Urteil des LG Neuruppin vom 24.05.2006
LG Neuruppin: einspruch, verwaltungsbehörde, bezahlung, rücknahme, verfahrenskosten, verzicht, auflage, fahrverbot, akteneinsicht, verfügung
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Gericht:
LG Neuruppin 3.
Große Strafkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 Qs 80/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 67 Abs 1 OWiG
Ordnungswidrigkeitsverfahren: Wertung der vollständigen
Bezahlung einer Geldbuße als Einspruchsrücknahme
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg
vom 24. Mai 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg hat am 16. Dezember 2004 gegen
den Betroffenen einen Bußgeldbescheid erlassen, gegen den der Betroffene durch
seinen Verteidiger Einspruch eingelegt hat. Nachdem der Verteidiger bis zum 21. März
2005 Akteneinsicht hatte und die Staatsanwaltschaft anschließend die Bußgeldakte am
26. April 2005 dem Amtsgericht vorgelegt hatte, hat der Betroffene die in dem
Bußgeldbescheid angeordnete Geldbuße nebst Verfahrenskosten vollständig gezahlt.
Den Zahlungseingang hat die Verwaltungsbehörde dem Gericht am 15. Juni 2005
angezeigt. Der Bußgeldrichter des Amtsgerichts hat diese Zahlung letztlich als
Rücknahme des Einspruchs ausgelegt und mit der angefochtenen Entscheidung
ausgesprochen, dass das Verfahren erledigt ist. Dagegen richtet sich die Beschwerde
des Betroffenen.
Die Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die vollständige
Bezahlung der in einem Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße nebst
Verfahrenskosten kann dann als Einspruchsrücknahme gewertet werden, wenn nicht
erkennbar ist, was der Betroffene mit der Zahlung sonst bewirken wollte; maßgeblich
sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben
könnte, welchen anderen Zweck der Betroffene mit der Zahlung verfolgen wollte, muss
der Betroffene dartun.
Der Bußgeldrichter des Amtsgerichts ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen,
dass der Betroffene durch die Zahlung der Geldbuße nebst Verfahrenskosten seinen
Einspruch zurückgenommen hat. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seiner
Entscheidung vom 24. Februar 1981 (Die Justiz 1981, 371) grundsätzlich festgestellt,
dass in Bußgeldverfahren eine Rücknahme des Einspruchs in der Regel vorliegt, wenn
der Betroffene - wie hier - selbst die Geldbuße unter Angabe des Aktenzeichens an die
Verwaltungsbehörde überweist. An dieser Entscheidung hat sich die zu dieser Frage
ergangene Rechtsprechung und Diskussion im Schrifttum ausgerichtet. Dabei hat sich
gezeigt hat, dass der Leitsatz des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht starr auf alle Fälle
anzuwenden ist, sondern jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
So hat auch der Betroffene in dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall
zusätzlich vermerkt, dass er „nach Richtigstellung des Wagentyps“ die Verwarnung wohl
anerkennen müsse. Er hat durch diese weitere Erklärung hinreichend zum Ausdruck
gebracht, dass er auf sein Recht, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen,
verzichtet. In dem regelmäßig von den Vertretern der Gegenmeinung zitierten Fall vor
dem Oberlandesgericht Rostock (NZV 2002, 137) hat der Senat zwar ausgeführt, dass
ohne Hinzutreten weiterer Indizien in der Bezahlung der Geldbuße nicht der Verzicht auf
eine gerichtliche Entscheidung über den Einspruch angenommen werden kann. In dieser
Entscheidung hat der Betroffene allerdings zeitnah mit der Bezahlung des Bußgeldes in
einem an die Verwaltungsbehörde gerichteten Schreiben erklärt, dass er mit der
Verhängung des Fahrverbotes nicht einverstanden ist und insoweit eine Überprüfung
begehrt. Auch den weiteren instanzgerichtlichen Entscheidungen - soweit zugänglich -
liegen jeweils Fälle zu Grunde, die sich durch ihre jeweiligen tatsächlichen
Besonderheiten auszeichnen; generalisierende Betrachtungsweisen verbieten sich
somit.
In der Literatur ist diese Frage umstritten, wobei die Tendenz zunehmend dahin geht, die
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In der Literatur ist diese Frage umstritten, wobei die Tendenz zunehmend dahin geht, die
Bezahlung der Geldbuße als Rücknahme des Einspruchs zu werten. Der Kommentar von
Göhler etwa (OWiG 13. Aufl. § 67 Rn. 37) bejahte diese Annahme auch in früheren
Auflagen (dazu auch Göhler in NStZ 1982, 13). Im Karlsruher Kommentar wurde diese
Wertung zunächst abgelehnt, in der 2. Auflage (Bohnert in KK 2. Afl. § 67 Rn. 105) heißt
es noch, den Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (in der oben genannten
Entscheidung) ist „ohne zusätzliche Feststellungen zum Willensgehalt nicht
zuzustimmen“. In der 3. Auflage dieses Kommentars wird nun ebenfalls die Auffassung
vertreten, dass die Zahlung regelmäßig die Einspruchsrücknahme darstellt (Bohnert in
KK 3. Afl. § 67 Rn. 105); dort auch ausdrücklich für den Fall, dass ein Fahrverbot
angeordnet wurde. Die übrigen Kommentare zum OWiG nehmen auf diese Ausführungen
Bezug, soweit sie das Problem überhaupt erörtern.
Maßgeblich für die Frage, ob die Zahlung einer Geldbuße als Einspruchsrücknahme
anzusehen ist, ist somit, ob sich in dem jeweiligen Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte
ergeben, dass der Betroffene mit der Zahlung der Geldbuße einen Willen zum Ausdruck
bringt, an seinem Einspruch nicht mehr festhalten zu wollen oder ob er mit der Zahlung
etwas anderes zum Ausdruck bringen will. Den Willen zur Einspruchsrücknahme lässt
sich in dem vorliegenden Fall mit hinreichender Sicherheit feststellen.
Der Betroffene war anwaltlich vertreten, die entsprechende Vollmacht datiert auf den 4.
März 2005. Der Verteidiger hatte auch Akteneinsicht, die Akte sandte er am 21. März
2005 wieder an die Verwaltungsbehörde zurück. Daher ist davon auszugehen, dass
zumindest eine kurze Information des Betroffenen durch den Verteidiger über den
Gegenstand des gegen ihn erhobenen Vorwurfs und das weitere Verfahren erfolgt ist.
Dass der Betroffene in der Folgezeit Vollstreckungshandlungen der Verwaltungsbehörde
gefürchtet haben könnte, die er mit der Zahlung abwenden wollte, kann daher
ausgeschlossen werden. Denn nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid,
erwächst dieser ohne weitere Entscheidungen nicht in Rechtskraft, insoweit fehlt es an
einer Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen. Dieser Umstand wird dem Betroffenen
bekannt gewesen sein, weil der Einspruch gerade den Sinn hat, den Bußgeldbescheid
und damit die Vollstreckung abzuwenden. Jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass
ihn sein Verteidiger über die Rechtslage unterrichtet hat. Entsprechend ist der
Betroffene zunächst auch nicht tätig geworden, nach Einlegung des Einspruchs am 4.
März 2005 bis zur Zahlung der Geldbuße Mitte Juni 2006 hat er keine Erklärungen zur
Sache abgegeben. Nach der Einlegung des Einspruches sind auch keinerlei weiteren
Informationen seitens der Verwaltungsbehörde an den Betroffenen gelangt, die für ihn
Anlass gegeben hätten, nun eine Zahlung vorzunehmen. Insoweit kann in der Zahlung
genau des in dem Bußgeldbescheid genannten Geldbetrages - nicht nur der Geldbuße,
sondern auch der Verfahrenskosten - kein anderer Erklärungsinhalt gesehen werden, als
dass der Betroffene seinen Willen zum Ausdruck bringen wollte, an seinem Einspruch
nicht mehr festzuhalten.
Jedenfalls aber obliegt es in den massenhaft vorkommenden Bußgeldverfahren dem
Betroffen, bei Zahlung der vollständigen Geldbuße zu erkennen zu geben, wenn er das
Bußgeldverfahren trotzdem fortsetzen will. Denn der anwaltlich vertretende Betroffene
musste davon ausgehen, dass der Zahlungsempfänger seiner Zahlung einen
Erklärungswert beimisst und diese als Einspruchsrücknahme wertet, jedenfalls werten
könnte und insoweit eine entsprechende Entscheidungen ergeht. Weitere Feststellungen
zum Willensgehalt des Betroffenen sind dem Gericht ohne entsprechende Anhaltspunkte
nicht möglich. Eine Klarstellung wäre etwa möglich gewesen, indem der Betroffene
zeitnah mit der Zahlung erklärt, dass er trotzdem weiterhin auf eine gerichtliche Klärung
besteht. Auch nachträglich hätte er plausibel machen können, welches (andere) Ziel er
mit der Zahlung des Bußgeldes nebst Kosten verfolgt hat oder welcher Erklärungsinhalt
sich daraus ergeben sollte. Der Betroffene hat jedoch keine Indizien dargelegt, aus
denen sich eine andere Auslegung seines Handels ergeben könnte, als die, die das
Amtsgericht angenommen hat; auch im Beschwerdeverfahren hat er eine solche
Erklärung nicht plausibel gemacht. Daher kann im vorliegenden Fall auch der Umstand,
dass neben der Geldbuße ein Fahrverbot angeordnet war, zu keiner anderen Beurteilung
führen.
Letztlich ist die Sach- und Rechtslage auch nicht mit der vergleichbar, die bei einem
Verzicht auf einen Einspruch besteht. Ein Verzicht muss zwangsweise in der kurzen
Rechtsmittelfrist erklärt werden, so dass dem Rechtsmittelberechtigten keine längere
Bedenkzeit zur Verfügung steht. Die Anforderungen an die Auslegung des Handelns
eines Betroffenen als eine solche Verzichtserklärung sind daher strenger. Bei der
Rücknahme eines bereits eingelegten Rechtsmittels hat der Rechtsmittelführer
hinreichend Zeit und Möglichkeit, sein Handeln eingehend zu bedenken und Rechtsrat
einzuholen.
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