Urteil des LG Karlsruhe vom 05.12.2008
LG Karlsruhe (gemeinde, bebauungsplan, offensichtlicher mangel, dienstbarkeit, grundstück, grundbuch, baden, eintragung, landrecht, umlegung)
LG Karlsruhe Urteil vom 5.12.2008, 16 O 32/05
Bebauungsplan: Beachtlichkeit einer gesicherten Erschließung auf Grund altrechtlicher Dienstbarkeiten
bei der Abwägung öffentlicher und privater Belange
Leitsätze
1. Zur (fortgeltenden) Prüfungspflicht einer Gemeinde auf der Grundlage des Badischen Landrechts vom 01.
Januar 1810 im Rahmen der Abwägung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans.
2. Eine gesicherte Erschließung ist auch zu erwägen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz dinglich,
durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Mai 1992, III ZR 14/91 in
BGHZ 118, 263 - 275 = NJW 1992, 2691 - 2694).
3. Grunddienstbarkeiten können auch ohne Eintragung in die jeweiligen Grundbuchbläter der Grundstücke vor dem
Inkrafttreten des BGB entstanden sein und fortbestehen (Art. 184 EGBGB). Dem steht nach baden-
württembergischen Landesrecht eine nach dem 31. Dezember 1977 unterlassene Eintragung der
Grunddienstbarkeit nicht entgegen.
4. Zum Prüfungsumfang und zur Zumutbarkeit der Prüfung altrechtlicher Wegerechte nach dem badischen
Landrecht durch die Gemeinde
Tenor
1. Der Umlegungsplan der Gemeinde O. für das Umlegungsgebiet „Alte Schulgasse“ im Ortsteil A. vom 27. Juni
2005, in der geänderten Fassung vom 13. Oktober 2005 wird aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Antragstellerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung eines Umlegungsplanes „Alte Schulgasse“ der Gemeinde O., Ortsteil
A..
2
Die Gemeinde O. liegt an der Burgenstraße an den Ausläufern des Odenwaldes am Westufer des Neckars im
Landkreis N. und ist in drei Ortsteile - O., M. und A. - gegliedert. Bis 1803 war O. kurpfälzisch. Nach dem
Reichsdeputationshauptschluss von 1803 gehörte es zu dem neu geschaffenen Fürstentum Leiningen. Die
Herrschaft der Leininger währte allerdings nur wenige Jahre; bereits 1806 fiel der Großteil des Fürstentums mit
der Gründung des Rheinbundes an das Großherzogtum Baden (vgl. Artikel 24 der Konföderationsakte der
Rheinischen Bundes-Staaten vom 12. Juni 1806 - RegBl. für das Königreich Bayern von 1807 Nr. 3, 47 ff).
3
Das Badische Landrecht des Großherzogtums Baden vom 01. Januar 1810 (vgl. Großherzogliches
Regierungsblatt v. 27. Dezember 1809, S. 495 ff) lautet in den hier maßgeblichen Teilen (Landrechtssätzen -
LRS) wie folgt:
4
Vierter Titel: Von Grund-Dienstbarkeiten
5
637. Grund-Dienstbarkeit heißt jede Last, die einem Grundstück zum Gebrauch und Vortheil eines
fremden Grundstücks aufliegt. Dessen Recht zu diesem Vortheil heißt die Grundgerechtigkeit.
6
638. Die Grundgerechtigkeit begründet keine Gewalts-Befugniß des einen Grundstücks auf das
Andere.
7
639. Sie entsteht theils aus der natürlich Lage der Orte, theils aus Verfügungen des Gesezes, theils
aus verbindlichen Willenserklärungen der Eigenthümer.
8
…
9
Zweytes Kapitel:
10
Von den Dienstbarkeiten aus dem Gesez
11
649. Die Dienstbarkeiten aus dem Gesez betreffen das allgemeine Wohl, oder den Vortheil einer
Gemeinde, ohne den Nuzen einzelner Personen.
12
…
13
Fünfter Abschnitt: Von der Durchfahrts-Gerechtigkeit
14
682. Der Eigenthümer, dessen Grundstück durchaus mittelst anderer von der gemeinen Straße
abgeschnitten ist, darf zur Benuzung seines Felds einen Weg über die Grundstücke seiner Nachbarn
fordern, wofür er ihnen Schadens-Ersaz leisten muss.
15
…
16
Drittes Kapitel:
17
Von den Dienstbarkeiten, welche durch Handlungen der Menschen erworben werden
18
Erster Abschnitt: Von den verschiedenen Gattungen der liegenschaftlichen Dienstbarkeiten.
19
686. Ein Eigenthümer darf sein Eigenthum mit jeder Dienstbarkeit belasten, oder ihm jede
Grundgerechtigkeit erwerben; nur müssen dergleichen Dienstbarkeiten nicht der Person, sondern der
Liegenschaft auferlegt, nicht der Person, sondern der Liegenschaft zu gut bestellt sein, und nichts
bewirken, was der öffentlichen Ordnung zuwider sey. Gebrauch und Umfang solcher Dienstbarkeiten
richtet sich nach dem Titel, der sie gibt, und wo es an einem Titel gebricht, nach folgenden
Grundsäzen:
20
687. Dienstbarkeiten gereichen entweder zum Vortheil eines Gebäudes, oder eines Feldguts.
Dienstbarkeiten der ersten Art heissen Baudienstbarkeiten, es mögen die hierzu berechtigten Gebäude
in einer Stadt oder auf dem Land gelegen seyn. Jene der zweiten Art heissen Felddienstbarkeiten.
21
688. Die Dienstbarkeiten sind entweder selbstständig oder unständig. Selbstständig sind diejenigen,
deren Gebrauch ohne Zuthun eines Menschen fortgehet; dergleichen sind: Wasserleitungen,
Dachtraufen, Aussichten und andere Gerechtigkeiten ähnlicher Art.
22
Unständige Dienstbarkeiten sind diejenigen, die zu jeder Ausübung der Beywirkung eines Menschen
bedürfen; als: Weggerechtigkeiten, Wasserschöpf-Gerechtigkeiten, Huthgerechtigkeiten und andere
ähnliche.
23
689. Die Dienstbarkeiten sind offen oder verborgen. Offen sind sie, wenn sie sich durch äussere
Anlagen, zum Beispiel durch eine Thür, ein Fenster eine Wasserleitung ankündigen. Verborgen sind
diejenigen, deren Daseyn durch kein äusseres Merkmal ins Auge fällt, wie z.B. die Pflicht, auf einem
Grundstück kein Gebäude anzulegen oder nicht über eine bestimmte Höhe zu bauen.
24
Zweyter Abschnitt: Wie Dienstbarkeiten erworben werden
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690. Offene und zugleich selbständige Dienstbarkeiten erwirbt man durch Vergünstigung oder durch
dreyzigjährigen Besiz.
26
691. Verborgene, jedoch selbstständige Dienstbarkeiten, so wie unständige Dienstbarkeiten, sie seyen
offen, oder verborgen, erwirbt man allein durch Vergünstigung. Sie zu erwerben ist selbst ein
unfürdenklicher Besiz nicht hinreichend; in Gegenden, wo sie jedoch vorhin auf solche Weise erworben
wurden, dauern sie fort, sobald sie schon durch verjährten Besiz bei Verkündung dieses Gesetzbuchs
erworben sind.
27
692. In Hinsicht der selbstständigen offenen Dienstbarkeiten gilt die Widmung, welche der Eigenthümer
seiner Sache gibt, für einen Titel.
28
693. Nur alsdann darf man annehmen, dass eine Widmung des Eigenthümers eingetreten sey, wenn
erwiesen ist, dass zwey abgetheilte Grundstücke vormals nur einen Eigenthümer hatten, und daß
durch diesen die Sachen in jenen Zustand versezt worden sind, welcher Merkmahl der Dienstbarkeit
ist.
29
694. Wo auf zweyen Grundstücken ein und desselben Eigenthümers sich ein sichtbares Merkmahl
einer Dienstbarkeit befindet, und nun Eines derselben veräussert wird, ohne dass der Vertrag eine
Uebereinkunft über diese Dienstbarkeit enthält, da besteht sie auf dem veräusserten Grundstück, sie
mögen ihm zu Last oder zu Nuz sein.
30
695. Bei Dienstbarkeiten, die nicht durch Verjährung zu erwerben sind, ist der Mangel des
ursprünglichen Titels durch nichts anderes zu ersezen, als durch ein Anerkenntnis der Dienstbarkeit,
welches von dem Eigenthümer des belasteten Grundstücks herrührt.
31
696. Wer eine Dienstbarkeit bewilligt, gestattet dadurch alles, was erforderlich ist, um sie auszuüben.
So hat die Dienstbarkeit an einem fremden Brunnen Wasser zu schöpfen, das Recht über dessen
Boden zu gehen, nothwendig zur Folge.
32 Im Ortsteil A. nördlich der evangelischen Kirche liegt das hier streitgegenständliche Umlegungsgebiet „Alte
Schulgasse“, welches im Süden durch die „Ortsstraße“ und den Weg „Am Kirchplatz“, im Südwesten durch die
„Alte Schulgasse“, im Westen und Nordwesten durch die „Burgstraße“ und im Südosten durch die „Mosbacher
Straße“ begrenzt ist.
33 Durch das Umlegungsgebiet zieht sich als verzweigter Weg die „Alte Schulgasse“. Dieser Weg wird seit mehr
als einhundert Jahren für private und gewerbliche Zwecke genutzt, d.h. begangen und mit Wagen befahren. An
der „Alten Schulgasse“ liegen Gebäude, die vor mehr als einhundert Jahren errichtet wurden.
34 Die „Alte Schulgasse“ liegt in ihrer Gesamtheit auf privaten Grundstücken. Die Antragstellerin ist Eigentümerin
des Grundstücks Alte Schulgasse 14, Flurstück Nr. 22/2, 22/3 und 23.
35 Mit Schreiben vom 16. Juni 1997 kündigte die Eigentümerin des Grundstücks „Alte Schulgasse 3“ gegenüber
der Gemeindeverwaltung O. eine Absperrung des über ihr Grundstück verlaufenden Weges „Alte Schulgasse“
an (Verfahrensakte Vereinfachte Umlegung Alte Schulgasse Seite 271), die in der Folgezeit jedoch nicht
verwirklicht wurde (vgl. Erörterung im Gemeinderat vom 18. September 1997, Verfahrensakte Vereinfachte
Umlegung Alte Schulgasse Seite 283). Der Streit um die Absperrung setzte sich im Jahr 2000/2001 fort (vgl.
Verfahrensakte Vereinfachte Umlegung Alte Schulgasse Seiten 285 - 323). Auf eine Anfrage der Gemeinde
teilte mit Schreiben vom 4. September 2001 der Notar Z., Oberjustizrat und Grundbuchbeamter, dem
Bürgermeister der Gemeinde O. mit, dass
36
„Dienstbarkeiten für Wegerechte im Grundbuch nicht eingetragen sind. Soweit die entsprechenden
Wege schon vor Inkrafttreten des BGB angelegt wurden, bestehen jedoch die Dienstbarkeiten als
altrechtliche Dienstbarkeiten auch ohne Eintragung ins Grundbuch“
37
(vgl. Verfahrensakte Vereinfachte Umlegung Alte Schulgasse Seite 309).
38 Am 13. September 2001 wurde der Gemeinderat von O. vom Bürgermeister der Antragsgegnerin über die
Auskunft des Notars informiert (vgl. Verfahrensakte Vereinfachte Umlegung Alte Schulgasse Seite 317).
39 Am 13. Dezember 2001 fasste die Gemeinde O. den Beschluss, einen Bebauungsplan „Alte Schulgasse“
aufzustellen. Der Bebauungsplan wurde am 23. Juni 2003 in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates als
Satzung beschlossen und am 10. Juli 2003 im Amtsblatt der Gemeinde O. ortsüblich bekanntgemacht.
40 In diesem Bebauungsplan ist zur Begründung ausgeführt:
41
„Das Quartier im Bereich Alte Schulgasse, Am Kirchplatz in A. wird geprägt von unzeitgemäßen
Erschließungssituationen durch Überfahrten über private Grundstücksflächen. Die Wohnbebauung auf
den Grundstücken Flst.-Nr. 23, 24, 25, 26, 27 sowie 30 lässt sich dabei nicht über öffentlich
gewidmete Verkehrswege erreichen.
42
Die Wohn- und Erschließungsqualität wird weiter durch zu enge Querschnitte der Verkehrsräume, ein
knappes Angebot an privaten Stellplätzen und ungünstige Grundstückszuschnitte gemindert.
43
Zur Neuordnung der Erschließung und zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung wurde deshalb die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes nach § 30 (3) BauGB
beschlossen. Aufgrund des Hauptzweckes des Bebauungsplanes, die Erschließungssituation im
Quartier um die Alte Schulgasse zu verbessern, bietet sich der einfache Bebauungsplan zur
Überplanung an.
44
…..
45
Durch den einfachen Bebauungsplan sollen bisher auf Privatgrund liegende Wege- und Zufahrtsflächen
öffentlich gewidmet, die Grenzen einer verträglichen Bebauung nach Art der Nutzung definiert, sowie
im gewissen Umfang eine auf zeitgemäße Wohnansprüche abgestimmte Neuparzellierung vorbereitet
werden.
46
…..
47
Der Bebauungsplan sichert im Bereich der Wege „Am Kirchplatz“, „Alte Schulgasse“ die heutige
Situation. Die direkt an der Kirche verlaufenden Wege werden gemäß der heutigen verkehrlichen
Nutzung als Fußwege festgesetzt.
48
Der bisher über Privatflächen verlaufende Erschließungsring zwischen dem nördlichen und südlichen
Teilstück der „Alten Schulgasse“ wird öffentlich gewidmet und als Anliegerweg mit
Einbahnstraßenregelung festgesetzt.“
49
(vgl. Verfahrensakte Bebauungsplan)
50 Am 27. Juni 2005 beschloss der Gemeinderat im vereinfachten Umlegungsverfahren den Umlegungsplan „Alte
Schulgasse“, der durch Beschluss vom 13. Oktober 2005 geändert wurde (Verfahrensakte Vereinfachte
Umlegung Alte Schulgasse Seiten 419 - 563). Im Umlegungsverzeichnis des Umlegungsplans ist u.a. zur
Ordnungsnummer 9 bei der Beschreibung der Rechte, Lasten und Beschränkungen im Grundbuch ein
Überfahrtsrecht aufgeführt, eingetragen am 20. Mai 1889 (Verfahrensakte Vereinfachte Umlegung Alte
Schulgasse Seite 513).
51 Gegen diesen Umlegungsplan richten sich die Anträge auf gerichtliche Entscheidung der
Grundstückseigentümerinnen Alte Schulgasse 3 (Ordnungsnummer 5 - Verfahren 16 O 30/05), Alte Schulgasse
14 (Ordnungsnummer 15 - Verfahren 16 O 32/05) und Alte Schulgasse 18 (Ordnungsnummer 11 - Verfahren 16
O 31/05).
52 Die Antragstellerin trägt vor,
53 der Bebauungsplan „Alte Schulgasse“ sei mangels städtebaulicher Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB
unwirksam. Der nunmehr überplante Bereich sei zuvor vollumfänglich gem. § 34 BauGB zu beurteilen gewesen
und auch entsprechend bebaut worden. Die bisherigen Baugenehmigungen seien rechtmäßig auf Grundlage der
Vorschriften der Landesbauordnung, also auch einer gesicherten Erschließung im Sinne des § 4 LBO erteilt
worden. So sei in einer Mitteilung der Gemeinde vom 10. Mai 1999 an die Große Kreisstadt M. bereits im
Rahmen ihrer Stellungnahme zum Einvernehmen mitgeteilt worden, dass „die Erschließung gesichert ist“.
Hierzu genüge die Annahme von altrechtlichen Dienstbarkeiten. Darüber hinaus sei eine straßenrechtliche
Widmung der jetzt noch im Privateigentum befindlichen Flächen nach den Grundsätzen der unvordenklichen
Verjährung gegeben. Bislang hätten alle Grundstücke durch ihre Eigentümer problemlos und ordnungsgemäß
erreicht werden können. Die Planung der Gemeinde lasse jegliche Plankonstruktion vermissen und sei auch
ungeeignet, eine mögliche planerische Konstruktion der Gemeinde umzusetzen. Das Bebauungsplanverfahren
und das Grenzregelungsverfahren dienten tatsächlich dazu, Erschließungsbeiträge erheben zu können. Auch
sei der Bebauungsplan in seiner Begründung widersprüchlich. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das
Abwägungsgebot vor, da maßgebliche Eigentümerinteressen nicht berücksichtigt worden seien. Das
angegriffene Grenzregelungsverfahren stelle einen direkten Zugriff auf das Eigentum der betroffenen
Grundstückseigentümer dar, was im Bebauungsplan nicht gesehen, geschweige denn berücksichtigt worden
sei.
54 Die Grundstücke erhielten durch die Wegnahme von Eigentumsflächen von den Privateigentümern und
Übertragung auf die öffentliche Hand keinerlei Vorteile, sondern lediglich Nachteile. Die im Bebauungsplan
eingezeichneten Baufenster seien zu einer geordneten städtebaulichen Bebaubarkeit der Grundstücke nicht
erforderlich, einerseits deshalb, weil das Gebiet nahezu vollständig bebaut sei, andererseits, weil die mit
Baufenstern gekennzeichneten Grundstücke auch im Rahmen des § 34 BauGB jederzeit hätten baulich genutzt
werden können.
55 Das Grenzregelungsverfahren leide an formellen Fehlern, da der Grenzregelungsbeschluss unklar sei und
Begrifflichkeiten vermischt würden. Materiell fehlerhaft sei das Grenzregelungsverfahren deshalb, da die
Voraussetzung des § 80 Abs. 1 BauGB nicht vorlägen und auch ein Grenzregelungszweck nicht gegeben sei.
Rechtswidrig sei die Festsetzung der Einwurfs- und Zuteilungswerte für das Gebiet insgesamt, insbesondere
für das Grundstück der Antragstellerin. Die Wertzonen seien unklar. Die Wertverteilungsberechnung sei nicht
nachvollziehbar und die Umlegungskarte sei von einer unzuständigen Person unterschrieben worden.
56 Die Antragstellerin beantragt,
57
den Umlegungsplan vom 27.06.2005, sowie den Änderungsplan vom 13.10.2005 aufzuheben.
58 Die Antragsgegnerin beantragt,
59
den Antrag zurückzuweisen.
60 Sie trägt vor,
61 die Widmung der Straße durch einen Bebauungsplan sei notwendige Voraussetzung für die gesicherte
Erschließung. Die Antragstellerin verkenne, dass sie bislang über ein nicht erschlossenes Grundstück verfüge,
welches lediglich aufgrund privatrechtlicher Absprachen und Vereinbarungen faktisch zugänglich sei.
Privatrechtliche Institute, insbesondere Dienstbarkeiten, erfüllten nicht das Erfordernis einer gesicherten
Erschließung.
62 Die vom Gericht beigezogene Verfahrensakte Bebauungsplan „Alte Schulgasse“ (1 Ordner) und die
Verfahrensakten Vereinfachte Umlegung „Alte Schulgasse“ (2 Ordner) waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
63 Das Gericht hat verhandelt am 17. November 2006 und am 05. Dezember 2008.
64 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der
mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
65 Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.
I.
66 Die Antragstellerin hat mit ihrem Schreiben vom 20. Juli 2005, eingegangen bei der Gemeinde am 26. Juli
2005, gegen den ihr am 06. Juli 2005 zugestellten Umlegungsplan vom 27. Juni 2005 (vgl. Verfahrensakte
Vereinfachte Umlegung Alte Schulgasse Seiten 565 - 575, 629, 829) form- und fristgerecht Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt (§ 217 Abs. 2, 3 BauGB).
II.
67 Der Umlegungsplan der Gemeinde O. für das Umlegungsgebiet „Alte Schulgasse“ im Ortsteil A. vom 27. Juni
2005, in der geänderten Fassung vom 13. Oktober 2005 ist unwirksam. Voraussetzung für einen wirksamen
Umlegungsplan ist das Zugrundeliegen eines wirksamen Bebauungsplanes. An einem wirksamen
Bebauungsplan fehlt es vorliegend indes, denn der das Umlegungsgebiet „Alte Schulgasse“ erfassende
Bebauungsplan „Alte Schulgasse“ ist unwirksam.
68 1. Ob der über das Grundstück der Antragstellerin verlaufende Weg „Alte Schulgasse“ bereits nach den
Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfläche (vgl. §
2 Abs. 1 StrG) darstellt, weshalb der Bebauungsplan vom 23. Juni 2003 zur Erschließung dieses Gebietes
gegebenenfalls entbehrlich sein könnte, kann offen bleiben.
69 Nach Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01. Juli 1964 ist eine Widmung (vgl. § 5 Abs. 1, Abs. 6 StrG)
unstreitig nicht erfolgt. Jedoch blieb gemäß § 57 Abs. 1 StrG a. F. der bei Inkrafttreten des Straßengesetzes
nach früherem Recht begründete öffentlich-rechtliche Status einer Wegefläche erhalten und besteht fort. Nach
ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass im badischen Landesteil nach dem bis zum 30. Juni
1964 geltenden Recht Voraussetzung für einen öffentlichen Weg war, dass eine erkennbare Wegeanlage
vorhanden und diese für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet war, in
Verwirklichung dieser Widmung der Weg tatsächlich durch die Allgemeinheit benutzt wurde und der Weg in
einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand (st. Rechtssprechung; vgl. dazu u.a.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2008, Az.: 5 S 2858/06; sowie Urteil vom 01. Juli 2005, Az.: 5 S
1996/04, abgedruckt in ESVGH 56, 59 = NuR 2006, 175-177 = VBlBW 2005, 478-480).
70 Trotz vieler Anhaltspunkte fehlt es für die Annahme der „Alten Schulgasse“ im Ortsteil A. als einer öffentlichen
Straße nach den Grundsätzen der „unvordenklichen Verjährung“ bislang an substantiiertem Vortrag bzw.
hinreichender Aktenlage. Dies braucht indes hier nicht weiter aufgeklärt zu werden; der Bebauungsplan vom 23.
Juni 2003 leidet bereits an einem Abwägungsmangel im Sinne von §§ 214, 215 BauGB in Verbindung mit § 1
Abs. 7 BauGB.
71 2. Ein Bebauungsplan kann von den Baulandgerichten darauf geprüft werden, ob die Planer bei der in § 1 Abs.
7 BauGB vorgeschriebenen Abwägung den zu beachtenden öffentlichen und privaten Belangen das ihnen
zukommende Gewicht beigemessen haben und ob wirklich ein "Abwägungsvorgang" stattgefunden hat (vgl.
BGH, Urteil vom 28. Mai 1976, III ZR 137/74 in BGHZ 66, 322 - 334 = NJW 1976, 1745/1746 und BGH, Urteil
vom 20. Oktober 1983, III ZR 195/82; Battis/Krautzberger/Löhr - Löhr, BauGB, 10 Aufl. 2007, § 47 Rn. 13
m.w.N.)).
72 Im vorliegenden Fall führt diese Prüfung dazu, dass die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes „Alte Schulgasse“ beachtliche Abwägungsfehler gemacht hat.
73
a. Nach § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der Fassung vor dem
Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau -
EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I. 1359, in Kraft getreten am 20. Juli 2004 - im folgenden: BauGB
a.F.) werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht worden sind. Es kommt allein auf den konkreten Mangel der Abwägung an, der sich
(möglicherweise) aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt. Ist ein solcher Mangel hinreichend deutlich und
fristgemäß geltend gemacht worden, so bleibt er auch nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist beachtlich. Die
Fehlerrüge wirkt dann allgemein und absolut für jedermann ("inter omnes"), also nicht nur zugunsten
desjenigen, der den Abwägungsmangel ordnungsgemäß geltend gemacht hatte (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 18. Juni 1982 - BVerwG 4 N 6.79 - DVBl 1982, 1095,1096). Andere Abwägungsmängel, die sich aus
dem dargelegten Sachverhalt nicht ergeben, werden dagegen mit Fristablauf unbeachtlich (vgl. auch
BVerwG, Beschluss vom 02. Januar 2001, 4 BN 13/00, in BauR 2001, 418/419).
74
Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte
Abwägungsmangel, nämlich die unzureichende Berücksichtigung des Interesses der Grundeigentümer an
der „Alten Schulgasse“, von einer gesonderten Erschließung durch Bebauungsplan wegen einer bereits
durch altrechtliche Dienstbarkeiten vorhandenen Erschließung verschont zu bleiben, beachtlich geblieben,
weil er innerhalb der Sieben-Jahres-Frist nach dem Satzungsbeschluss der Gemeinde über den
Bebauungsplan „Alte Schulgasse“ vom 23. Juni 2003 im hiesigen Verfahren gegenüber der
Antragsgegnerin geltend gemacht worden ist.
75
b. Der Bebauungsplan genügt nicht dem Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die vom Satzungsgeber vorzunehmende Abwägung
ist gerichtlich unter Beachtung der sich aus §§ 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB a.F. ergebenden
Grenzen nur darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an
Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die
Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist, und ob der Ausgleich
zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen
worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so
gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene
Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit
notwendiger Weise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.
Dezember 1969, IV C 105.66, in BVerwGE 34, 301/308; BVwerG, Urteil vom 05. Juli 1974, IV C 50.72, in
BVerwGE 45, 309/314, sowie Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage, 2007, Rn 93 ff).
76
aa. Der Umstand allein, dass ein Vorhaben, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, bereits
ausgeführt ist - hier: Nutzung der „Alten Schulgasse“ als Straße -, begründet noch keine das
Abwägungsgebot verletzende und daher unzulässige Vorabbindung. Es kann das sachgerechte Ziel
eines Bebauungsplanes sein, für das, was ohne förmliche Planung entstanden ist, nachträglich eine
Rechtsgrundlage zu schaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1996, 4 NB 1/96 in ZfBR 1996,
223 ; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08. Mai 1981 - 1 II 78 in BauR 1982, 37, 38;
Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., Rn 114 zu § 1).
77
bb. Die Antragsgegnerin ist auch durch die Erteilung ihres Einvernehmens im Jahr 1999 für die
Erweiterung des Wohnhauses nebst Pkw-Stellplätzen der Antragstellerin Alte Schulgasse 14,
Ordnungsnummer 15, nicht gehindert, ihre bauleitplanerischen Vorstellungen zu ändern und zu ihrer
Sicherung einen Bebauungsplan zu erlassen. Das Recht - und die Pflicht - der Gemeinde, ihre
Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), wird durch die Erteilung
des Einvernehmens zu einem konkreten Bauvorhaben nicht berührt. Die Gemeinde darf ihre
Bauleitpläne immer dann aufstellen, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Dabei kommt es in erster Linie auf die Sicht der Gemeinde selbst
an. Sie darf die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet bestimmen und sich dabei
grundsätzlich von "gemeindepolitischen" Motiven, die sich jederzeit ändern können, leiten lassen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, 4 CN 16/03, in BVerwGE 120, 138 - 148 = NVwZ 2004, 858 -
861 m.w.N.).
78
cc. Fehlerhaft hat jedoch die Antragsgegnerin in ihre Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht mit
einbezogen, dass eine gesicherte Erschließung - teilweise oder insgesamt - im konkreten Vorhaben
„Alte Schulgasse“ privatrechtlich durch nicht eingetragene Grunddienstbarkeiten aufgrund badischen
Landrechts wahrscheinlich vorliegt und diese Grunddienstbarkeiten auch in zumutbarer Weise durch
die Gemeinde hätten überprüft werden können.
79
(a) Der Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 - 35 BauGB ist in vollem Umfang ein
Begriff des Bundesrechts. Denn die bodenrechtliche Zulässigkeit schließt die bundesrechtlich
geforderte Sicherung der Erschließung ein. Zwar besteht zwischen der planungsrechtlich
gesicherten Erschließung und der bauordnungsrechtlich ausreichenden Zugänglichkeit eines
Grundstücks ein sachlicher Zusammenhang; die Begriffe sind aber nicht gleichzusetzen. Der
Erschließungsbegriff wird auch nicht durch Landesrecht konkretisiert oder ausgefüllt. Anderenfalls
würde der bundesrechtliche Begriff je nach anzuwendendem Landesrecht unterschiedliche Inhalte
haben können. Landesrechtliche Regelungen über die Zugänglichkeit von Baugrundstücken
können insofern nur dadurch Bedeutung erlangen, dass sie das bundesrechtliche Erfordernis der
gesicherten Erschließung ergänzen, denn gemäß § 29 Abs. 2 BauGB bleiben die Vorschriften des
Bauordnungsrechts durch die §§ 30 ff. BauGB unberührt. Der Mangel der bundesrechtlich
gebotenen Sicherung einer ausreichenden Erschließung kann sich also nicht allein aus der
Unvereinbarkeit eines Vorhabens mit einer landesrechtlichen Norm ergeben. Zum
bundesrechtlichen Begriff der gesicherten Erschließung gehört auch ihre Sicherung in rechtlicher
Hinsicht. Die Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen. Einer besonderen rechtlichen
Sicherung bedarf es zwar nicht, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum
öffentlichen Wegenetz besitzt. Fehlt dagegen eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen
Straße, so muss die Zugänglichkeit abgesichert werden. Im Gegensatz zum Bauordnungsrecht der
Länder regelt das Planungsrecht nicht, auf welche Weise die Sicherstellung zu erfolgen hat. Aus
der Notwendigkeit, die Erschließung auf Dauer zu sichern, folgt, dass eine rein schuldrechtliche
Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn nicht ausreicht. Dagegen bestehen aus
bundesrechtlicher Sicht keine Bedenken, eine gesicherte Erschließung nicht nur anzunehmen,
wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, durch Baulast, gesichert ist,
sondern beispielsweise auch dann, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist
(vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1992, III ZR 14/91 in BGHZ 118, 263 - 275 = NJW 1992, 2691 -
2694 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG in NVwZ 1989, 353, 354). Als dingliches
Sicherungsrecht entstehen Grunddienstbarkeiten unter Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches
seit dem 01. Januar 1900 durch Einigung und Eintragung auf dem Grundbuchblatt des belasteten
Grundstücks (§ 873 BGB). Im vorliegenden Fall sind Grunddienstbarkeiten in den maßgeblichen
Grundbüchern angeblich nicht eingetragen, wie sich aus einer Antwort des Notars Z. vom 4.
September 2001 auf eine Anfrage der Gemeinde ergibt. Demgegenüber hat das Gericht den
beigezogenen Verfahrensakten entnommen, dass im Umlegungsverzeichnis des Umlegungsplans
zur Ordnungsnummer 9 bei der Beschreibung der Rechte, Lasten und Beschränkungen im
Grundbuch ein Überfahrtsrecht, eingetragen am 20. Mai 1889 aufgeführt ist.
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(b) Grunddienstbarkeiten können auch ohne Eintragung in die jeweiligen Grundbuchblätter der
Grundstücke der „Alten Schulgasse“ vor dem Inkrafttreten des BGB entstanden sein und auch
fortbestehen (Art. 184 EGBGB).
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Dem steht nach baden-württembergischen Landesrecht eine nach dem 31. Dezember 1977
unterlassene spätere Eintragung der Grunddienstbarkeiten nicht entgegen. Zwar bedürfen nach Art.
187 Abs. 1 EGBGB Grunddienstbarkeiten aus der Zeit vor Inkrafttreten des BGB zur Erhaltung
ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung,
bleiben danach also auch bei Übereignung auf einen gutgläubigen Erwerber bestehen. Jedoch ist
abweichend hiervon aufgrund der Ermächtigung in Art. 187 Abs. 2 EGBGB in § 31 Abs. 1 b.-w.
AGBGB bestimmt, dass solche alten und nicht aus dem Grundbuch oder einem ihm
gleichgestellten Buch ersichtlichen Dienstbarkeiten aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1977 zu
stellenden Antrages in das Grundbuch eingetragen werden müssen, wenn sie weiterhin gegenüber
einem gutgläubigen Erwerber Bestand haben sollen. Daraus folgt, dass ein Rechtsverlust nicht
schon durch die Versäumung der Antragsfrist eingetreten ist, sondern erst bei der Übereignung auf
einen gutgläubigen Erwerber erfolgt. Bis zu einem gutgläubigen Erwerb kann, sofern die
Dienstbarkeit entstanden war, ihre Eintragung verlangt werden. Einen selbständigen, im BGB nicht
enthaltenen Erlöschensgrund konnte der Landesgesetzgeber nicht schaffen und hat das nach dem
eindeutigen Wortlaut des § 31 AGBGB auch nicht getan, wonach das schon bisher
eintragungsfähige Recht nunmehr eintragungsbedürftig geworden wäre (vgl. OLG Karlsruhe,
Beschluss vom 16. September 1983, 11 W 37/83, in Die Justiz 1983, 457, 458; OLG Stuttgart,
Urteil vom 4. Juli 1997, 2 U 248/95 in NJW-RR 1998, 308 unter Hinweis auf Richter/Hammel, Bad-
Württ. LFGG u. a., 3. Aufl., § 31 AGBGB Rz. 1 m. Rspr-Nachweisen; Staudinger, BGB,
Kommentar, 2005, Rn 9 zu Art. 189 EGBGB unter Hinweis auf RG JW 1905, 71). Im vorliegenden
Fall ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass das Eigentum an den Anwesen in der
„Alten Schulgasse“ nach dem 31. Dezember 1977 übertragen wurde. Auch aus den beigezogenen
Unterlagen ergibt sich eine solche Eigentumsübertragung nicht; dass nach dem 01. Januar 1978
teilweise Grundschulden an einzelnen Grundstücken bestellt wurden, lässt für sich genommen
nicht den Schluss zu, es habe sich um solche im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen
gehandelt.
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(c) Diese altrechtlichen Grunddienstbarkeiten bedurften auch deshalb keiner Eintragung im
Grundbuch, da sie seit einem Zeitpunkt bestehen, zu welchem das Grundbuch als angelegt
anzusehen ist (Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Der Zeitpunkt, in welchem, und die Teile des
Landes, für welche das reichsrechtliche Grundbuch als angelegt gilt, wurde für das Land Baden
durch besondere Verordnung bestimmt (§ 61 der landesherrlichen Verordnung vom 13. Dezember
1900 „Die Ausführungen der Grundbuchordnung betreffend“, Gesetzes- und Verordnungsblatt für
das Großherzogtum Baden vom 20. Dezember 1900, Seite 1077, 1091). Für die - hier
maßgeblichen - Grundbuchbezirke des Landgerichtsbezirks M. ist das Grundbuch mit dem 01.
Januar 1902 als angelegt anzusehen (Landesherrliche Verordnung vom 06. Dezember 1901 „Die
Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend“, Gesetzes- und
Verordnungsblatt für das Großherzogtum Baden vom 16. Dezember 1901, Seite 565). Im
vorliegenden Fall steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass der Weg „Alte Schulgasse“ seit
mehr als einhundert Jahren für private und gewerbliche Zwecke genutzt, d.h. begangen und mit
Wagen befahren wird und dass an der „Alten Schulgasse“ Gebäude liegen, die vor mehr als
einhundert Jahren errichtet wurden.
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(d) Durch die Gemeinde nicht geprüft zu werden braucht, ob die Begründung von Dienstbarkeiten in
der „Alten Schulgasse“ bereits vor Inkrafttreten des Badischen Landrechts in Frage kommt. In den
ehemals kurfürstlich-pfälzischen Gebieten, die durch den Reichsdeputationshauptschluss vom 25.
Februar 1803 an Baden fielen, galt im Grundsatz das gemeine Recht, das den Erwerb einer
Servitut durch Ersitzung (gutgläubige 10 bzw. 20 Jahre dauernde Ausübung in der Überzeugung,
ein privates Recht auszuüben) oder durch unvordenkliche Verjährung kannte (vgl. OLG Karlsruhe,
Beschluss vom 16. September 1983, 11 W 37/83, in Die Justiz 1983, 457, 458). Sollten die auf
den Grundstücken der Alten Schulgasse stehenden Gebäude teilweise tatsächlich bereits 200
Jahre alt und die örtliche Beschaffenheit, soweit hier interessierend, seitdem unverändert
geblieben sein, so ergibt sich allein hieraus nicht, dass in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Bad.
Landrechts im Jahre 1810 der Erwerb der Dienstbarkeit vollendet gewesen wäre. Landrechtssatz
691 Abs. 2, 2. Halbs. bestimmt aber, dass lediglich die bei seinem Inkrafttreten bereits erworbenen
Dienstbarkeiten fortdauern.
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(e) Ebenso durch die Gemeinde nicht zu prüfen waren Durchfahrtsgerechtigkeiten nach Badischem
Landrecht. Zur Eintragung im Grundbuch sind nur die Dienstbarkeiten geeignet, die das Bad.
Landrecht in den Sätzen 686 ff. behandelt. Die in Landrechtssatz 682 genannte
Durchfahrtsgerechtigkeit ist nicht eintragungsfähig, sie ist als Notwegrecht eine gesetzliche
Durchfahrtsgerechtigkeit (Überschrift vor Landrechtssatz 649) und für ein derartiges Recht gilt Art.
187 EGBGB nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. September 1983, a.a.O.).
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(f) Für die durch die Gemeinde vorzunehmende Prüfung kommt allein eine rechtsgeschäftlich
begründete Dienstbarkeit (Landrechtssätze 686 ff.) in Betracht. Das hier in Frage stehende Recht
ist als Wegegerechtigkeit eine unständige Dienstbarkeit (Landrechtssatz 688) und konnte
ausschließlich durch Vergünstigung, das ist rechtsgeschäftliche Begründung durch Bestellung des
Eigentümers oder dessen Anerkenntnis, entstehen (Landrechtssätze 691 Abs. 1, 695; vgl. OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 30. März 2006, 11 Wx 124/2004, in BWNotZ 2007, 31, 32; OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 16. September 1983, a.a.O. unter Hinweis auf OLG Karlsruhe, Justiz
1983, 115; 78, 275/276, OLG Karlsruhe, Justiz 1970, 340; Platenius, Bad. Landrecht, 1896 S. 192;
Doerner/Seng, Bad. Landesprivatrecht, 1906, § 107 Fußn. 4). Für ein Anerkenntnis im Sinne des
Landrechtssatzes 695 war ein konkludentes Handeln durch den Eigentümer des belasteten
Grundstücks ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1971, V ZR 46/69 in WM 1971, 1200,
1201 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe, Annalen der Großherzoglich Badischen Gerichte 1894,
257, 261; 1891,115, 118; BayObLGZ 1911, 295, 301 hinsichtlich des pfälzischen Zivilrechts;
Cretschmar, Rheinisches Civilrecht 4. Aufl. Art. 695 Code Civil.Anm.; Hachenburg/Heinsheimer,
Das badische Landrecht, Ergänzungsband 1896 S. 57; Dorner, BadAGBGB 1902 S. 187;
Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 5. Aufl. S. 699 Fußn. 17; Zachariä/Crome, Handbuch des
Französischen Civilrechts 8. Aufl S. 663 Fußn. 8 a). Der mögliche Inhalt einer Grundgerechtigkeit
konnte nach Badischem Landrecht verschieden sein. Sie konnte grundsätzlich jede Verfügung
über ein Grundstück mit dem Charakter eines dinglichen Rechts, welches einem anderen
Grundstück zugute kommt, beinhalten, soweit sie nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten
Sitten oder ein gesetzliches Verbot verstieß (LRS 686; vgl. vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom
30. März 2006, 11 Wx 124/2004,a.a.O. unter Hinweis auf Behaghel, Das Badische bürgerliche
Recht, 1. Band, 3. Aufl., 1891, Seite 361; Platenius, Badisches Landrecht, 1896, Seite 190).
Umfang und Inhalt des Rechts wurden allein durch den Willen der Beteiligten bestimmt (Behaghel,
a.a.O.).
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(g) Solche Vergünstigungen nach Badischem Landrecht durch konkludentes Handeln sind auch
naheliegend. Wie oben bereits ausgeführt, wird im vorliegenden Fall der Weg die „Alte Schulgasse“
seit mehr als einhundert Jahren für private und gewerbliche Zwecke genutzt, d.h. begangen und
mit Wagen befahren; auch liegen an der „Alten Schulgasse“ Gebäude, die vor mehr als einhundert
Jahren errichtet wurden. Die sich daraus ergebenden Wegerechte haben dabei nicht nur
benachbarte Grundstücke und deren Verhältnis zueinander erfasst, sondern müssen auch zu
Gunsten weiter entfernt liegender Anwesen bestanden haben, da sich die „Alte Schulgasse“
ausweislich der vorliegenden Unterlagen mit ihrer engen Bebauung quasi als enger Schlauch
darstellt, der einen Zugang oder eine Zufahrt zu einem hinteren Grundstück nicht ermöglichte,
ohne zugleich mehrere andere private Grundstücke zu benutzen.
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(h) Diese Wegerechte hätten auch von der Gemeinde in zumutbarer Weise überprüft bzw. in ihre
Abwägung mit einbezogen werden können. Bejahrte Zeugen, die aus eigener Anschauung über
Wegeverhältnisse und Zugangsrechte in den letzten Jahren des 19. Jahrhunderts Angaben
machen können, gibt es nicht mehr. Das Bestehen der Dienstbarkeit kann aber aufgrund von
Sachverständigengutachten und Augenscheinsterminen für erwiesen erachtet werden. So kann
sich auch aus der Lage der Gebäulichkeiten die Einräumung der Dienstbarkeit ergeben. Dies gilt
jedoch dann nicht ohne Weiteres, wenn der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks im letzten
Jahrhundert (und unter den Voraussetzungen des § 917 BGB auch heute) einen Anspruch auf
einen Notweg hatte (Landrechtssatz 682 - vgl. oben 2 b. cc. (e)). Einen allgemeinen
Erfahrungssatz, dass dem Eigentümer eines Grundstückes, das weder Zugang noch Zufahrt zu
einem öffentlichen Weg hat, das Überfahrtsrecht als Dienstbarkeit über das andere Grundstück
zusteht, gibt es zwar nicht (dazu vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. September 1983,
a.a.O.). Im vorliegenden Fall spricht für ein altrechtliches Wegerecht jedoch die Gesamtgestaltung
der „Alten Schulgasse“, wonach diese Gasse sich quasi als enger Wege-Schlauch darstellt, der
einen Zugang oder eine Zufahrt zu einem hinteren Grundstück nicht ermöglichte, ohne zugleich
mehrere andere private Grundstücke zu benutzen. Maßgeblich sind also die örtlichen Verhältnisse.
Wenn dann feststeht, dass ein Haus vor 1900 gebaut worden ist, und wenn weiterhin feststeht,
dass dieses Haus nur einen Zugang über fremden Grund und Boden hatte, so kann hier davon
ausgegangen werden, dass ein Wegerecht durch Vergünstigung bestellt worden ist, da niemand
vernünftigerweise ein Haus bauen würde oder gebaut hätte, ohne sich - wie hier über mehrere
Grundstücke - eine Zugangsmöglichkeit zu verschaffen. Über das Alter von Gebäuden geben die
Einschätzungsverzeichnisse der Badischen Gebäudeversicherungsanstalt Aufschluss. Auch kann
in Vermessungsunterlagen Einsicht genommen werden, da seit 1862 in Baden der zuständige
Geometer außer den Eigentumsverhältnissen gesicherte Rechte und Lasten, Grundgerechtigkeiten
und Grunddienstbarkeiten, aufzunehmen hatte. Ebenso können natürlich auch alte Grundbücher
oder alte Verträge, sofern noch vorhanden, eingesehen werden (vgl. zu den
Nachweismöglichkeiten, Hezel, Badische altrechtliche Wege- und Zugangsrechte, Agrarrecht
1972, 121, 123 und 124).
88
(i) Diese Prüfung hat die Antragsgegnerin nach ihrem eigenen Vortrag ersichtlich nicht
vorgenommen und deshalb auch keinerlei Erwägungen zu altrechtlichen Dienstbarkeiten in die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt. Die Antragsgegnerin ging und geht davon aus, die
Widmung der Straße durch einen Bebauungsplan sei notwendige Voraussetzung für die gesicherte
Erschließung, privatrechtliche Institute, insbesondere Dienstbarkeiten, erfüllten dies nicht. Sie hat
damit nicht in die Abwägung an Belangen eingestellt, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt
werden musste und hat auch die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange
verkannt.
89 3. Diese Abwägungsmängel der Gemeinde sind auch erheblich, da sie offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
90
a. Die Formulierung "offensichtlich" ist so zu verstehen, dass vom Gericht nur dann ein offensichtlicher
Mangel im Abwägungsvorgang angenommen werden darf, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf
einen solchen Mangel hindeuten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1992, 4 NB 22/90, in BauR
1992, 342, 344 = NVwZ 1992, 662, 664). Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen,
dass es nicht auf die "innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive
der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und
damit auf die "äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv
erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und
Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben (vgl.
BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Schwierigkeiten in der
rechtlichen Beurteilung baurechtlicher Vorfragen stehen in keinem Zusammenhang mit diesem Maßstab;
sie sind nicht mit fehlender Offensichtlichkeit gleichzusetzen. Ergibt sich aus den Planungsakten, dass die
Abwägungsentscheidung des Gemeinderats auf rechtlich unzutreffenden Überlegungen beruhte, so ist der
darin liegende Fehler im Abwägungsvorgang nicht deshalb mangels Offensichtlichkeit unbeachtlich, weil
die rechtliche Beurteilung der Vorfrage Schwierigkeiten bereitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.
November 1997, 4 NB 48/96 in NVwZ 1998, 956, 959).
91
Wie bereits oben ausgeführt (vgl. 2 b. cc. (h)), gab es aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und der
Auskunft des von der Gemeinde beauftragten Notars vom 4. September 2001 hinreichend Anlass,
altrechtliche Dienstbarkeiten zu prüfen und in die Abwägung mit einzubeziehen. Die Gemeinde ist durch
ihre Vorstellung, die Erschließung sei allein aufgrund eines Bebauungsplanes sicherbar, ersichtlich
fehlgeleitet worden. Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats beruhte auf rechtlich unzutreffenden
Überlegungen. Der darin liegende Fehler im Abwägungsvorgang ist beachtlich, weil die rechtliche
Beurteilung der Vorfrage zwar schwierig, aber möglich war.
92
b. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur dann
erheblich, wenn er "auf das Abstimmungsergebnis von Einfluss gewesen" ist. Die nicht näher begründete
Annahme, die Vermeidung des Fehlers "hätte zu einem anderen Ergebnis führen können“ genügt dabei
nicht. Es muss vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen
Einflusses bestehen, was etwa dann der Fall sein kann, wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst
erkennbarer oder naheliegender Umstände ergibt, dass sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein
anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C
57.80 - BVerwGE 64, 33 und BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1992, 4 NB 22/90, a.a.O.). Im
vorliegenden Fall geht die Kammer nach den ihr vorliegenden Unterlagen und den Ausführungen der
Parteien davon aus, dass die Überprüfung von altrechtlichen Dienstbarkeiten den Bebauungsplan
insgesamt oder doch zumindest in Teilen hätte entbehrlich werden lassen. Wie sich aus der Begründung
zum Bebauungsplan und den Ausführungen der Antragsgegnerin im Prozess ergibt, war davon
ausgegangen worden, dass das Quartier im Bereich Alte Schulgasse, Am Kirchplatz in Asbach geprägt
wird von einer unzeitgemäßen Erschließungssituation durch Überfahrten über private Grundstücksflächen.
Die Wohnbebauung auf den Grundstücken Flst.-Nr. 23, 24, 25, 26, 27 sowie 30 soll sich dabei nicht über
öffentlich gewidmete Verkehrswege erreichen lassen. Der Bebauungsplan sichere im Bereich der Wege
„Am Kirchplatz“, „Alte Schulgasse“ die heutige Situation (vgl. Begründung zum Bebauungsplan). In der
Antragserwiderung führt die Antragsgegnerin ergänzend aus, die Widmung der Straße durch einen
Bebauungsplan sei eine notwendige Voraussetzung für die gesicherte Erschließung. Die Antragstellerin
verkenne, dass sie bislang über ein nicht erschlossenes Grundstück verfüge, welches lediglich aufgrund
privatrechtlicher Absprachen und Vereinbarungen faktisch zugänglich sei. Privatrechtliche Institute,
insbesondere Dienstbarkeiten, erfüllten nicht das Erfordernis einer gesicherten Erschließung. Diese
Argumentation ist die maßgebliche, wenn nicht sogar alleinige Begründung für die Aufstellung des
Bebauungsplanes „Alte Schulgasse“. Hinzu kommt, dass wahrscheinlich die Ursache für die im Jahr 2001
begonnene Bauplanung der Gemeinde der durch eine Anliegerin im Jahr 1997 begonnene Streit über eine
teilweise Absperrung der „Alten Schulgasse“ war, die in der Folgezeit jedoch nicht verwirklicht wurde. Der
Streit um die Absperrung setzte sich im Jahr 2000/2001 fort und wurde quasi mit der Befassung durch den
Gemeinderat entbehrlich. Am 13. September 2001 wurde der Gemeinderat von O. von dem Bürgermeister
der Antragsgegnerin über die Auskunft des Notars informiert, am 13. Dezember 2001 fasste die Gemeinde
Obigheim den Beschluss, einen Bebauungsplan „Alte Schulgasse“ aufzustellen, der am 23. Juni 2003 in
öffentlicher Sitzung des Gemeinderates als Satzung beschlossen wurde. Kommt nunmehr die Gemeinde
aufgrund einer nochmals vorzunehmenden Prüfung zu der Erkenntnis, dass im Planungsgebiet
altrechtliche Dienstbarkeiten bestehen, die eingetragen werden können, so kann sie die Eigentümer zur
Eintragung dieser Wegerechte auffordern, sodass eine Planung mit der Begründung, es fehle an der
Erschließung, entbehrlich wird. Auch kommt in Betracht, dass die Eigentümer von sich aus entsprechende
Eintragungen im Grundbuch vornehmen lassen, d.h. der Gemeinde quasi zuvor kommen. Dann besteht
erst Recht kein Bedürfnis mehr für eine entsprechende Planung der Gemeinde. Dann besteht aber zur
Überzeugung des Gerichtes die konkrete Möglichkeit, dass sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang
ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte.
93 Aus oben dargelegten Gründen war der Umlegungsplan der Gemeinde O. für das Umlegungsgebiet „Alte
Schulgasse“ im Ortsteil A. vom 27. Juni 2005, in der geänderten Fassung vom 13. Oktober 2005 aufzuheben.
III.
94 Die Kostenentscheidung folgt aus § 221 BauGB in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 221 BauGB in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.