Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27.02.2002

LSG Bwb: ambulante behandlung, psychotherapie, versorgung, approbation, verfügung, klinik, universität, ausbildung, stadt, supervision

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 27.02.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Freiburg S 1 KA 2544/00
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 5 KA 2841/01
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen
sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist nur noch die bedarfsabhängige Zulassung der Klägerin zur vertragsärztlichen
psychotherapeutischen Versorgung in R. streitig.
Die am 14. Oktober 1953 geborene Klägerin schloss ihr Psychologiestudium an der Universität H. am 31. Juli 1979
mit der Diplom-Hauptprüfung ab. Von 1981 bis 1987 war sie als Diplompsychologin am Psychiatrischen
Landeskrankenhaus W. beschäftigt, danach seit dem 1. Januar 1988 bis heute angestellte Psychotherapeutin in
Vollzeit bei dem V. von P. Hospital in R ... Mit Bescheid vom 30. August 1984 der Stadt H. wurde ihr nach § 1 Abs. 1
des Heilpraktikergesetzes die Erlaubnis erteilt, eigenverantwortlich auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig zu sein.
Am 31. Dezember 1998 beantragte die Klägerin die bedarfsunabhängige Zulassung, hilfsweise Ermächtigung als
Psychologische Psychotherapeutin in R., wobei sie angab, nur in geringem Umfang (d. h. 2 bis 3 Stunden
wöchentlich) ambulant tätig sein zu wollen. Der Praxissitz sei derzeit noch offen und sie werde das bestehende
Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ganztägig in einem zeitlichen Umfang von 38,5 Stunden wöchentlich fortführen.
Am 19. Februar 1999 beantragte sie gleichzeitig die bedarfsabhängige Zulassung und gab an, dass die Eintragung in
das Register der Kassenärztlichen Vereinigung noch nicht vorliege.
Mit Schreiben vom 24. März 1999 wies der Zulassungsausschuss im Regierungsbezirk Freiburg die Klägerin darauf
hin, der Zulassung stünde entgegen, dass es an einer schutzwürdigen Vortätigkeit fehle, ein Beschäftigungsverhältnis
bestünde und sie überdies keinerlei Theorienachweise in Richtlinienverfahren erbracht habe. Hierauf teilte die Klägerin
durch Schreiben vom 26.3.1999 mit, es solle zunächst die Fachkunde geprüft und gegebenenfalls weitere Nachweise
von ihr verlangt werden. Beigefügt war die Approbationsurkunde, wonach ihr das Regierungspräsidium Stuttgart am 4.
Januar 1999 die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erteilt hatte. Die Klägerin legte weiter
verschiedene Falldokumentationen unter Supervision sowie Teilnahmebescheinigungen über
Fortbildungsveranstaltungen vor. Mit Bescheid vom 19. Mai 1999/Beschluss vom 20. April 1999 lehnte der
Zulassungsausschuss im Regierungsbezirk Freiburg den Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung mit der
Begründung ab, die Klägerin habe in dem maßgebenden Zeitraum vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 keine 250
Behandlungsstunden in eigener Praxis erbracht. Auch liege kein Theorienachweis vor. Die von ihr eingereichten
Dokumentationen über abgeschlossene Behandlungsfälle unter Supervision bezögen sich hauptsächlich auf
klientenzentrierte Einzelgesprächspsychotherapie oder Familientherapie oder Paartherapie, die nicht zu den
anerkannten Richtlinienverfahren gehörten. Aus diesem Grunde sei es auch nicht möglich, ihr eine Ermächtigung zur
Nachqualifikation zu erteilen.
Ihren hiergegen am 26. Juni 1999 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin u. a. mit der Vorlage eines
Schreibens ihres Arbeitgebers, des Ärztlichen Leiters Dr. G. vom 17. November 1999, wonach sie über zwei
abgeschlossene Aus- und Weiterbildungen als klientenzentrierte Gesprächspsychotherapeutin (GWG) und als
Familientherapeutin (DAF) verfüge, die durch eine fast abgeschlossene hypnotherapeutische Zusatzausbildung
ergänzt würden. Die von der Klägerin gewünschte geringe ambulante Behandlung mit maximal 3 bis 5 Stunden pro
Woche sei mit der klinischen Tätigkeit vereinbar, sodass ein entsprechender Nebentätigkeitsvertrag von der
Verwaltung ausgestellt werden könne. Sie werde auch Räume in der Klinik für diesen Zweck nutzen können. Eine
Vermischung von stationärer und ambulanter Tätigkeit sei nicht zu befürchten.
Mit Bescheid vom 20. Januar 2000 lehnte die Kassenärztliche Vereinigung Südbaden (die Beigeladene Ziff 1) den
Antrag der Klägerin auf Eintragung in das Psychotherapeutenregister mit der Begründung ab, nach drittmaliger
Überprüfung durch Sachverständige könnten für den Theorienachweis in Richtlinienverfahren nur 70 Stunden
anerkannt werden. Im Hinblick auf den hiergegen von der Klägerin am 11. Februar 2000 erhobenen Widerspruch bat
sie den Zulassungsausschuss mit Schreiben vom 30. März 2000, den Rücklauf der Theoriebescheinigungen für den
Fachkundenachweis Tiefenpsychologie abzuwarten und daher ihre Angelegenheit erst zu einem späteren Zeitpunkt zu
verhandeln. Die Beklagte wies dennoch den Widerspruch der Klägerin zurück (Beschluss vom 5. April 2000/Bescheid
vom 19. Mai 2000). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe den Fachkundenachweis insbesondere auch
durch die Bescheinigung des Leiters der Klinik vom 17. November 1999 nicht erbracht, da daraus nicht hinreichend
hervorgehe, dass sie in dieser Einrichtung 4.000 Behandlungsstunden mit Diagnosen und Fallbesprechungen
ausschließlich in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie erbracht habe. Es liege auch keine schutzwürdige
Vortätigkeit vor, sodass sie lediglich die Voraussetzung der Vorlage der Approbationsurkunde erfüllt habe. Hiergegen
erhob die Klägerin am 21. August 2000 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG), die sie am 20. Juni 2000 zurücknahm
(Az.: S 1 KA 2544/00, Bl. 52).
Hinsichtlich ihres am 19. Februar 1999 gestellten Antrags auf bedarfsabhängige Zulassung teilte ihr der
Zulassungsausschuss mit Schreiben vom 29. Oktober 1999 zunächst mit, dass der Landkreis R. noch nicht von
Zulassungsbeschränkungen betroffen sei. Aus diesem Grunde werde gebeten, den Zulassungsantrag schnellst
möglich komplett ausgefüllt zurückzusenden, um eine Entscheidung im November 1999 oder Dezember 1999
herbeizuführen. Nachdem die Klägerin in der Folgezeit keine weiteren Nachweise vorlegte, lehnte der
Zulassungsausschuss im Hinblick auf den Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung Südbaden vom 20. Januar
2000 (Ablehnung der Eintragung in das Psychotherapeutenregister) sodann mit Bescheid vom 25. Februar 2000
(Beschluss vom 16. Februar 2000) den Antrag auf bedarfsabhängige Zulassung, mit der Begründung ab, die
Zulassung scheiterte bereits an der fehlenden Eintragung im Arztregister, da anscheinend der Fachkundenachweis
nicht erbracht sei. Auch stünde der Zulassung entgegen, dass die Klägerin nicht bereit gewesen sei, ihre
Ganztagstätigkeit zu beenden, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit als niedergelassene Psychotherapeutin nicht
vereinbar sei. Mit einem Angebot von zwei bis drei Stunden pro Woche erfülle sie in keinster Weise die
Präsenzpflicht.
Gegen den am 2. März 2000 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 3. April 2000 Widerspruch zu deren
Begründung sie vortrug, sie verfüge zur Zeit noch nicht über die Eintragung ins Arztregister, erwarte aber weitere
Nachweise und Bestätigungen über die von ihr erbrachten Theoriestunden. Sie könne deswegen noch nicht die
Äquivalenzbescheinigungen vorlegen. Nachdem die Klägerin der Kassenärztlichen Vereinigung Südbaden weitere
Nachweise über Theoriestunden vorlegte, anerkannte diese am 4. Juli 2000, dass die Klägerin den
Fachkundenachweis für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Erwachsenen erbracht habe
(Theorievermittlung des Psychologischen Instituts der Universität H. mit 25 Stunden aus dem Studium, 94 Stunden
der Norddeutschen Psychotherapietage in L. und 152 Stunden des Psychotherapie-Seminars F. sowie mit mehr als
4.000 von V. von P. Hospital in R. bestätigten Behandlungsstunden). Am 10. Juli 2000 wurde die Klägerin daraufhin in
das Psychotherapeutenregister der KV-Südbaden eingetragen.
Die Beklagte wies sodann den Widerspruch der Klägerin zurück (Beschluss vom 27. September 2000/Bescheid vom
30. Oktober 2000), nachdem im Mai 2000 der Landesausschuss, der für die Feststellung des Versorgungsgrades
zuständig sei, einen Versorgungsgrad für den Zulassungsbezirk R. im Juli 2000 in Höhe 137,4 % festgestellt und
deshalb eine Zulassungssperre angeordnet habe. Diese sei zum Zeitpunkt der Entscheidung des
Berufungsausschuss noch in Kraft gesetzt, sodass eine Zulassung wegen Überversorgung nicht möglich sei. Es
könne auch nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die
Grundvoraussetzung für die Zulassung, nämlich den Auszug aus dem Arztregister, nicht hätte vorlegen können.
Deswegen sei die Zulassungssperre zu beachten. Auch stünde der Zulassung entgegen, dass sie nach wie vor in
einem Ganztagsbeschäftigungsverhältnis stehe und deswegen einer Versorgung der Patienten nicht im erforderlichen
Maße zur Verfügung stünde. Auch wenn die Klägerin nunmehr - wie in der mündlichen Verhandlung angekündigt -
bereit sei, ihr Beschäftigungsverhältnis eventuell auf eine Halbtagstätigkeit zu reduzieren, wobei jedoch eine
Kündigungsfrist von bis zu neun Monaten einzuhalten sei, so stehe dies nicht im Einklang mit den regelmäßigen
üblichen Behandlungszeiten eines Patienten, denen der Vertragspsychotherapeut zur Verfügung stehen müsse. Auch
die Zeitdauer der Kündigung stünde der Zulassung entgegen, weil sie die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb
von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung hätte aufnehmen können.
Gegen den am 20. November 2000 zugestellten Beschluss erhob die Klägerin am 13. Dezember 2000 ebenfalls Klage
beim SG Freiburg (S 1 KA 3736/00), die mit Beschluss vom 16. Januar 2001 zu dem Verfahren S 1 KA 2544/00
verbunden wurde. Zu deren Begründung machte sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen geltend, dass sie die
verspätete Eintragung in das Psychotherapeutenregister nicht zu vertreten habe, nachdem sie im Zeitpunkt der
Antragstellung sämtliche persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt, die erforderlichen schriftlichen
Nachweise jedoch wegen der falschen Sachbehandlung durch die Beigeladene Ziffer 1 erst später vorgelegt habe.
Bereits aus dem Schreiben ihres Arbeitgebers vom 17. November 1999 an den Zulassungsausschuss sei
hervorgegangen, dass sämtliche Voraussetzungen vorgelegen hätten.
Mit Urteil vom 20. Juni 2001 wies das SG, nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich der bedarfsunabhängigen
Zulassung zurückgenommen hatte, als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, vor Feststellung des
Bestehens von Zulassungsbeschränkungen ab 21. Dezember 1999 hätte der Beklagte über den Antrag der Klägerin
kaum entscheiden können, nachdem sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Bescheinigung vorgelegt habe, dass sie
4.000 Behandlungsstunden in einem Richtlinienverfahren erbracht habe. Auch die Bescheinigung von Dr. G. vom 17.
November 1999 enthalte keine klaren Aussagen darüber, ob es sich bei den durchgeführten Behandlungen um
tiefenpsychologische Behandlungen im Sinne der Richtlinien gehandelt habe. Die vorgelegten Bescheinigungen hätten
sich nämlich nur auf Einzelgesprächstherapie bezogen, die kein Richtlinienverfahren darstelle. Des weiteren stünde
der Zulassung entgegen, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereit gewesen sei, auf ihr vollzeitiges
Beschäftigungsverhältnis an einer Klinik zu verzichten.
Gegen das am 6. Juli 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. Juli 2001 Berufung eingelegt, zu deren
Begründung sie an ihrer Auffassung festhielt, bereits durch das Schreiben des Herrn Dr. G. vom 17. November 1999
habe sie den Nachweis der längst vorliegenden Befähigung erbracht. Die Beklagte habe dem Umstand, dass sie ihr
Beschäftigungsverhältnis für den Fall der Zulassung habe kündigen wollen, nicht ausreichend Rechnung getragen,
zumal bei unterbleibender Lösung der Tätigkeit die Zulassung widerrufen werden könne. Sie hat hierzu eine
Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom 16. November 2001 vorgelegt, wonach sie im Falle der Erteilung einer
Zulassung als niedergelassene Psychologische Psychotherapeutin einen Auflösungsvertrag bekommen werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Juni 2001 und den Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2000
aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, sie bedarfsabhängig als Psychologische Psychotherapeutin in R. zur
vertragsärztlichen psychotherapeutischen Versorgung zuzulassen.
Der Beklagte und die Beigeladenen Ziffer 1, 2, 3 und 5 beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des SG für zutreffend, nachdem die Klägerin zum Zeitpunkt der Anordnung der Zulassungssperre
im fraglichen Planungsbereich die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe. Dies sei nicht auf ein Verschulden
der Beigeladenen Ziffer 1 zurückzuführen, sondern alleine auf unzureichende Bescheinigungen der Klägerin.
Hinderungsgrund für die Zulassung sei auch gewesen, dass die Klägerin selbst im Zulassungsverfahren darauf
bestanden habe, ein vollzeitiges Beschäftigungsverhältnis weiter führen zu wollen. Dass sie erst jetzt bereit sei, das
Arbeitsverhältnis zu lösen, könne nur dazu führen, dass jetzt ein bislang bestehendes Zulassungshindernis
möglicherweise nicht mehr vorliege. Darauf komme es jedoch nicht mehr an, da die Beurteilung des
Zulassungsantrages ohnehin nur aufgrund eines neuen Antrags unter bedarfsabhängigen Gesichtspunkten erfolgen
könne.
Die übrigen Beteiligten haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte
des SG sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat
keinen Anspruch auf die hier allein noch streitbefangene bedarfsabhängige Zulassung als Psychologische
Psychotherapeutin.
Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Zulassung als Vertragspsychotherapeutin ist § 95 SGB V i.V.m. §
19 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), die gem. § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V bzw. §1 Abs.3 Ärzte-
ZV für Psychotherapeuten entsprechend gelten. Um die Zulassung als Vertragspsychotherapeut kann sich danach
jeder bewerben, dessen Eintragung in das Arztregister erfolgt ist. Die Eintragung in das Arztregister erfolgt für
Psychotherapeuten auf Antrag und nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95c SGB V.
Die Eintragung ins Arztregister gem. § 95c SGB V setzt die Approbation und den Fachkundenachweis voraus. Der
Fachkundenachweis setzt u. a. für den nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) approbierten
Psychotherapeuten – hierzu zählt die Klägerin - voraus, dass er die für eine Approbation erforderliche Qualifikation,
Weiterbildung, Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 anerkannten Behandlungsverfahren
nachweist (§ 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V).
Mit § 95c SGB V wird der Kassenärztlichen Vereinigung als der nach § 95 Abs. 2 SGB V für die Führung des
Arztregisters zuständigen Stelle eine eigenständige Prüfungskompetenz eingeräumt. Die Vorschrift verlangt schon
von ihrem Wortlaut neben der Approbation als weitere Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister den
Fachkundenachweis. Die beim Fachkundenachweis von der Kassenärztlichen Vereinigung durchzuführende Prüfung
ähnelt der Prüfung, die das Regierungspräsidium als zuständige Approbationsbehörde durchführen muss. Der
Unterschied besteht darin, dass § 12 PsychThG einen Qualifikationsnachweis in wissenschaftlich anerkannten
Verfahren verlangt, wohingegen beim Fachkundenachweis nach § 95c SGB V die Qualifikation in den vom
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in den Psychotherapie-Richtlinien anerkannten
Behandlungsverfahren erbracht werden muss. Deshalb kann der Prüfung durch das Regierungspräsidium im Rahmen
der Erteilung der Approbation für den Fachkundenachweis nach § 95c SGB V keine Tatbestandswirkung zukommen.
Voraussetzung für die Zulassung ist auch, dass für den Zulassungsbezirk keine Zulassungsbeschränkungen gemäß §
103 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 16b Ärzte-ZV angeordnet sind. Für den hier maßgebenden Zulassungsbezirk R. hat der
Landesausschuss am 27. 10. 1999 einen Versorgungsgrad von 89,8 %, am 21.12.1999 von 119,8%, am 2.2.2000 von
125,8%, am 3.5.2000 von 137,4% und am 19.7.2000 von 137,4% festgestellt. Damit hat der Landesausschuss der
Ärzte und Krankenkassen für den Planungsbereich der Stadt R. eine Überversorgung festgestellt und mit verbindlicher
Wirkung Zulassungsbeschränkungen für Psychotherapeuten angeordnet (Beschluss vom 21. Dezember 1999,
Ärzteblatt 1/2000, S. 25), die seitdem unverändert fortbestehen (zuletzt Beschluss vom 24. Oktober 2001, Ärzteblatt
11/2001, S. 454)).
Die Zulassungsbeschränkungen sind, sofern - wie bei den Psychotherapeuten - noch eine Zulassungsmöglichkeit in
einem nicht gesperrten Planungsbereich besteht, verfassungsrechtlich zulässig, nachdem sie die Psychotherapeuten
ausschließlich in der Wahl des Ortes für eine Zulassung berühren (BSG, Urteil vom 2. Oktober 1996 - 6 RKA 52/95 =
BSGE 79,152; BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1994 -1 BvR 2078/93 = NJW 1994, 785; Beschluss vom 8.
Oktober 1996 - 1 BVL 3/95 = NJW 1997, 792). Eine Einschränkung der Berufswahl ist damit folglich nicht verbunden.
Eine weitere Voraussetzung für die Zulassung ist in § 20 Ärzte-ZV normiert. Danach ist für die Ausübung der
vertragsärztlichen Tätigkeit nicht geeignet, wer wegen eines Beschäftigungsverhältnisses für die Versorgung der
Versicherten persönlich nicht im erforderlichen Maße zur Verfügung steht. Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG
(Urteil vom 30.1.2002 - B 6 KA 20/01 -) der Fall, wenn eine Nebenbeschäftigung mehr als ein Drittel der üblichen
Wochenarbeitszeit abhängiger Beschäftigungsverhältnisse - das sind ca. 13 Stunden - in Anspruch nimmt.
Zu einer vergleichbaren Zulassungsproblematik hat das BSG (Urteil vom 12.9.2001 - B 6 KA 90/00) maßgeblich
darauf abgestellt, wann der Antrag formell und materiell wirksamgeworden ist. Dies ist der Fall, wenn alle
Voraussetzungen vorliegen, damit dem Antrag stattgegeben werden kann. Für die Zulassung bedeutet dies, dass
Anspruch auf Zulassung dann besteht, wenn alle Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, also die
Approbationsurkunde vorgelegt wurde, der Fachkundenachweis erbracht worden ist und damit der Eintragung in das
Arztregister rechtlich nichts mehr im Wege steht, wenn keine Zulassungsbeschränkungen bestehen und auch die
übrigen von §§ 19 ff Ärzte-ZV geforderten Eignungsvoraussetzungen vorliegen. Verzögerungen im Verlauf eines
Zulassungsverfahrens, die etwa durch eine umständliche oder verzögerte Handhabung des Verwaltungsverfahrens
entstehen, dürfen nach dieser Rechtsprechung aus rechtsstaatlichen Gründen nicht zu Lasten des Rechtssuchenden
gehen (BSG aaO). Nachdem nach den Feststellungen des Landesausschusses am 27. 10. 1999 mit 89,8% im
Zulassungsbezirk R. noch Unterversorgung bestand und ab 21.12.1999 bereits Überversorgung vorlag, hätten alle
Zulassungsvoraussetzungen in der Zeit vom 27.10. 1999 bis 21.12.1999 vorliegen müssen, damit dem Antrag hätte
entsprochen werden können. Wäre dies der Fall gewesen, wären eventuelle Verzögerungen auf Verwaltungsseite
unerheblich gewesen, weil gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Ärzte ZV der Antrag wegen Zulassungsbeschränkungen nur dann
abgelehnt werden darf, wenn die Zulassungsbeschränkungen nach wirksamer Antragstellung angeordnet worden sind.
§ 95 Abs. 12 SGB V steht der Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV nicht entgegen. Denn bei dieser
Vorschrift handelt es sich um eine Übergangsregelung für die erste Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten des PsychThG
zum 1.1.1999 und der ersten Feststellung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nach Auswertung
der Ergebnisse der bedarfsunabhängigen Zulassungen aufgrund des Übergangsrechts nach § 95 Abs. 10 SGB V. Da
der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen am 27.10.1999 erstmals Zulassungsbeschränkungen für
Psychologische Psychotherapeuten angeordnet hat (vgl. Ärzteblatt Baden-Württemberg 1999 S. 449), kommt diese
Vorschrift für Zeiträume danach nicht zur Anwendung. Auch der Beklagte und die Beigeladene Ziff. 1 haben die
Rechtslage insoweit nicht anders beurteilt. Indes kann dies hier im Ergebnis offen bleiben, weil auch bei
Zugrundelegung der für die Klägerin günstigeren Rechtsauffassung sie keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung
hat.
Im Falle der Klägerin lagen die Zulassungsvoraussetzungen in dem genannten Zeitraum nicht vor. In den letzten drei
Monaten des Jahres 1999 war die Klägerin noch nicht bereit, ihr Beschäftigungsverhältnis zu lösen. Sie stand
während des Beschäftigungsverhältnisses nicht für die Versorgung von Versicherten in ausreichendem Maße zur
Verfügung. Ihrem Zulassungsantrag vom 19. Februar 1999 lag eine erkennbar ernsthafte Absicht der Niederlassung
als Psychotherapeutin nicht zu Grunde, denn sie war zunächst nur bereit drei bis fünf Stunden wöchentlich eine
Tätigkeit als Vertragspsychotherapeutin neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit von 38,5 Stunden in einer
psychiatrischen Klinik auszuüben. Gegenüber dem Beklagten erklärte sie sich bei der mündlichen Verhandlung am
27. September 2000 lediglich bereit, ihr Beschäftigungsverhältnis auf eine Halbtagstätigkeit zu reduzieren. Dies reicht
nach der zitierten neueren, einen Psychologischen Psychotherapeuten betreffenden Rechtsprechung des BSG noch
nicht aus. Erst auf richterlichen Hinweis erklärte sie sich mit Schreiben vom 3. Oktober 2001 bereit, einen
Auflösungsvertrag abzuschließen, sobald die Zulassung vorliege. Mithin kann erst ab Oktober 2001 davon
ausgegangen werden, dass die Klägerin bereit war die Voraussetzungen des § 20 Ärzte-ZV zu erfüllen. Zu diesem
Zeitpunkt war der Zulassungsbezirk R. aber unverändert gesperrt.
Darüber hinaus hat die Klägerin den Fachkundenachweis erst am 4. Juli 2000 erbracht. Ursächlich hierfür war nicht
nur - wie der Beigeladene Ziffer 1 noch am 9. August 2001 vorgetragen hat - die unzureichende Nennung der
Richtlinienverfahren der 4.000 Behandlungsstunden in dem V. von P. Hospital R., sondern auch die erst auf
mehrmalige Aufforderung vorgelegten Nachweise über Theoriestunden. So wurde eine Teilnahme hinsichtlich der 152
Stunden des Psychotherapie-Seminars F. erst am 14. Februar 2000 bestätigt, während die erste Bescheinigung vom
9. Juli 1998 nur Teilnahmestunden in einem zeitlichen Umfang von 96 bestätigte. Die anerkannten 94 Stunden der
Norddeutschen Psychotherapietage in L. hatte die Klägerin noch in ihrer eigenen Aufstellung der theoretischen
Ausbildung, vorgelegt mit Schreiben vom 26. April 1999, selbst nicht erwähnt, sondern erst am 6. April 2000
bestätigen lassen. Gleiches gilt auch für die anerkannten 25 Stunden Studium, deren Nachweis erst durch
Bescheinigung vom 10. April 2000 der R.-K.-Universität H. erbracht wurde. Nach alledem hat die Klägerin in Kenntnis
der drohenden Zulassungssperre (vergleiche noch Schreiben des Zulassungsausschusses vom 29. Oktober 1999, in
welchem ausdrücklich auf schnellstmögliche komplette Ausfüllung des Zulassungsantrags hingewirkt wird) selbst erst
im April 2000 die erforderlichen Unterlagen vorgelegt, die sodann noch von der Beigeladenen Ziffer 1 zu prüfen waren
und daher erst am 4. Juli 2000 zu der Anerkennung des Sachkundenachweises geführt haben.
Entgegen ihrer Auffassung ist der Fachkundenachweis auch nicht durch die Bescheinigung des ärztlichen Leiters der
V. von P. Hospital GmbH vom 17. November 1999 erbracht worden. In diesem Attest werden die fachlichen
Qualifikationen der Klägerin in allgemeiner Form umschrieben. Ohne nähere Erläuterung kann bei der Unbestimmtheit
der Angaben nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin insoweit in Richtlinienverfahren ausgebildet worden
ist und entsprechend behandelt hat. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG nimmt der Senat insoweit Bezug. Den
Fachkundenachweis hinsichtlich der Theoriestunden hat die Klägerin im Übrigen später durch die Vorlage von
Bescheinigungen anderer Ausbildungsstätten erbracht.
Nach alledem ist festzuhalten, dass der Antrag der Klägerin zunächst deshalb unbegründet war, weil sie weder bereit
war ihr Beschäftigungsverhältnis aufzulösen noch sie den Fachkundenachweis erbracht hat. Nach Erbringen des
Fachkundenachweises war der Zulassungsbezirk R. aber bereits wegen Überversorgung für weitere Niederlassungen
von Psychotherapeuten gesperrt. Diese Sperre dauert bis zum heutigen Tage noch an, weswegen dem Antrag der
Klägerin auf bedarfsabhängige Zulassung nicht entsprochen werden kann.
Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf bedarfsabhängige Zulassung, weswegen das SG die Klage zu
Recht abgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 SGG, wobei die Klägerin trotz der
Rechtsänderung zum 2. Januar 2002 die Kosten der Beklagten zu erstatten hat, nachdem das Berufungsverfahren
bereits am 10. Juli 2001 anhängig wurde (vgl. auch Urteil des BSG vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 20/01 R).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.