Urteil des LG Wiesbaden vom 21.03.2007
LG Wiesbaden: firma, höhere gewalt, widerklage, fahrzeug, geschwindigkeitsüberschreitung, kollision, verkehrsunfall, schmerzensgeld, anhörung, wiederbeschaffungswert
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Gericht:
LG Wiesbaden 10.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 O 6/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 BGB, § 287 ZPO, § 7
StVG, § 17 StVG, § 18 StVG
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erstattung pauschaler Ab-
und Anmeldekosten; Haftungsverteilung bei Kollision eines
Linksabbiegers mit einem zu schnell fahrenden
Vorfahrtberechtigten
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
1.220,29 Euro nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2004 sowie außergerichtliche
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 229,04 Euro zu zahlen.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner
verurteilt, an die Beklagte zu 1. 1.826,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz, der Kläger seit dem 22.6.2005 und die Drittwiderbeklagte seit
dem 28.7.2005, zu zahlen.
Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten fallen dem Kläger und der Drittwiderbeklagten als
Gesamtschuldner 13 %, dem Kläger darüber hinaus allein 10 %, den Beklagten als
Gesamtschuldnern 26 % und der Beklagten zu 1. darüber hinaus allein 51 % zur
Last.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten als
Gesamtschuldner 26 % und die Beklagte zu 1. darüber hinaus allein 51 % zu
tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten fallen der
Beklagten zu 1. 77 % zur Last.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. haben der Kläger
und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 13 % und der Kläger allein 10 %
zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden dem
Kläger 23 % auferlegt.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % der zu vollstreckenden Beträge.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall.
Der Kläger befuhr am 1.10.2004 gegen 7.00 Uhr mit seinem von ihm gehaltenen,
bei der Drittwiderbeklagten haftpflichtversicherten Pkw ... amtliches Kennzeichen ...
Wiesbaden den vorfahrtsberechtigten Theodor-Heuss-Ring aus Richtung Biebricher
Allee kommend in Richtung Mainzer Straße.
Die Beklagte zu 1. befuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten
..., amtliches Kennzeichen ..., die Straße "An der Kupferlache" in Richtung Theodor-
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..., amtliches Kennzeichen ..., die Straße "An der Kupferlache" in Richtung Theodor-
Heuss-Ring.
Die Beklagte zu 1., bei der es sich um ... handelt, kam von ihrem Nachtdienst von
Frankfurt am Main und wollte nachhause.
Als die Beklagte zu 1. nach links in den Theodor-Heuss-Ring einbog, kam es mit
dem Pkw des Klägers zur Kollision. An beiden Fahrzeugen entstanden
Totalschäden. Der Kläger und die Beklagte zu 1. wurden verletzt.
Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen.
Der Kläger erlitt eine HWS-Distorsion dritten Grades sowie Kniegelenksprellungen
und Fersenbeinstauchungen beidseits. Aufgrund der beim Kläger im ... in
Wiesbaden erhobenen Befunde schloss sich eine neurologische Untersuchung in
der Universitätsklinik ... an. Anschließend wurde der Kläger von Herrn ...
entsprechend dessen Arztbericht vom 15.11.2004 weiter behandelt. Der Kläger
war in der Zeit vom 2.10.2004 bis 22.10.2004 arbeitsunfähig.
Die Beklagte zu 1. trug eine HWS-Verletzung mit nachfolgenden Kopf- und
Nackenschmerzen davon, die eine Schmerzmedikation erforderlich machten. Sie
befand sich vom 1.10. bis 3.10.2004 in stationärer Behandlung in der ... in
Wiesbaden.
Mit Anwaltsschreiben vom 15.12.2004 forderte der Kläger die Beklagten unter
Fristsetzung zum 23.12.2004 zur Zahlung von Schadensersatz auf.
Nach Klageerhebung hat die Beklagte zu 1. am 16.2.2005 auf die Klageforderung
2.890,57 Euro gezahlt.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte zu 1. habe den Verkehrsunfall durch eine
Vorfahrtsverletzung allein verschuldet. Er, der Kläger, sei vor dem Unfall mit einer
Geschwindigkeit von 50 km/h auf dem zweiten Ring unterwegs gewesen. Als er in
die Kupferlache habe Einblick nehmen können, sei die Beklagte zu 1. dort mit
ihrem Pkw langsam heruntergefahren. An der Sichtlinie der Einmündung
Kupferlache zum zweiten Ring habe die Beklagte zu 1. dann kurz angehalten
(Beweis: Zeuge ...). Als er, der Kläger dann ungefähr am Vorfahrtsschild gewesen
sei, sei die Beklagte zu 1. dann plötzlich losgefahren. Er habe sich dann nur noch
festgehalten und gebremst. Es sei dann zur Kollision gekommen. Die Anstoßstelle
habe im Bereich der linken Fahrstreifengrenze gelegen, da der Kläger instinktiv
versucht habe nach links auszuweichen. Der Pkw des Klägers sei dabei nach links
weggedrückt worden. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1. habe sich weggedreht und
sei dann rückwärts gegen einen Lichtmast geprallt.
Der Kläger beziffert seine unfallbedingten Schäden wie folgt:
Der Kläger verweist auf das Gutachten des ... vom 15.11.2004 sowie die
Kostenrechnung seiner Prozessbevollmächtigten vom 3.1.2005.
Der Kläger hat in der Klageschrift beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.882,14
Euro nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 24.12.2004 sowie außergerichtliche
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 278,05 Euro zu zahlen.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 2.890,57
Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.991,57
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 24.12.2004 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von
278,05 Euro zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
Sie machen geltend, der Unfall sei für die Beklagte zu 1. unvermeidbar gewesen.
Sie sei vor dem Unfall mit ihrem Pkw im ersten Gang die Kupferlache hinunter in
Richtung zum zweiten Ring gefahren, um dort nach links einzubiegen. Vor der
Einmündung am zweiten Ring habe die Beklagte zu 1. ihr Fahrzeug verlangsamt.
An der Sichtlinie, d.h. an der gestrichelten rechten Fahrbahnlinie habe die Beklagte
zu 1. zunächst nach links geblickt und dort den Lichtkegel eines sich nähernden
Fahrzeuges gesehen. Sie habe dann nach rechts geschaut und dort weit weg ein
Fahrzeug gesehen. Sie habe daraufhin aus ihrer verlangsamten Fahrt normal
beschleunigt und sei nach links in den zweiten Ring eingebogen. Die Beklagte zu 1.
habe das Fahrzeug des Klägers dann unmittelbar an ihrer linken Seite gesehen,
als sie sich schon etwa in Höhe der Straßenmitte im zweiten Ring befunden habe.
Es sei dann zur Kollision gekommen. Der Kläger sei ungebremst in die linke hintere
Tür des Pkw der Beklagten zu 1. gefahren. Die Beklagte zu 1.habe sich mit ihrem
Pkw gedreht und sei dann gegen einen Laternenmast gestoßen.
Der Kollisionspunkt beider Pkw habe zwischen der Sperrfläche und der
Linksabbiegerspur auf dem zweiten Ring gelegen.
Entsprechend dem Gutachten der ... vom 11.4.2005 sei der Kläger vor dem Unfall
mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 66 bis 73 km/h wenn nicht gar 82-89
km/h unterwegs gewesen. Der Kläger habe sein Fahrzeug nach links verrissen und
die Kurve nicht ausgefahren. Ein Schmerzensgeld des Klägers sei allenfalls in Höhe
von 700,– Euro gerechtfertigt. Als Auslagenpauschale könne der Kläger allenfalls
25,– Euro beanspruchen.
Die Beklagte zu 1. beziffert ihre unfallbedingten Schäden wie folgt:
Die Beklagte zu 1. verweist auf ein Attest des ... vom 22.8.2004, ein Schreiben der
... vom 5.10.2004 und führt hinsichtlich der Felgen ins Feld, dass diese im Frühjahr
2005 hätten aufgezogen werden sollen und infolge des Unfalls nutzlos geworden
seien.
Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte zu 1.,
den Kläger sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an die Beklagte zu 1. 7.782,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit – Zustellung der Widerklage an den
Kläger am 22.6.2005 und an die Drittwiderbeklagte am 28.7.2005 – zu zahlen.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Drittwiderbeklagte macht sich den Sachvortrag des Klägers hinsichtlich des
Unfallgeschehens zu eigen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten erheben
hinsichtlich der von der Beklagten zu 1. ins Feld geführten Schäden verschiedene
Einwendungen. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird insoweit auf die
Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers und der
Drittwiderbeklagten vom 12.7.2005 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre zu den
Gerichtsakten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Es ist Beweis erhoben worden gemäß dem Beweisbeschluss des Gerichts vom
28.9.2005 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie
durch mündliche Anhörung des Sachverständigen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten
des Sachverständigen ... vom 18.7.2006 und die Sitzungsniederschrift des
Landgerichts Wiesbaden vom 17.1.2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage und die Widerklage sind in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen
Umfang teilweise begründet.
Der streitgegenständliche Unfall stellte sich weder für den Kläger und die
Drittwiderbeklagte noch die Beklagten als höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2
StVG dar. Es fehlte auch nicht an einem Verschulden gemäß § 18 StVG. Vielmehr
steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass sowohl der Kläger als
auch die Beklagte zu 1. den streitgegenständlichen Verkehrsunfall schuldhaft
herbeigeführt haben.
Das schuldhafte Fehlverhalten des Klägers besteht gemäß § 3 StVO in einer
Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h um jedenfalls 17
km/h.
Das schuldhafte Fehlverhalten der Beklagten zu 1. liegt in einer
Vorfahrtsverletzung gemäß § 8 StVO. Ohne das jeweilige Fehlverhalten des Klägers
und der Beklagten zu 1. wäre der Unfall verhindert worden, so dass eine
wechselseitige Haftung auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249
ff BGB begründet worden ist.
Der Sachverständige ... hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.7.2006 und
im Rahmen seiner mündlichen Anhörung überzeugend und nachvollziehbar
dargelegt, dass das Fahrzeug des Klägers aufgrund der vorliegenden Unfallspuren
mit dem Beklagtenfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 53-72 km/h kollidiert ist,
so dass die Bremsausgangsgeschwindigkeit des Klägers vor dem Unfall bei einer
sachgerechten Unterstellung einer üblichen Reaktion im Bereich von 67-112 km/h
lag. Der Sachverständige hat dabei insbesondere auch das vom Kläger ins Feld
geführte Anhalten der Beklagten zu 1. sachgerecht in seine Erwägungen mit
einbezogen.
Die beweiskräftig feststellbare Mindestgeschwindigkeit des Klägers vor dem Unfall
lag hiernach bei 67 km/h, mithin um 17 km/h pro Stunde über der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Andererseits hat der Sachverständige im
einzelnen auch überzeugend und nachvollziehbar dargetan, dass sich das
Klägerfahrzeug vor dem Unfall für die Beklagte zu 1. in einem einsehbaren Bereich
befand, so dass die Beklagte zu 1. durch das ihr gebotene Warten den Unfall hätte
verhindern können und müssen.
Im Rahmen der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen
Verursachungsbeiträge hält das Gericht eine Haftungsverteilung von 25 % zu
Lasten des Klägers und der Drittwiderbeklagten und 75 % zu Lasten der Beklagten
für sachgerecht. Eine solche Haftungsverteilung trägt dem Umstand Rechnung,
dass der Vorfahrtsverletzung der Beklagten zu 1. für die Herbeiführung des Unfalls
eine herausragende Bedeutung zukommt. Die Beklagte zu 1. konnte den Kläger
vor dem Unfall sehen. Sie musste dabei auch mit einer
Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers rechnen und durfte in den zweiten
Ring nur dann einfahren, wenn sie sich sicher sein konnte, dass eine Gefährdung
des Vorfahrtsberechtigten ausgeschlossen war.
Bei dem Maß der feststellbaren Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers
bestand für die Beklagte zu 1. auch hinreichend Gelegenheit, entsprechend zu
reagieren. Sein Vorfahrtsrecht hatte der Kläger durch die
Geschwindigkeitsüberschreitung nicht verloren. Die
Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers in dem beweiskräftig feststellbaren
Maß spielte dem gegenüber nur eine untergeordnete Rolle, der unter
Berücksichtigung der allgemeinen Betriebsgefahr mit einem Haftungsanteil von 25
% hinreichend Rechnung getragen wird.
Nach den vorstehenden Erwägungen steht dem Kläger gegen die Beklagten als
Gesamtschuldner (§ 421 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz) ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von 75 % der unfallbedingten Schäden, mithin in
Höhe von 5.481,14 Euro zu, so dass unter Berücksichtigung der von den Beklagten
erbrachten Zahlung von 2.890,57 Euro eine restliche Schadensersatzforderung
des Klägers in Höhe von 1.220,29 Euro verblieben ist.
Bei dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert in Höhe von 2.850,– Euro,
den Sachverständigenkosten in Höhe von 287,46 Euro, den Kosten gemäß der
Rechnung der Firma ... vom 4.10.2004 in Höhe von 134,72 Euro, der
Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.062,– Euro und den Taxikosten in
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Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.062,– Euro und den Taxikosten in
Höhe von 21,95 Euro handelt es sich um unstreitige unfallbedingte Schäden des
Klägers, die keiner weiteren Erörterung bedürfen.
Soweit der Kläger eine Unkostenpauschale in Höhe von 26,– Euro begehrt, hält das
Gericht gemäß § 287 ZPO eine solche lediglich in Höhe von 25,– Euro für
angemessen.
Hinsichtlich des begehrten Schmerzensgeldes (§ 253 BGB) hält das Gericht
gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzungen des
Klägers, nämlich einer HWS-Distorsion dritten Grades, Kniegelenksprellungen und
Fersenbeinstauchungen, der Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung des
Klägers sowie der Art und des Umfanges der notwendigen Behandlungen
entsprechend den Feststellungen in dem Gutachten des ... vom 15.11.2004 einen
Betrag in Höhe von 1.100,– Euro für angemessen.
Die dem Kläger zugebilligten Zinsen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges
(§§ 286, 288 Abs. 1 BGB) gerechtfertigt.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die dem Kläger als erstattungsfähiger
unfallbedingter Schaden ebenfalls zustehen, soweit sie auf die in dem
vorliegenden Rechtsstreit anfallenden Rechtsanwaltskosten nicht angerechnet
werden, beläuft sich auf 229,04 Euro (= 0,65 Geschäftsgebühr aus einem
Streitwert von 4.110,86 Euro = 177,45 Euro zuzüglich 20,– Euro
Auslagenpauschale zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 31,59 Euro).
Im Rahmen der Widerklage belaufen sich die relevanten unfallbedingten Schäden
der Beklagten zu 1. auf insgesamt 7.306,84 Euro, so dass der Beklagten zu 1.
gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte unter Berücksichtigung deren
Haftungsanteils in Höhe von 25 % ein Schadensersatzanspruch in Höhe von
1.826,71 Euro zusteht.
Die unfallbedingten Schäden der Beklagten zu 1. sind hinsichtlich der
Sachverständigenkosten in Höhe von 366,68 Euro und der Abschleppkosten
gemäß Rechnung der Firma ... vom 1.10.2004 in Höhe von 156,54 Euro unstreitig.
Der Beklagten sind darüber hinaus pauschale An- und Abmeldekosten in Höhe von
60,– Euro gemäß § 287 ZPO zuzubilligen. Eine Ersatzbeschaffung hat die Beklagte
zu 1. durch Vorlage des Kaufvertrages vom 13.11.2004 belegt.
Darüber hinaus ist der Beklagten zu 1. entsprechend dem Gutachten des
Sachverständigen ... vom 2.10.2004 ein Fahrzeugschaden in Höhe von 5.400,–
Euro entstanden. Der in der Schadensermittlung des Sachverständigen ...
enthaltene Umsatzsteueranteil von 2 % ist nicht in Abzug zu bringen, da die
Beklagte zu 1. durch Vorlage eines Kaufvertrages vom 13.11.2004 eine
Ersatzbeschaffung belegt hat und damit auch die Voraussetzungen der
Umsatzsteuererstattung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegen.
Der Beklagten zu 1. ist weiterhin ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 167,02
Euro zuzubilligen, der durch die Bestätigung des Polizeipräsidiums Frankfurt am
Main vom 25.4.2005 hinreichend belegt wird.
Soweit die Beklagte zu 1. Standgebühren hinsichtlich der Rechnung der Firma ...
vom 31.10.2004 in Höhe von 323,64 Euro begehrt, sind diese lediglich in Höhe von
156,60 Euro gerechtfertigt.
Der Sachverständige ... hat sein Gutachten bereits unter dem 2.10.2004 erstattet,
so dass der Beklagten zu 1. allenfalls für die Zeit vom 2.10. bis 16.10.2004 eine
Überlegungsfrist zukam. Soweit darüber hinaus Standgebühren angefallen sind,
hat die Beklagte zu 1. gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB)
verstoßen. Sie kann mithin nur Standgebühren für insgesamt 15 Tage
beanspruchen, was einen Teilbetrag der Rechnung vom 31.10.2004 in Höhe von
156,60 Euro (= 15,– X 9,– Euro = 135,– Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe
von 21,60 Euro) ausmacht.
Soweit die Beklagte zu 1. die Kosten entsprechend der Rechnung der Firma ... vom
25.8.2004 für gekaufte Felgen ins Feld führt, ist ein unfallbedingter Schaden nicht
ersichtlich. Auch wenn die Beklagte zu 1. nach dem Totalschaden für ihren Pkw
insoweit keine Verwendung mehr hatte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Felgen keinen eigenständigen entsprechenden Wert mehr gehabt haben sollen
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Felgen keinen eigenständigen entsprechenden Wert mehr gehabt haben sollen
und entsorgt werden mussten.
Soweit die Beklagten eine Selbstbeteiligung bei ihrer Rechtsschutzversicherung
hinsichtlich der Erhebung der Widerklage ins Feld führen, fehlt ein
Rechtsschutzinteresse, da es sich insoweit um Prozesskosten handelt, über die im
Rahmen der vorliegenden Kostenentscheidung befunden wird.
Hinsichtlich des von der Beklagten zu 1. begehrten Schmerzensgeldes hält das
Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände insbesondere
der Schwere der Verletzung, der Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen
sowie der Art und dem Umfang der notwendigen Behandlungen entsprechend
dem Schreiben der ... vom 5.10.2004 und dem Attest des ... vom 22.8.2005 einen
Betrag in Höhe von 1.000,– Euro für angemessen.
Die Beklagte zu 1. erlitt eine HWS-Verletzung mit Kopf- und Nackenschmerzen. Es
wurde eine Schmerzindikation erforderlich. Die Beklagte zu 1. war immerhin vom
1.10.2004 bis 28.10.2004 arbeitsunfähig.
Die der Beklagten zu 1. zugebilligten Zinsen sind unter dem Gesichtspunkt des
Verzugs ((§§ 286, 288 Abs. 1 BGB) gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91 a, 100 ZPO.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben,
sind die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten nach billigem Ermessen
aufzuerlegen, da die Klage insoweit bei Rechtshängigkeit begründet war. Insoweit
wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.