Urteil des LG Kaiserslautern vom 26.03.2004

LG Kaiserslautern: treu und glauben, zwangsvollstreckung, gesellschafter, urkunde, wirtschaftliche einheit, grundstück, darlehensvertrag, form, nichtigkeit, scheidung

Wirtschaftsrecht
LG
Kaiserslautern
26.03.2004
2 O 20/02
In dem Rechtsstreit
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
,
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: ,
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung u.a.,
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Vizepräsidenten des Landgerichts
Berzel, den Richter am Landgericht Stiefenhöfer und den Richter Leube
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2004
für
R e c h t
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger ist Mitgesellschafter der M. Immobilien Verwaltungs GmbH & Co., Fennstraße 2 GdbR mit Sitz
in R.(im weiteren: GbR). Die Gesellschaft erwarb am 1. Dezember 1993 das Grundstück F.straße 2 in B.
(vgl. den notariellen Kaufvertrag auf Bl. 46 ff. d. A.). Der Kläger trat der als geschlossenem
Immobilienfonds gestalteten Gesellschaft am 28. Dezember 1993 bei und bevollmächtigte - ebenso wie
die restlichen Gesellschafter - den Mitgesellschafter Jürgen M., das zur Finanzierung des
Grundstückskaufs erforderliche Darlehen aufzunehmen und alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich
waren, um dieses Darlehen dinglich abzusichern. Von dieser Vollmacht mitumfasst war die Befugnis, den
Kläger wegen des Grundschuldbetrages nebst Zinsen in Höhe seiner prozentualen Beteiligung von 4,166
% an der Gesellschaft persönlich zu verpflichten und der persönlichen Zwangsvollstreckung zu
unterwerfen (vgl. die vorgelegte Vollmacht auf Bl. 181 f. d. A.).
Mit notarieller Urkunde vom 11. April 1994 bestellte der Mitgesellschafter Jürgen M. zu Gunsten der
Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B. Bank AG, eine Grundschuld auf das erworbene Grundstück in
Höhe von 3.250.000,-- DM. Zugleich gab der Mitgesellschafter Jürgen M. für alle Gesellschafter eine Un-
terwerfungserklärung in dinglicher und persönlicher Hinsicht ab. Danach unterwarfen sich die
Gesellschafter wegen des Grundschuldbetrages und der Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in
den belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde
gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein sollte. Zusätzlich übernahmen die Gesellschafter die per-
sönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages und der Zinsen
und unterwarfen sich wegen dieser Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen
Urkunde in ihr gesamtes Vermögen (vgl. die vorgelegte notarielle Urkunde vom 11. April 1994 auf Bl. 29 ff.
d. A.).
Mit Datum vom 17. Juni/8. Juli 1994 schloss die GbR, vertreten durch den Mitgesellschafter Jürgen M., mit
der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag mit einer Kreditsumme von 3.250.000,--
DM. In der einbezogenen Anlage S zum Kreditvertrag wurde als Sicherheit für alle bestehenden, künftigen
und bedingten Ansprüche u. a. eine Briefgrundschuld in Höhe von 3.250.000,-- DM gemäß der
Grundschuldbestellung vom 11. April 1994 einschließlich der Unterwerfung unter die sofortige Zwangs-
vollstreckung in das belastete Grundstück und die Übernahme der anteiligen persönlichen Haftung durch
die einzelnen Gesellschafter einschließlich der Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung in das
gesamte Vermögen der Gesellschafter vereinbart (Bl. 145 d. A.).
Mit Schreiben vom 28. September 1999 kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten wegen
Zahlungsverzugs das Vertragsverhältnis mit der GbR fristlos. Die Forderung aus dem Darlehensvertrag
belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 3.296.645,57 DM. Nach der zwischenzeitlich erfolgten
Zwangsversteigerung des Grundstücks F.straße 2 verringerte sich die Restschuld auf 835.075,22 DM
nebst Zinsen. Der Forderungsanteil des Klägers betrug 34.789,23 DM nebst Zinsen, dessen Ausgleichung
die Beklagte mit Schreiben vom 7. November 2001 erfolglos von dem Kläger begehrte. Daraufhin leitete
die Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger ein.
Der Kläger trägt vor:
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 11. April 1994 sei unzulässig, da der
Mitgesellschafter Jürgen M. nicht wirksam bevollmächtigt gewesen sei. Die erteilte Vollmacht sei schon
deshalb nichtig gewesen, da sie gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Ferner sei in der
Unterwerfung in sein gesamtes Vermögen ein Verstoß gegen § 3 AGBG zu sehen. Zudem lasse sich dem
Vollstreckungstitel nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, welcher Zahlbetrag geschuldet sei.
Weiterhin sei er bei Abschluss des Darlehensvertrages auch deshalb nicht ordnungsgemäß vertreten
gewesen, weil entgegen den Regelungen im Gesellschaftsvertrag nicht die vertretungsberechtigte R + J
GmbH gehandelt habe, sondern der Mitgesellschafter Jürgen M., was sich die Beklagte aufgrund der
Vorlage sämtlicher Vertragsunterlagen auch entgegenhalten lassen müsse.
Der Kläger beantragt,
die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde des Notars Walter E. vom 11. April
1994, UR-Nr. 485/94, gegen ihn für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
den Kläger zu verurteilen, an sie 17.787,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 20. November 2001 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend:
Das angerufene Landgericht Kaiserslautern sei örtlich nicht zuständig. Unabhängig von der Frage der
Wirksamkeit der Herrn Jürgen M. erteilten Vollmacht könne sie sich jedenfalls auf den Vertrauensschutz
durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde berufen. Dieser Vertrauensschutz greife sowohl für die Frage
der Wirksamkeit des Darlehensvertrages als auch der Unterwerfungserklärungen. Schließlich könne sich
der Kläger auch deshalb nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärungen stützen, da
dies im Widerspruch zu der in Anlage S zum Darlehensvertrag vereinbarten Einräumung gerade dieser
Sicherheit stehe und der Einwand des Klägers somit treuwidrig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Das Landgericht Kaiserslautern ist örtlich zuständig, da der Kläger als Vollstreckungsschuldner seinen
Wohnsitz im hiesigen Gerichtsbezirk hat, vgl. §§ 797 Abs. 5, 802 ZPO.
Die von der Beklagten angeführte Zuständigkeitsregelung gemäß
§ 800 Abs. 3 ZPO, nach der für die in § 797 Abs. 5 ZPO be
stimmten Klagen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk
sich das belegene Grundstück befindet, kommt hier nicht zum
Tragen. Die Vollstreckungsgegenklage hat nicht den dinglichen
Anspruch zum Gegenstand, der sich bereits vor Klageerhebung
durch die erfolgreich abgeschlossene Zwangsvollstreckung in
das Grundstück erledigt hatte. Für die nunmehr verbleibende
persönliche Haftung verbleibt es daher bei der Regelung des
§ 797 Abs. 5 ZPO.
2. Die erhobene Klage ist als zulässige Verbindung einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO
und einer prozessualen Gestaltungsklage in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO
auszulegen.
Der Kläger hat nicht nur eine Vollstreckungsgegenklage erhoben, da er zum einen Einwendungen gegen
den titulierten materiell-rechtlichen Anspruch geltend macht mit dem Ziel, dessen Vollstreckbarkeit zu
beseitigen. Darüber hinaus stellt der Kläger die Wirksamkeit des formellen Titels in Abrede. Mit den
Angriffen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels lässt sich eine Klage aus § 767 ZPO aber nicht
begründen. Sie können allerdings zum Gegenstand einer prozessualen Gestaltungsklage in
entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO gemacht werden (BGHZ 124, 164, 170). Dabei ist es
zulässig, beide Klagen miteinander zu verbinden (BGHZ 118, 229, 236), wovon hier nach Auslegung des
Klageantrags und der Klagebegründung auszugehen ist.
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der
Beklagten auf die Nichtigkeit der notariellen Vollstreckungsunterwerfung vom 11. April 1994 zu berufen,
da er als Gesellschafter der GbR aufgrund des Darlehensvertrages vom 17. Juni/8. Juli 1994 verpflichtet
ist, sich wegen eines Betrages von 17.787,45 EUR nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in
sein gesamtes Privatvermögen zu unterwerfen.
1. Die von dem Mitgesellschafter Jürgen M. abgegebene Vollstreckungsunterwerfungserklärung ist
aufgrund nichtiger Vollmacht allerdings unwirksam.
a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich
die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauherrenmodells oder die
Beteiligung an einem Immobilienfonds für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis gemäß Artikel 1 § 1
RechtsberatungsG. Eine ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender
Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; NJW 2004, 59, 60; NJW 2004, 154, 157).
Diese Grundsätze sind hier ebenfalls anzuwenden.
Ob durch die Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Mitgesellschafter Jürgen M. und dessen Tätigkeit im
Rahmen des Erwerbs und der wirtschaftlichen Nutzung der Immobilie Fennstraße 2 konkludent ein
Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Kläger geschlossen wurde, kann letztlich dahinstehen. Selbst wenn
lediglich auf die Vollmacht abgestellt wird, liegt ein Verstoß gegen Artikel 1 § 1 RechtsberatungsG vor mit
der Folge der Nichtigkeit der Vollmacht.
Für die Beurteilung, ob ein Rechtsgeschäft wegen Ver
stoßes gegen ein gesetzliches Verbot (Artikel 1 § 1 Abs.
1 S. 1 RechtsberatungsG) nach § 134 BGB unwirksam ist,
kommt es auf seine konkrete Ausgestaltung an; sein Inhalt
und Umfang sind am Maßstab des Rechtsberatungsgesetzes
zu messen. Dabei kommt die Wirkung des Rechtsberatungsge
setzes nicht erst bei zweiseitigen Rechtsgeschäften wie
einem Geschäftsbesorgungsvertrag zum Tragen. Das Verbot
unerlaubter Rechtsberatung soll die Rechtsuchenden
vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Ange
legenheiten schützen und im Interesse einer reibungslosen
Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder
unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besor
gung fremder Angelegenheiten fern halten (BVerfG NJW
2002, 1190). Daher stellt bereits die rechtliche Befugnis
des Rechtsberaters, seine gesetzlich missbilligte Tätig
keit auszuführen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte
zu Lasten seiner durch die Verbotsnormen geschützten Auf
traggeber abzuschließen, einen Verstoß gegen Artikel 1 §
1 Abs. 1 S. 1 RechtsberatungsG dar.
Die dem Mitgesellschafter Jürgen M. erteilte Bevollmächtigung betraf Aufgaben im rechtlichen Bereich von
erheblichem Gewicht. So wurde die Befugnis eingeräumt, Darlehens- und Kreditverträge zur Finanzierung
des Kaufpreises und der Sanierung des Objekts abzuschließen, die entsprechenden
Schuldanerkenntnisse hierüber abzugeben, sich wegen der ergebenden Zahlungsverpflichtungen der so-
fortigen Zwangsvollstreckung in persönlicher und dinglicher Hinsicht zu unterwerfen, das erworbene
Grundeigentum mit Grundpfandrechten aller Art zu belasten und entsprechende Erklärungen gegenüber
dem Grundbuchamt abzugeben sowie Miet- und Pachtverträge abzuschließen, deren Konditionen zu
vereinbaren wie auch Miet- und Pachtverhältnisse zu kündigen und den Miet- bzw. Pachtzins abzutreten
und zu verpfänden. Die Vollmacht betraf somit alle zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen
oder zweckmäßig erscheinenden Verträge und rechtserheblichen Erklärungen und beschränkte sich nicht
auf einfache Hilfstätigkeiten und die Wahrung rein wirtschaftlicher Belange. Der Mitgesellschafter Jürgen
M. war vornehmlich dazu befugt, in eigener Verantwortung und Entscheidung konkrete fremde Rechte zu
verwirklichen und konkrete fremde Rechtsverhältnisse, insbesondere durch den Abschluss oder sogar die
Rückabwicklung von Verträgen, zu gestalten. Bei sachgerechter Verwendung dieser Bevollmächtigung
wären erhebliche Rechtskenntnisse erforderlich. Nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RechtsberatungsG darf
eine solche geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten jedoch nur von Personen
betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt wurde. Dies war bei
dem Mitgesellschafter Jürgen M. nicht der Fall.
b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Beklagte die Zwangsvollstreckung im Hinblick
auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO betreibt. Diese geht zwar auf eine
einseitige Willenserklärung des Mitgesellschafters Jürgen M. mit Wirkung für den Kläger zurück, die auf
das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtet war und rein prozessualen Grundsätzen
untersteht (vgl. BGH WM 2003, 914, 915). Das bedeutet, dass die auf Abgabe einer solchen Erklärung
gerichtete Vollmacht den Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO und nicht denen der §§ 164 ff. BGB unterfällt.
Dennoch wirkt sich der Verstoß gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RechtsberatungsG i. V. m. § 134 BGB auch
auf die prozessuale Vollmacht aus, weil andernfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu
erreichen wären. Es muss die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, die seitens des
Rechtsberaters für den Vollmachtgeber vorgenommen wird. Insbesondere die einschneidenden recht-
lichen Folgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind,
gebieten die Anwendung des § 134 BGB (BGH NJW 2004, 839, 840).
c) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die unwirksame Prozessvollmacht nicht aus
Rechtsscheingesichtspunkten in unmittelbarer oder analoger Anwendung der §§ 172 ff. BGB ihr
gegenüber als gültig zu behandeln.
Die auf die materiell-rechtliche Vollmacht zugeschnitte
nen, dem Schutz des Geschäftsgegners und des Rechts
verkehrs dienenden Vorschriften der §§ 172 ff. BGB finden
keine Anwendung auf eine erteilte prozessuale Voll
macht. Die Zivilprozessordnung enthält vielmehr in ihren
§§ 80, 88 und 89 abschließende Spezialregelungen, die ei
ne Rechtsscheinhaftung des Vollmachtgebers nicht vorse
hen. Die Kammer vermag insoweit auch keine widerstreiten
de Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage erkennen. So
weit sich die Beklagte auf die Entscheidungen des BGH vom
15. Oktober 1987, III ZR 235/86 (NJW 1988, 697) und vom
30. Oktober 1986, III ZR 262/85 (WM 1987, 307 f.) be
zieht, hat sich der BGH in der zuletzt genannten Ent
scheidung im Rahmen eines Nichtannahmebeschlusses konkret
dazu geäußert, dass die Vorschriften der §§ 170 - 173 BGB
grundsätzlich nicht auf rein prozessuale Willenserklä
rungen anwendbar sind. In dem Urteil vom 15. Oktober 1987
ist der BGH von dieser Rechtsprechung ausdrücklich nicht
abgerückt. Die Ausführungen zur (entsprechenden) An
wendung der §§ 171 - 173 BGB beziehen sich auf ein Schuld
anerkenntnis im Sinne des § 781 BGB, also auf eine materi
ell-rechtliche Verpflichtung und gerade nicht auf prozes
suale Willenserklärungen.
d) Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die von dem Mitgesellschafter Jürgen M. als vollmachtloser
Vertreter abgegebenen Vollstreckungsunterwerfungen gemäß § 89 Abs. 2 ZPO genehmigt hätte, liegen
nicht vor. Eine solche Genehmigung ist insbesondere nicht in der Entgegennahme der Darlehensvaluta,
dem langjährigen Zins- und Kapitaldienst und dem Bestreben nach Erzielung steuerlicher Vorteile zu
sehen. Denn eine Genehmigung setzt voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder
zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als
unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH NJW 2004, 59, 61). Hierzu ist allerdings
nichts vorgetragen.
2. Dem Kläger ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch verwehrt, sich auf
die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen.
a) Nach dem Inhalt des abgeschlossenen Darlehensvertrages war als Sicherheit für den gewährten
Kredit u. a. eine Grundschuld in Darlehensgesamthöhe zu stellen und die Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück und die Übernahme der anteiligen persönlichen
Haftung durch die einzelnen Gesellschafter einschließlich ihre Unterwerfung unter die sofortige Zwangs-
vollstreckung in das gesamte Vermögen zu erklären. Aufgrund dieser darlehensvertraglichen
Vereinbarungen wurde der Kläger verpflichtet, ein Schuldanerkenntnis in Höhe eines seiner
Gesellschaftsbeteiligung entsprechenden Teils der Darlehensforderung abzugeben und sich insoweit der
sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen. Entgegen der Ansicht des Klägers
ist der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen.
aa) Zwar sieht die Regelung in II. § 6 des Gesellschaftsvertrages vor, dass die R + J GmbH zur Vertretung
und Geschäftsführung der GbR allein berechtigt und verpflichtet war. Diese Regelung hinderte die
Gesellschafter indes nicht, eine weitere Vertretungsregelung durch Bevollmächtigung des
Mitgesellschafters Jürgen M. zu treffen. Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind jederzeit möglich
und bedürfen der Zustimmung grundsätzlich aller Gesellschafter (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., §
714, Randnr. 3; § 705, Randnr. 15 f.; BGB-RGRK, v. Gamm, 12. Aufl., § 705, Randnr. 14). Da nach dem
eigenen Vorbringen des Klägers sämtliche Gesellschafter eine Vollmacht wie in der vorgelegten Form (Bl.
181 f. d. A.) gegenüber dem Mitgesellschafter Jürgen M. erteilt haben, ist darin eine Änderung des
Gesellschaftsvertrages zu sehen(§§ 133, 157 BGB) mit der Folge der wirksamen Bevollmächtigung des
Mitgesellschafters Jürgen M. zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 17.06./08.07.1994.
bb) Der Wirksamkeit des Darlehensvertrages steht auch nicht entgegen, dass der Mitgesellschafter
Jürgen M. aufgrund einer gemäß § 134 BGB i. V. m. Artikel 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RechtsberatungsG nichtigen
Vollmacht gehandelt hat. Gegenüber der Beklagten ist die erteilte Vollmacht nach § 172 Abs. 1 BGB als
wirksam zu behandeln.
aaa)Die §§ 171 - 173 BGB und die Grundsätze der Duldungs- und
Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen
Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der einem gutgläubigen
Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Be
vollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln las
sen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht er
teilt (BGHZ 102, 60, 64; NJW 2002, 2325). Dies gilt, so
weit gesetzgeberische Wertungen - wie etwa im Minder
jährigenrecht - nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne
Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevoll
mächtigung eines anderen im konkreten Einzelfall
als nichtig erweist. Nur so kann dem Schutz des Vertrags
gegners und des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechts
scheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung ge
tragen werden (BGH NJW 2003, 2091; NJW-RR 2003, 1203). Im
Hinblick darauf sind die §§ 171 - 173 BGB und die Grund
sätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch in den
Fällen der Nichtigkeit einer Bevollmächtigung wegen Ver
stoßes gegen Artikel 1 § 1 RechtsberatungsG anwendbar
(BGH NJW 2004, 154, 158).
Da der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der
Grundschuldbestellungsurkunde vom 11. April 1994 sowie die Vollmachten der Gesellschafter in notariell
beglaubigter Form vorlagen, sind die nach § 172 Abs. 1 BGB notwendigen Voraussetzungen gegeben.
bbb)Ferner kann sich die Beklagte auf den durch die Vorlage
der Vollmachtsausfertigungen gesetzten Rechtsschein beru
fen, weil sie im Jahre 1994 keinen Anlass gehabt hat, die
Nichtigkeit der erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen
das Rechtsberatungsgesetz in Betracht zu ziehen.
Einem gutgläubigen Dritten kann weder die Nichterteilung
oder die Unwirksamkeit noch das Erlöschen oder die Ein
schränkung der Vollmacht entgegengehalten werden. §§ 172,
173 BGB, in deren Rahmen eine allgemeine Überprüfungs-
und Nachforschungspflicht nicht besteht, gelten über ih
ren Wortlaut hinaus auch dann, wenn eine Vollmacht von An
fang an nicht wirksam erteilt ist (BGH WM 2000, 1247,
1250). Vorliegend konnten alle Beteiligten den Verstoß
der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz zum damali
gen Zeitpunkt nicht erkennen. Aus den bis zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Darlehensvertrages im Juni/Juli 1994
ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ
sich nichts entnehmen, was eindeutig für einen Verstoß
der Vollmacht gegen § 134 BGB i. V. m. Artikel 1 § 1
RechtsberatungsG gesprochen hätte. Zudem gehen nicht ein
mal alle Umstände, die den Verstoß gegen das Rechtsbera
tungsgesetz begründen, aus der vorgelegten Vollmacht her
vor. Der Urkunde ist etwa nichts darüber zu entnehmen,
dass der Mitgesellschafter Jürgen M. über keine
Rechtsberatungserlaubnis verfügte. Abgesehen davon kommt
es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173 BGB nicht
auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der
Vertretungsmacht begründenden Umstände, sondern allein
auf das Kennen oder Kennenmüssen des Mangels der Ver
tretungsmacht selbst an (vgl. BGH WM 2001, 2113,
2115; WM 2002, 1273, 1275).
ccc)Auch die besondere Fallgestaltung lässt den Einwand des
treuwidrigen Verhaltens des Klägers nicht entfallen. Ins
besondere ist hierbei nicht maßgeblich, dass der Kläger
die Darlehensvertragsurkunde nicht persönlich unterzeich
net hat. Es kann insoweit keinen Unterschied machen, ob
der Kläger gegenüber der Beklagten durch persönliches Auf
treten oder durch bewusstes Einschalten eines Bevoll
mächtigten einen ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestand
geschaffen hat. Hier wie dort durfte die Beklagte von der
Berechtigung zum rechtsgeschäftlichen Handeln ausgehen.
b) Der Kläger ist aufgrund seines von der GbR angenommenen
privatschriftlichen Antrags vom 28. Dezember 1993 Gesell
schafter geworden. Mit diesem Beitritt zur GbR hat der
Kläger die Haftung für die Darlehensschuld mitübernom
men. Sowohl die Gesellschaft als auch die Mitgesellschaf
ter haften für die mit Vertrag vom 17. Juni/8. Juli 1994
zu Lasten der Gesellschaft begründeten Darlehensschuld ge
mäß §§ 128 ff. HGB (analog) persönlich mit ihrem Privat
vermögen (vgl. BGHZ 142, 315, 318 ff.; 146, 341; 150,
1, 3).
3. Weiterhin hält die formularmäßige Vereinbarung der abstrakten persönlichen Zahlungsverpflichtung
der Gesellschafter und die damit verbundene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in
deren gesamtes Vermögen der Inhaltskontrolle von AGB stand. Derartige Klauseln sind weder
überraschend (§ 3 AGBG a.F./§ 305 c BGB n.F.) noch als inhaltlich unangemessen (§§ 9 ff. AGBG a.F./§§
307 ff. BGB n.F.) zu werten.
a) Die Klauseln sind - wie hier - regelmäßig mit fettgedruckten
Überschriften versehen, so dass sie dem aufmerksamen Leser
auffallen müssen. Zudem hatte der beurkundende Notar über den
Inhalt und die rechtliche Bedeutung dieser Klausel zu be
lehren (vgl. § 17 Abs. 1 BeurkG). Hierin bestand für die Ge
sellschafter eine weitere Gelegenheit, sich der Tragweite der
Vereinbarung bewußt zu werden. Danach kann von einer für den
Kläger überraschenden Klausel nicht ausgegangen werden.
b) Der Kläger wird durch die Vereinbarung auch nicht ent
gegen dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen benach
teiligt. Zum einen gestattet die ZPO die Zwangsvoll
streckung aus Urteilen (§ 704 Abs. 1 ZPO) und aus vollstreck
baren Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) gleichermaßen. Sie
stellt damit die freiwillige Unterwerfung der Schuldner unter
die Zwangsvollstreckung der nach gerichtlicher Prüfung des An
spruchs ergangener gerichtlicher Entscheidung grundsätzlich
gleich. Den Schutz des Schuldners gewährleistet die ZPO bei
den vollstreckbaren Urkunden durch das Erfordernis notariel
ler Beurkundung und die damit verbundenen notariellen Be
lehrungspflichten sowie durch die gegenüber Urteilen erwei
terten Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners (vgl. § 797
Abs. 4 ZPO) in ausgewogener Weise. Darüber hinaus benach
teiligt die Unterwerfungsklausel den Kläger nicht unbillig;
ihre Verwendung ist durch schutzwürdige Interessen der Be
klagten gerechtfertigt. Die Grundschulden und die Verpflich
tungserklärungen der Gesellschafter dienen der Sicherung ge
meinschaftlicher Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom
17.06./08.07.1994. Für eigene Verbindlichkeiten haftet ein
Schuldner nach dem Gesetz grundsätzlich ohnehin mit seinem ge
samten Vermögen, wobei die Haftung vorliegend begrenzt ist.
Durch die Bezugnahme auf den Grundschuldbetrag ist eine Ver
bindung zwischen Grundschuld und Schuldversprechen dergestalt
geschaffen, dass die Beklagte als Gläubigerin den für die
Grundschuld angegebenen Betrag aus der Urkunde nur einmal ver
langen und vollstrecken darf. Wenn die Bank aus der Grund
schuld Zahlung und Befriedigung erhält, kann sie aus dem
Schuldversprechen nicht mehr vorgehen, selbst wenn ihr weite
re Forderungen gegen den Schuldner zustehen (BGH NJW 1991,
286, 287). Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Be
klagten durch die zu ihrer Sicherheit errichteten notariellen
Urkunde der (zusätzliche) Vollstreckungszugriff auf das gesam
te Vermögen des Klägers ermöglicht wird. Der mit der persön
lichen Vollstreckungsunterwerfung verfolge Zweck, einen zügi
gen Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen zu gewährlei
sten, wird überdies durch das Interesse der Beklagten gerecht
fertigt, eine ausreichend sichere Vorsorge gegen das Risiko
des Vermögensverfalls des Klägers zu erreichen. Typischerwei
se ergeben sich - wie auch hier - Störungen im Vertragsver
hältnis durch die Vermögensverschlechterung beim Schuldner,
die die Bank zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer Forderung
veranlasst. Der Schutz des Schuldners wird in ausreichendem
Maße durch die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe mit ih
ren vielfältigen Möglichkeiten einer Einstellung der Zwangs
vollstreckung und durch die Schadensersatzpflicht der Bank
bei mißbräuchlicher Nutzung des Vollstreckungstitels gesi
chert (BGHZ 99, 274, 282; NJW-RR 1990, 246; WM 2003, 64,
65 f.). Ob bei verbundenen Immobiliardarlehensverträgen eine
andere Bewertung vorzunehmen ist, bedarf hier keiner Ent
scheidung, da sich nach dem klägerischen Vorbringen keine
wirtschaftliche Einheit von Kredit- und Immobilienerwerbsver
trag ergibt.
4. Die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung
lässt sich auch nicht aus der unmittelbaren oder analogen An
wendung von § 10 VerbrKrG a.F./§ 496 BGB n.F. herleiten.
a) § 10 Abs. 1 VerbrKrG a.F./§ 496 Abs. 1 BGB n.F. verbietet Ver
einbarungen, durch die der Verbraucher für den Fall der Forde
rungsabtretung auf seine Rechte nach §§ 404, 406 BGB gegen
über dem Neugläubiger verzichtet. Nach § 10 Abs. 2 S. 1, 2
VerbrKrG a.F./§ 496 Abs. 2 S. 1, 2 BGB n.F. wird der Verbrau
cher vor Nachteilen geschützt, die mit der Begründung ab
strakter Zahlungsverpflichtungen in Form von Wechseln und
Schecks verbunden sind.
Selbst wenn der Gesellschaft, deren Mitgesellschafter der Klä
ger ist, Verbrauchereigenschaft zukommt und die generelle An
wendbarkeit von § 10 VerbrKrG a.F. bejaht wird (vgl. § 3 Abs.
2 Nr. 2 VerbrKrG a.F.), verbleibt aufgrund des klaren Wort
lauts der Vorschrift gleichwohl kein Raum für deren unmittel
bare Anwendung.
b) Auch eine analoge Anwendung scheidet entgegen einer teilweise
vertretenen Auffassung (vgl. Habersack, in: MünchKomm, 3.
Aufl., § 10 VerbrKrG, Rd. 8, 11 a.E.; Vollkommer, NJW 2004,
818 m.w.N. auch zur Gegenansicht) aus.
aa) Hierfür fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslük
ke. § 10 VerbrKrG a.F. wurde im Zuge der Umsetzung der EG-
Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor
schriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit vom
22.12.1986 geschaffen. Im Gesetzgebungsverfahren zum Er
lass eines Verbraucherkreditgesetzes hat sich der deutsche Ge
setzgeber auch mit der Frage der Ausdehnung der Regelung des
(späteren) § 10 VerbrKrG auf notarielle Schuldanerkenntnisse
befasst. So wurde in der Begründung zum Gesetzentwurf ledig
lich betont, dass die unzulässige Vereinbarung zur Einge
hung von Wechsel- und Scheckverpflichtungen für sämtliche An
sprüche des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag, zu denen auch
Ansprüche aus abstrakten Schuldanerkenntnissen gehören, gilt
(BT-Drucksache 11/5462, S. 25). In der Gesetzentwurfbegrün
dung findet sich hingegen keinerlei Hinweis darauf, dass nota
rielle Vereinbarungen über abstrakte Schuldanerkenntnisse
selbst unzulässig sein sollen. Ein derartiger Vorschlag wurde
zwar im Rahmen der Beratungen im Rechtsausschuss des Deut
schen Bundestages unterbreitet, mehrheitlich jedoch ins
besondere mit Rücksicht auf Realkredite abgelehnt (BT-Druck
sache 11/8274, S. 22). Der Gesetzgeber hat somit den in § 10
VerbrKrG a.F. formulierten Schutz des Verbrauchers bewusst
auf notarielle Schuldanerkenntnisse nicht ausdehnen wollen.
Dieser gesetzgeberische Wille ist bei der Auslegung der Norm
zwingend zu beachten und steht einer analogen Anwendung des
§ 10 VerbrKrG a.F. entgegen.
bb) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksich
tigung maßgeblicher Vorschriften des Europarechts. Art. 10
der EG-Richtlinie 87/102/EWG vom 22.12.1986 sieht einzig die
Verpflichtung für die Mitgliedsstaaten vor, einen ausrei
chenden Verbraucherschutz zu garantieren für den Fall, dass
Zahlungen und Sicherheitsleistungen in Form von Wechseln und
Schecks im Zusammenhang mit Kreditverträgen generell in den
jeweiligen Ländern gestattet werden. Art. 9 der Richtlinie po
stuliert ein Verbot der Schlechterstellung des Verbrauchers
bei Abtretung der Rechte des Kreditgebers. Diese Vorschriften
blieben durch die nachfolgenden Änderungsrichtlinien
90/88/EWG vom 22.02.1990 und 97/7/EG vom 20.05.1997 unver
ändert. Soweit Art. 9 der Richtlinie mit § 10 Abs. 1 VerbrKrG
a.F./§ 496 Abs. 1 BGB n.F. inhaltsgleich ist, geht die Rege
lung in § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F./§ 496 Abs. 2 BGB n.F. be
reits deutlich über das in Art. 10 der Richtlinie Geforderte
hinaus, indem sie Wechsel- und Scheckbegebungsverträge als
solche für unzulässig erklärt. Bestand zu einem derartigen
Verbot schon keine Verpflichtung, so waren die Mitglieds
staatenum so weniger verpflichtet, den Schutz der Verbrau
cher auch auf vereinbarte notarielle Schuldanerkenntnisse aus
zudehnen, mögen diese auch im Zuge des Abschlusses eines Dar
lehensvertrages erklärt worden sein.
cc) Darüber hinaus sieht die Kammer in der Vereinbarung einer pro
zessualen Unterwerfungserklärung keine mit den in § 10
VerbrKrG a.F./§ 496 BGB n.F. genannten Fällen vergleichbare
Interessenlage, die eine analoge Anwendung der Vorschrift er
fordern würde.
Der mit der Vereinbarung einer prozessualen Unterwerfungser
klärung verbundene Abschluss eines Vertrages über ein ab
straktes Schuldanerkenntnis i.S.d. § 780 BGB entzieht dem Klä
ger weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber einem etwai
gen neuen Gläubiger Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis,
so dass ein Schutzbedürfnis, wie in § 10 Abs. 1 VerbrKrG
a.F./§ 496 Abs. 1 BGB n.F. vorausgesetzt, fehlt.
Hintergrund der Regelung in § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F./§ 496
Abs. 2 BGB n.F. sind die mit der Hingabe von Schecks und Wech
seln verbundenen Gefahren für den Verbraucher. Dabei geht es
zum einen um die Möglichkeit, dass der Verbraucher vom Kredit
geber oder einem anderen Inhaber des Wechsels oder des
Schecks im Urkundenprozess in Anspruch genommen wird und in
diesem Verfahren die Einwendungen aus dem Grundgeschäft nicht
erheben kann (vgl. § 598 ZPO). Ferner wirkt sich wegen der
fehlendenAkzessorietät zwischen dem Scheck- und Wechselbege
bungsvertrag und dem Grundgeschäft sowie wegen der Verkehrsfä
higkeit der Inhaberpapiere nachteilig aus, dass diese Einwen
dungen bei Weitergabe der Papiere gegenüber den nachfolgenden
Inhabern gemäß Art. 17 WechselG und Art. 22 ScheckG gänzlich
ausgeschlossen sind. Dadurch wäre der Verbraucher der Gefahr
doppelter Inanspruchnahme ausgesetzt (vgl. BT-Drucksache
11/5462, S. 24 f.). Ein derartiger Einwendungsausschluss zum
Nachteil des Verbrauchers ist bei einem abstrakten Schuld
anerkenntnis auch nach einer Forderungsabtretung hingegen
nicht gegeben. Zudem wird dem Schutzbedürfnis des Verbrau
chers durch die umfassende Belehrung des beurkundenden Notars
über Inhalt und Folgen seiner Erklärung (§ 17 Abs. 1 BeurkG)
genüge getan. Der notariellen Belehrung kommt nicht nur in
diesem Zusammenhang eine maßgebliche Bedeutung zu. Ihr hoher
Stellenwert spiegelt sich in zahlreichen Privilegierungen so
wohl im Verfahrensrecht (vgl. etwa § 1031 Abs. 5 ZPO) als
auch im materiellen Recht namentlich im Verbraucherkredit
recht wider. So unterliegt ein notariell beurkundeter Darle
hensvertrag weder den strengen Formvorschriften beim Ab
schluss eines Verbraucherdarlehensvertrages (§§ 3 Abs. 2 Nr.
3; 4 VerbrKrG a.F./§§ 491 Abs. 3 Nr. 1, 492 BGB n.F.) noch be
steht in diesem Fall zugunsten des Verbrauchers ein Recht zum
Widerruf des Darlehensvertrages nach § 7 VerbrKrG a.F./§ 495
BGB n.F.. Die Einschränkung der Rechte des Verbrauchers
knüpft an die berechtigte Vorstellung an, dass der Verbrau
cher spätestens durch die Einschaltung eines Notars eine hin
reichende Aufklärung über Inhalt und Folgen der abzugebenden
Willenserklärung erhält. Schließt der Verbraucher gleich
wohl das der notariellen Belehrung zugrunde liegende Rechtsge
schäft ab, ist dies als Folge eigenverantwortlichen Handelns
des Verbrauchers zu sehen. Unabhängig davon verbleiben dem
Verbraucher seine Rechte im Vollstreckungsverfahren, sobald
der Gläubiger - wie hier - die Zwangsvollstreckung einge
leitet hat.
5. Schließlich lassen sich aus der notariellen Urkunde vom 11. April 1994 sowohl der Grundschuldbetrag
als auch die Höhe der Zinsen entnehmen (vgl. S. 4 der Urkunde), sodass der Vollstreckungstitel entgegen
der Ansicht des Klägers hinreichend bestimmt ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
gez.: Berzel Stiefenhöfer Leube
(Berzel) (Stiefenhöfer) (Leube)
Vizepräsident des Richter am Richter
Landgerichts Landgericht
B e s c h l u s s
Der Gebührenstreitwert wird auf 17.787,45 EUR festgesetzt.
Kaiserslautern, den 26. März 2004
Landgericht - 2. Zivilkammer
gez.: Berzel Stiefenhöfer Leube
(Berzel) (Stiefenhöfer) (Leube)
Vizepräsident des Richter am Richter
Landgerichts Landgericht