Urteil des LG Saarbrücken vom 31.03.2009

LG Saarbrücken: beschwerdekammer, gerichtsverfahren, zahlungsaufforderung, gebühr, vergütung, anknüpfung, beschwerdefrist, vertretung

LG Saarbrücken Beschluß vom 31.3.2009, 5 T 130/09
Rechtsanwaltsvergütung: Anteilige Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen
Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Berücksichtigung einer Erhöhung wegen
Vertretung mehrerer Personen bei der Vergütungsanrechnung
Leitsätze
1. Die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 vor Nr. 3100 VV RVG bei der Kostenfestsetzung
vorzunehmende Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr,
führt nicht zu einer Reduzierung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr, sondern
zu einer Verringerung der in dem Gerichtsverfahren angefallenen Verfahrensgebühr.
2. Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-
rechtlicher Grundlage von dem Prozessgegner zu erstatten ist, ob sie unstreitig ist, ob sie
in dem jeweiligen Rechtsstreit geltend gemacht ist oder bereits tituliert oder beglichen ist.
3. Die Erhöhungen sowohl der Verfahrensgebühr als auch der Geschäftsgebühr um 0,3 für
jede weitere von dem Rechtsanwalt vertretene Person ( vgl. Nr. 1008 VV RVG) ändern
nichts daran, dass durch die Anrechnung der Geschäftsgebühr, die Verfahrensgebühr
höchstens mit dem Gebührensatz von 0,75 zu kürzen ist.
Tenor
1. In Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom
15.07.2008 (5 C 1081/07) werden die nach dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken
vom 18.03.2008 von den Klägern zu je ½ an die Beklagten als Gesamtberechtigte zu
erstattenden Kosten festgesetzt auf 796,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz seit dem 23.04.2008.
Der darüber hinaus gehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 21.04.2008
wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Kopfteilen.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis zu 300,-- Euro.
Gründe
A.
Die Kläger haben die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.900,-- Euro
verklagt.
Das Amtsgericht Saarbrücken hat durch sein am 18.03.2008 verkündetes Urteil die Klage
abgewiesen und den Klägern die Kosten des Rechtsstreits zu je 50 % auferlegt.
Auf den am 23.04.2008 beim Amtsgericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag der
Beklagten vom 21.04.2008 hat das Amtsgericht durch den angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.07.2008 die von den Klägern zu je ½ an die
Beklagten als Gesamtberechtigte zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 1.015,07 Euro
nebst Zinsen.
Gegen diesen am 24.07.2008 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 04.08.2008
sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Kläger vertreten die Auffassung, im Kostenfestsetzungsverfahren könne nur der nicht
auf die außergerichtlich bereits entstandene Geschäftsgebühr anzurechnende Teil der
Verfahrensgebühr berücksichtigt werden. Deshalb hätte nur eine 0,65 Verfahrensgebühr –
ausgehend von einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr von 1,3 wegen der
vorgerichtlichen Befassung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zum Beispiel durch
Schriftsatz vom 26.09.2007 - berücksichtigt werden dürfen.
Die Beklagten beantragen,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tragen vor, die außergerichtlichen Gebühren seien nicht Gegenstand des
Erkenntnisverfahrens und deshalb bei der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der erkennenden
Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
B.
I.
Die sofortige Beschwerde der Kläger ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567
ff. ZPO zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,--
Euro (§ 567 Abs. 2 ZPO) und die Beschwerdefrist (§ 569 ZPO) ist gewahrt.
II.
Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur entsprechenden Abänderung des
angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts.
1. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 vor Nr. 3100 VVRVG wird die nach den Nummern
2300 – 2303 wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte,
jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des
gerichtlichen Verfahrens angerechnet.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 2009,
225; BGH NJW 2007, 3500; BGH NJW 2007, 2049), der sich die erkennende
Beschwerdekammer angeschlossen hat, führt diese Anrechnung nicht zu einer
Reduzierung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr, sondern zu einer
Verringerung der in dem Gerichtsverfahren angefallenen Verfahrensgebühr.
3. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen, unter welchen die Anrechnung stattzufinden
hat, bestand über längere Zeit Unklarheit.
Die erkennende Kammer hatte sich ursprünglich der von mehreren Oberlandesgerichten
(vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2008 – Az.: 2 B 8/08 – zitiert nach juris, Rdnr. 9;
OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 635; OLG München, Rechtspfleger 2007, 686; OLG Koblenz,
JurBüro 2007, 636; OLG Rostock, AGS 2008, 46; OLG Hamm, AGS 2008, 47; Schleswig
Holsteinisches OLG, AGS 2008, 42; KG Berlin, JurBüro 2007, 582; anderer Ansicht: OLG
Nürnberg, AGS 2008, 48; OLG Hamburg, AGS 2008, 47; OLG Frankfurt, AGS 2007, 477;
OLG Oldenburg, AGS 2008, 50) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass die
Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei
der Kostenfestsetzung nur dann zu erfolgen habe, wenn die Geschäftsgebühr bereits
tituliert sei oder von dem Erstattungsschuldner beglichen worden sei oder wenn zumindest
der Anrechnungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren unstreitig sei (vgl. dazu den
Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2008 – Az.: 5 T
41/08 m.w.N.).
4. Nachdem sich nunmehr der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen (vgl. BGH
FamRZ 2009, 225; BGH Beschluss vom 02.10.2008, Az.: I ZB 30/08, zitiert nach Juris
Rn.10 BGH NJW 2008, 1323) dafür ausgesprochen hat, dass es für die Anrechnung der
Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr
auf materiell-rechtlicher Grundlage von dem Prozessgegner zu erstatten ist, ob sie
unstreitig ist, ob sie in dem jeweiligen Rechtsstreit geltend gemacht wird oder ob sie
bereits tituliert oder beglichen ist, hat auch die Beschwerdekammer des Landgerichts
Saarbrücken ihre bis dahin vertretene Auffassung aufgegeben und sich der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. den Beschluss vom 19. März 2009, Az.: 5 T
10/09).
Die Beschwerdekammer hält die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb für
überzeugend, weil der Bundesgerichtshof im Einklang mit dem Gesetzgeber darauf abstellt,
dass der Rechtsanwalt, der bereits vorprozessual mit der Sache befasst war,
erfahrungsgemäß in dem nachfolgenden Rechtsstreit einen geringeren Einarbeitungs- und
Vorbereitungsaufwand hat (vgl. dazu BGH NJW 2008, 1323, zitiert nach Juris Rn. 8). Dieser
geringere Arbeitsaufwand im Rahmen der von § 91 ZPO erfassten Prozessführung war
nach der Gesetzesbegründung einer der entscheidenden und durch die Anknüpfung am
voraussichtlichen Tätigkeitsumfang sachlich auch tragfähigen Beweggründe des
Gesetzgebers, dem Prozessbevollmächtigten nur eine insoweit gekürzte Vergütung
zuzubilligen (vgl. BGH a.a.O., Juris Rn. 11).
5. Somit rügen die Beschwerdeführer zu Recht, dass das Amtsgericht die zur
Kostenfestsetzung angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG ungekürzt in
Ansatz gebracht hat. Die Verfahrensgebühr ist wegen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400
VVRVG, die aufgrund des vorprozessualen Schreibens der Prozessbevollmächtigten der
Beklagten unstreitig angefallen ist, zu kürzen.
6. Der Umstand, dass aufgrund der Zahlungsaufforderung des Prozessbevollmächtigten
der Kläger vom 05.09.2007 vorgerichtlich lediglich ein Schadensersatz in Höhe von 3.800,-
- Euro im Streit stand, während in dem Rechtsstreits 3.900,-- Euro geltend gemacht
worden sind, wirkt sich unter Berücksichtigung der maßgeblichen Gebührentabelle (Anlage
2 zu § 13 Abs. 1 RVG) nicht aus. Die Rechtsanwaltsgebühr liegt sowohl bei dem Streitwert
von 3.900,-- Euro als auch bei dem Streitwert von 3.800,-- Euro bei einem Nettobetrag
von 245,-- Euro.
7. Bei der Berechnung der Anrechnung ist zu berücksichtigen, dass sowohl bei der
Verfahrensgebühr als auch bei der Geschäftsgebühr eine Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV
RVG vorzunehmen ist, weil die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dem Rechtsstreit
alle vier Beklagten und vorgerichtlich bei der Erwiderung vom 26.09.2007 auf die nur an
die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Zahlungsaufforderung der Kläger vom 05.09.2007
zwei der Beklagten vertreten haben.
Bei der Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG handelt es sich nicht um eine zusätzliche
Rechtsanwaltsgebühr, sondern um einen Erhöhungsfaktor für die Geschäfts- und/oder die
Verfahrensgebühr (vgl. dazu Sermond in Beck' scher Online-Kommentar RVG, Nr. 1008 Rn.
1 und Rn. 30). Demzufolge sind insgesamt eine 1,6 Geschäftsgebühr (1,3 + 0,3) gemäß
Nr. 1008, 2300 und eine 2,2 Verfahrensgebühr (1,3 + 0,9) gemäß Nr. 1008, 3100 VV
RVG angefallen. Die Geschäftsgebühr ist nicht zu 0,8 (1,6 : 2), sondern – wegen der in der
Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 vor Nr. 3100 VV RVG gesetzten Höchstanrechnungsgrenze –
nur zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Deshalb ist in die Kostenfestsetzung
eine 1,45 Verfahrensgebühr (2,2 – 0,75) einzustellen.
8. Daraus ergibt sich folgende zugunsten der Beklagten festzusetzende
Kostenerstattungsforderung – berechnet aus dem Streitwert von 3.900 Euro (1/1 Gebühr:
245,- EUR):
1,45 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 1008 VV
RVG
355,25
EUR
1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG
294,00
EUR
Kostenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG
20,00
EUR
Zwischensumme
669, 25
EUR
Umsatzsteuer 19 % gemäß Nr. 7008 VV RVG
127,16
EUR
Endbetrag
796,41
EUR
Dementsprechend waren die Kostenfestsetzung zu korrigieren und der
Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zum Teil zurückzuweisen.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde unter Berücksichtigung der Differenz
der Gebührenforderungen festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (vgl. § 574 ZPO) wird mangels der dafür
erforderlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.