Urteil des LG Köln vom 13.01.2010

LG Köln (geschäftsführung ohne auftrag, software, world intellectual property organization, sachliche zuständigkeit, höhe, urheberrechtlich geschütztes werk, zahlung, zpo, auflage, programm)

Landgericht Köln, 28 O 603/09
Datum:
13.01.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 603/09
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.060,80 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
16.04.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aufgrund von möglichem Filesharing
durch den Beklagten.
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Die Klägerin beauftragte die M AG (im Folgenden: M) mit der Feststellung, Erfassung
und Speicherung von IP-Adressen und Timestamp (Datum und sekundengenaue Zeit)
von Anbietern des streitgegenständlichen Computerprogramms bzw. Teilen hiervon in
Internettauschbörsen. Dies erfolgte mit Hilfe einer von der Firma M AG entwickelten
Software, welche fehlerfrei und eindeutig die IP-Adresse, das Datum, die
sekundengenaue Uhrzeit, die angebotene Datei (Bezeichnung in der jeweiligen
Tauschbörse), sowie das hierfür verwendete Tauschprogramm (Client) erfasst und
speichert. Über einen längeren Zeitraum hinweg überwachte die Firma M AG alle
einschlägigen Internettauschbörsen (z.B. Bittorent, Edonkey) hinsichtlich illegaler
Angebote des streitgegenständlichen Computerprogramms. Die überwachten
Internettauschbörsen beruhen alle auf dem Prinzip eines Peer-to-Peer-Netzwerkes.
Diese funktionieren dergestalt, dass die Computer der jeweiligen Nutzer über eine
bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden sind. Zur
Teilnahme an dem Netzwerk ist der Download einer bestimmten Software notwendig,
sowie die Registrierung unter einem Benutzernamen durch den jeweiligen Benutzer.
Innerhalb der Internettauschbörse bietet jeder Nutzer anderen Nutzern Einblick in einen
Teil seiner Festplatte und eröffnet somit die Möglichkeit des Downloads von Teilen der
Festplatte.
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Nachdem die Firma M festgestellt hatte, dass über die verschiedene IP-Adressen das
Computerprogramm "F" zum Download angeboten wurde, erstattete die Klägerin
Strafanzeige gegen unbekannt bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe. Der
Staatsanwaltschaft Karlsruhe ging sodann aufgrund eines Auskunftsersuchens eine
Information des Internetserviceproviders zu, nach der eine der aus der Strafanzeige
mitgeteilten IP-Adressen zum fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeordnet war. Die
Staatsanwaltschaft Karlsruhe gab daraufhin das Ermittlungsverfahren an die
Staatsanwaltschaft Rostock ab (Az. 474 Js 8441/08) ab.
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Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde eine Hausdurchsuchung bei dem
Beklagten, der gewerblich einen Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und Zubehör
betreibt, durchgeführt. Im Rahmen des Durchsuchungsverlaufsberichts vom 13.05.2008
wird folgendes ausgeführt:
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"... Aufgefunden wurden im Arbeitszimmer ein Rechner (Tower). Dieser war
angeschlossen aber nicht eingeschaltet. Auf Frage gab Herr L2 an, dass er sich
auch schon mal Software herunter lädt. Hierzu verwendet er das Programm "C".
Software der Firma C hat er sich auch schon mal herunter geladen. Er konnte diese
aber nicht installieren. ..."
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Der beschlagnahmte Tower wurde sodann durch das Landeskriminalamt Mecklenburg-
Vorpommern untersucht. Diesbezüglich hielt das Landeskriminalamt in dem
Untersuchungsbericht folgendes fest:
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"... Die erwähnte Datei wurde nicht festgestellt. Es konnte ein gelöschtes Programm
C/F festgestellt werden. Der letzte Zugriff erfolgte am 10.09.2007 auf dieses
Programm (Registry Report wurde angefügt).
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Filesharing wurde auf diesem Rechner festgestellt aber ein Zusammenhang mit
einer Datei C F_DVD1_2007 konnte nicht nachgewiesen werden. ..."
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Die Klägerin erhielt über ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht in die
Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, aus der sich das Ermittlungsergebnis ergibt.
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Die Klägerin ließ die Beklagte durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit
Schreiben vom 09.03.2009 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung sowie Zahlung der entstandenen Kosten und Schadensersatz
auffordern. Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, leistete aber –
auch nach einer weiteren Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung bis zum 15.04.2009 –
keine Zahlungen.
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Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software
"F" (Software zur Funktionsanalyse von KFZ) zu sein. Die Software werde zu einem
Verkaufspreis von ca. 4.000,00 € veräußert. Die Lizenz zum öffentlichen
Zugänglichmachen habe einen weit höheren Wert. Jedenfalls sei daher eine Lizenz
auch im Rahmen des öffentlichen Zugänglichmachens über einen Privathaushalt von
5.001,00 € anzunehmen.
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Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Zahlung der für die
Abmahnung entstandenen Kosten und des geltend gemachten Schadensersatzes.
Diese Ansprüche ergäben sich aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne
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Auftrag und aus § 97 UrhG.
Der Streitwert für die Unterlassung sei angemessen mit jedenfalls 20.000,00 € zu
bemessen. Der Abrechnung sei eine 1,3-fache Gebühr zugrunde zu legen gewesen.
Darüber hinaus bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenz in Höhe
von zumindest 5.001,00 €.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.060,80 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.04.2009 zu
zahlen. Der Beklagte hat einen Klageabweisungsantrag angekündigt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte rügt die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Der Beklagte
bestreitet, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der
streitgegenständlichen Software ist. Der Beklagte habe die streitgegenständliche
Software jedenfalls nicht zum Download angeboten. Die Software sei insgesamt nicht
über seinen Computer zum Download angeboten worden. Die Aussagen im Rahmen
des Ermittlungsverfahrens seien unzutreffend.
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Die möglichen Ermittlungsergebnisse der Firma M AG könnten jedenfalls wegen eines
Verstoßes gegen das Datenschutzrecht nicht verwandt werden. Darüber hinaus seien
der Verkaufspreis der Software und auch die geforderte Lizenz deutlich niedriger
anzusetzen.
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Soweit Rechtsanwaltsgebühren gefordert würden, käme allenfalls eine Freistellung in
Betracht. Auch sei eine 1,3-fache Geschäftsgebühr übersetzt. Die Gebühren aus dem
Strafverfahren seien durch die Gebühr Nr. 2300 KV abgegolten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und begründet, da das Landgericht Köln für die Entscheidung des
Rechtsstreits örtlich zuständig ist und die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer
angemessenen Lizenz in Höhe von 5.001,00 € sowie der vorgerichtlichen
Abmahnkosten in Höhe von 1.059,80 € hat. Im Einzelnen:
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I. Die Klage ist zulässig, da sich der Verletzungserfolg durch das öffentliche
Zugänglichmachen im Bereich des Internets, welches innerhalb der ganzen
Bundesrepublik zugänglich ist, realisiert hat (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26.
Auflage, § 32 Rn. 17; Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Auflage, § 32 Rn. 18;
Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, 2. Auflage, § 105 Rn. 15). Auch die sachliche
Zuständigkeit ist gegeben, da der Streitwert bereits hinsichtlich der
Schadensersatzforderung 5.000,00 € überschreitet. Die Forderung der Kosten
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der Abmahnung stellt vorliegend jedoch auch keine Nebenforderung im Sinne
des § 4 ZPO dar, weil die Unterlassungsforderung im Rahmen des
Klageverfahrens nicht geltend gemacht wird, so dass die Kosten der
vorgerichtlichen Tätigkeit insoweit zur Hauptforderung wurden (vgl. Herget in
Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 4 Rn. 13). Diese waren daher bei der Berechnung
des Zuständigkeitsstreitwertes zu berücksichtigen.
II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer
angemessenen Lizenz in Höhe von 5.001,00 € aufgrund des öffentlichen
Zugänglichmachens der streitgegenständlichen Software aus §§ 97 Abs. 1
UrhG.
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Der Beklagte hat die Rechte der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen
Nutzungsrechte verletzt durch das Öffentliche- Zugänglichmachen des
Computerprogramm gem. §§ 97 Abs. 1. S. 1, 69a UrhG. Denn die Klägerin ist
als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerprogramm
zur Geltendmachung der Ansprüche auf Schadensersatz und Abmahnkosten
aktivlegitimiert und der Beklagte verletzte diese Rechte.
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Bei dem streitgegenständlichen Computerprogramm handelt es sich um ein
urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 69a UrhG. Die Klägerin ist
auch Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem
Programm. Zwar bestreitet der Beklagte, dass die Klägerin Inhaberin der
ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen
Computerprogramm ist. Dieses Bestreiten ist jedoch angesichts der zahlreichen
Indizien, die für die Tatsache sprechend, dass die ausschließlichen
Nutzungsrechte bei der Klägerin liegen, unbeachtlich. Die Klägerin hat eine
Registrierung bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) als
Anlage K2 vorgelegt, aus der sich die Vermutung ableiten lässt, dass sie
Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen
Software ist. Bei der WIPO handelt es sich um eine weltweite Organisation von
mehr als 120 Staaten, die zum Schutz der geistigen Rechte auch an
Computerprogrammen geschaffen wurde (vgl. Katzenberger in Schricker, UrhG,
3. Auflage, Vor §§ 120 ff., Rn. 51 f). Darüber hinaus spricht auch die Tatsache,
dass die Klägerin Inhaberin der entsprechenden Marke "F" ist, dafür, dass diese
Software alleine durch sie vertreiben werden darf.
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Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass das Bestreiten der Beklagten
ins Blaue hinein erfolgt und daher unbeachtlich ist. Angesichts des konkreten
Vortrages hätte es dem Beklagten oblegen, die Aktivlegitimation substantiiert
bestreiten (vgl. OLG Hamburg in ZUM 2008, 438).
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Der Beklagte nahm eine Verletzungshandlung vor, indem das
streitgegenständliche Programm über seinen Computer öffentlich Zugänglich
gemacht wurde (§ 19a UrhG), ohne dass die Klägerin hierfür entsprechende
Nutzungsrechte einräumte. Das Öffentlich-Zugänglichmachen setzt voraus,
dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk oder einen
geschützten Werkteil eröffnet wird (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage § 19a Rn.
6). Insoweit ist aus zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen gerichtsbekannt, dass
bereits mit dem Downloadvorgang das konkret heruntergeladene Programm
oder der Programmteil bereits durch außenstehende Dritte abgerufen werden
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kann.
Auch insoweit bestreitet der Beklagte den Vortrag der Klägerin nicht hinreichend
substantiiert. Denn das Ergebnis des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens
bietet hinreichend Indizien, die das Gegenteil des Vortrages des Beklagten
eindeutig belegen.
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Insoweit ergibt sich aus der Ermittlungsakte, dass der Beklagte im Rahmen des
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens selbst folgendes einräumte:
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"Auf Frage gab Herr L2 an, dass es sich auch schon mal Software
herunter lädt. Hierzu verwendet er das Programm "C". Software der
Firma C hat er sich auch schon mal herunter geladen. Er konnte diese
aber nicht installieren."
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Auch wurde im Rahmen der Untersuchung durch das Landeskriminalamt
Mecklenburg-Vorpommern festgestellt, dass nach dem Registry Report die
Datei C/F auf der Festplatte gespeichert war und der letzte Zugriff am
10.09.2007 auf dieses Programm erfolgt sei.
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Dem tritt der Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegen. Er behauptet
zwar, dass die Angaben aus dem Ermittlungsverfahren falsch seien. Gründe
hierfür nennt er hingegen nicht. Dabei handelt es sich bei den Angaben im
Rahmen der Ermittlungsverfahrens um Angaben, die ihn belasten. Einen Grund
dafür, dass der Beklagte solche belastenden Angaben fälschlich machte, ist
nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Hierfür spricht auch, dass das
Landeskriminalamt die gelöschte Software auf dem Rechner festgestellt haben
will. Denn dies fügt sich jedenfalls als weiteres Indiz für das Öffentlich-
Zugänglichmachen ein. Ob die entsprechenden Eintragungen auch aufgrund
eines "Trojaners" möglich gewesen wären, spielt dabei keine entscheidende
Rolle, da dies nicht der Lebenswahrscheinlichkeit entspricht und die
Feststellung lediglich als weiteres Indiz heranzuziehen ist. Der Beklagten ist
folglich der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, wie die angeblich
falsche Aussage zustande gekommen sein soll und die Feststellung der
Software auf dem Rechner erfolgen konnte, nicht ansatzweise nachgekommen.
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Auf die Frage, ob die Ergebnisse der staatsanwaltlichen Ermittlungen
hinsichtlich der Auskunft über die IP-Adresse verwertbar sind, kommt es vor
diesem Hintergrund nicht mehr an.
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Die Kammer geht jedoch davon aus, dass auch die Ermittlungen, die aufgrund
der Strafanzeige der Klägerin unter Mitteilung der IP-Adresse und der konkreten
Uhrzeit durchgeführt wurden, das Ergebnis weiter bestätigen. Denn auch die
weiteren Ermittlungsergebnisse haben zahlreiche Indizien geliefert, die den
Vortrag der Klägerin zur Feststellung der IP-Adresse stützen. Insoweit ist auch
zu berücksichtigen, dass die Software nicht als Standartsoftware anzusehen ist,
die auf einer Vielzahl privater PCs zu finden ist.
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Soweit die Beklagte vorträgt, die IP-Adressen seien nicht verwertbar, folgt dem
die Kammer nicht. Ein Verstoß bei der Erlangung der IP-Adresse ist nicht
ersichtlich (vgl. OLG Zweibrücken, K&R 2008, 747). Hiervon geht auch das OLG
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Köln aus (vgl. zuletzt Beschluss vom 03.12.2009, Az. 6 W 132/09).
Folglich schuldet der Beklagte gemäß § 97 UrhG auch die Zahlung einer
angemessenen Lizenz.
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Auch die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist nicht zu beanstanden.
Insoweit stehen dem in seinem Urheberrecht Verletzten nach allgemeiner
Ansicht im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus § 97 UrhG drei
Möglichkeiten der Schadensberechnung zur Verfügung. Er kann zum einen die
Herausgabe des Verletzergewinnes verlangen, zum anderen seinen Schaden
als konkreten Schaden im Sinne des § 249 BGB berechnen. Er hat weiterhin die
Möglichkeit, die von einem konkreten Schaden unabhängige angemessene
Lizenzgebühr geltend zu machen (vgl. zur Schadensberechnung BGH GRUR
1973, 663 – Wählamt; Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 58 m.w.N.). Zwischen
diesen Möglichkeiten der Schadensberechnung besteht ein Wahlrecht des
Verletzten (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 68). Vorliegend hat die Klägerin
ihren Schaden auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnet und die
Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt. Für diese Art der
Schadensberechnung, die bei Urheberrechtsverletzungen auch im Rahmen des
Bereicherungsanspruches aus §§ 812, 818 BGB Anwendung findet, ist der
Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Der Verletzer hat vielmehr
dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven
Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des
konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten
(Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 61 m.w.N.).
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Die Kammer schätzt die angemessene Lizenzgebühr vorliegend auf 5.001,00 €,
§ 287 ZPO. Sie stützt sich dabei im Rahmen der Schätzung im Wesentlichen
darauf, dass die Software ausweislich der gerichtsbekannten Preisliste der
Klägerin zu einem Preis von 5.400,00 € durch die Klägerin veräußert wird.
Vorliegend wird die Software durch die Teilnahme an einem Peer-to-Peer-
Netzwerk jedoch einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht.
Würde die Beklagte hierfür eine Lizenz erwerben, läge der Preis hierfür nach
Schätzung der Kammer bei einem Preis, der jedenfalls ein Vielfaches des
Kaufpreises der Software für die einfache Nutzung ausmacht. Die unterhalb
dieser Summe geschätzte Forderung ist daher nicht zu beanstanden.
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Die geltend gemachten Zinsansprüche ergeben sich sodann aus §§ 286, 288
BGB.
42
3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von
1.059,80 € gegen die Beklagte über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung
ohne Auftrag. Denn derjenige, der vom Täter oder Störer die Beseitigung einer
Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung
im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz
seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der
Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen
oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002,
1494). Die gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG schließt
außerhalb des Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den
vorgenannten Weg nicht aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 UWG nur
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die Grundsätze nochmals ausdrücklich anerkannt, die zuvor die
Rechtsprechung zum Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten im Rahmen
der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte
(vgl. Bornkamm in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004 §
12 Rn 1.77 f. 1.85 ff.) Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Täters bzw.
Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der
Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insbesondere die durch
Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu
ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
sind.
Das an die Beklagte gerichtete Abmahnschreiben war veranlasst und erfolgte
ordnungsgemäß, da eine Rechtsverletzung – wie dargelegt – vorlag. Auch die
für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche
Wiederholungsgefahr lag vor, da diese durch eine bereits begangene
Rechtsverletzung indiziert war (Dreier/Dreier 2. Auflage § 97 Rn. 41, BGH
GRUR 1955, 97). Für diese Rechtsverletzung haftet der Beklagte. Auch war die
Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht rechtswidrig.
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Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war auch grundsätzlich erforderlich im
Sinne von § 670 BGB. Für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist
insoweit von Bedeutung, dass der Abmahnende nicht selbst über hinreichende
eigene Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung
eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügen darf, da die Einschaltung
eines Rechtsanwalts dann ggf. nicht "erforderlich" im Sinne des § 670 BGB sein
kann (BGH, NJW 2004, 2448).
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Greifen kann dieser Aspekt freilich in Ausnahmefällen, in denen standardmäßig
immer nur ein und derselbe Verstoß ganz routinemäßig für den einzigen
Berechtigten mittels "Textbausteinen" abgemahnt wurde (vgl. bspw. für die
routinemäßige Abmahnung des Vertriebs des "ftp-Explorers" in
Serienabmahnungen OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.2.2001 - 20 U 194/00, NJW-RR
2002, 122). Vorliegend greift dieser Aspekt nach Auffassung der Kammer schon
deshalb nicht, als es sich gerade nicht nur um einen einfach gelagerten Streitfall
handelt.
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Die Kammer verkennt nicht, dass den Entscheidungsgründen der – selbst nur
zu dem ganz engen Ausnahmefall einer Selbstbeauftragung eines
Rechtsanwalts zur Verfolgung (ausgerechnet) eines Verstoßes gegen die
Berufsordnung der Rechtsanwälte ergangenen – Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 06.05.2004 (NJW 2004, 2448) vielfach der allgemeine
Grundsatz entnommen wird, dass bei Unternehmen mit einer eigenen
Rechtsabteilung, die damit (theoretisch) in der Lage sind, typische Verstöße
ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, ein Ersatz von Abmahnkosten ausscheiden
soll (vgl. etwa Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 9
Rn. 1.29). Die Entscheidung des BGH liegt indes nach Auffassung der Kammer
(vgl. insoweit bereits die Urteile vom 20.07.2005 – 28 S 2/05 und 23.11.2005 –
28 S 6/05 m.w.N) nur auf der Linie der zu Recht zurückhaltenden
Rechtsprechung zu Fachverbänden mit eigener und gerade zur satzungsgemäß
gebotenen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Kern bereits bestimmter
Rechtsabteilung (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.1984 - l ZR 45/82, GRUR1984, 691 m.
47
Anm. Jacobs). Sie ist ferner aus Billigkeitsgründen speziell bei einer
Abmahnung durch selbst sachkundige Anwälte nach einer Selbstbeauftragung
in Berufsrechtsfragen zutreffend und überzeugend. Dies hat auch der
Bundesgerichtshof bestätigt (vgl. BGH in NJW 2008, 3565). Die restriktivere
Rechtsprechung hinsichtlich der Abmahnungen von Fachverbänden lässt sich
daher nicht auf das durch das Marktverhalten unmittelbar betroffene
kaufmännische Unternehmen der Klägerin übertragen.
Darüber hinaus war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch aufgrund der
gesetzlichen Regelung des § 475 StPO zwingend gewesen. Hiernach ist das
Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens einem
Rechtsanwalt vorbehalten. Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der
Staatsanwaltschaft war jedoch notwendig, da die Identität der Beklagten erst im
Strafverfahren ermittelt werden konnte. Ohne die Kenntnis der persönlichen
Daten des Beklagten wäre eine sachgerechte Verfolgung der Ansprüche der
Klägerin jedoch nicht möglich gewesen.
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Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsverfolgung auch nicht als
rechtsmissbräuchlich in Sinne des § 242 BGB anzusehen. Die illegale
öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter
Computerprogramme hat in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß
angenommen. Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist
dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das öffentliche
Zugänglichmachen von Software im Internet über Filesharing-Systeme wird der
gesamten Softwareindustrie jedes Jahr in einem ganz erheblichen Umfang
geschädigt, was durch verstärkte Berichterstattung in den Medien auch seit
einigen Jahren eindringlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht wird.
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Auch die Höhe der entstandenen Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden. Für
den der Abmahnung zugrunde zu legenden Streitwert ist im Falle eines
Unterlassungsanspruch die gem. § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die
für die von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist
und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll, wertbestimmend
(Zöller/Herget ZPO, 26. Auflage, § 3 Rn. 16 "Unterlassung").
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Insoweit ist zu sehen, dass das Öffentlich-Zugänglichmachen der
streitgegenständlichen Software der Klägerin über den Internetzugang des
Beklagten eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Insbesondere sind hierbei
auch die erheblichen Umsatzrückgänge der Klägerin dadurch zu
berücksichtigen, dass Dritte die Software kostenlos über das Internet
herunterladen können. Mit Rücksicht darauf hält die Kammer den für die
Unterlassung mit 20.000,00 € angesetzten Streitwert für angemessen. Hierbei
hat die Kammer insbesondere die Angriffsintensität sowie den Wert der
Software, die sich auch im Verkaufspreis wiederspiegelt, als auch die Tatsache
berücksichtigt, dass vorliegend nicht von einer täterschaftlichen Begehung
durch die Beklagte auszugehen ist (vgl. Beschluss des OLG Köln vom
03.04.2009, 6 W 20/09).
51
Auch die geltend gemachte 1,3-fache Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG
ist angemessen. Gem. Nr. 2300 VV RVG kann der Rechtsanwalt eine 0,5 bis 2,5
Geschäftsgebühr geltend machen. Es wird vertreten, dass im Falle von
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wettbewerbrechtlichen Abmahnungen die Gebühr über 1,3 liegt
(Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, Anhang II Rn. 90). Hier ist eine 1,3-fache
Gebühr veranschlagt. Da es sich um eine Urheberrechtsverletzung mithin also
um eine schwierige Materie handelt (vgl. LG Köln, MMR 2008, 126), ist eine
weitere Herabsetzung der Gebühr nicht angezeigt. Eine 1,3-fache
Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 Euro ergibt einen
Betrag in Höhe von 839,80 €.
Zur Verfolgung der Unterlassungsansprüche waren auch die weiteren für das
Strafverfahren entstandenen Auslagen in Höhe von 220,00 € (70,00 €
Grundgebühr und 150,00 € Verfahrensgebühr) zu erstatten. Auch insoweit
liegen die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag - wie
dargelegt - vor. Die im Gebührenrahmen zwischen 30,00 € und 300,00 €
liegende Gebühr von 70,00 € bzw. 150,00 € erscheint insoweit ebenfalls
angemessen. Die Forderung ist insoweit nicht durch die Gebühr nach Nr. 2300
VV abgegolten, da eine andere Angelegenheit (vgl. § 15 RVG) vorliegt.
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Der Anspruch besteht auch auf Zahlung und nicht auf Freistellung. Nach § 257
BGB umfasst die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung
zur Freistellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten (BGH NJW-RR 2005,
887). Zwar geht nach § 250 S. 2 BGB der Befreiungsanspruch nach § 257 BGB
erst dann in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine
Frist zur Herstellung (hier: Freistellung) mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.
Einen Befreiungsanspruch hat die Klägerin bislang nicht geltend gemacht; sie
verlangt vielmehr Zahlung. Allerdings wandelt sich der nach § 257 BGB
bestehende Befreiungsanspruch auch dann in einen Zahlungsanspruch um,
wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert
und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH NJW 2004, 1868 m.w.N.). Die ist
der Fall, da der begründete Klageabweisungsantrag ein solches Verweigern
darstellt (BGH NJW-RR, 1987, 43; BGH NJW 1999, 1542; OLG Düsseldorf,
NJW 1978, 1387).
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Der Anspruch auf Zahlung der für die vorgerichtliche Tätigkeit entstandenen
Kosten in Höhe von insgesamt 1.059,80 € ist daher begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Streitwert: 6.060,80 Euro.
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