Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.01.2003

LSG Bwb: eintritt des versicherungsfalls, wiedereinsetzung in den vorigen stand, neues recht, arbeitsunfall, versicherungsträger, leistungsbezug, einreise, rentenanspruch, unfallversicherung

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 23.01.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stuttgart S 1 U 7268/99
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 7 U 1931/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2001 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Beginn der dem Kläger zustehenden Verletztenrente streitig.
Der 1958 geborene Kläger ist Inhaber eines Vertriebenenausweises "B". Er kam am 1989 aus R. in die
Bundesrepublik Deutschland. In R. hatte er 1988 einen Unfall, bei dem ihm eine ätzende Flüssigkeit ins Gesicht
spritzte. Dabei zog er sich Augenverlet-zungen zu. 1997 ging bei der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft der
augen-ärztliche Befundbericht der Universitätsklinik T. von 1997 ein, in dem eine Endothel-dystrophie bei Zustand
nach Säureverätzung 1988 beschrieben wurde. Im März 1997 sei am rechten Auge eine perforierende
Hornhauttransplantation durchgeführt worden. Nachdem der Kläger auf telefonische Nachfrage mitgeteilt hatte, er habe
den Unfall in R. bei einer Firma erlitten, in der Sonnenblumenöl hergestellt worden sei, wurde der Befundbericht an die
Beklagte weitergeleitet, wo er 1997 einging. Im Verlauf der von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen gab der
Kläger an, dass er in R. nie einen Ren-tenantrag gestellt habe. Er sei sogar gezwungen worden, eine Erklärung zu
unter-schreiben, wonach es sich bei dem Unfall nicht um einen Arbeitsunfall, sondern um ei-nen privaten Unfall
gehandelt habe. Nach Anhörung verschiedener Zeugen und der Einholung des Gutachtens 1999 bei dem Augenarzt
Prof. Dr. D. bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10.6.1999 wegen der Folgen seines
Versicherungsfalles vom 12.11.1988 in R. ab 1.6.1997 Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v.H. in Höhe von zunächst 347,78 DM monatlich ab 1.6.1997, (358,30 DM ab
1.7.1999). Leistungen vor dem 1.6.1997 seien ausgeschlos-sen, weil die Beklagte erstmals im Juni 1997 von dem
Unfallereignis Kenntnis erhalten habe.
Dagegen erhob der Kläger am 7.7.1997 Widerspruch. Er bestreite, dass die Beklagte erst im Juni 1997 von dem
Unfallereignis Kenntnis erhalten habe. Abgesehen davon sei nach § 72 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs
(SGB VII) die Rente ab dem Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik zu leisten. § 72 SGB VII finde hier Anwen-
dung, obwohl der Versicherungsfall bereits 1988 eingetreten sei. Gem. § 214 Abs. 3 SGB VII seien die Vorschriften
des SGB VII über Renten auch für Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem Tag des Inkrafttretens des SGB VII
eingetreten seien, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erstmals festzusetzen seien. Die
Beklagte habe die Leistung erstmals mit Bescheid vom 10.6.1999 festgesetzt, sodass die Vorschriften des SGB VII
anzuwenden seien. Nachdem er sich zunächst auch ge-gen die Höhe der MdE gewandt hatte, erklärte er mit
Schreiben vom 25.10.1999, dass er derzeit mit der MdE von 25 v.H. einverstanden sei. Er behalte sich jedoch bei
even-tuellen zukünftigen Verschlechterungen weitere Einwendungen zur Höhe vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1999 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als sie den Rentenbeginn
auf den 1.1.1997 festsetzte. Im übrigen wies sie den Wi-derspruch zurück. Sie begründete dies damit, dass bei
Altfällen, bei denen der Versi-cherungsfall vor dem 1.1.1995 eingetreten sei, bei Anmeldung des Leistungsanspruchs
nach dem 31.12.1996 Leistungen ab dem 1.1.1997 zu zahlen seien. Leistungen für die Zeit davor seien
ausgeschlossen, da der Kläger zeitnah zu seiner Einreise im Dezem-ber 1989 keinen Antrag gestellt habe und die
gesetzliche Unfallversicherung erstmals im Juni 1997 Kenntnis von dem Unfall in R. erhalten habe.
Dagegen erhob der Kläger am 14.12.1999 Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG). Er bestreite nach wie vor, dass
die Beklagte erst so spät Kenntnis von dem Unfall erhal-ten habe. Im Übrigen sei die Rechtsauffassung der Beklagten
falsch. Nach den hier an-zuwendenden Vorschriften des SGB VII sei die Rente ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in
die Bundesrepublik zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG erhob die Beklagte hilfsweise die Einrede der Verjährung. Mit Urteil vom
19.12.2001 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass eine Rentenzahlung für die Zeit vor dem
1.1.1997 auf Grund des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 1546 Abs ... 1 Satz 1 der Reichsversiche-
rungsordnung (RVO) ausgeschlossen sei. Diese bis 31.12.1996 gültige Vorschrift habe bestimmt, dass dann, wenn
eine Unfallentschädigung nicht von Amts wegen festgestellt werde, der Unfall spätestens zwei Jahre nach dem Unfall
bei dem Versicherungsträger anzumelden sei. Werde der Unfall später gemeldet, seien Leistungen erst ab dem Ers-
ten des Antragsmonats zu erbringen, es sei denn, dass die verspätete Anmeldung durch Verhältnisse begründet sei,
die außerhalb des Willens des Antragstellers lagen. Der Beklagten sei der Unfall erst im Jahre 1997, also mehr als
zwei Jahre nach dem Unfall, bekannt geworden. Damit sei ein Leistungsausschluss eingetreten, der durch § 72 SGB
VII nicht behoben werde. Diese Vorschrift solle keine Bevorzugung gegen-über früherem Recht bewirken.
Gegen das am 23.5.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.6.2002 Berufung einge-legt. § 1546 RVO finde keine
Anwendung. Die Beklagte verkenne, dass die Rente des Klägers vor Inkrafttreten des SGB VII noch nicht festgesetzt
worden sei. Für die erst-mals mit Bescheid vom 10.6.1999 vorgenommene Festsetzung gelte somit nach dem Willen
des Gesetzgebers das neue Recht des SGB VII. Selbst wenn jedoch § 1546 RVO Anwendung fände, sei zu
berücksichtigen, dass die verspätete Anmeldung durch Verhältnisse begründet sei, die außerhalb seines Willens
gelegen hätten. Die Behörden in R. hätten den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Er sei deshalb davon ausge-
gangen, dass ihm keine Ansprüche mehr gegen die deutsche Berufsgenossenschaft zustünden. Im Übrigen bestreite
er nach wie vor, dass die Beklagte erst so spät Kennt-nis von dem Unfall erlangt habe. Zum Beweis hierfür sei vor
dem SG die Beiziehung der Beklagtenakten angeboten worden. Das SG habe hierzu keine Ausführungen gemacht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2001 aufzuhe-ben und den Bescheid der Beklagten vom 10.
Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1999 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, ihm ab 05. Dezember 1989 Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen
Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten
gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig.
Berufungsausschließungs-gründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des SG und die angefochtenen Be-scheide der Beklagten sind nicht
zu beanstanden. Die Beklagte hat es zu Recht abge-lehnt, dem Kläger für die Zeit vor dem 1.1.1997 Rente zu
gewähren.
Der Rentenbeginn richtet sich beim Kläger noch nach § 1546 Abs. 1 Satz 1 RVO. Diese Vorschrift ist mit Wirkung
vom 1. Januar 1997 ersatzlos aufgehoben worden (vgl. Art. 35 Nr. 1 und Art. 36 Satz 1 des Unfallversicherungs-
Einordnungsgesetzes (UVEG) vom 7. August 1996 (BGBl. I 1254)). Die Vorschrift bestimmte, dass dann, wenn die
Unfall-entschädigung nicht von Amts wegen festgestellt wurde, der Anspruch spätestens zwei Jahre nach dem Unfall
bei dem Versicherungsträger anzumelden war; wurde der An-spruch später angemeldet, so begannen die Leistungen
mit dem Ersten des Antrags-monats, es sei denn, dass die verspätete Anmeldung durch Verhältnisse begründet war,
die außerhalb des Willens des Antragstellers lagen. § 1546 Abs. 1 Satz 1 RVO ist auf den Rentenanspruch des
Klägers gemäß § 212 SGB VII noch anzuwenden, weil der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des SGB VII (1.
Januar 1997) eingetreten ist und die Vorschriften des SGB VII, die dem § 212 SGB VII folgen, insbesondere § 214
SGB VII, nichts anderes bestimmen.
Nach § 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII gelten die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Ab-findungen und Mehrleistungen
auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkraft-tretens des SGB VII eingetreten sind, wenn diese Leistungen
nach dem Inkrafttreten des SGB VII erstmals festzusetzen sind. Eine hierunter fallende Vorschrift über Renten ist §
72 Abs. 1 SGB VII, wonach Renten an Versicherte von dem Tag an gezahlt wer-den, der auf den Tag folgt, an dem
der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein An-spruch auf Verletztengeld entstanden ist. Wäre diese Vorschrift
auf die Verletztenrente des Klägers anwendbar, würde seine Rente am Tag der Einreise in die Bundesrepublik, also
am 5.12.1989 beginnen, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt wegen der Folgen des Arbeitsunfalls bereits wieder
arbeitsfähig war und die MdE mindestens 20 v.H. betrug (vgl. § 56 Abs. 1 SGB VII; zum alten Recht § 581 Abs. 1 und
2 RVO).
§ 72 Abs. 1 SGB VII ist jedoch hier nicht anwendbar, weil die Rente des Klägers im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 1
SGB VII vor dem Inkrafttreten des SGB VII erstmals festzusetzen war.
Nach der in der Kommentarliteratur - soweit ersichtlich einhellig - vertretenen Auffas-sung sind im Sinne des § 214
Abs. 3 Satz 1 SGB VII Leistungen "erstmals festzuset-zen", wenn die materiellen Voraussetzungen für den
Leistungsbezug erfüllt sind, auch wenn die tatsächliche Festsetzung erst später erfolgt (Krasney in Brackmann, SGB
VII, § 214 RdNr. 7; Graeff in Hauck, SGB VII, § 214 RdNr. 7; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Ge-setzliche
Unfallversicherung, 5. Aufl., § 214 SGB VII RdNr. 13.2; Schmitt, SGB VII, § 214 RdNr. 11; Ricke in Kasseler
Kommentar, § 214 SGB VII, RdNr. 10; Dahm in Lau-terbach, Unfallversicherung - SGB VII, § 214 Rdnr. 10; Kunze in
LPK - SGB VII, § 214 Rdnr. 6). Darüber hinaus wird die Formulierung "erstmals festzusetzen sind" in dem Sinne
verstanden, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der jeweilige Leistungs-anspruch entstanden und fällig
geworden ist (Ricke in Kasseler Kommentar, § 214 SGB VII, aaO). Diese im wesentlichen übereinstimmenden
Auffassungen werden damit begründet, die Anwendung des neuen Rechts dürfe nicht von den Zufälligkeiten der
Verfahrensdauer abhängen (Graeff, aaO, RdNrn. 5, 7; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO,; Schmitt, aaO, RdNr. 11; Ricke,
aaO, Rdnrn. 5, 9 u. 10; Dahm, aaO; Kunze aaO), was Manipulationen ermögliche (Ricke aaO, RdNr. 10, Schmitt
aaO,). Nach dieser Auffassung wäre § 1546 Abs. 1 Satz 1 RVO hier schon deshalb anzuwenden und die Anwendung
des § 72 SGB VII ausgeschlossen, weil der Anspruch des Klägers auf Verletztenrente vor Inkraft-treten des SGB VII
entstanden ist (in diesem Sinne auch die Entscheidungen des LSG Berlin vom 2.11.1999 - L 2 U 91/98 - und des LSG
Mecklenburg-Vorpommern vom 28.6.2000- L 5 U 144/99). Ab dem Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik
hatte der Kläger aufgrund des in R. erlittenen Arbeitsunfalles nämlich Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente
nach § 581 Abs. 1 und 2 RVO (vgl. §§ 5, 7, 12 Abs. 1 FRG).
Für die Auffassung des Klägers, wonach die in § 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII enthaltene Formulierung "erstmals
festzusetzen sind" so zu verstehen ist, dass damit der Zeitpunkt der Erteilung des Verwaltungsaktes über die
erstmalige Festsetzung der Leistung ge-meint ist, spricht nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG)
vom 20.2.2001 - B 2 U 1/00 R - (Revisionsentscheidung zu LSG Berlin vom 2.11.1999) die Begründung des
Gesetzgebers zu Art. 1 § 219 Abs. 3 des Entwurfs eines UVEG (dem jetzigen § 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII). Danach
solle die Neuregelung über Renten (ein-schließlich der Renten als vorläufige Entschädigung), Beihilfen, Abfindungen
und Mehr-leistungen für alte Versicherungsfälle dann gelten, wenn diese Leistungen erst nach dem Inkrafttreten dieser
Vorschriften festgesetzt werden, weil andernfalls abgeschlos-sene Sachverhalte erneut überprüft werden müssten.
Weiterhin spreche das in § 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII enthaltene Nebeneinander von Pflichtleistungen (Renten nach
den §§ 56 bis 70 SGB VII, Beihilfen nach § 71 Abs. 1 bis 3 SGB VII sowie Abfindungen bei Wiederheirat nach § 80
SGB VII) und Ermessensleistungen (Beihilfen nach § 71 Abs. 4 SGB VII, Abfindungen nach den §§ 75, 76 und 78
SGB VII sowie in der Regel Mehrleistungen nach § 94 SGB VII) für diese Auffassung, weil bei den Pflichtleistungen
der Anspruch mit Erfüllung ihrer normativen Voraussetzungen (§ 40 Abs. 1 des Ersten Buches des
Sozialgesetzbuchs (SGB I)), bei Ermessensleistungen - sofern nichts Be-sonderes bestimmt sei - mit der
Bekanntgabe der Entscheidung über sie entstehe (§ 40 Abs. 2 SGB I) und nicht erkennbar sei, inwiefern die beiden
Anspruchsarten bei der Frage, welches Recht anzuwenden ist, grundlegend unterschiedlich zu behandeln sei-en.
Welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist, hat das BSG in dem genannten Urteil al-lerdings nicht entschieden, weil
die Beklagte im betreffenden Verfahren vor Inkrafttreten des SGB VII bereits einen den Rentenanspruch ablehnenden
Bescheid erlassen hatte und der Begriff der erstmaligen Festsetzung nach Auffassung des BSG selbst dann, wenn
man der Auffassung des Klägers folgt, nur so ausgelegt werden kann, dass es auf die erste tatsächliche
Verwaltungsentscheidung über die Leistung durch Bescheid an-kommt, unabhängig davon, ob darin die Leistung
antragsgemäß zugesprochen oder ganz oder teilweise abgelehnt wird, und unabhängig davon, ob und wann dieser Be-
scheid bindend oder ganz oder teilweise zurückgenommen oder aufgehoben wird.
Seine Auffassung hat das BSG damit begründet, dass der wesentliche Zweck einer Ü-bergangsvorschrift - wie der
des § 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII und der übrigen Über-gangsvorschriften des SGB VII (§§ 212 bis 220) - darin liege,
dass in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in denen über die in diesen Vorschriften genannten Leistungen oder
Leistungsvoraussetzungen zu entscheiden sei, unabhängig von ihrem Ausgang Rechtssicherheit über das
anzuwendende Recht bestehe. So müsse vom ersten Tage des Inkrafttretens neuer Vorschriften namentlich bei
"Altfällen" Klarheit darüber beste-hen, ob noch das alte oder bereits das neue Recht anzuwenden sei. Mit dem Zweck
der Übergangsvorschrift des § 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII wäre es auch nicht vereinbar, wenn sich erst lange Zeit
nach Inkrafttreten des SGB VII herausstellte, welches Recht unmittelbar nach dem Inkrafttreten hätte angewendet
werden müssen. Eine Auslegung, die unabhängig von Bindungswirkung oder Rechtskraft auf die erste (positive oder
ne-gative) Verwaltungsentscheidung abstelle, stelle vom ersten Tag des Inkrafttretens des SGB VII an sicher,
welches Recht anzuwenden ist.
Im Hinblick auf diese Ausführungen des BSG hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Ur-teil vom 22.3.2002 - L 17 U
105/01 - entschieden, dass die Formulierung "erstmals fest-zusetzen ist" so zu verstehen sei, dass damit der
Zeitpunkt der Erteilung des Verwal-tungsaktes über die erstmalige Festsetzung der Leistung gemeint sei, jedenfalls
dann, wenn der Antrag auf die Leistung erst nach dem 1.1.1997 (Inkrafttreten des SGB VII) gestellt worden sei. In
diesen Fällen greife das Argument, die Anwendung des neuen Rechts dürfe nicht von Zufälligkeiten der
Verfahrensdauer abhängen, gerade nicht ein. Auch lasse sich nur so sicherstellen, dass vom ersten Tag des
Inkrafttretens der neuen Vorschriften an Klarheit darüber bestehe, ob das alte oder das neue Recht anzuwenden sei.
Würde auf die Entstehung des Leistungsanspruchs abgestellt, stelle sich eventuell erst lange Zeit nach Inkrafttreten
des SGB VII heraus, welches Recht unmittelbar nach dem Inkrafttreten hätte angewandt werden müssen. Denn ob
und gegebenenfalls seit wann die materiellen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt seien, lasse sich oft
erst nach langwierigen und zeitaufwändigen Ermittlungen, die unter Umständen mehrere Jahre in Anspruch nehmen
könnten, klären.
Diese Argumentation überzeugt nicht. Nach Auffassung des Senats ist der Zeitpunkt der Antragstellung kein
geeignetes Kriterium für die Frage, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist. Es ist kein sachlicher Grund dafür
ersichtlich, einen Versicherten, der den Leistungsantrag nach dem 31.12.1996 gestellt hat, für einen zurückliegenden
strei-tigen Zeitraum besser zu stellen als einen Versicherten, der den Antrag bereits vorher gestellt hat. Bei einer
früheren Antragstellung wäre im Falle des Vorliegens der Tatbe-standsmerkmale des § 1546 Abs. 1 RVO ein
Rentenbeginn erst zum Ersten des An-tragsmonats möglich. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, warum die
Ausschlussregelung des § 1546 Abs. 1 RVO greifen sollte, wenn der zuständige Versicherungsträger vor dem
Inkrafttreten des SGB VII bereits eine -positive oder negative- Entscheidung über den Rentenanspruch getroffen hat,
nicht aber, wenn eine solche Entscheidung erstmals nach Inkrafttreten ergeht. Die Regelungen in §§ 212, 214 Abs. 3
SGB VII lassen nicht erkennen, dass durch die Übergangsvorschriften ein auf Grund des früher geltenden Rechts
bereits eingetretener Leistungsausschluss - wie hier durch § 1546 Abs. 1 RVO - wieder rückgängig gemacht werden
sollte. Nach Auffassung des Senats ist deshalb der in der Literatur praktisch einhellig vertretenen Auffassung der
Vorzug zu geben, wonach die Leistung "erstmals festzusetzen" ist, wenn die materiellen Voraussetzungen für den
Leistungsbezug (hier: Eintritt des Versicherungsfalls, Ende der Arbeitsunfähigkeit, MdE in rentenberechtigendem
Grade über die 13. bzw. (nach neuem Recht) 26. Woche hin-aus) erfüllt sind, auch wenn die tatsächliche Festsetzung
durch den Versicherungsträ-ger erst später erfolgt. Der Senat verkennt nicht, dass es im Einzelfall Schwierigkeiten
bereiten mag, den Eintritt des Versicherungsfalls und das Vorliegen der übrigen mate-riellen Voraussetzungen für
einen Leistungsanspruch festzustellen. Da aber gerade in den Fällen, in denen über den Beginn der Rentenzahlung
gestritten wird, diese Voraus-setzungen ohnehin festgestellt werden müssen, stellt dies kein überzeugendes Argu-
ment gegen das Abstellen auf die materiellen Voraussetzungen dar. Schließlich ist zweifelhaft, ob, wie das BSG
meint, tatsächlich vom ersten Tage des Inkrafttretens neuer Vorschriften an Klarheit darüber bestehen muss, ob altes
oder neues Recht an-zuwenden ist. Nach Auffassung des Senats genügt es, wenn anhand der Übergangsre-gelungen
eindeutig festgestellt werden kann, welches Recht anzuwenden ist. Dies ist auch bei einem Abstellen auf das
Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Fall, wobei diese Lösung - gerade im Hinblick auf die
Ausschlussregelung des § 1546 Abs. 1 RVO - den Vorzug der materiellen Gerechtigkeit hat.
Die materiellen Voraussetzungen für den Leistungsbezug waren beim Kläger bereits bei seiner Übersiedlung in die
Bundesrepublik erfüllt. Damit waren bereits 1989 die Leis-tungen festzusetzen, unabhängig davon, dass die Beklagte
von dem Versicherungsfall keine Kenntnis hatte. Der Kläger bestreitet ohne nähere Darlegung, dass die Beklagte erst
im Juni oder Juli 1997 Kenntnis von dem Arbeitsunfall erhalten hat. Aus den dem Senat vorliegenden
Verwaltungsakten ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte da-für, dass die Beklagte oder ein anderer
Versicherungsträger vor Juni 1997 Kenntnis von einem Arbeitsunfall des Klägers im Jahre 1988 hatten. Zwar hat der
Kläger im Verwal-tungsverfahren vorgebracht, er habe von Anfang an den Ärzten gesagt, dass die Au-genverletzung
auf einem Arbeitsunfall beruhe. Darin kann jedoch nicht die Anmeldung eines Anspruchs im Sinne von § 1546 Abs. 1
RVO gesehen werden. Da der Kläger nicht dargelegt hat, wann und auf welche Weise die Beklagte oder ein anderer
Versi-cherungsträger früher von dem Versicherungsfall Kenntnis erlangt haben sollen, sieht der Senat keinen Anlass,
insoweit weitere Ermittlungen durchzuführen. Die Anmeldung eines Leistungsanspruchs kann frühestens für Juni 1997
(Eingang des Befundberichtes der Universitätsklinik T. bei der - unzuständigen - Süddeutschen Metall-
Berufsgenossenschaft, vgl. § 16 Abs. 1 und 2 SGB I) nachgewiesen werden.
Den Rentenbeginn ab 5.12.1989 kann der Kläger, wie das BSG bereits entschieden hat, auch nicht über § 214 Abs. 4
SGB VII erreichen. Danach gelten die Vorschriften über das Verfahren, den Datenschutz sowie die Beziehungen der
Versicherungsträger zueinander und zu Dritten, soweit sie sich auf bestimmte Versicherungsfälle beziehen, auch
hinsichtlich der Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens des SGB VII eingetreten sind. Selbst wenn §
1546 RVO insgesamt dem Verfahrensrecht zuzu-ordnen wäre, würde dies nicht zu dem vom Kläger begehrten
Rentenbeginn führen. Denn § 214 Abs. 4 SGB VII bezieht sich nur auf die Vorschriften des SGB VII, nicht et-wa auf
die außerhalb des SGB VII ergangenen Vorschriften des UVEG wie etwa Art. 35 Nr. 1 und Art. 36 UVEG, durch die §
1546 RVO mit Wirkung vom 1. Januar 1997 ersatz-los aufgehoben worden ist. Die nach neuem Recht maßgebliche
Vorschrift über den Beginn von Versichertenrenten ist allein § 72 SGB VII. Sie enthält keine Regelungen über das
Verfahren, sondern über das materielle Recht der Verletztenrente der Versi-cherten. Die Anwendung dieses Rechts
richtet sich jedoch allein nach § 212 und § 214 Abs. 3 SGB VII (BSG aaO).
Die in § 1546 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RVO vorgesehene Ausnahmeregelung vom Erfor-dernis der Fristeinhaltung führt
ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Danach begin-nen die Leistungen bei einer später als zwei Jahre nach dem
Unfall erfolgten Anmel-dung des Anspruchs mit dem Ersten des Antragsmonats, es sei denn, dass die verspä-tete
Anmeldung durch Verhältnisse begründet ist, die außerhalb des Willens des An-tragstellers lagen. Diese Regelung ist
praktisch identisch mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buchs des
Sozialgesetzbuchs (SGB X) bzw. § 67 Abs. 1 SGG, so dass die dortigen Grundsätze hier entsprechend gelten (BSG,
Urteil vom 26. Oktober 1998 - B 2 U 26/97 R mwN). Die Versäumung einer Frist ohne Verschulden im Sinne des § 67
Abs. 1 SGG wird angenommen, wenn der Säumi-ge diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften
Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftiger-weise
zuzumuten ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 67 RdNr. 3 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Selbst wenn der Kläger tatsächlich davon ausgegan-gen wäre, dass ihm gegen die deutsche Berufsgenossenschaft
keine Ansprüche zuste-hen, weil der Unfall in R. nicht als Arbeitsunfall anerkannt war, war er nicht ohne sein
Verschulden gehindert, früher einen Leistungsantrag zustellen. Es wäre ihm nach sei-ner Übersiedlung in die
Bundesrepublik ohne weiteres möglich und auch zumutbar ge-wesen, entsprechende Erkundigungen einzuholen und
alsbald einen Leistungsantrag zu stellen.
Ein früherer Rentenbeginn als der 1.1.1997 kommt nach alledem nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision
zugelassen.