Urteil des LG Münster vom 13.07.2009
LG Münster: firma, inhaber, vollstreckungstitel, zwangsvollstreckungsverfahren, berechtigung, erkenntnis, kennzeichnungskraft, parteibezeichnung, abgabe, name
Landgericht Münster, 5 T 457/09
Datum:
13.07.2009
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 457/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdinghausen, 6 M 469/09
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers
zurückgewiesen.
Wert: 1.493,98 EUR
Gründe:
1
Die Gläubigerin betreibt gegen den Beschwerdeführer die Zwangsvollstreckung aus
zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts N (#######) vom 07.05. und
08.09.1993 wegen einer Forderung von insgesamt 1.493,98 EUR. Im Rubrum der
Kostenfestsetzungsbeschlüsse wird auf Beklagtenseite der Name des
Beschwerdeführers mit dem Zusatz "als Inhaber der Firma I2" genannt. Der
Beschwerdeführer wendet ein, niemals Inhaber der Firma I2 gewesen zu sein, und
bezieht sich insoweit auf eine Gewerbeanmeldung der Stadt I3 vom 11.08.1988 und
eine Gewerbeabmeldung vom 17.04.1997, wonach in dieser Zeit eine Frau B unter der
in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen genannten Anschrift einen Motorrad-
Einzelhandel betrieben hat.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Widerspruch des
Beschwerdeführers gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung zurückgewiesen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe den
Nachweis, nicht er, sondern B sei zur fraglichen Zeit Firmeninhaber gewesen, nicht
geführt.
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Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie
form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat aber die Beschwerde keinen Erfolg.
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Das Amtsgericht hat den Widerspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht
zurückgewiesen, wobei es darauf, ob nachgewiesen ist, wer zur fraglichen Zeit
Firmeninhaber war, allerdings nicht ankommt.
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Maßgeblich für die Zwangsvollstreckung ist nämlich allein der Vollstreckungstitel.
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Dieser muss nach § 750 I 1 ZPO die Personen, für und gegen die die
Zwangsvollstreckung stattfinden soll, namentlich bezeichnen, um so den
Vollstreckungsorganen, die im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren keine
eigenen Feststellungen zur Berechtigung des titulierten Anspruchs zu treffen haben und
insoweit an den Vollstreckungstitel gebunden sind, eine zweifelsfreie Feststellung der
Personenidentität zwischen den Parteien des Erkenntnis- und des
Vollstreckungsverfahrens zu ermöglichen. Wird als Parteibezeichnung sowohl eine
Firma als auch eine bestimmte Person als deren Inhaber namentlich genannt, so kommt
der Angabe des bürgerlichen Namens die maßgebliche Kennzeichnungskraft zu. Ein
Titel, der als Schuldner eine Firma bezeichnet und deren Inhaber namentlich nennt, ist
demzufolge im Zweifel nicht gegen den (anderen) wirklichen Inhaber der Firma
gerichtet, sondern gegen die in ihm als Inhaber bezeichnete Person (vgl. dazu Zöller §
750 ZPO Randziffer 11 und Münchner Kommentar/Heßler § 750 Randziffer 3, 4, 37 und
38 sowie Beschluss des OLG Köln – 2 W 42/95 – vom 08.03.1995 und Beschluss des
AG München – 33 M 2860/81 – vom 07.04.1982, jeweils zitiert nach juris; LG Koblenz
Rpfleger 1972, 458).
Vorliegend wird der Beschwerdeführer in den Vollstreckungstiteln namentlich als
beklagte Partei genannt. Der Zusatz "als Inhaber der Firma ..." im Vollstreckungstitel
dient nur der Kennzeichnung seiner gewerblichen Tätigkeit. Der Beschwerdeführer wird
daher zu Recht im Wege der Zwangsvollstreckung von der Gläubigerin in Anspruch
genommen. Will er geltend machen, dass der Gläubigerin gegen ihn kein Anspruch
zusteht, weil er weder persönlich noch unter der angegebenen Firma mit ihr zu tun hatte,
so hätte er seinerzeit ihrer Klage entgegentreten und seine Rechte im
Erkenntnisverfahren geltend machen müssen. Im Zwangsvollstreckungsverfahren kann
er mit diesem Einwand nicht mehr gehört werden.
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Nach allem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
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