Urteil des LG Karlsruhe vom 22.08.2005

LG Karlsruhe: durchsuchung, anzeige, betäubungsmittelgesetz, strafverfahren, rechtsberatung, verfügung

LG Karlsruhe Beschluß vom 22.8.2005, 2 Qs 65/05
Strafverfahren: Anordnung einer Durchsuchung aufgrund einer anonymen Anzeige
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zu tragen hat,
festgestellt, dass die aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2005 – 31 Gs 1501/05 – am 30. Juni 2005 durchgeführten
Durchsuchungen der Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten rechtswidrig gewesen sind.
Gründe
1 Die Kammer macht sich die zutreffenden Erwägungen des Verteidigers des Beschuldigten in seinem Schriftsatz vom 5. August 2005 zu eigen.
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft waren die Angaben im Rahmen der anonymen Anzeige im Hinblick auf den Vorwurf eines Verstoßes
gegen das Betäubungsmittelgesetz – auf den es vorliegend allein ankommt – nicht geeignet, einen Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten als
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung zur Anordnung einer Durchsuchung zu begründen. Hinsichtlich der offensichtlichen Eignung solcher Anzeigen zur
Diskreditierung Dritter – gerade in Geschäftsbereichen, in denen der Beschuldigte tätig ist – muss verlangt werden, dass darin gemachte Angaben
entweder ausreichend detailliert sind oder aber in wesentlichen Punkten vor Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses durch anderweitige
Ermittlungen bestätigt werden können. An beidem fehlt es vorliegend. Allein die Tatsache, dass der anonyme Anrufer die Nachnamen zweier
Lokalbetreiber kennt, genügt jedenfalls nicht.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO.