Urteil des LG Karlsruhe vom 04.07.2008
LG Karlsruhe (klage auf unterlassung, brief, gemeinderat, widerruf, zivilrechtliche streitigkeit, unterlassung, zuständigkeit, gvg, zeitung, öffentlich)
LG Karlsruhe Beschluß vom 4.7.2008, 3 O 35/07
Rechtsweg: Unterlassung und Widerruf von Äußerungen, die von einem Amtsträger in dienstlicher
Eigenschaft abgegeben wurden
Leitsätze
Der Anspruch auf Unterlassung und Widerruf rufschädigender Äußerungen, die das Mitglied eines Gemeinderats in
Wahrnehmung seiner Kompetenzen als Ratsmitglied getätigt hat und die nicht rein persönlicher Art sind, ist
regelmäßig öffentlich-rechtlicher Natur. Für einen solchen Anspruch ist die Zuständigkeit der
Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben.
Tenor
1.) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 1, 2 und 4 unzulässig.
2.) Der Rechtsstreit wird insoweit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen.
3.) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 3 zulässig.
4.) Einer Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 1, 2 und 4 folgt nach Rechtskraft dieses
Beschlusses.
5.) Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
1
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Unterlassung und Widerruf von Äußerungen, die Zahlung eines
Schmerzensgeldes sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
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Sie ist Fraktionsvorsitzende der …-Fraktion im Gemeinderat der Stadt P. Der Beklagte ist dort Gemeinderat
und Angehöriger der …-Fraktion.
3
In einer nicht öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 14.11.2006 wurde der Stadtrat …
Fraktionsvorsitzender der … und Landtagsabgeordneter, nach Abschaltung der Mikrofone als „A...loch“
bezeichnet.
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Der Beklagte geht davon aus, dass diese Äußerung von der Klägerin getätigt wurde. In einem Brief an die
Oberbürgermeisterin der Stadt P., …., vom 21.11.2006 führte er o.a. aus:
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„Die verbale Auseinandersetzung in der Gemeinderatssitzung vom 14.11.2006 veranlasst mich Ihnen
diesen Brief zu schreiben.
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Die von der …-Fraktionsvorsitzenden …. beleidigenden Äußerungen können nicht ohne Widerspruch
hingenommen werden. Sicher kann man unterschiedlicher Meinung sein. Dies bleibt in einem
Gremium, wie dem Gemeinderat nicht aus und ist aus meiner Sicht auch gut so. Sich allerdings so zu
„vergaloppieren“ wie Frau …. in o.g. Sitzung hat mit Meinungsverschiedenheiten und Diskussion nichts
mehr zu tun. Andere Städte sind so froh über jeden Abgeordnetensitz den sie in ihren Reihen haben,
denn Informationen aus erster Hand sind unbezahlbar. Den MdL Herr …. aufzufordern, „er solle doch
künftig in S. bleiben“, (und noch dazu bei abgeschaltetem Mikrofon zusätzlich A…loch zu nennen)
übersteigt jede Streitkultur und ist in diesem Gremium niveaulos, dumm und beleidigend.
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Ich bitte Sie, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin diese für den Gemeinderat nicht hinzunehmende
Verfehlung von Frau …. bei der nächsten Sitzung des Ältestenrats auf die Tagesordnung zu nehmen.
Von Frau …. erwarte ich eine Entschuldigung gegenüber dem Gemeinderat und ebenso bei Herrn …..
…“.
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Der Beklagte reichte seinen Brief vom 29.11.2006 in der Folgezeit an Fraktionskollegen weiter. Ferner gelangte
der Brief an die Presse, in der nach einer Gemeinderatsitzung vom 05.12.2006 am nachfolgenden Tag über den
Brief berichtet wurde (vergl. A&, AHK 15). Zwischen den Parteien ist streitig, ob dies durch bzw. auf
Veranlassung des Beklagten erfolgte.
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In einem Presseartikel in der P. Zeitung vom 16.12.2006 (A7, AHK 17) heißt es o. a.:
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„… und …-Mann … tut jetzt das Unerwartete:
„Auf Anfrage bestätige ich, dass dieses Wort, dieser Ausdruck von Frau … kam“.
11 Die Klägerin behauptet,
12 sie habe den Stadtratskollegen … nicht als „A...loch“ bezeichnet. Der Beklagte habe öffentlich erklärt, sie habe
die Äußerung getätigt. Dies ergäbe sich unter anderem aus seinem Brief an die Oberbürgermeisterin vom
21.11.2006. Ferner habe er diesen Brief nach einer Gemeinderatssitzung am 05.12.2006 in Kopie dem
anwesenden Fotografen der P. Zeitung, Herrn …, übergeben, der die Kopie an einen auf der Pressetribüne
anwesenden Pressevertreter der P. Zeitung ausgehändigt habe. Ferner habe der Beklagte ausweislich des
Artikels der P. Zeitung vom 16.12.2006 die Öffentlichkeit mit seiner Behauptung gesucht.
13 Die Klägerin beantragt:
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1.) Den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, wörtlich oder
sinngemäß die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten:
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Die Klägerin habe den Stadtratskollegen … als „A….loch“ bezeichnet.
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Desgleichen: es ist zu unterlassen, die Klägerin als „niveaulos, dumm und beleidigend“ zu bezeichnen.
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2.) Den Beklagten zu verurteilen, die in Ziff. 1 genannten Behauptungen zu widerrufen und den
Widerruf in den nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgaben der P. Zeitung und des
P. Kurier in einer vom Gericht zu bestimmenden Größe und Aufmachung wie folgt zu veröffentlichen:
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„Der Beklagte wird nicht weiter verbreiten, die Klägerin habe den Stadtratskollegen … als A…loch
bezeichnet. Er widerruft hiermit diese Äußerung. Er wird sie nicht weiter verbreiten, ebenso wenig wie
die Behauptung, die Klägerin sei niveaulos, dumm und beleidigend“.
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3.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Verein „…“ in P., ein der Klägerin zustehendes angemessenes
Schmerzensgeld zu zahlen.
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4.) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin außergerichtliche entstandene und nicht erstattungsfähige
Anwaltsgebühren zu zahlen in Höhe von EUR 389,64 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem
Basiszinssatz seit Zustellung.
21 Der Beklagte beantragt,
22
die Klage abzuweisen.
23 Der Beklagte behauptet,
24 er habe wahrgenommen, wie die Klägerin die streitige Äußerung getätigt habe. Er habe seinen Brief an die
Oberbürgermeisterin vom 21.11.2006 nicht an die Presse weitergereicht. Der Beklagte rügt ferner die
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit und meint hierzu, die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei zuständig,
weil er die von ihm wahrgenommene Äußerung der Oberbürgermeisterin als Vorsitzende des Gemeinderates
lediglich verwaltungsintern aufgrund seines Organrechts mitgeteilt habe.
25 Wegen der Einzelheiten des Parteivorgangs wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen nebst
Anlagen sowie auf die Sitzungsneiderschrift vom 30.04.2008 (AS. 143-149) Bezug genommen.
II.
26 Das Gericht hat gem. § 17a Abs. 2, Abs. 3 GVG über die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges vorab durch
zu begründenden Beschluss zu entscheiden. Der Zivilrechtsweg ist gem. § 13 GVG lediglich hinsichtlich des
Klageantrags Ziff. 3 gegeben, für die Klageanträge Ziff. 1, 2 und 4 sind dagegen gem. § 40 Abs. 1 VwGO die
Verwaltungsgerichte zuständig.
27 1. Zu den Klageanträgen Ziff. 1 und 2:
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a) In der Abgrenzung zwischen bürgerlichrechtlichen Rechtstreitigkeiten (§ 13 GVG) einerseits und
öffentlichrechtlichen Streitigkeiten (§ 40 Abs. 1 VwGO) andererseits ist maßgebend die wirkliche Natur des
Rechtsverhältnisses, aus welchem der Kläger Ansprüche herleitet. Dessen Natur erschließt sich in erster
Linie daraus, ob die das Rechtsverhältnis kennzeichnenden, seine Grundlage bestimmenden
Rechtsnormen dem öffentlichen oder dem privaten Recht angehören. Das wiederum bestimmt sich zentral
danach, ob der Sachverhalt, über den zu befinden der Kläger bei Gericht anträgt, Rechtsätzen unterworfen
ist, die für jedermann gelten, oder ob er demgegenüber Rechtsätzen unterworfen ist, welche ein
Sonderrecht staatlicher Instanzen darstellen. Der im Recht der persönlichen Ehre gründende Abwehr- und
Widerrufsanspruch ist im bürgerlichen Recht ebenso anerkannt wie im Verwaltungsrecht.
Öffentlichrechtlicher Natur sind Klagen entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB auf Widerruf von ehrverletzenden
Äußerungen, die von Bediensteten eines Trägers öffentlicher Verwaltung bei Erfüllung öffentlicher
Aufgaben gestützt auf vorhandene oder vermeidliche öffentlich rechtliche Befugnisse gegenüber eines
außerhalb der Verwaltung stehenden Bürgers abgegeben werden. Dagegen ist grundsätzlich der ordentliche
Rechtsweg gegeben, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur
gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden, wenn sie allein
Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sind oder einen Lebensbereich treffen, der durch
bürgerlich rechtliche Gleichordnung geprägt ist. Die Unterlassung und der Widerruf von Äußerungen, die
von einem Amtsträger in dienstlicher Eigenschaft abgegeben werden, sind grundsätzlich im
Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Dagegen sind durch Beziehungen bürgerlichrechtlicher
Gleichordnung geprägte Äußerungen oder persönliche Erklärungen des Amtsträgers grundsätzlich
Gegenstand zivilgerichtlicher Streitigkeiten (vergl. OLG Frankfurt, NVwZ - RR 1999, 814, 815 m.w.N; VGH
Mannheim, NJW 1990, 1808, 1809; OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1992, 1844 ff.; Hessischer
Verwaltungsgerichtshof, NVwZ - RR 1994, 700 ff.; OLG Zweibrücken, NVwZ 1982, 322; OLG Naumburg,
Beschluss vom 18.04.2000, Az. 6 U 279/99, zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1993, 285
ff.; VG Würzburg, Urteil vom 27.11.2002, W2 K 02.828, zitiert nach Juris). Die Klage auf Unterlassung und
Widerruf von Äußerungen mit rein persönlichen Vorwürfen, die ein Gemeinderatsmitglied in einer
Gemeinderatssitzung anlässlich einer Aussprache über eine kommunalpolitischen Gegenstand gegenüber
einem anderen Gemeinderatsmitglied abgegeben hat, ist nach einer in der Rechtsprechung vertretenen
Auffassung keine öffentlichrechtliche, sondern zivilrechtliche Streitigkeit, weil es sich um rein persönliche
Äußerungen eines Gemeinderatsmitglieds bei einer Aussprache im Gemeinderat handelt, die nicht in
amtlicher Eigenschaft gefallen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzurechnen sind und nicht
gegenüber einem außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger abgegeben worden sind und bei der
kommunalverfassungsrechtliche Befugnisse außer Streit stehen (so: VGH Mannheim, NJW 1990, 1808,
1809; a. A.: OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1992, 1844 ff.).
29
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind vorliegend für die geltend gemachten Ansprüche auf
Unterlassung und Widerruf entsprechend § 1004 BGB hinsichtlich der Äußerungen des Beklagten die
Verwaltungsgerichte gem. § 40 Abs. 1 VwGO zuständig.
30
aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parteien nicht um eine Äußerung des Beklagten als
Gemeinderatsmitglied in einer Gemeinderatssitzung streiten, sondern die Klägerin stützt ihre
Ansprüche darauf, dass der Beklagte öffentlich verbreitet habe, sie sei es gewesen, die den
Stadtratskollegen … als „A...loch“ bezeichnet habe und er habe sie in dem Brief an die
Oberbürgermeisterin als „niveaulos, dumm und beleidigend“ bezeichnet. Dabei ist Ausgangspunkt für
die dem Beklagten vorgeworfene Verbreitung ersichtlich sein Brief an die Oberbürgermeisterin vom
21.11.2006, in dem er die Äußerung der Klägerin zuordnet und ihr Verhalten als niveaulos, dumm und
beleidigend bezeichnet. Insoweit beruft der Beklagte sich auf sein Recht als Gemeinderat, die
Oberbürgermeisterin als Vorsitzende des Gemeinderates zu einem Handeln im Hinblick auf die
angeblich von ihm wahrgenommene Äußerung der Klägerin aufzufordern. Ausgangspunkt des
Rechtstreits sind damit Äußerungen des Beklagten über ein anderes Mitglied des Gemeinderates, die
Klägerin, in einem Brief an die Oberbürgermeisterin in ihrer Funktion als Gemeinderatsvorsitzende, die
der Beklagte in seiner Funktion als Gemeinderat gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich
rechtliche Befugnisse abgegeben hat. Damit stehen kommunalverfassungsrechtliche Befugnisse in
Streit. Allein der Umstand, dass sich Kläger und Beklagte gleich geordnet gegenüber stehen,
begründet für sich betrachtet keine eindeutige Einstufung der Streitigkeit als bürgerlichrechtlich, mag
die Gleichordnung auch ein Kriterium sein, dass grundsätzlich für das Vorliegen einer zivilrechtlichen
Streitigkeit spricht (vergl. OLG Frankfurt, NVwZ - RR 1999, 814, 815; OVG Rheinland-Pfalz, NJW
1992, 844 ff.). Entscheidend ist, dass es vorliegend nicht um bloße persönliche Äußerungen geht, die
der Beklagte als Gemeinderat in einer Gemeinderatssitzung über ein anderes Gemeinderatsmitglied
getätigt hat, sondern Ausgangspunkt der Streitigkeit seine Äußerungen sind, die er in seiner Funktion
als Gemeinderatsmitglied an die Oberbürgermeisterin in ihrer Funktion als Vorsitzenden des
Gemeinderates getätigt hat, um sie zu einer dienstlichen Reaktion zu veranlassen.
31
bb) Zwar ist grundsätzlich der Zivilrechtsweg gegeben, wenn die fragliche Äußerung wegen des
persönlichen Gepräges der Ehrkränkung nur als gleichsam private Meinungskundgabe verstanden
werden kann, die bei Gelegenheit etwa einer Beschlussfassung im Gemeinderat gefallen ist. Die
Bezeichnung des Verhaltens der Klägerin als „niveaulos, dumm und beleidigend“ in dem Brief an die
Oberbürgermeisterin ist insoweit jedoch lediglich ein Annex der Behauptung des Beklagten, es sei die
Klägerin gewesen, die … als „A...loch“ bezeichnet hat. Die Einschätzung des Verhaltens der Klägerin
durch den Beklagten steht in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem
angeblich von ihm wahrgenommenen und rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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cc) Auch die angebliche Weiterleitung des Briefes an Pressevertreter im Zuge der Sitzung des
Gemeinderates vom 05.12.2006, sowie die nach dem Artikel der P. Zeitung vom 16.12.2006 erfolgte
Bestätigung seitens des Beklagten führt nicht zu einer anderen rechtlichen Einschätzung. Auch
insoweit handelt es sich um einen Annex des an die Oberbürgermeisterin gerichteten Briefes vom
21.11.2006. Dieser bleibt Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung.
33 2) Hinsicht des Klageantrags Ziff. 3 ist dagegen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gem. § 13
GVG gegeben.
34 Die Klägerin stützt ihren Schmerzensgeldanspruch ersichtlich nicht auf den Gesichtspunkt einer behaupteten
Verletzung der Fürsorgepflicht, sondern stützt ihn auf den Vorwurf der erlaubten Handlung. Dahingestellt
bleiben kann, ob für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch unter dem Gesichtspunkt der
Amtshaftung auch Artikel 34 GG i.V.m. § 831 BGB in Betracht kommt. Auch für einen derartigen Anspruch
wäre die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Landgerichts gem. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG,
gegeben (vergl. VG Ansbach, Beschluss vom 10.05.2005, Az. AN 11 K 04.02899, zitiert nach Juris).
35 3. Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist dagegen gem. §§ 13 GVG,
40 Abs. 1 VwGO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen. Zuständig sind vielmehr die
Verwaltungsgerichte. Der Anspruch folgt als Nebenforderung aus dem mit der Hauptsache verfolgten Anspruch,
der im Wesentlichen auf Unterlassung und Widerruf gerichtet ist, dessen Rechtsnatur.
36 4. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das Gericht unter Berücksichtigung von § 261 Abs. 3 Satz 2
ZPO hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 3 von einer Fortdauer seiner Zuständigkeit ausgeht, mag auch im
Hinblick auf die Höhe des Streitwertes grundsätzlich die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben sein.