Urteil des LG Kaiserslautern vom 24.10.2002
LG Kaiserslautern: offenkundig, rechtsmittelinstanz, belastung, quelle, bach, baum, geschäftsführer, pfleger, form, anfechtung
LG
Kaiserslautern
24.10.2002
1 T 251/02
Eigenzuständigkeit des abgelehnten Amtsrichters zur Entscheidung nur bei rechtsmissbräuchlichem
Ablehnungsgesuch.
Landgericht Kaiserslautern
Beschluss
In dem Rechtsstreit
B..., ..., ...
Beklagter, Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: ..., ..., ...
gegen
Bauunternehmung U... GmbH, gesetzlich vertreten durch
die Geschäftsführer U... und S... G..., ..., ...
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: ..., ..., ...,
wegen Werklohnes,
hier: Ablehnung des Richters am Amtsgericht ...
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch die Richterin am Landgericht Heid auf die
sofortige Beschwerde des Beklagten vom 02. Oktober 2002 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts
Kaiserslautern, das "Ablehnungsgesuch vom 05.08.2002 nicht dem nach dem Geschäftsverteilungsplan
zuständigen Amtsrichter zur
Entscheidung vorzulegen, sondern als unbeachtlich zu behandeln (Schreiben des Gerichts vom
26.08.2002)",
ohne mündliche Verhandlung
am 24. Oktober 2002
b e s c h l o s s e n :
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Akten sind dem gemäß §§ 45 Abs. 2 S. 1 ZPO, 21 e Abs. 1 S. 1 GVG zuständigen anderen Richter des
Amtsgerichts zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 12. August 2002
vorzulegen.
2. Gerichtskosten für die 2. Instanz werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. (Soweit
mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2002 erneut sofortige Beschwerde eingelegt worden ist, ist davon
auszugehen, dass von einem einheitlichen Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht wird.)
Das Rechtsmittel in Ablehnungssachen ist gemäß § 46 Abs. 2, 2. Halbsatz ZPO die sofortige Beschwerde.
Diese ist in erweiternder Auslegung der genannten Vorschrift auch gegen eine Entscheidung gegeben,
durch die ein Ablehnungsgesuch für unzulässig erklärt wird. Dies gilt auch, wenn der Amtsrichter selbst
ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen hat (vgl. hierzu OLG
Zweibrücken MDR 1980, 1025, OLG Koblenz Rechtspfleger 1985, 368, KG MDR 92, 997, OLG Köln NJW-
RR 1993, 1277, OLG Köln OLGR Köln 2001, 158 und NJW-RR 2001, 1382, Hanseatisches OLG Bremen
MDR 1998, 1242 und OLG Braunschweig MDR 2000, 846). So ist der Amtsrichter hier verfahren.
Denn mit Schreiben vom 26. August dieses Jahres hat er mitteilen lassen, dass das Ablehnungsgesuch
Mängel aufweise - "(z. B. § 44 Abs. 2 ZPO)" - und deshalb unbeachtlich sei. Hierin lag eine - das Gesuch
als unzulässig zurückweisende - Entscheidung über das Ablehnungsgesuch. Dass diese entgegen § 46
Abs. 1 ZPO nicht in die äußere Form eines Beschlusses gekleidet war, kann dem Beklagten nicht die
Möglichkeit einer Anfechtung im Wege der sofortigen Beschwerde nehmen.
Auch führt das Rechtsmittel in der Sache zum Erfolg.
Gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 ZPO entscheidet in Fällen, in denen ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt wird,
ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch; dieses ist an den gemäß Geschäftsverteilung (§
21 e Abs. 1 S. 1 GVG) zuständigen anderen Richter des Amtsgerichts vorzulegen. Die Vorlagepflicht
entfällt nach dem Gesetz nur, wenn der abgelehnte Richter das Gesuch für begründet hält (§ 45 Abs. 2 S.
2 ZPO). Soweit darüber hinaus in Rechtsprechung und Lehre eine Eigenzuständigkeit des abgelehnten
Richters zur Entscheidung anerkannt wird, gilt dies nur für Fälle rechtsmissbräuchlicher
Ablehnungsgesuche (vgl. etwa Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 42 Randz. 7 mit Nachweisen, OLG
Koblenz Rechtspfleger 1985, 368 mit Nachweisen). Ein solcher Fall war hier aber offenkundig nicht
gegeben und kann insbesondere nicht allein durch einem Ablehnungsgesuch anhaftende Mängel - über
deren Vorliegen im konkreten Fall hiermit keine Aussage getroffen werden soll - begründet werden.
Die Entscheidung über die in der Rechtsmittelinstanz enstandenen Gerichtskosten beruht auf § 8 GKG.
Für eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im vorliegenden
Fall kein Raum. Es kommt weder eine Belastung der Staatskasse noch der Klägerin in Betracht; denn
Letztere ist nicht Beschwerdegegnerin (vgl. in diesem Zusammenhang Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 567
Randziffer 52).