Urteil des LG Kiel vom 13.03.2017

LG Kiel: funktionelle zuständigkeit, örtliche zuständigkeit, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, hauptsache, versicherungsrecht, erlass, link, quelle

1
2
4
Gericht:
LG Kiel 4.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 T 12/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 89 Abs 1 InsO, § 89 Abs 3
InsO, § 348 InsO
Funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über eine
Erinnerung gegen eine inländische
Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme bei Anhängigkeit
eines ausländischen Insolvenzverfahrens
Tenor
wird die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 22.01.2007 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 17.01.2007 auf dessen Kosten
zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten,
war gemäß § 91a ZPO noch über die Kosten des Verfahrens unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen
zu entscheiden. Zu Recht hat das Amtsgericht Norderstedt die Kosten dem
Schuldner auferlegt, weil der ursprüngliche Antrag des Schuldners unzulässig war.
Das Vollstreckungsgericht war für seinen Antrag nicht zuständig.
Der Schuldner wehrte sich mit der Erinnerung und dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers mit
der Begründung, dass bereits ein Insolvenzverfahren in Südafrika eröffnet sei.
Gemäß § 89 Abs. 1 InsO sind Vollstreckungsmaßnahmen für einzelne
Insolvenzgläubiger während der Dauer eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig.
Über Einwendungen nach § 89 Abs. 1 entscheidet gemäß § 89 Abs. 3 ZPO das
Insolvenzgericht. Die funktionelle Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gilt auch für
Fälle, die dem internationalen Insolvenzrecht unterliegen. Dies ergibt sich aus §
348 InsO, in dem die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei ausländischen
Insolvenzverfahren bestimmt und die funktionelle Zuständigkeit des
Insolvenzgerichts vorausgesetzt wird. Wegen der größeren Sachnähe ist auch bei
ausländischen Insolvenzverfahren die funktionelle Zuständigkeit der
Insolvenzgerichte vorgesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.