Urteil des LG Münster vom 28.09.2005
LG Münster: systematische auslegung, technisches gerät, kaufvertrag, garantie, rücknahme, ausstellung, käufer, rücktritt, rückgabe, rückzahlung
Landgericht Münster, 14 O 375/05
Datum:
28.09.2005
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 375/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von dem Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch
Sicherheitsleis-tung in Höhe des aus dem Urteil insgesamt
vollstreckbaren Betrages zuzüglich 20 % abgewendet werden, wenn
nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des
jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % leistet.
Tatbestand
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Am 18.09.2003 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über die Polstergruppe "P",
bestehend aus einem 3er, einem 2er und einem 1er Sitzmöbel. Die Polstergruppe
wurde zum "Abholpreis für Ausstellungsstück" für 7500,-- € verkauft. Dies wurde,
ebenso wie die Vereinbarung "1 Jahr Garantie", im Kaufvertrag festgehalten. Im
Zustandsbericht ist vermerkt, dass die Polstergarnitur kleine schwarze Flecken aufwies,
die durch Insekten verursacht worden waren. Der Kläger holte die Polstergruppe am
29.09.2003 in der Filiale der Beklagten in N ab. Im Laufe des Jahres 2004 rügte der
Kläger gegenüber der Beklagten mehrfach eine fehlerhafte Oberflächenbeschaffenheit
des Zweisitzers. Mit Schreiben vom 21.04.2005 forderte der Kläger die Beklagte dazu
auf, die gerügten Fehler – gegebenenfalls durch Neulieferung – bis zum 05.05.2005
abzustellen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs verlangte der Kläger die
Rückzahlung des Kaufpreises und bot gleichzeitig die Rückgabe der Polstergarnitur an.
Die Beklagte ging darauf nicht ein.
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Der Kläger behauptet, der zur Sitzgruppe gehörende Zweisitzer weise eine fehlerhafte
Oberflächenstruktur auf. Insbesondere im Bereich der Sitzfläche löse sich die
Oberfläche auf. Dies beruhe auf einem Materialfehler. Die Möbel seien von dem Kläger
und seiner Ehefrau immer gleich behandelt und benutzt worden. Sie seien weder über-
beansprucht, noch unsachgemäß gereinigt worden. Er ist der Ansicht, dass durch die
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beansprucht, noch unsachgemäß gereinigt worden. Er ist der Ansicht, dass durch die
Formulierung "1 Jahr Garantie" die Gewährleistungszeit nicht verkürzt worden sei und
eine solche Verkürzung auch unzulässig wäre.
Der Kläger beantragt
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.500 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2005 zu zahlen und
zwar Zug um Zug gegen Übergabe der Polstergruppe Typ ‚P’, Bezug echt Leder
C, Nr. ####, bestehend aus einem 3er, einem 2er und einem 1er Sitzmöbel;
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2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der im Antrag zu
Ziffer 1 genannten Polstergarnitur in Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte beantrag
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet die fehlerhafte Oberflächenbeschaffenheit. Sie beruft sich zudem
auf Verjährung.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§
346, 326 Abs. 5, 437 Nr. 2 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der
Polstergruppe.
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Die Beklagte war nicht zur Rücknahme der Polstergruppe verpflichtet, sie konnte
deshalb auch mit der Rücknahme nicht in Verzug geraten.
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Es kann dahinstehen, ob der geltendgemachte Anspruch entstanden ist, jedenfalls ist
der Rücktritt unwirksam gem. § 218 BGB.
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Der Rücktritt ist nach § 218 I BGB unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder
der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Diese
Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat sich auf Verjährung des
Nacherfüllungsanspruchs berufen. Sie war bei Klageeingang am14.06.2005 auch
eingetreten.
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Der Nacherfüllungsanspruch ist am 29.09.2004 verjährt. Grundsätzlich verjährt der
Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 438 Abs.I Nr. 3 BGB in zwei Jahren, § 438 I Nr. 3
BGB, beginnend mit der Übergabe der Sache, § 438 Abs.II BGB. Hier wurde jedoch die
Verjährungsfrist durch besondere Vereinbarung im Kaufvertrag auf ein Jahr verkürzt,
was die Parteien mit der Formulierung "1 Jahr Garantie" zum Ausdruck brachten.
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Diese Verkürzung war gem. § 475 Abs. II BGB zulässig; denn die verkaufte
Polstergruppe war gebraucht i. S. d. § 475 Abs. II BGB.
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Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf; denn der Kläger ist
Verbraucher nach § 13 BGB und die Beklagte Unternehmer nach § 14 BGB.
Erleichterungen der Verjährung können beim Verbrauchsgüterkauf nur in den Grenzen
des § 475 II BGB vereinbart werden. Danach ist eine Verkürzung der Verjährung auf ein
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Jahr nur dann zulässig, wenn es sich bei der Kaufsache um eine gebrauchte Sache
handelt. Gebraucht ist eine Sache im Sinne des § 475 II BGB, wenn sie bereits
bestimmungsgemäß genutzt wurde. Benutzte Sachen sind nämlich mit einem höheren
Sachmängelrisiko behaftet (MüKo-Lorenz § 474, Rn. 14). Ob dies bei einem
Ausstellungsstück der Fall ist, hängt von der Art des Ausstellungsstücks ab. Handelt es
sich um einen Gegenstand, der hauptsächlich betrachtet wird, wie etwa ein Bild oder ein
nicht in Betrieb genommenes technisches Gerät, so ist er in der Regel als neu zu
qualifizieren. Handelt es sich jedoch um ein Ausstellungsstück, das während der
Ausstellung benutzt wird, so ist es eine gebrauchte Sache, wenn es nicht nur
gelegentlich anprobiert, vorgeführt oder anderweitig genutzt wird (Bamberg/Roth § 474,
Rn. 14). So ist ein Vorführwagen eine gebrauchte Sache, ein Wagen mit einer
Tageszulassung aber noch nicht (MüKo-Lorenz § 474, Rn. 16). Die Sitzgruppe stand als
Ausstellungsstück in dem Möbelhaus der Beklagten. Üblicherweise nutzen Kunden das
Angebot, gerade ausgestellte Sitzmöbel zum Probesitzen und zum Testen der Stabilität
und der Federung der Sitzfläche auszuprobieren. Durch diese Nutzung, die die Nutzung
im privaten Bereich ohne weiteres erreichen kann, wird das Risiko eines Sachmangels
nicht unerheblich erhöht. Grundsätzlich sind Polstermöbel, die als Ausstellungsstücke
dienen, daher gebrauchte Sachen. Dass die verkaufte Polstergruppe nur ganz kurzfristig
ausgestellt oder aus besonderen Gründen während der Ausstellungszeit nicht oder
kaum benutzt wurde, behauptet der Kläger selbst nicht. Die bei Übergabe vorhandenen
kleinen schwarzen Flecken auf der Polstergarnitur, die von Insekten stammten, weisen
schon auf eine längere Ausstellungsdauer hin. Die Benutzung durch Besucher der
Ausstellung ist unter diesen Umständen als bestimmungsgemäße Nutzung anzusehen.
Das dadurch gesteigerte Mängelrisiko rechtfertigt die Verkürzung der
Gewährleistungsfrist auf ein Jahr. Den Ausgleich dafür bildet der Preisvorteil des
Käufers.
Dem steht auch die Entscheidung des OLG E (NJW-RR 1997, 1147) nicht entgegen.
Diese Entscheidung erging zu einem Fall, der nach altem Schuldrecht zu beurteilen
war. Danach konnten beim Verkauf gebrauchter Sachen die Gewährleistungsrechte
noch vollkommen ausgeschlossen werden. Deshalb mussten die Anforderungen an die
Qualifizierung als gebrauchte Sache besonders hoch sein, um den Käufer gebrauchter
Sachen nach Übergabe nicht völlig rechtlos bei auftretenden Mängeln zu stellen. Nach
heutigem Recht ist ein vollständiger Gewährleistungsausschluss jedoch auch bei
gebrauchten Sachen nicht mehr möglich. Dieser Änderung der Rechtslage muss sich
auch die systematische Auslegung des Begriffs ‚gebraucht’ anpassen. Die nach neuem
Recht auch bei dem Kauf gebrauchter Sachen bestehende Gewährleistungsfrist von
mindestens einem Jahr reicht in der Regel aus, um dem Käufer die Wahrung seiner
Rechte bei auftretenden Mängeln zu erhalten. Das war auch im vorliegenden Fall nicht
anders. Immerhin traten die behaupteten Mängel nach dem eigenen Vortrag des Klägers
bereits im Januar 2004 auf, also längere Zeit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist. Der
Kläger hätte somit genügend Zeit gehabt, seine vermeintlichen Rechte in einer die
Verjährung hemmenden Weise geltend zu machen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 I 1, 1. HS ZPO und §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
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