergeld von
154,00 EUR an. Zuvor hatte sie den Bescheid der Familienkasse A-Stadt der Bundesagentur für Arbeit vom
25.05.2005 beigezogen, mit dem ab April 2005 Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR für den Sohn L. bewilligt worden
war.
Mit Scheiben vom 13.12.2006 wurde die Klägerin dazu angehört, dass sie in der Zeit vom 01.04.2005 bis 30.11.2006
Alg II in Höhe von 2.192,73 EUR zu Unrecht bezogen habe, weil sie seit April 2005 Kindergeld für den Sohn L.
erhalten und diese Änderung der Verhältnisse nicht angezeigt habe. Die Beklagte erließ sodann einen Aufhebungs-
und Erstattungsbescheid vom 16.01.2007, gerichtet an die Klägerin, in dem es heißt, die Bewilligung der Leistungen
werde für die Zeit vom 18.04.2005 bis 30.11.2006 teilweise aufgehoben und unter Berücksichtigung des Einkommens
neu berechnet. Die zu Unrecht gezahlten Leistungen in Höhe von 2.992,73 EUR seien von ihr zu erstatten. "Da Ihre
Leistungen ohne Anrechnung des Einkommens in voller Höhe ausgezahlt wurden, mussten die Monate April 2005 bis
November 2006 neu berechnet werden". Mit ihrem Widerspruch gab die Klägerin an, sie habe nach Erhalt der
Geburtsurkunde eine Kopie im April 2005 der Beklagten zugesandt und damit ihre Mitwirkungspflicht erfüllt.
Mit Bescheid vom 08.03.2007, wiederum gerichtet an die Klägerin, hob die Beklagte einerseits den Bescheid vom
16.01.2007 ganz auf und ersetzte ihn in der Weise, dass sie die Bewilligung nur für den Zeitraum 01.06. bis
30.11.2006 teilweise aufhob und die Überzahlung von 924,00 EUR von der Klägerin forderte. Auf Vertrauensschutz
gemäß § 45 Abs.2 SGB II könne sich die Klägerin nicht berufen; aus den Bescheiden sei ersichtlich gewesen, dass
das Kindergeld für den Sohn L. nicht angerechnet worden sei.
Im Übrigen erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007, mit dem sie den Widerspruch zurückwies.
Im Bewilligungsbescheid vom 23.05.2006 sei das Kindergeld nicht angerechnet worden, weshalb dieser Bescheid von
Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Sie habe zwar mitgeteilt, dass ihr Sohn L. geboren worden sei, jedoch sei eine
Anrechnung des Kindergeldes, welches sie nicht mitgeteilt habe, nicht erfolgt.
Mit ihrer zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie habe sich wie bei der
Geburt ihres ersten Kindes verhalten, weshalb sie keinen Grund gesehen habe, den Bescheid vom 23.05.2006 zu
überprüfen.
Mit Urteil vom 29.10.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Diese sei dahingehend auszulegen, dass die Klägerin
nicht im eigenen Namen, sondern im Namen ihres minderjährigen Sohnes L. klage. Von dem Bescheid vom
08.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2007 sei nämlich nicht die Klägerin, sondern ihr
Sohn L. betroffen. Dieser sei inhaltlich Adressat der Bescheide. Da die Klägerin jedoch personensorgeberechtigt für
ihren Sohn L. sei und gemäß § 73 Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Bevollmächtigung unterstellt werden
könne, sei der Klageantrag insoweit zugunsten des Sohnes L. auszulegen. Anderenfalls wäre die Klage als unzulässig
abzuweisen gewesen.
Zu Recht habe die Beklagte die Leistung für den Zeitraum 01.06. bis 30.11.2006 in Höhe von 924,00 EUR
zurückgefordert. Der Bescheid vom 30.03.2006 sei, bezogen auf den Hilfeanspruch des Sohnes L., von Anfang an
gemäß § 45 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) rechtswidrig gewesen, da das Kindergeld in Höhe von
monatlich 154,00 EUR nicht als Einkommen angerechnet worden sei. Auf Vertrauen könne sich die Klägerin nicht
berufen. Die von ihr behauptete Unkenntnis beruhe auf grober Fahrlässigkeit, die sich ihr Sohn L. gemäß § 1629
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Nach § 11 SGB X sei der
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zu Recht dem handlungsfähigen gesetzlichen Vertreter bekannt gegeben
worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die geltend macht, die angefochtenen Bescheide seien ihr
nicht als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes, sondern ihr als Person übersandt worden. Aus dem Bescheid ergebe
sich auch nicht, dass von dem Inhalt nicht sie, sondern der Sohn betroffen sei und die Zustellung an sie als
gesetzliche Vertreterin erfolge. Die vermeintliche Zuvielleistung werde auch von ihr persönlich gefordert. Unter
konsequenter Vertretung der Auffassung des SG, dass eine Rückforderung gegenüber dem Sohn zu erfolgen habe,
ergebe sich, dass sie für die in den Bescheiden geltend gemachte Rückforderung nicht passiv legitimiert sei. Da die
Rückforderung dennoch ihr gegenüber geltend gemacht werde, müsse sie sich hiergegen wehren, da anderenfalls
Bestandskraft eintrete.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.10.2007 und den Bescheid der Beklagten vom
08.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegter Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 SGG)
liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet.
Der Senat folgt der Auffassung der Klägerin, dass der Bescheid vom 08.03.2007 und der Widerspruchsbescheid vom
12.03.2007 an sie persönlich und nicht als Vertreterin ihres Sohnes L. gerichtet und deshalb rechtswidrig ist.
Unstreitig sind mit dem Bewilligungsbescheid, der Gegenstand des angefochtenen Aufhebungsbescheides ist,
Leistungsbewilligungen sowohl an die Klägerin als auch ihren Sohn L., die jeweils eigenständige Verwaltungsakte
darstellen, ergangen. Da nur die Bewilligung der Leistung des Sohnes L. rechtswidrig war, hätte die Beklagte diese
Bewilligung mit einem an den Sohn gerichteten Bescheid aufheben müssen; dies ist nicht geschehen. Vielmehr ist der
Bescheid an die Klägerin persönlich gerichtet und hebt ihre Leistungsbewilligung auf und fordert von ihr die Erstattung
des überzahlten Betrages. Dies wird auch aus der Begründung des Bescheides vom 08.03.2007 deutlich: "Ihre
Leistungen wurden allerdings ohne Berücksichtigung des Kindergeldes bewilligt." Deshalb hat die Klägerin auch zu
Recht im eigenen Namen Klage erhoben und Berufung eingelegt; keines dieser Rechtsmittel kann dahingehend
ausgelegt werden, dass der Sohn L., vertreten durch die Klägerin als Mutter, Kläger und Berufungskläger sei.
Zuzugestehen ist, dass auch die Aufhebung der Leistungsbewilligung des Sohnes L. an die Klägerin als gesetzliche
Vertreterin zu richten gewesen wäre. Jedoch hätte deutlich gemacht werden müssen, dass der Bescheid an die
Klägerin als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes und nicht als Trägerin eigener Rechte gerichtet ist. Bei der Klägerin
kommt hier eine Doppelfunktion in Frage, nämlich die als Trägerin eigener Rechte und als Vertreterin in der
Wahrnehmung der Rechte ihres Sohnes; gerade in solchen Fällen ist es wesentlich klarzustellen, welche Funktion
Grundlage der Adressierung eines Bescheides ist, denn nur dann wird er der Person gegenüber, deren Rechte
betroffen sind, wirksam.
Letztlich war die Klägerin bezüglich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides lediglich postalisch der richtige
Adressat, nicht jedoch inhaltlich. Somit hat sich die Klägerin zu Recht im eigenen Namen gegen diesen Bescheid
gewehrt. Somit waren das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.10.2007 und der Bescheid vom 08.03.2007 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2007 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.