Urteil des LG Koblenz vom 02.06.2006

LG Koblenz: gerichtshof für menschenrechte, recht am eigenen bild, zuschauer, in verkehr bringen, persönlichkeitsrecht, verhör, ausstrahlung, fiktive figur, künstlerisches werk

LG
Koblenz
02.06.2006
13 O 4/06
- 13 O 4/06-
V e r k ü n d e t
am 02.06.2006
, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle des Landgerichts
Landgericht Koblenz
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Verfügung
des
- Verfügungskläger -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. H.
gegen
das
- Verfügungsbeklagte –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe W. & C.
sowie
die
- Nebenintervenientin –
Verfahrensbevollmächtigter: RA St.
Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch den Präsidenten des Landgerichts, die Richterin am
Landgericht und den Richter am Landgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 02.06.2006
für R e c h t erkannt:
1. Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13.05.2006 wird
zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Verfügungskläger wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes u. a. gegen die
Ausstrahlung eines Filmes durch die Beklagte, eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts.
Der Verfügungskläger hatte im September 2002 den damals 11jährigen J.v. M. in seine Gewalt gebracht,
um für die Freilassung des Opfers ein Lösegeld zu erpressen. Im Rahmen der auf seine Festnahme
folgenden Vernehmungen wurde ihm auf Weisung des Polizei-Vizepräsidenten von Frankfurt, der hoffte,
dadurch das Leben des (tatsächlich zu diesem Zeitpunkt bereits toten) Kindes retten zu können, die
Zufügung von Schmerzen angedroht, wenn er den Aufenthaltsort des Opfers nicht preisgebe. Der
Verfügungskläger machte daraufhin Angaben, die zum Auffinden der Leiche führten.
Der Verfügungskläger wurde mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2003 – 5/22 Ks
2/03 3490 Js 230118/02 wegen der Tötung des J.v.M. zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die
besondere Schwere seiner Schuld festgestellt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem
revisionsverwerfenden Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 21.05.2004 – 2 StR 35/04 -. Der
Verfügungsbeklagte geht vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gegen
seine Verurteilung vor.
Der Polizei-Vizepräsident und der weitere Polizeibeamte, der dem Verfügungsbeklagten die Schmerzen
angedroht hatten, wurden deswegen mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.12.2004 (NJW
2005, 692) der Nötigung im Amt bzw. der Verleitung dazu für schuldig befunden.
Die Verfügungsbeklagte strahlte am 22.04.2006 im Rahmen der Sendereihe „Kommissarin Lucas“ ohne
Einverständnis des Verfügungsklägers den von der Nebenintervenientin produzierten Spielfilm „Das
Verhör“ (Aufzeichnung vorgelegt als Anlage Ag2 zum Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom
30.05.2006) aus. Gegenstand des Filmes ist ein Kriminalfall um die Entführung eines Jungen, wobei im
Verlaufe der Vernehmungen des zwischenzeitlich festgenommenen Täters, genannt Markus Welke,
diesem Schmerzen angedroht werden, damit er das Versteck des nach Ansicht der vernehmenden
Beamten möglicherweise noch lebenden Entführungsopfers preisgebe. – Die Verfügungsbeklagte hat den
Film nach dessen Erstausstrahlung über ihren Programmservice zum Kauf angeboten (Anl. 8 zur
Antragsschrift, Bl. 37 GA).
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 01.05.2006 (Anl. 7 zur Antragsschrift, Bl. 32 GA)
ließ der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auffordern. Die Verfügungsbeklagte verweigerte deren Abgabe am 12.05.2006
(Anl. 9 zur Antragsschrift, Bl. 38 GA).
Der Kläger ist der Auffassung, Ausstrahlung und Vertrieb des Filmes „Kommissarin Lucas – Das Verhör“
verletzten ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Hierzu trägt er vor, der Film stelle Person und
Tat des Klägers im wesentlichen detailgetreu und ohne Verfremdung nach. In der Filmfigur des Markus
Welke sei er – der Verfügungskläger – gewissermaßen 1:1 abgebildet, so dass er für jeden Zuschauer
eindeutig identifizierbar und tatsächlich auch durch eine Vielzahl von Zuschauern identifiziert worden sei.
Mit der Figur des Markus Welke habe die Verfügungsbeklagte mit anderen Worten ein Porträt seiner – des
Verfügungsklägers - Person, Persönlichkeit und Tat gezeichnet. Hierzu verweist er auf zahlreiche Details,
hinsichtlich deren die filmische Darstellung mit dem tatsächlichen Geschehen übereinstimme. Wegen der
Einzelheiten wird insbesondere auf die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten des
Verfügungsklägers vom 13.05.2006, S. 3 ff. (Bl. 5 ff. GA), und vom 15.05.2006, S 1 ff. (Bl. 68 ff. GA), Bezug
genommen. Eindeutige und gewollte Bezüge zu der im Film dargestellten Person und Tat des
Verfügungsklägers stelle auch die Verfügungsbeklagte selbst durch ihren Internetauftritt dar; dort werde
mit dem Bild des Verfügungsklägers – diesen anprangernd - Reklame für den Film gemacht und seien zu
Werbezwecken zahlreiche Berichte zum Fall des Verfügungsklägers verlinkt.
Der Verfügungskläger trägt weiter vor, der Film gefährde seine Resozialisierung. Sein gegen die
strafrechtliche Verurteilung gerichtetes Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
habe durchaus Aussicht auf Erfolg, was sich schon aus der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergebe. Im übrigen verletzte der Film auch deshalb sein
allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil er in tendenziöser Weise innere subjektive Wesensmerkmale und
innerseelische Vorgänge des Verfügungsklägers hervorhebe, zudem bewusst mit emotionalisierenden
Elementen arbeite und so seine – des Verfügungsklägers – Persönlichkeit negativ überzeichnend
darstelle.
Der Verfügungskläger beantragt,
1. der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, den am 22.04.2006 erstmals
ausgestrahlten Fernsehfilm „Kommissarin Lucas – Das Verhör“, ….erneut auszustrahlen, zu
vervielfältigen, vorzuführen, zu bewerben oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen bzw.
vervielfältigen, vorführen, bewerben oder auf andere Weise in Verkehr bringen zu lassen;
2. der Verfügungsbeklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1.
genannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
festgesetzt werden kann,
Die Verfügungsbeklagte und die Nebenintervenientin beantragen,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte trägt vor, Gegenstand des Filmes sei eine fiktive, frei erfundene
Kriminalgeschichte, was für den Zuschauer auch zweifelsfrei erkennbar sei. Der Verfügungskläger sei
weder namentlich benannt noch aufgrund der dargestellten Szenen erkennbar. Vielmehr sei die Filmfigur
des Markus Welke verselbständigt gegenüber und losgelöst von Person und Tat des Verfügungsklägers.
Bloße Assoziationen des Zuschauers zu dem Fall des Verfügungsklägers habe dieser hinzunehmen, da
sie allein in der zeitgeschichtlichen Bedeutung der Thematik und ihrer Verknüpfung mit der Person des
Verfügungsklägers begründet seien. Soweit der Verfügungskläger Parallelen zwischen Film und
historischem Geschehensablauf behauptet habe, lägen diese Parallelen teils tatsächlich nicht vor, teils
beträfen sie Umstände, denen für eine Identifikation des Verfügungsklägers durch den Zuschauer keine
Bedeutung zukomme (vgl. im einzelnen vor allem den Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom
30.05.2006, Seite 15 ff., Bl. 169 ff. GA). Soweit aber – bestritten - persönliche und soziale Bezüge der
Filmfigur mit denen des Verfügungsklägers übereinstimmten, könne der Zuschauer dem nur Informationen
entnehmen, die ohnehin bereits öffentlich bekannt seien. Zentrales Thema des Films seien auch nicht die
Darstellung von Person oder Tat des (fiktiven) Markus Welke oder des Verfügungsklägers, sondern die
Frage der Zulässigkeit der angewandten Ermittlungsmethoden. Schließlich veröffentliche der
Verfügungskläger selbst fortlaufend – nämlich durch Vertrieb eines von ihm verfassten, 2005
erschienenen Buches (Anl. 5 zum Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 30.05.2006), sowie auf seiner
Homepage (www.magnus-gaefgen.de) zahlreiche Details zu seiner Person und Tat sowie zum
Strafverfahren; dies ist unstreitig.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen, mit Ausnahme der Anlagen Ag3 bis Ag18 zum Schriftsatz der
Verfügungsbeklagten vom 30.05.2006, die bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen
haben. Der streitige Film, vorgelegt als Anlage Ag2 zum Schriftsatz vom 30.05.2006, ist auszugsweise
eingesehen worden.
Entscheidungsgründe
I.
Der zulässige Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 916 ff., 936,
940 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Verfügungskläger hat zwar einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Die für die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche Eilbedürftigkeit ergibt sich unabhängig davon, ob und wann der
Film erneut ausgestrahlt werden soll, bereits aus der unstreitigen Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte
Kopien des Films an Interessierte zu veräußern bereit ist und entsprechend auch bereits angeboten hat.
Nicht gegeben ist hingegen der des weiteren erforderliche Verfügungsanspruch. Der Verfügungskläger
kann nicht verlangen, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, den Film „Kommissarin Lucas – Das
Verhör“ selbst oder über Dritte auszustrahlen oder zu verbreiten oder zu diesem Zwecke zu bewerben. Ein
solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Verfügungskläger durch
die beanstandete Ausstrahlung oder Verbreitung des Films in rechtswidriger Weise in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wäre (§§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB analog, 22 S. 1 KUG
analog, Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Denn eine solche Verletzung des Verfügungsklägers in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht liegt nicht vor.
1.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut, das allen
natürlichen Personen als eigenes Recht zusteht. Es hat ein umfassendes Recht auf Achtung und freie
Entfaltung der Persönlichkeit zum Inhalt, das sich in vielfältigen Bereichen konkretisiert. Es sichert jedem
Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität
entwickeln und wahren kann. Dazu gehört auch das Recht, in diesem Bereich „für sich“ zu sein, „sich
selbst zu gehören“ und ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen. Es umfasst das
Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort, erst recht aber das Verfügungsrecht über die
Darstellung der Person. Jedermann darf grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und inwieweit
andere sein Lebensbild im Ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen
dürfen (BVerfGE 35, 202, 220 – Lebach I -).
Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann deshalb
jedem zustehen, der erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung wurde. Hierfür ist eine
Namensnennung nicht erforderlich. Vielmehr ist die Erkennbarkeit bereits dann gegeben, wenn die
Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Adressatenkreises aufgrund der
mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Es kann die Wiedergabe von Teilinformationen
genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierten Adressaten ohne weiteres ergibt oder
mühelos ermitteln lässt (BGH, NJW 2005, 2844 – Esra -, Abs.-Nr. 10 bei juris). Ist die in Rede stehende
Figur in ein künstlerisches Werk eingebettet, ist zu beachten, ob und inwieweit das „Abbild“ gegenüber
dem „Urbild“ durch die künstlerische Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den
Gesamtorganismus des Kunstwerkes so verselbständigt erscheint, dass das Individuelle, Persönlich-
Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der „Figur“ objektiviert ist (BVerfGE 30, 173, 195 -
„Mephisto“; BGH, NJW 2005, 2844 – Esra -, Abs.-Nr. 10 bei juris).
Es spricht manches dafür, dass für den interessierten Zuschauer in der Filmfigur Markus Welke der
Verfügungskläger erkennbar ist. Hierfür genügen zwar Assoziationen zum Verfügungskläger und seiner
Tat nicht, zu denen es bei jedem an das reale Geschehen angelehnten Film allein aufgrund der Schwere
der Tat und der Singularität der Androhung von Folter im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen kommen
wird. Für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist vielmehr erforderlich, dass über den
Eindruck hinaus, es handele sich um einen „ähnlichen Fall“ wie den des Verfügungsklägers, beim
Zuschauer der Eindruck entsteht, gerade der Verfügungskläger selbst werde dargestellt. Dafür sprechen
vorliegend gewichtige Argumente.
Die Kammer sieht bereits aufgrund des Sachvortrages beider Parteien, ohne dass es insoweit einer
Inaugenscheinnahme des gesamten Filmes bedürfte, wesentliche Übereinstimmungen zwischen der
Filmfigur des Markus Welke und der Person des Verfügungsklägers sowie den Taten beider. Ungeachtet
aller bestehenden Meinungsverschiedenheiten, hinsichtlich welcher Einzelheiten die Darstellung im Film
mit dem tatsächlichen Geschehen übereinstimmt, sind die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits darin
einig, dass der Film mit der Figur des Markus Welke jedenfalls Persönlichkeit und Tat des
Verfügungsklägers weitgehend detailgetreu nachstellt.
So hat der Verfügungskläger mit Schriftsätzen vom 13.05.2006, S. 2 (Bl. 12 GA) und vom 15.05.2006,
Seite (Bl. 68 GA) vortragen lassen und eingehend begründet, der Film stelle seine Person und Tat im
wesentlichen detailgetreu und ohne Verfremdung nach. Er zeichne in engster Weise u. a. subjektive
(Charakter-)Merkmale, Lebensgewohnheiten, Werdegang, familiäre Gepflogenheiten und den
Hintergrund der Tat nach.
Die Verfügungsbeklagte betont demgegenüber zwar den insgesamt fiktiven Charakter des Filmes bei
zahlreichen – im einzelnen beschriebenen - Abweichungen hinsichtlich der handelnden Charaktere wie
auch des Ablaufes der Ermittlungen. Die Einbettung der Darstellung der Täterfigur und ihrer Tat in ein
fiktives Rahmengeschehen oder das Zusammentreffen mit weiteren, unstreitig fiktiven Figuren – mögen
diese auch an die Stelle von Personen treten, denen im realen Geschehen eine zentrale Rolle zukam –
steht der Erkennbarkeit des Verfügungsklägers aber nicht entgegen. Lehnt sich eine Romanfigur an eine
reale Person an, wird diese nicht bereits aufgrund der Einbettung in die Erzählung zum verselbständigten
Abbild (BGH, NJW 2005, 2844 – Esra -, Abs.-Nr. 22 bei juris). Abzustellen ist insoweit allein auf die Figur
des Täters selbst und seine Tat. Die von der Verfügungsbeklagten behaupteten von vornherein fiktiven
oder verfremdeten Elemente betreffen aber im wesentlichen gerade nicht den Täter und seine Tat,
sondern die Ermittlergruppe oder den vorangestellten Banküberfall.
Übereinstimmungen finden sich unstreitig insbesondere hinsichtlich der Art der Tat, ihrer Motivation und
ihres Ablaufes von der Entführung über die Tötung bis zur Lösegeldübergabe, hinsichtlich Geschlecht,
Statur, sozialer Herkunft und Persönlichkeitsstruktur des Täters, des Ablaufes der Ermittlungsmaßnahmen
Statur, sozialer Herkunft und Persönlichkeitsstruktur des Täters, des Ablaufes der Ermittlungsmaßnahmen
einschließlich der Androhung von Gewalt zur Rettung des vermeintlich noch lebenden Opfers. Soweit der
Sachverhalt demgegenüber in Bezug auf Täter und Tat Abweichungen vom Fall des Verfügungsklägers
betrifft, sind diese nicht so wesentlich, dass sie ohne weiteres die Identifikation durch den Zuschauer
ausschließen würden. Die Kammer sieht keine Notwendigkeit, insoweit die von beiden Parteien
vorgelegten „Kataloge“ von Übereinstimmungen bzw. Unterschieden „abzuarbeiten“. Denn maßgebend ist
einerseits nicht eine bestimmte Mindestzahl von Elementen, sondern der Gesamteindruck für den
Zuschauer, andererseits kommt es nur auf diejenigen Fragen an, die Gegenstand der öffentlichen
Wahrnehmung im Zusammenhang mit dem realen Fall des Klägers gewesen sind. Auch darauf, ob
Parallelen beabsichtigt waren, kann es nicht ankommen.
Zu den für eine Identifizierbarkeit des Verfügungsklägers sprechenden Elementen im Film selbst kommt
hinzu, dass die Verfügungsbeklagte auf ihrer Homepage im Zusammenhang mit der Werbung für den Film
unübersehbar auf den realen Fall des Verfügungsklägers Bezug nimmt, der dort namentlich bezeichnet ist
und dessen Bild dort gezeigt wird.
Trotz dieser gewichtigen auf den Verfügungskläger hinweisenden Momente könnte für den Zuschauer
jederzeit klar sein, dass es sich bei der Filmfigur des Markus Welke um eine fiktive Figur und nicht um ein
Abbild des Klägers handele, wenn sich dies – beispielsweise durch die dramaturgische Gestaltung mit
Schwergewicht auf offensichtlich fiktiven Elementen - eindeutig aus der Art und Weise der Einbettung
dieser Figur in den Gesamtzusammenhang des Films ergäbe. Die Kammer hält ein solches für möglich
aufgrund des in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Filmausschnitts rund um die „Verhörszene“.
Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Denn spätestens nach dem Anschauen dieser
„Verhörszene“, auf die sich der Verfügungskläger maßgeblich stützt, steht für die Kammer fest, dass ein
etwaiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers jedenfalls gerechtfertigt ist
durch die hiergegen abzuwägenden Grundrechte der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) und der Freiheit
der Rundfunkberichterstattung (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).
2.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht nicht der gesamte Bereich des
privaten Lebens unter dem absoluten Schutz der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Wenn der Einzelne als in der Gemeinschaft lebender Bürger durch sein Verhalten die persönliche Sphäre
von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens berührt, können sich Einschränkungen seines
ausschließlichen Bestimmungsrechts über seinen Privatbereich ergeben, soweit dieser nicht zum
unantastbaren innersten Lebensbereich gehört (BVerfGE 35, 202, 220 – Lebach I-). Ob eine rechtswidrige
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, ist aufgrund einer Güter- und
Interessenabwägung anhand des zu beurteilenden Einzelfalles festzustellen. Dabei ist in Fällen wie dem
vorliegenden das allgemeine Persönlichkeitsrecht abzuwägen gegen die Grundrechte der Kunstfreiheit
(Art. 5 Abs. 3 GG) wie auch der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).
Das vom Verfügungskläger begehrte Verbot würde die Verfügungsbeklagte in beiden Grundrechten
berühren. Für die Kunstfreiheit ergibt sich dies aus den unstreitig fiktiven Elementen des Filmes sowie aus
seinem Spielfilmcharakter. Das seitens des Verfügungsklägers begehrte Verbot berührt darüber hinaus
auch den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit der Verfügungsbeklagten. Die Rundfunkfreiheit
unterscheidet sich trotz der engeren Fassung des Wortlautes („Berichterstattung“) wesensmäßig nicht von
der Pressefreiheit; sie gilt in gleicher Weise für rein berichtende Sendungen wie für Sendungen anderer
Art, insbesondere für solche, die auch oder allein Unterhaltungszwecken dienen. Erst wenn die
Wahrnehmung der Rundfunkfreiheit mit anderen Rechtsgütern in Konflikt gerät, kann es auf das mit der
konkreten Sendung verfolgte Interesse, die Art und Weise der Gestaltung und die erzielte oder
voraussehbare Wirkung ankommen (BVerfGE 35, 202, 222 f. – Lebach I -). Teilweise ähnlichen Kriterien
folgt bei der Darstellung einer Person in einem Kunstwerk die Abwägung zwischen allgemeinem
Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit: Wenn eine das Kunstspezifische berücksichtigende Betrachtung
ergibt, dass der Künstler ein „Porträt“ des „Urbildes“ gezeichnet hat oder gar zeichnen wollte, kommt es
auf das Ausmaß der künstlerischen Verfremdung oder den Umfang und die Bedeutung der „Verfälschung“
für den Ruf des Betroffenen oder für sein Andenken an (BGH, NJW 2005, 2844 – Esra -, Abs.-Nr.19, 21 bei
juris).
Im vorliegenden Fall kommt bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen denjenigen der
Verfügungsbeklagten der Vorrang zu. Der Film „Kommissarin Lucas – Das Verhör“ stellt ungeachtet
seines auch unterhaltenden Charakters einen seriösen Beitrag zur öffentlichen Diskussion um die Frage
dar, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es als ultima ratio zur Rettung eines Verbrechensopfers
zulässig ist oder sein sollte, dem Täter Schmerzen anzudrohen oder zuzufügen. Die Kammer vermag sich
insoweit der Bewertung des Verfügungsklägers nicht anzuschließen, der Film diene allein
Unterhaltungszwecken. Zwar nimmt auch die Verfügungsbeklagte nicht für sich in Anspruch, der Film
habe – und sei es auch nur in Bezug auf die Täterfigur und ihre Tat – dokumentarischen Charakter. Das in
wesentlichen Teilen fiktive Geschehen des Filmes trägt aber dramaturgisch dazu bei, über die realitätsnah
abgebildeten Elemente hinaus den Grundkonflikt zu verdeutlichen, der zentrales Thema des Filmes ist.
Dieser Grundkonflikt zwischen der Wahrung der verfassungsmäßig garantierten Rechte des Täters
einerseits und dem größtmöglichen Bemühen um Rettung des Tatopfers andererseits wird bereits mit dem
Filmtitel angesprochen. Er wird besonders betont durch das unstreitig fiktive Rahmengeschehen eines
vorangegangenen finalen Rettungsschusses als eines in der konkreten Situation legalen Weges zur
Rettung des Tatopfers und durch die Konflikte innerhalb des Ermittlungsteams um die Legitimität der
Androhung von Gewalt. Indem der Film nach alledem die öffentliche Diskussion um ein Thema, dem in
einem demokratischen und rechtsstaatlichen Gemeinwesen zentrale Bedeutung zukommt, aufgreift und in
enger Anlehnung an den bekannten Fall des Verfügungsklägers verdeutlicht, leistet er selbst einen
Beitrag zu dieser öffentlichen Diskussion. Dass der angesprochene Konflikt zentrales Thema des Filmes
ist, stellt letztlich auch der Verfügungskläger selbst nicht in Abrede.
Soweit der Film als Teil eines im übrigen fiktiven Gesamtgeschehens und als „Aufhänger“ für den
vorbezeichneten Gewissenskonflikt der Ermittler Persönlichkeit und Tat des Verfügungsklägers abbildet
und der Öffentlichkeit damit die Persönlichkeit des Täters und seine Tat erneut in Erinnerung ruft, hat der
Verfügungskläger dies hinzunehmen.
An der öffentlichen Berichterstattung über eine Straftat besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem
für die aktuelle Berichterstattung im allgemeinen der Vorrang gegenüber dem damit verbundenen
Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters zukommt (BVerfGE 35, 202, 231 – Lebach I). Der
Verfügungskläger ist aufgrund der von ihm begangenen Tat und der in der Geschichte der
Bundesrepublik Deutschland bislang wohl einzigartigen Folterandrohung im Rahmen der Aufklärung
seiner Tat eine relative Person der Zeitgeschichte (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1994, 1439), was er
selbst nicht abstreitet, sondern in anderem Zusammenhang sogar für sich in Anspruch nimmt. Als solche
hat er im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat nicht nur die Darstellung seines Bildnisses (so
ausdrücklich die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), sondern auch die Darstellung seiner Person in
anderer Weise zum Zwecke der Berichterstattung über die Tat zu dulden. Eine solche aktuelle
Berichterstattung über eine schwere Straftat rechtfertigt nicht allein die Namensnennung und Abbildung
des Täters, sie schließt grundsätzlich auch sein persönliches Leben ein, soweit es in unmittelbarer
Beziehung zur Tat steht, Aufschlüsse über die Motive oder andere Tatvoraussetzungen gibt und für die
Bewertung der Schuld des Täters aus der Sicht des modernen Strafrechts als wesentlich erscheint
(BVerfGE 35, 202, 233 – Lebach I). Diese Wertmaßstäbe lassen auch im vorliegenden Fall die Darstellung
des Verfügungsklägers innerhalb eines weitgehend fiktiven Rahmengeschehens als rechtmäßig
erscheinen.
Die Verfügungsbeklagte hat durch Ausstrahlung des streitigen Filmes zwar nicht im Sinne der Lebach-
Entscheidung über eine Straftat berichtet. Hieraus kann der Verfügungskläger aber nichts für sich
herleiten. Einerseits ist Zielsetzung des Filmes, (in unterhaltender Form) einen sachbezogenen Beitrag
zur öffentlichen Diskussion um die Zulässigkeit einzelner Maßnahmen der Strafverfolgung oder
Verbrechensbekämpfung zu leisten, in einem demokratischen und rechtsstaatlichen Gemeinwesen
ebenso anerkennenswert wie diejenige, (gleichfalls in unterhaltender Form – sog. Dokumentarspiel -)
über das Verbrechen selbst und seine Hintergründe zu informieren. Andererseits bleibt der Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers – soweit er nach den vorstehenden
Ausführungen (oben 1.) anzunehmen sein sollte – hinsichtlich seines Gewichtes deutlich zurück hinter
demjenigen eines Dokumentarspieles, wie es insbesondere der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 05.06.1973 (BVerfGE 35, 202 – Lebach I) zugrunde lag.
Mit einem reinen Dokumentarspiel wird ohne jegliche Verfremdung oder Verhüllung ein tatsächliches
Geschehen in seiner Entwicklung und in seinem Ablauf nachgespielt, die daran beteiligten Personen
werden möglichst wirklichkeitsgetreu gezeigt oder dargestellt. Das Dokumentarspiel weckt beim
Zuschauer die Illusion, die reale Situation nachzuerleben, wobei die Art der Darstellung beim Zuschauer
stärkere und nachhaltigere Reaktionen gegen die dargestellten Straftäter hervorrufen wird als eine reine
Wort-Bild-Berichterstattung. Hinzu kommt, dass das Dokumentarspiel auch bei noch so enger Anlehnung
an die Wirklichkeit nicht ohne dichterisches Beiwerk auskommen kann, ohne dass der Zuschauer dies
ohne weiteres erkennen könnte (BVerfGE 35, 202, 229 – Lebach I).
Diese spezifischen Gefahren eines Dokumentarspieles bestehen vorliegend aber nicht. Der Film
„Kommissarin Lucas – Das Verhör“ erhebt gerade nicht den Anspruch, das gesamte Geschehen um die
Hintergründe der Tat, die Tat selbst und ihre Aufklärung wirklichkeitsgetreu nachzustellen. Selbst für den
durchschnittlichen, nicht besonders aufmerksamen Zuschauer, dem der reale Fall des Verfügungsklägers
nur in groben Zügen bekannt ist, ist ungeachtet der Ausführungen oben 1. klar erkennbar, dass
wesentliche Teile des Filmes frei erfunden sind. Der vorangegangene finale Rettungsschuss findet in der
Realität keine Entsprechung. Auch die Person der verantwortlichen Ermittlerin und ihres Teams – klar als
fiktiv erkennbar bereits aufgrund der Eingliederung des Filmes in eine Kriminalfilmreihe, aufgrund des
Geschlechtes und der beruflichen Stellung der Kommissarin Lucas – unterscheidet sich grundlegend von
den realen Geschehen um den Frankfurter Polizei-Vizepräsidenten Daschner und die weiteren Beamten,
die mit der Bearbeitung des Falles des Verfügungsklägers betraut gewesen waren. Weil aber viele Teile
der Darstellung klar als fiktiv erkennbar sind, läuft der Zuschauer, selbst wenn er im Prinzip in der Figur
des Markus Welke den Verfügungskläger erkennen sollte, von vornherein nicht Gefahr, jedes Detail des
Filmes, soweit es die Darstellung der Täterfigur oder der Tat betrifftt, ohne weiteres für „bare Münze“ zu
nehmen und den Filmtäter wie selbstverständlich für eine realitätsgetreue Abbildung des
Verfügungsklägers zu halten. Damit hat ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers
deutlich geringeres Gewicht als im Falle eines Dokumentarspieles, das gleichwohl nach den in der
Lebach I-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Sonderform aktueller Berichterstattung über
die Tat vom Täter grundsätzlich hinzunehmen wäre.
Der Vorrang des Informationsinteresses der Öffentlichkeit bzw. des Interesses der Öffentlichkeit an
fallbezogenen Beiträgen zur öffentlichen Diskussion rechtspolitischer Fragen gilt zwar nicht schrankenlos.
Einschränkungen der öffentlichen Auseinandersetzungen mit der Tat können sich insbesondere in
sachlicher Hinsicht aus der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950) und dem Gebot einer sachlichen
Auseinandersetzung mit der Tat, in zeitlicher Hinsicht aus dem Resozialisierungsgedanken ergeben.
Keiner dieser Gesichtspunkte steht vorliegend indes einer Ausstrahlung des Filmes durch die
Verfügungsbeklagte oder seinem Vertrieb entgegen.
Ohne Erfolg beruft sich der Verfügungskläger auf sein Vorgehen vor dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte gegen seine strafrechtliche Verurteilung, dem er selbst Erfolgsaussichten beimisst unter
Hinweis darauf, dass ihm für das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Der Verfügungskläger ist durch Urteil des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 28.07.2003 wegen der Entführung und Ermordung des Jakob von Metzler verurteilt worden
(LG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.07.2003 – 5/22 Ks 2/30 – 3490 Js 23018/02, 5-22 Ks 2/03 – 3490 Js
230118/02). Das Urteil ist seit dem 21.05.2004 rechtskräftig (Enstcheidung des BGH vom 21.05.2004 – 2
StR 35/04 -). Der Verfügungskläger hat im vorliegenden Zivilrechtsstreit weder seine Täterschaft bestritten
noch die rechtliche Qualifikation der Tat angegriffen; er hat auch nicht vorgetragen, dies sei vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geschehen. Er wendet sich lediglich deshalb gegen seine
strafrechtliche Verurteilung, weil er in der rechtswidrigen Androhung körperlicher Schmerzen im Rahmen
der Ermittlungen ein Strafverfolgungshindernis sieht.
Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Verfügungskläger mit dieser Begründung eine Aufhebung
seiner Verurteilung erreichen wird. Der Verfügungskläger hatte in der Hauptverhandlung gegen ihn vor
dem Landgericht Frankfurt am Main nach Erteilung einer qualifizierten Belehrung über die mögliche
Unverwertbarkeit seines ersten Geständnisses, die sogar noch im Beschluss der zuständigen
Strafkammer vom 09.04.2003 (abrufbar über juris.de) ihren Ausdruck gefunden hat, ein weiteres
Geständnis abgegeben. Auf dieses letzte Ge-ständnis, nicht auf frühere, hat das Landgericht Frankfurt am
Main seine Verurteilung maßgeblich gestützt. Dies ist dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 14.12.2004 (2 BvR 1249/04, NJW 2005, 656) zu entnehmen und vom Verfügungskläger in der
mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren auch nicht in Abrede gestellt worden. Wenn aber
das unter dem Eindruck angedrohter Folter abgegebene Geständnis nicht zum Nachteil des
Verfügungsklägers in seine Verurteilung eingeflossen ist, wird das Urteil aller Voraussicht nach nicht
wegen Verstoßes gegen das Folterverbot aufzuheben sein.
Darüber hinaus ist der Verfügungskläger auf folgendes hinzuweisen: Die rechtspolitische Problematik, die
zentrales Thema des Filmes ist, und das in die filmische Darstellung etwa eingegliederte Abbild des
Verfügungsklägers und seiner Tat wie auch das berechtigte öffentliche Interesse setzen nicht seine
strafrechtliche Verurteilung voraus, sondern stellen sie gerade zur Diskussion vor dem Hintergrund seiner
allerdings vorausgesetzten Täterschaft. Diese aber ist im vorliegenden Rechtsstreit zu keinem Zeitpunkt
streitig gewesen. Die Täterschaft des Verfügungsklägers und die ihm im Ermittlungsverfahren angedrohte
Folter, nicht seine Verurteilung, machen ihn zur relativen Person der Zeitgeschichte, als die er gewisse
öffentliche Darstellungen seiner Person hinzunehmen hat.
Auch zeitliche Gesichtspunkte stehen einer Darstellung des Verfügungsklägers und seiner Tat durch den
Film „Kommissarin Lucas – Das Verhör“ nicht entgegen.
Zwar lässt es die Ausstrahlungswirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit nicht zu,
dass die Kommunikationsmedien sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkt mit
der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre befassen. Vielmehr gewinnt nach Befriedigung des
allgemeinen Informationsinteresses grundsätzlich sein Recht darauf, „allein gelassen zu werden“,
zunehmende Bedeutung. Die zeitliche Grenze zwischen der grundsätzlich zulässigen aktuellen und einer
unzulässigen späteren Darstellung oder Erörterung lässt sich nicht allgemein fixieren. Das entscheidende
Kriterium liegt darin, ob die betreffende Darstellung oder Berichterstattung gegenüber der aktuellen
Information eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist.
Eine Gesamtdarstellung und –interpretation der Tat ist alsbald nach dem Ende des Strafverfahrens oder
jedenfalls in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang damit noch möglich. Nicht mehr zulässig ist
hingegen eine spätere Darstellung des Täters und seiner Tat, wenn und soweit sie seine Resozialisierung
zu gefährden geeignet ist (BVerfGE 35, 202, 233 ff. – Lebach I).
Am Tag der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren waren seit der Rechtskraft der
Verurteilung des Verfügungsklägers rund 2 Jahre vergangen, seit der Nichtannahme seiner
Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.2004 (2 BvR
1249/04, NJW 2005, 656) sowie seit der Verurteilung des ehemaligen Polizeivizepräsidenten von
Frankfurt Wolfgang Daschner und des mitangeklagten Polizeibeamten durch Urteil des LG Frankfurt am
Main vom 20.12.2004 rund 17 Monate und seit der Veröffentlichung der bisher letzten Entscheidung zu
diesem Fall in der juristischen Fachliteratur (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 20.12.2004, NJW 2005, 692)
rund 15 Monate. Die öffentliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit der Androhung von
Folter durch staatliche Organe zur Rettung von Verbrechensopfern dauert – unabhängig von der
Erstausstrahlung des hier streitigen Filmes am 22.04.2006 - bis heute an. Die Verfügungsbeklagte hat
durch die Ausstrahlung des streitigen Filmes mithin einen Beitrag zu einer nach wie vor aktuellen
Diskussion geleistet, die in der öffentlichen Auseinandersetzung auch nicht lediglich vom Fall des
Verfügungsklägers abstrahiert geführt wird.
Ein Anspruch des Verfügungsklägers darauf, von einer nicht von seiner Zustimmung gedeckten
öffentlichen Darstellung seiner Person und Tat durch Dritte verschont zu werden, ergibt sich auch nicht
daraus, dass die Darstellung des Verfügungsklägers in dem streitigen Film seine Resozialisierung
gefährden würde. Dies ist nach Einschätzung der Kammer nicht der Fall. Der vorliegende Sachverhalt
unterscheidet sich insoweit grundlegend von demjenigen, über den das Bundesverfassungsgericht in
seiner Lebach I-Entscheidung zu befinden hatte.
Der Verfügungskläger ist mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2003 zu lebenslanger
Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilt worden. Geht man von
seiner Festnahme unmittelbar im Anschluss an den Tattag (27.09.2002) aus, so darf aufgrund der
Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erst nach Ende September 2017 der Rest seiner
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine frühere Haftentlassung hält die Kammer auch
unter Berücksichtigung des beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahrens
für ausgesprochen unwahrscheinlich; hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Bis zum frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt des Verfügungsklägers Ende September oder Anfang
Oktober 2017 werden deshalb noch mehr als 11 Jahre verstreichen. Schon deshalb ist weder von der
Erstausstrahlung des Filmes „Kommissarin Lucas – Das Verhör“ noch von einer wiederholten
Ausstrahlung in naher Zukunft (darauf allein kommt es im vorliegenden Eilverfahren an) oder vom
aktuellen Vertrieb des Filmes ein Einfluss darauf zu erwarten, wie die Gesellschaft im Jahre 2017 bereit
sein wird, den Verfügungskläger wieder aufzunehmen.
Im übrigen trägt der Verfügungskläger selbst nach Kräften dazu bei, seine Person und Tat in der
öffentlichen Wahrnehmung präsent zu halten. Zu verweisen ist insoweit zum einen auf das von ihm
veröffentlichte Buch („Allein mit Gott – Der Weg zurück“), zum anderen auf seinen laufend aktualisierten
Internetauftritt (
www.magnus-gaefgen.de
), der auch auf demjenigen seines Prozessbevollmächtigten
(www.michael-heuchemer.de) verlinkt und um weitere Informationen ergänzt wird. Auf seiner eigenen
Homepage setzt sich der Verfügungskläger unter den Stichworten „Die erste authentische Stellungnahme
Magnus Gäfgens / Das Leben in Haft / Der Gang nach Straßburg / Erste Publikation von geheimen
Prozessunterlagen“ mit seinem Werdegang, seiner Persönlichkeit, der Tat selbst, dem Strafverfahren und
der sich daran anschließenden öffentlichen Diskussion um die Folterproblematik auseinander, wobei er
all dies nicht in abstrakt-genereller Form diskutiert, sondern stets bezogen auf seine eigene Person –
unmißverständlich individualisiert durch Namensnennung und Veröffentlichung eines Lichtbildes – und
die einschlägigen historischen Vorgänge. Zur Verdeutlichung sei aus der Seite „Fakten“ der Homepage
des Verfügungsklägers zitiert:
„Am 28.07.2003 wurde Magnus Gäfgen vom Landgericht Frankfurt wegen Mordes an Jakob von Metzler
zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Kein Fall in der deutschen Kriminalgeschichte hat größeres
Aufsehen erregt und die öffentliche Diskussion sowie die rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung
stärker beschäftigt als seiner. Unzählige Zeitungsartikel, Aufsätze, Bücher und Fernsehberichte haben
sich mit dem Geschehen befasst. Durch die vom damaligen Polizei-Vizepräsidenten Daschner
angeordneten Drohungen mit massivem physischem Missbrauch gegenüber Magnus Gäfgen und die
nachfolgende Verurteilung Daschners wurde der Fall zu einem Stück Rechtsgeschichte. Magnus Gäfgen
äußert sich hier erstmals selbst zu dem Geschehen. Seine Bekenntnisse ermöglichen authentische
Einblicke in die Hintergründe.... Der Text wird ergänzt durch zahlreiche bislang unveröffentlichte
Prozessdokumente... Wer die Hintergründe erfassen will, wie es geschehen konnte..., der kommt an der
Lektüre seines eigenen Beitrages zu Deutschlands berühmtestem Kriminalfall nicht vorbei. Magnus
Gäfgen geht es darum, mit sich selbst schonungslos ins Gericht zu gehen und nach den Ursachen der Tat
zu suchen. Dabei offenbart er bislang unbekannte Details zum Prozess und den zu den Hintergründen....“
– Wie der Verfügungskläger, obwohl er sich selbst derart offensiv um Öffentlichkeit bemüht, geltend
machen will, er sei ernsthaft daran interessiert, „mit der Tat allein gelassen zu werden“, seine persönliche
Geschichte und die Tatumstände „für sich zu behalten“, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen.
Seine Resozialisierung ist durch den Film jedenfalls nicht gefährdet.
Ausstrahlung und Vertrieb des streitigen Filmes durch die Verfügungsbeklagte sind schließlich auch nicht
deswegen unzulässig, weil der Verfügungskläger die Person oder Tat des Verfügungsklägers negativ
verfälscht dargestellt hätte.
Ohne Erfolg beruft sich der Verfügungskläger auf die „Rohtenburg“-Entscheidung des KG Berlin (Urt. v.
03.03.2006 – 14 W 10/06), wonach auch derjenige, der als Täter einer aufsehenerregenden Straftat
relative Person der Zeitgeschichte ist, nicht hinnehmen muss, dass diese Tat zum Gegenstand eines als
„Real-Horrorfilm“ angekündigten Spielfilms gemacht wird. Diese Grundsätze sind vorliegend nicht
einschlägig. Der Film „Kommissarin Lucas – Das Verhör“ ist nach Zielsetzung, Gegenstand und Art der
Darstellung nicht auch nur ansatzweise vergleichbar mit einem „Real-Horrorfilm“. Letztlich behauptet dies
auch der Verfügungskläger nicht schlüssig.
Die Grenze des Zulässigen ist allerdings nicht erst bei einer einseitigen Horrordarstellung überschritten,
sondern bereits dann, wenn das Lebensbild einer bestimmten Person, die deutlich erkennbar als Vorbild
gedient hat, durch frei erfundene Zutaten grundlegend negativ entstellt wird, ohne dass dies als satirische
oder sonstige Übertreibung erkennbar ist (KG, Urt. v. 15.04.2004, NJW-RR 2004, 1415, Abs.-Nr. 27 bei
juris). Auch davon geht die Kammer vorliegend aber nicht aus.
Dem Verfügungskläger ist zuzugeben, dass der Filmtäter Markus Welke als nach Charakter und Verhalten
überwiegend negativ besetzte Figur darstellt wird. Dies ist jedoch in erster Linie zurückzuführen auf die
von der Filmfigur Markus Welke begangene Tat sowie seine Weigerung nach der Festnahme, den
Ermittlern das Versteck des Tatopfers preiszugeben. Insoweit liegt eine verfälschende Darstellung schon
deshalb nicht vor, weil diese Geschehensabläufe im Film mit der Realität im Fall des Verfügungsklägers
übereinstimmen. Auch die Schilderung der wesentlichen Charakterzüge des Täters beanstandet der
Verfügungskläger als negativ, nicht aber als unrichtig (vgl. insoweit beispielhaft die Antragsschrift, Seite 11
f. – Bl. 13 f. GA -: „’eins zu eins’ übernommenes Psychogramm des Antragsstellers“).
Ein Unterschied zwischen Filmhandlung und Realität besteht insoweit, als der Verfügungskläger den
Ermittlern das Versteck des Opfers unter dem Eindruck der Folterdrohung preisgab, der Filmtäter Markus
Welke hingegen durch moralische Appelle der Kommissarin Lucas zum Geständnis und zur Preisgabe
des Verstecks des Opfers bewogen wird. Hierin liegt eine von der Realität abweichende, aber keine
negativierende oder entstellende Darstellung, vielmehr ist der Tätercharakter insoweit im Film eher positiv,
weil moralischen Erwägungen eher zugänglich, dargestellt.
Die Kammer ist schließlich auch nicht der Überzeugung, dass der Film die Persönlichkeit des Täters durch
dramaturgische Elemente einseitig negativ, stigmatisierend oder gar dämonisierend darstellt. Der
Verfügungskläger beruft sich insoweit in erster Linie auf eine Verhörszene. Dort werde die Filmfigur
Markus Welke als jemand dargestellt, der „in aller Ruhe“ von den ihm garantierten Rechten Gebrauch
mache und dem Zuschauer dadurch als vollkommen emotionslos und kalt erscheine, während ihm – dem
Verfügungskläger – diese Rechte gerade verweigert worden seien.
Für die Kammer hat sich die in Rede stehende Szene, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war,
so indes nicht dargestellt. Zum einen bleibt das Verlangen des Filmtäters nach einem Anwalt und einem
„Deal mit dem Staatsanwalt“ folgenlos, werden insbesondere trotz des Verlangens nach einem Anwalt die
Vernehmungen fortgesetzt. Das Verlangen nach Rechtsanwalt und Staatsanwalt und seine
Folgenlosigkeit sind deshalb eher Ausdruck des Umstandes, dass dem Täter Markus Welke die Kontrolle
über das Geschehen vollends entglitten war, als Zeichen einer ruhigen und kalten Gesinnung. Sehr
differenziert bringt das Geständnis auch die Schwierigkeiten des Markus Welke beim Verhör dar, sich
seine Tat und deren Scheitern einzugestehen. Sein Ge-ständnis wirkt als Ergebnis weder einer kühlen
Abwägung noch der Angst vor Folter. Es ist vielmehr Ausdruck eines inneren Konfliktes des Täters. Dieser
müsste sich eigentlich eingestehen, dass er durch die Verwechslung des Opfers bereits im allerersten
Stadium der Tatausführung die Kontrolle über das Geschehen verloren hat, dass er als Täter ermittelt
wurde und man ihm die Tat auch wird nachweisen können und damit sein Tatplan insgesamt gescheitert
ist. Da es ihm aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur aber unmöglich zu sein scheint, sich das eigene
Versagen einzugestehen, „münzt“ er in seiner Selbstwahrnehmung den Tatverlauf in einen Erfolg um („es
hat geklappt, obwohl ich den falschen hatte – ich konnte es gar nicht glauben“). Wie sehr sich der Täter in
der Verhörszene in erster Linie mit sich selbst auseinandersetzt, wird auch an seiner mechanischen
Sprechweise sowie an dem Umstand deutlich, dass er sich von den drängenden Nachfragen der
Kommissarin Lucas nach dem Aufenthalt des Opfers kaum unterbrechen lässt. – Bei einer solch
differenzierenden Darstellung der Täterpersönlichkeit im Film und ihrer Gefangenheit im eigenen Streben
nach Erfolg kann von einer zum Nachteil des Filmtäters und/oder des Verfügungsklägers
emotionalisierenden, diesen mehr oder minder dämonisierenden Abbildung nicht die Rede sein.
Nach alledem sieht die Kammer unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers durch die Ausstrahlung des Filmes allenfalls berührt, nicht
aber verletzt. Mangels Verfügungsanspruches ist weder die Ausstrahlung des Filmes noch den Vertrieb
oder die Verbreitung in sonstiger Weise einschließlich des Werbens für den Film zu untersagen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 6 ZPO.
Der Gegenstandswert wird auf 20.000,- € festgesetzt. Nach § 48 Abs. 2 S. 1 GKG ist in
nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und
Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Bei nichtvermögensrechtlichen
Streitigkeiten zum Schutz der persönlichen Ehre geht die Rechtsprechung meist in Anlehnung an die
Bestimmung des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG von einem Ausgangswert von 4.000,- € aus, der nach den
Umständen des Einzelfalles zu erhöhen oder zu ermäßigen ist (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl. 2006, § 3 Rn.
16 Stichwort „Ehre“). Werterhöhend zu berücksichtigen ist die beachtliche Schwere eines behaupteten
Eingriffs durch Veröffentlichung gegenüber einem unbestimmten Personenkreis, insbesondere in den
Massenmedien, und das Gewicht der Sache für das soziale Ansehen des Anspruchstellers. Von dem so
ermittelten Hauptsachestreitwert ist bei Entscheidungen über Unterlassungsansprüche im einstweiligen
Rechtsschutz nur 1/3 bis ½ anzusetzen (Schuschke, ZAP 2000, 361, V. 2., 3.).
Graefen Metzger Steinhausen