Urteil des LG Wiesbaden vom 07.02.2011
LG Wiesbaden: zwangsvollstreckung, eugh, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, quelle, vorrang, rechtsverletzung, dokumentation
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Gericht:
LG Wiesbaden 2.
Kammer für
Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 O 119/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 890 ZPO
Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel, der auf
einer für gemeinschaftsrechtswidrig erklärten Norm des
nationalen Rechts beruht
Orientierungssatz
1. Die Verhängung von Zwangsgeldern im Ordnungsmittelverfahren, die auch
strafrechtliche Elemente enthält, ist unionsrechtlich verboten, wenn der zugrunde
liegende Titel seinerseits gegen Unionsrecht verstößt.
2. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil,
das sich auf europarechtswidrige nationale Regelungen stützt, würde dazu führen, dass
die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt würde. Dies gilt unabhängig davon,
dass die Vorschriften der ZPO für sich genommen nicht gegen Unionsrecht verstoßen.
Tenor
In pp wird der Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin vom 08.03.2010 auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Durch Urteil des OLG Frankfurt vom 04.06.2009 wurde den Schuldnern untersagt,
wie auf Seiten 3 bis 5 des Urteils wiedergegeben, über das Internet im Bundesland
… befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen,
Sportwetten zu festen Gewinnquoten ohne behördliche Erlaubnis einzugehen oder
abzuschließen. Zur Begründung stützte sich das Gericht auf den
Glücksspielstaatsvertrag.
Die Gläubigerin ist der Auffassung, die Schuldner verstießen durch ihre
Internetpräsenz nach wie vor gegen das ausgeurteilte Unterlassungsgebot. Wegen
der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Gläubigerin vom 08.03., 10.08. und
05.11.2010 Bezug genommen. Die Gläubigerin beantragt deshalb die Verhängung
eines Ordnungsgelds, ersatzweise Ordnungshaft im Wege der
Zwangsvollstreckung.
Die Schuldner bestreitet, gegen das Unterlassungsgebot verstoßen zu haben und
vertritt darüber hinaus die Auffassung, der Vorrang europäischen
Gemeinschaftsrechts gebiete es, die Zwangsvollstreckung aus einem nicht
rechtskräftigen Urteil, welches mit EG-Recht unvereinbar sei, nicht zu betreiben.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Schuldner
vom 01.04., 29.09.und 02.12.2010.
Der Rechtsstreit befindet sich derzeit im Revisionsverfahren vor dem BGH.
Der Ordnungsmittelantrag ist unbegründet. Aus dem vorläufig vollstreckbaren
Urteil des OLG Frankfurt kann die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung nicht
betreiben.
Mit Urteil vom 08.09.2010 hat der EuGH entschieden („Winner Wetten“), dass
aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts eine damit
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aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts eine damit
unvereinbare nationale Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol auch
nicht für eine Übergangszeit weiter angewendet werden darf.
Das hat zur Folge, dass jede dem Unionsrecht entgegenstehende Bestimmung
nationalen Rechts ohne weiteres unanwendbar wird.
Nach ständiger Rechtssprechung des EuGH ist zudem jedes nationale Gericht als
Organ eines Mitgliedsstaates verpflichtet, das unmittelbar geltende Unionsrecht
uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu
schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des
nationalen Rechts unangewandt lässt (EuGH aaO, Ziffer 55, zitiert nach Juris).
Danach ist durch das angerufene Gericht alles zu unterlassen, was ein Hindernis
für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts
bilden würde (EuGH, aaO, Ziffer 56). Die Verhängung von Zwangsgeldern im
Ordnungsmittelverfahren, die auch strafrechtliche Elemente enthält (vgl. z.B.
Zöller-Stöber, § 890, RdNr. 5 mit umfangreichen Nachweisen), ist deshalb
unionsrechtlich verboten, wenn der zugrundeliegende Titel seinerseits gegen
Unionsrecht verstößt.
Es besteht aus hiesiger Sicht infolge des Urteils des EuGH vom 08.09.2010 kein
Zweifel, dass das auf den GlüStV gestützte Urteil des OLG Frankfurt mit
Unionsrecht unvereinbar ist.
Jegliche Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil würde unter Beachtung der oben
geschilderten Grundsätze die Gewährung effektiven Rechtsschutzes der
Schuldnerin verhindern oder zumindest in Frage stellen. Die Zulassung der
Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, das sich auf
europarechtswidrige nationale Regelungen stützt, würde nämlich dazu führen,
dass die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden würde. Dies gilt nach
Auffassung der Kammer unabhängig davon, dass die Vorschriften der ZPO für sich
genommen nicht gegen Unionsrecht verstoßen. Die Anwendung von
Verfahrensvorschriften darf nicht dazu führen, dass dadurch die derzeit durch das
Urteil des OLG Frankfurt bestehende Rechtsverletzung zu Lasten der Schuldnerin
manifestiert wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 91 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.