Urteil des LG Potsdam vom 15.05.1980

LG Potsdam: politische verfolgung, ddr, missverhältnis, strafbefehl, brd, protest, strafrecht, bindungswirkung, vandalismus, demonstration

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Gericht:
LG Potsdam Kammer
für
Rehabilitierungssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
BRH 12894/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 StrRehaG, § 222 StGB
DDR
Strafrechtliche Rehabilitierung ehemaliger DDR-Bürger:
Verurteilung wegen Missachtung staatlicher und
gesellschaftlicher Symbole
Tenor
Der Rehabilitierungsantrag wird zurückgewiesen.
Kosten des Rehabilitierungsverfahrens werden nicht erhoben.
Seine notwendigen Auslagen trägt der Antragsteller selbst.
Gründe
I.
Das Kreisgericht Zehdenick setzte durch Strafbefehl vom 15. Mai 1980 (Az.: S 59/80)
wegen Missachtung staatlicher Symbole gemäß § 222 i.V.m. § 22 Abs. 2 Ziffer 2
StGB/DDR gegen den Betroffenen eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten fest. Dem
Strafbefehl lagen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Der damals 18-jährige Betroffene riss in der Nacht zum 11. Mai 1980 nach erheblichem
Alkoholgenuss in der Stadt Zehdenick gemeinsam mit dem Beschuldigten E. gegen
01.00 Uhr in der Marianne-Grunthal-Straße und an der HO-Kaufhalle insgesamt drei
Staatsflaggen der DDR ab. Eine Flagge der DDR brach der Betroffene selbst von einem
Fahnenmast ab. Die zwei anderen Flaggen wurden ebenfalls abgebrochen, nachdem er
auf das Geländer der Kaufhalle geklettert war. Er zerbrach die Fahnenstiele und zerriss
zwei Fahnen.
Der Betroffene verbüßte die Freiheitsstrafe in der Zeit vom 15. Mai 1980 bis zum 11.
September 1980. Danach wurde er freigelassen.
Der Betroffene hat mit Schreiben vom 29. November 2005, das am 02. Dezember 2005
beim Landgericht eingegangen ist, seine Rehabilitierung beantragt.
Die Staatsanwaltschaft hat der Rehabilitierung widersprochen.
II.
Der zulässige Rehabilitierungsantrag ist nicht begründet.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) vom 17.
Dezember 1999 (BGBl. I, S. 2664) sind die im Beitrittsgebiet ergangenen strafrechtlichen
Entscheidungen deutscher Gerichte für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben,
soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung
unvereinbar sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Entscheidung
politischer Verfolgung gedient hat oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem
Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen. Diese Voraussetzungen liegen hier
nicht vor.
Der angefochtene Strafbefehl des Kreisgerichts Zehdenick vom 15. Mai 1980 (Az.: S
59/80) hat nicht politischer Verfolgung gedient. Die angewandte Strafvorschrift des § 222
StGB/DDR begründet nicht die regelmäßige Vermutung politischer Verfolgung. Sie ist
nicht in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a bis i StrRehaG bezeichnet und den dort katalogisierten
Vorschriften auch nicht inhaltlich gleichzusetzen, § 1 Abs. 1 Ziffer 1 lit. h StrRehaG. Die
bloße Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigt auch nicht die Vermutung politischer
Verfolgung außerhalb der Regelbeispiele im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 1. Halbsatz
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Verfolgung außerhalb der Regelbeispiele im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 1. Halbsatz
StrRehaG. Bei Verurteilungen wegen Missachtung staatlicher Symbole gemäß § 222
StGB/DDR kommt es vielmehr darauf an, ob der jeweiligen Tat eine entsprechende
gesellschaftsfeindliche Einstellung zugrunde lag, die politisch diszipliniert werden sollte,
oder aber ob der Betroffene aus anderen, nicht politisch motivierten Gründen staatliche
Symbole der DDR missachtet hat. Daran gemessen kann hier von einer politisch
motivierten Verfolgung des Betroffenen keine Rede sein. Der Betroffene ist vorliegend
für ein Verhalten zur Verantwortung gezogen worden, das gleichermaßen auch im
Rahmen einer rechtsstaatlich verfassten Strafrechtsordnung mit Strafe bedroht
gewesen wäre. Unter diesen Umständen wäre die seiner Verurteilung zugrunde liegende
Tat auch nach bundesdeutschem Recht als Straftat, nämlich als gemeinschaftlich
begangene Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole bzw. einfache
Sachbeschädigung gemäß den §§ 90 a Abs. 2, 303, 25 Abs. 2 StGB/BRD zu ahnden
gewesen, ohne dass dem eine politische Verfolgungstendenz innegewohnt hätte. Es ist
auch sonst nicht erkennbar, dass bei dem Strafverfahren die politische Verfolgung des
Betroffenen beabsichtigt gewesen wäre oder gar im Vordergrund gestanden hätte.
Gegen eine politisch motivierte Verfolgung spricht insbesondere der Umstand, dass der
Betroffene im FDGB, DSF, FDJ und GST organisiert und aktiv tätig war und die Tat im
Gegensatz zu seinem sonstigen gesellschaftskonformen Verhalten stand. Die Tat war
auch nicht Ausdruck der politischen Einstellung des Betroffenen, sondern allein seiner
erheblichen Alkoholisierung geschuldet.
Die Kammer vermochte nach Lage der Akten insbesondere nicht festzustellen, dass es
sich bei dem inkriminierten Verhalten des Betroffenen um gewalttätigen Protest gegen
Sachen richtete, die - wie Fahnen - das unterdrückende und willkürliche System der DDR
repräsentieren und denen besonders hoher Symbolgehalt zukam (vgl. aber OLG
Dresden, VIZ 1994, 371 ff.; Bezirksgericht Potsdam, Beschluss vom 18. Januar 1993 -
Az.: Ws (Reha) 39/92 -; Schröder, in: Schröder/Bruns/Tappert, StrRehaG, 1993, § 1 Rdnr.
156, 157; Schwarze, in: Herzler/Ladner/Pfeifer/Schwarze/Wende, StrRehaG, 2. Aufl., 1997,
§ 1 StrRehaG, Rdnr. 113, 114 ff.). Die Kammer vermochte auch nicht festzustellen, dass
sich in der Beschädigung der drei Staatsflaggen der DDR der Zorn des Betroffenen auf
das in den Fahnen verkörperte Regime der DDR in einem zwar nicht legalen, aber
legitimen Protest entlud, dessen strafrechtliche Sanktion sich spiegelbildlich dazu als
systemimmanente politische Verfolgung dargestellt hätte. Der Betroffene hat gerade
keinen demonstrativen politischen Widerstand gegen das Unrechtsregime der DDR
geleistet. Es handelt sich nicht um die Demonstration einer gesellschaftskritischen
Einstellung, sondern vielmehr um blanken alkoholbedingten Vandalismus des
Betroffenen, der sich seinerzeit gleichsam zufällig gegen drei Staatsfahnen der DDR
richtete. Von einer politischen Verfolgung kann daher insgesamt keine Rede sein. Dem
steht auch nicht entgegen, dass die Rehabilitierungskammer des seinerzeitigen
Bezirksgerichts Potsdam durch Beschluss vom 09. Februar 1993 (Az.: 2 BRH 4702/91)
den damaligen Mitbeschuldigten P. E. wegen desselben Sachverhaltes rehabilitiert hat.
Diese Entscheidung betreffend die Rehabilitierung des damaligen Mittäters zeitigt keine
Bindungswirkung für das hiesige Verfahren, weil sie sich nur auf den damaligen
Antragsteller bezog. Ihr kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil seinerzeit keine
Feststellungen zu einer konkret politisch motivierten Verfolgung des Mitbeschuldigten E.
getroffen worden sind. Sie ist deshalb nicht nachvollziehbar. Der Rehabilitierungsantrag
des Betroffenen teilt deshalb nicht dasselbe rechtliche Schicksal wie derjenige des
Mittäters E.. Die unzutreffende Rehabilitierung des damaligen Mittäters rechtfertigt es
nicht, nun auch den Antragsteller zu Unrecht zu rehabilitieren.
Die verhängte Strafe steht auch in keinem groben Missverhältnis zu der zugrunde
liegenden Tat, § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG. Ein solches Missverhältnis liegt vor, wenn die
verhängten Rechtsfolgen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unvertretbar sind.
Insoweit ist allerdings nicht die bundesdeutsche Strafzumessungspraxis zugrunde zu
legen; insbesondere ist die Strafe nicht allein deshalb herabzusetzen, weil sie aus
bundesdeutscher Sicht als zu hart erscheint. Dies folgt aus der Entscheidung des
Gesetzgebers, derzufolge rechtskräftige Verurteilungen durch Gerichte der DDR
grundsätzlich Bestand haben sollen (vgl. Art. 18 des Einigungsvertrages). Eine
Herabsetzung der verhängten Strafe kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn sie
ihrer Schwere nach jede nachvollziehbare Entsprechung in dem Unrechtsgehalt der
zugrunde liegenden Tat vermissen lässt. Daran fehlt es hier.
Die verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten war zwar hart, aber auch unter
rechtsstaatlichen Gesichtspunkten noch nicht völlig unvertretbar hoch. Insbesondere im
Hinblick auf die auch im bundesdeutschen Strafrecht vorgesehene Rechtsfolge des § 90
a Abs. 2 StGB/BRD von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren erweist sich die
vom Kreisgericht Zehdenick seinerzeit ausgesprochene Rechtsfolge trotz des noch
geringen Alters des Betroffenen zur Tatzeit und seiner alkoholischen Enthemmung
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geringen Alters des Betroffenen zur Tatzeit und seiner alkoholischen Enthemmung
jedenfalls nicht als rechtsstaatswidrig überhöht. Gemessen an der gewöhnlich harten
Sanktionspraxis der Strafgerichte der DDR stellt sich der hier vorliegende Strafausspruch
nach den Erfahrungen der Rehabilitierungskammer auch nicht als „krasser Ausreißer“
dar.
Auch im Übrigen ist für eine sonstige Unvereinbarkeit der angegriffenen Verurteilung mit
rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne der Generalklausel des § 1 Abs. 1 StrRehaG
nichts ersichtlich. Auch der Betroffene hat keine Umstände aufgezeigt, die der Kammer
Anlass zu einer abweichenden Entscheidung geben könnten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 StrRehaG.
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