Urteil des LG Frankfurt am Main vom 08.05.2009
LG Frankfurt: treugeber, anschrift, gesellschafterversammlung, herausgabe, anleger, unverzüglich, auskunftserteilung, treuhänder, versendung, aufwand
Gericht:
LG Frankfurt 21.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-21 O 78/08, 2/21
O 78/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 666 BGB, § 28
Abs 3 BDSG
Geschäftsbesorgungsverhältnis: Anspruch gegen eine
Treuhandkommanditistin auf Herausgabe von Namen und
Anschriften von Treugebern unter Berücksichtigung
datenschutzrechtlicher Gesichtspunkte
Leitsatz
Der Treuhandkommanditist eines geschlossenen Immobilienfonds im Sinne einer
atypischen stillen Gesellschaft hat den Gesellschaftern und Treugebern gemäß § 666
BGB Auskunft über die Namen und Adressen der weiteren Gesellschafter und
Treugeber zu erteilen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschafter zur
Wahrnehmung elementarer Gesellschaftsrechte ein Quorum bezogen auf
Gesellschafter, die mindestens 10% des Gesellschaftskapitals auf sich vereinigen,
erbringen muss und dies die Kenntnis der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter
erfordert.
Dem stehen Gründe des Datenschutzes nicht entgegen. Diese Übermittlung ist gemäß
§ 28 Abs. 3 BDSG wegen der Wahrung berechtigter Interessen Dritter zulässig.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1) Auskunft zu erteilen durch
Übersendung einer vollständigen Liste der Namen und Adressen sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber der Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 32.
Sie wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 1) € 837,52 € außer-gerichtliche Kosten
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem derzeit geltenden
Basiszinssatz seit 28.04.2008 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen durch
Übersendung einer vollständigen Liste der Namen und Adressen sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber der Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 34.
Sie wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2) € 272,87 außer-gerichtliche Kosten
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem derzeit geltenden
Basiszinssatz seit 28.04.2008 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 3) Auskunft zu erteilen durch
Übersendung einer vollständigen Liste der Namen und Adressen sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber der Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 39.
Sie wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 1) € 277,03 außer-gerichtliche Kosten
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem derzeit geltenden
Basiszinssatz seit 28.04.2008 zu zahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
Die Kläger sind Gesellschafter/Treugeber verschiedener von der Anlagegesellschaft
aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds. Der Kläger zu 1) ist
Gesellschafter/Treugeber des Immobilienfonds mit dem Namen Immobilien-
Anlagegesellschaft Nr. 32 (künftig: Fonds 32); die Klägerin zu 2) ist
Gesellschafterin/Treugeberin des Immobilienfonds mit dem Namen Immobilien-
Anlagegesellschaft Nr. Nr. 34 (künftig: Fonds 34) und der Kläger zu 3) ist
Gesellschafter/ Treugeber des Immobilienfonds mit dem Namen DG Immobilien-
Anlagegesellschaft Nr. 39 (künftig: Fonds 39). Die Beklagte ist
Treuhandkommanditistin.
Der Kläger zu 1) erwarb am 25.11.1993 einen Anteil von DM 200.000,- am Fonds
Nr. 32,die Klägerin zu 2) erwarb am 28.10.1994 einen Anteil von DM 40.000,- am
Fonds Nr. 34 und der Kläger zu 3) erwarb am 24.09.1996 einen Anteil von DM
30.000,- am Fonds Nr. 39.
Grundlage der Käufe waren jeweils die von der Anlagegesellschaft mbH erstellten
und ausgegebenen Prospekte, zu deren Inhalt auf den Anlagenband verwiesen
wird. Die aktuelle wirtschaftliche Lage dieser Fonds ist schwierig. Die Treugeber
haben im jeweiligen Zeichnungsschein der Verarbeitung der Daten zugestimmt. Es
werden Verfahren gegen die Beklagte geführt, gerichtet auf Schadensersatz. In
erster Instanz wurden die Klagen abgewiesen, das Berufungsverfahren läuft noch.
Die Kläger beabsichtigen, bei der Beklagten Anträge auf Einberufung von
Gesellschafterversammlungen zu stellen. Gemäß §§ 7 und 8 der
Gesellschaftsverträge ist dazu Voraussetzung, dass Gesellschafter, die
mindestens 10% des Gesellschaftskapitals auf sich vereinigen, dies verlangen und
der Geschäftsführung binnen einer Frist von 10 Tagen nach Absendung der
Beschlussvorlage mitteilen. Im Innenverhältnis untereinander gelten die Treugeber
gemäß § 4 Abs. 3, bzw. Abs. 4 als Kommanditisten. Im Einzelnen wird auf die
Gesellschaftsverträge der Fonds Bezug genommen (Bl. 33f, 42f und 52f der
Akte).Die Kläger begehren Auskunft über die Namen und Adressen der Mit-
Treugeber, ersatzweise Einblick in das Treugeberregister, hilfsweise eingeschränkte
Auskunft über die zur Benennung einwilligenden Treugeber nach
Einwilligungsersuchen laut von den Klägern vorformulierten Schreiben, hilfsweise
von der Beklagten formuliert sowie Erstattung außergerichtlicher Kosten. Die
Beklagte verweigert Auskunft und Versendung von Anfragen.
Die Kläger sind der Auffassung, die Existenz der Fonds sei bedroht. Nach einer
Mitteilung der D-Bank im Rechenschaftsbericht 2005 sei der Fortbestand als
gefährdet anzusehen. Zur Beratung über Lösungsstrategien sei eine
Gesellschafterversammlung notwendig. Das nach dem entsprechend
anwendbaren Recht für Publikumsgesellschaften (§ 122 AktG) erforderliche
Quorum könnten sie nur über Kontakt zu den weiteren Treugebern erreichen.
Hinsichtlich der Herausgabe einer Liste der Treugeber, die der Herausgabe
zugestimmt haben - Antrag zu 1.b), 2.b) und 3.b) - gegen Kostentragung der
Kläger für die vorherige Befragung haben diese die Klage zurück genommen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen
1. a) dem Kläger zu 1) unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber der Immobilien-Anlagegesellschaft (künftig: Fonds 32) als
elektronische Datei oder in Papierform, die ausschließlich die Namen und
Anschriften der Gesellschafter/Treugeber des Fonds 32 beinhaltet, herauszugeben,
ersatzweise dem Kläger zu 1) unverzüglich Einsichtnahme in das
Treugeberregister für Fonds 32 und dabei die Anfertigung von Ablichtungen des
Treugeberregisters mit den Namen und Anschriften sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber zu ermöglichen,
b) hilfsweise dem Kläger zu 1) eine Liste wie nach Antrag 1. a) bezeichnet
herauszugeben, die ausschließlich die Namen und Anschriften derjenigen
Gesellschafter/Treugeber des Fonds 32 beinhaltet, die aus vorherige unverzügliche
und mit Fristsetzung von maximal 4 Wochen versehene Nachfrage ihr
Einverständnis mit einer Weitergabe ihrer Namens- und Adressdaten gegeben
haben, wobei die vorherige Nachfrage durch die Beklagte auf Kosten der
Beklagten, hilfsweise auf Kosten des Fonds 32, höchst hilfsweise auf Kosten des
Klägers zu 1), - wobei die Kosten der Versendung, die Erstellung der vervielfältigten
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Klägers zu 1), - wobei die Kosten der Versendung, die Erstellung der vervielfältigten
Schreiben, die Portokosten, die Kosten der dafür benötigten Briefumschläge und
die mit angemessenen Stundensätzen zu berechnenden Kosten für sämtliche
hierfür zu erbringenden Arbeitsleistungen und sonst dafür notwendigen Aufwand
beinhalten – zu erfolgen hat
(1) mittels Verwendung des nachfolgenden Textes für das Anschreiben an die
Gesellschafter/Treugeber des Fonds 32, dessen vollständige Bezeichnung in die
Betreffszeile des Schreibens aufzunehmen ist, und unter Beifügung eines
formlosen Antwortbogens, bei dem anzukreuzen ist, ob der
Gesellschafter/Treugeber mit der Weitergabe seines Namens und seiner Anschrift
einverstanden ist oder nicht:
„Anrede,
Wir wurden durch gerichtliches Urteil aufgrund einer Klage eines Ihrer
Mitgesellschafter/Mittreugeber dazu angehalten, uns mit diesem Schreiben an Sie
zu wenden.Ihr Mitgesellschafter/Mittreugeber beabsichtigt, vor dem Hintergrund
der wirtschaftlichen Lage der Fondsgesellschaft eine außerordentliche
Gesellschafterversammlung einzuberufen, um dort bspw. über Maßnahmen zur
Stabilisierung und Besserung diskutieren und ggf. abstimmen zu können, Dies ist
auf Basis der Regelungen des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages nur dann
möglich, wenn sich ausreichend viele Mitgesellschafter/Mittreugeber innerhalb
kurzer Zeit darum bemühen, Aus diesem Grunde benötigt Ihr
Mitgesellschafter/Mittreugeber Ihre Hilfe.Um einen entsprechenden Antrag
vorbereiten und mit Erfolgsaussicht einreichen zu können, muss dieses Vorgehen
abgestimmt werden. Hierzu möchte er schriftlich Kontakt zu Ihnen aufnehmen und
ist daher auf die Nennung Ihres Namens und Ihrer vollständigen Anschrift
angewiesen.Wir als Treuhänder verweigern die Herausgabe Ihres Namens und Ihrer
Anschrift. Wir geben diese lediglich mit Ihrer ausdrücklichen Weisung auf
beigefügtem Antwortbogen an Ihren Mitgesellschafter/Mittreugeber heraus.Bitte
lassen Sie uns postalisch den von Ihnen ergänzten Antwortbogen bis spätestens in
vier Wochen zukommen. Wir werden dann weisungsgemäß handeln. Bitte lassen
Sie uns Ihre Antwort auch dann zukommen, wenn Sie eine Weitergabe Ihres
Namens und Ihrer Anschrift nicht wünschen."
(2) hilfsweise mittels Verwendung eines von der Beklagten selbst erstellten
Textes für das Anschreiben, der sich jeder Äußerung enthält, die geeignet ist, den
Empfänger des Schreibens dahingehend zu beeinflussen, dass er seine
Zustimmung zur Herausgabe seines Namens und seiner Anschrift nicht erteilt,
(3) äußerst hilfsweise mittels Verwendung eines von der Beklagten selbst nach
Ihren Vorstellungen erstellten Textes für das Anschreiben.
3. a) der Klägerin zu 2) unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber der Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 34 (künftig: Fonds
34), als elektronische Datei oder in Papierform, die ausschließlich die Namen und
Anschriften der Gesellschafter/Treugeber des Fonds 34 beinhaltet, herauszugeben,
ersatzweise der Klägerin zu 2) unverzüglich Einsichtnahme in das
Treugeberregister für Fonds 34 und dabei die Anfertigung von Ablichtungen des
Treugeberregisters mit den Namen und Anschriften sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber zu ermöglichen,
b) hilfsweise der Klägerin zu 2) eine Liste wie nach Antrag zu 2. a) bezeichnet
herauszugeben, die ausschließlich die Namen und Anschriften derjenigen
Gesellschafter/Treugeber des Fonds 34 beinhaltet, die auf vorherige unverzügliche
und mit Fristsetzung von maximal vier Wochen versehene Nachfrage ihr
Einverständnis mit einer Weitergabe ihrer Namens- und Adressdaten gegeben
haben, wobei die vorherige Nachfrage durch die Beklagte auf Kosten der
Beklagten, hilfsweise auf Kosten des Fonds 34, höchst hilfsweise auf Kosten der
Klägerin zu 2), - wobei die Kosten der Versendung, die Erstellung der
vervielfältigten Schreiben, die Portokosten, die Kosten für dafür benötigte
Briefumschläge und die mit angemessenen Stundensätzen zu berechnenden
Kosten für sämtliche hierfür zu erbringenden Arbeitsleistungen und sonst dafür
notwendigen Aufwand beinhalten - zu erfolgen hat
(1) mittels Verwendung eines inhaltsgleichen wie dem unter Antrag zu 1.b)(1)
näher dargestellten Textes für das Anschreiben an die Gesellschafter/Treugeber
des Fonds 34, dessen vollständige Bezeichnung in die Betreffszeile des Schreibens
aufzunehmen ist, und unter Beifügung eines formlosen Antwortbogens, bei dem
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aufzunehmen ist, und unter Beifügung eines formlosen Antwortbogens, bei dem
anzukreuzen ist, ob der Gesellschafter/ Treugeber mit der Weitergabe seines
Namens und seiner Anschrift einverstanden ist oder nicht,
(2) hilfsweise mittels Verwendung eines von der Beklagten selbst erstellten
Textes für das Anschreiben, der sich jeder Äußerung enthält, die geeignet ist, den
Empfänger des Schreibens dahingehend zu beeinflussen, dass er seine
Zustimmung zur Herausgabe seines Namens und seiner Anschrift nicht erteilt,
(3) äußerst hilfsweise mittels Verwendung eines von der Beklagten selbst nach
Ihren Vorstellungen erstellten Textes für das Anschreiben.
3. a) dem Kläger zu 3) unverzüglich eine vollständige sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber der Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 39 (künftig: Fonds
39), als elektronische Datei oder in Papierform, die ausschließlich die Namen und
Anschriften der Gesellschafter/ Treugeber des Fonds 39 beinhaltet,
herauszugeben, ersatzweise dem Kläger zu 3) unverzüglich Einsichtnahme in das
Treugeberregister für Fonds 39 und dabei die Anfertigung von Ablichtungen des
Treugeberregisters mit den Namen und Anschriften sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber zu ermöglichen,
b) hilfsweise dem Kläger zu 3) eine Liste wie nach Antrag zu 3, a) bezeichnet
herauszugeben, die ausschließlich die Namen und Anschriften derjenigen
Gesellschafter/Treugeber des Fonds 39 beinhaltet, die auf vorherige unverzügliche
und mit Fristsetzung von maximal vier Wochen versehene Nachfrage ihr
Einverständnis mit einer Weitergabe ihrer Namens- und Adressdaten gegeben
haben, wobei die vorherige Nachfrage durch die Beklagte auf Kosten der
Beklagten, hilfsweise auf Kosten des Fonds 39, höchst hilfsweise auf Kosten des
Klägers zu 3), - wobei die Kosten der Versendung, die Erstellung der vervielfältigten
Schreiben, die Portokosten, die Kosten für dafür benötigte Briefumschläge und die
mit angemessenen Stundensätzen zu berechnenden Kosten für sämtliche hierfür
zu erbringenden Arbeitsleistungen und sonst dafür notwendigen Aufwand
beinhalten - zu erfolgen hat
(1) mittels Verwendung eines inhaltsgleichen wie dem unter Antrag zu 1.b)(1)
näher dargestellten Textes für das Anschreiben an die Gesellschafter/Treugeber
des Fonds 39, dessen vollständige Bezeichnung in die Betreffszeile des Schreibens
aufzunehmen ist, und unter Beifügung eines formlosen Antwortbogens, bei dem
anzukreuzen ist, ob der Gesellschafter/ Treugeber mit der Weitergabe seines
Namens und seiner Anschrift einverstanden ist oder nicht,
(2) hilfsweise mittels Verwendung eines von der Beklagten selbst erstellten
Textes für das Anschreiben, der sich jeder Äußerung enthält, die geeignet ist, den
Empfänger des Schreibens dahingehend zu beeinflussen, dass er seine
Zustimmung zur Herausgabe seines Namens und seiner Anschrift nicht erteilt,
(3) äußerst hilfsweise mittels Verwendung eines von der Beklagten selbst nach
Ihren Vorstellungen erstellten Textes für das Anschreiben. Wir beantragen
weiterhin als Nebenforderung,
4. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem derzeit geltenden Basiszinssatz seit 28.04.2008 zu
zahlen,
b) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem derzeit geltenden Basiszinssatz seit 28.04.2008 zu
zahlen,
c) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 277,03 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem derzeit geltenden Basiszinssatz seit 28.04.2008 zu
zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass die Existenz der Fonds bedroht sei. Es habe bereits
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Sie bestreitet, dass die Existenz der Fonds bedroht sei. Es habe bereits
Präsenzveranstaltungen und Versammlungen ihrer Fonds gegeben und es seien
schon Schreiben von Anlegern an die Treugeber weiter geleitet worden.
Der Auskunft stünden Datenschutz und Bankgeheimnis entgegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klagen sind zulässig und im Hauptantrag zu 1. a), 2. a) und 3. a) begründet.
1. Den Klägern steht ein Anspruch auf Herausgabe der Namen und Adressen der
Mitgesellschafter/Treugeber der Fonds aus § 666 BGB in Verbindung mit dem
Treuhandvertrag zu. Das Gericht folgt insoweit uneingeschränkt den Ausführungen
des den Parteien bekannten Urteils des Landgerichts Berlin vom 30.10.2000 (NZG
2001, 375ff). Dort wird ausgeführt:
„(…) Es kann dahinstehen, ob eine Pflicht der Beklagten zur Mitteilung der Daten
der Mitgesellschafter an die Klägerin aus einer gesellschaftsrechtlichen Stellung
der Beklagten im Sinne einer Organstellung in der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, der Fondsgesellschaft, folgt und ob diese nach § 713 BGB zu beurteilen ist,
denn jedenfalls folgt die Pflicht der Beklagten bereits unmittelbar aus § 666 BGB.
Zwischen den Parteien besteht ein Treuhandvertrag, denn die Beklagte ist
fiduziarische fremdnützige Treuhänderin der Klägerin hinsichtlich der Stellung als
Gesellschafterin der atypisch stillen Gesellschaft mit der ... GmbH. (…)
Aufgrund dieses Geschäftsbesorgungsverhältnisses ist die Beklagte als
Treuhänderin der Klägerin als Treugeberin nach § 666 BGB zur Information
verpflichtet, denn die Treugeberin bleibt bei fremdnütziger Treuhand Herrin des
Geschäfts, welches die Beklagte für sie betreibt.
Die Informationspflicht umfasst neben der Benachrichtigungspflicht über den
Stand des Geschäfts auch eine Rechenschaftspflicht und eine Auskunftspflicht,
wobei letztere nur auf Verlangen bestehen. Der Auskunftsanspruch wird dabei zum
einen durch die Erforderlichkeit und zum anderen durch die Zumutbarkeit
begrenzt, § 242 BGB (vgl. BGHZ 137, 162, 169; BGH WM 1984, 1164, 1165).
Bezogen auf eine Treuhandschaft können sich Grenzen damit einerseits aus der
Verpflichtung des Treuhänders gegenüber dem Treugut und aus der Zumutbarkeit
der Auskunftserteilung ergeben. Es ist insofern aber zu unterscheiden hinsichtlich
einer verdeckten Treuhandschaft und einer offenen Treuhand. Während bei einer
verdeckten Treuhand der Treuhänder grundsätzlich den Mitgesellschaftern
gegenüber zur Vertraulichkeit verpflichtet sein dürfte (so u.a. Karsten Schmidt in
Schlegelberger, Handelsgesetzbuch, 5. Auflage, Vorbem. zu § 335 Rz. 66 m.w.N.),
stellt sich die Rechtslage bei einer – wie hier – vorliegenden offenen mehrgliedrigen
Treuhand anders dar. Bei dieser ist eine Begrenzung der Auskunftspflicht nur nach
den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 242 BGB anzunehmen, also insbesondere
bei fehlender Erforderlichkeit und bei Unzumutbarkeit wegen des mit der Auskunft
einhergehenden Aufwands für den Treuhänder. Hier verlangte die Klägerin von der
Beklagten nur die Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter
in der Fondsgesellschaft. Die Erfüllung dieses Auskunftsverlangens stellte für die
Beklagte lediglich ein Minimum an Aufwand dar, da sie lediglich einen Ausdruck der
Liste und den Postversand zu veranlassen hatte. Die begehrte Auskunft war für die
Klägerin auch erforderlich, da sie erst nach Auskunftserteilung von ihren
Kernrechten als Gesellschafterin Gebrauch machen konnte und eine anderweitige
Möglichkeit, sich die verlangte Information zu beschaffen, ihr nicht gegeben war.
Soweit die Beklagte diesem Auskunftsanspruch entgegengehalten hat, sie sei aus
Treuepflicht bzw. Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber den anderen Treugebern,
also den anderen Fondsgesellschaftern, gehindert, die begehrte Auskunft zu
erteilen, war dies unzutreffend.
Die Beklagte durfte die Auskunftserteilung nicht mit dem Hinweis auf
Datenschutzgründe oder abweichende Interessen der Mitgesellschafter
verweigern. Dies folgt aus zwei Gründen: Die Beklagte durfte die Auskunft ohne
Nachfrage bei den Gesellschaftern in keinem Fall verweigern, denn es gibt weder in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fondsgesellschaft noch in der
Beziehung zu der Beklagten eine Regelung, aus der sich ein Anspruch der
Mitgesellschafter, gegenüber den Mitgesellschaftern anonym bleiben zu dürfen,
ergibt. So zeigt schon die tatsächliche Entwicklung nach Antragsstellung, nämlich
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ergibt. So zeigt schon die tatsächliche Entwicklung nach Antragsstellung, nämlich
dass die Beklagte das Einverständnis der überwiegenden Anzahl der
Mitgesellschafter zur Weitergabe ihrer Daten an die Klägerin unproblematisch
erlangen konnte, dass damit ihre Bedenken hinsichtlich der möglichen Weigerung
der Mitgesellschafter schon gar keine reale Basis hatten. So haben immerhin
Zeichner, die insgesamt 86% der Gesamtstimmanteile halten, der
Auskunftserteilung zugestimmt. Da auch die schriftliche Anfrage der Beklagten bei
den Mitgesellschaftern mit der Bitte um Mitteilung des Einverständnisses lediglich
die Versendung eines Briefes an die Gesellschafter erforderte, war auch insofern
lediglich geringster Aufwand erforderlich, zu dem die Beklagte verpflichtet war.
Ferner hatte die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Benennung
sämtlicher Fondsmitgesellschafter, unabhängig davon, ob die Mitgesellschafter
eine Weitergabe ihrer Daten an die Klägerin auf Nachfrage verweigern oder nicht.
Zwar impliziert bei einer offenen Treuhandschaft die Billigung der Treuhänderschaft
nicht ohne weiteres die uneingeschränkte Billigung der Weitergabe von
Informationen jeglicher Art durch den Treuhänder, es ist aber bei einer offenen
Treuhänderschaft im Rahmen einer Fondsgesellschaft jedenfalls dann von einem
Anspruch eines Mitgesellschafters auf Offenlegung der Daten der übrigen
Mitgesellschafter auszugehen, wenn dies der Wahrnehmung von
mitgliedschaftlichen Kernrechten dient. Die Mitgesellschafter, deren Daten vom
Treuhänder preiszugeben sind, sind dabei aus ihrer gesellschaftsrechtlichen
Treupflicht dem Auskunft verlangenden Gesellschafter gegenüber verpflichtet, die
Weitergabe der Daten zu dulden. Es kann hier damit dahinstehen, ob im Ergebnis
anderes gelten würde, wenn die Fonds-AGB eine Regelung enthielten, wonach
jeder Mitgesellschafter sich das Recht vorbehalten könnte, dass seine Daten nicht
an Mitgesellschafter weitergegeben werden, denn eine derartige Vorschrift fehlt
hier gerade.
Hier folgt der Anspruch der Klägerin gerade aus dem Umstand, dass die Klägerin
zur Wahrnehmung ihrer elementaren Gesellschafterrechte auf diese Information
hinsichtlich des Gesellschafterbestandes und deren Anschriften angewiesen ist.
Nach dem Fondsgesellschaftsvertrag können die Fondsgesellschafter Rechte
gegenüber der Beklagten als Treuhänderin nur bei bestimmten Mehrheiten
überhaupt geltend machen. Dies betrifft insbesondere das Recht (…) eine
außerordentliche Gesellschafterversammlung zu verlangen (10% der
Gesamtstimmanteile, § 3 Nr. 1 Fonds-AGB (…). Entgegen der Ansicht der
Beklagten kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, dass eine
Geltendmachung ihrer Rechte jedenfalls ad hoc in den jeweiligen
Gesellschafterversammlungen möglich ist, denn die Wahrnehmung der
grundlegenden Gesellschafterrechte wie Kontrollrecht, Entscheidung über die
Geschäftsführung durch die Treuhänderin (Entlastung und Weisungen für die
Zukunft) hinge damit maßgeblich davon ab, welche Gesellschafter ebenfalls zu
den jeweiligen Gesellschafterversammlungen erscheinen würden. Die Klägerin
hätte damit zwar die Möglichkeit, ihre Ansichten diesen präsenten
Mitgesellschaftern gegenüber darzustellen und zu versuchen, eine Mehrheit in
ihrem Sinne zu bilden, eine darüber hinausgehende Möglichkeit der Einflussnahme
auf die Meinungsbildung ihrer Mitgesellschafter bliebe ihr damit aber verschlossen.
Dies ist nicht vereinbar mit dem Grundsatz, dass jedem Gesellschafter ein
unverzichtbarer Kernbereich von Gesellschafterrechten zusteht, welcher ihm nicht
ohne seine Zustimmung entzogen werden darf. (vgl. u.a. Karsten Schmidt,
Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, § 16 III 3 b m. w. N.).
Zur umfassenden Wahrnehmung des Rechts auf Kontrolle und Mitwirkung an der
Geschäftsführung durch Weisung an die Treuhänderin – welche gerade diesen
Kernbereich gesellschaftsrechtlicher Mitgliedschaftsrechte bilden – ist es gerade
erforderlich, dass die Fondsgesellschafter ggf. auch untereinander schon vor einer
Gesellschafterversammlung Kontakt aufnehmen können, um Meinungen
auszutauschen und ggf. schon vor einer Gesellschafterversammlung Mehrheiten
zu bilden und dementsprechend Abstimmungsverhalten – ggf. auch durch
Vertretungsregelungen – abzusprechen. Dies hat die Beklagte der Klägerin durch
ihre Weigerung zu Unrecht verwehrt. Es kann hier dahinstehen, ob der Anspruch
auf Herausgabe der Daten der Mitgesellschafter zur Wahrnehmung der Kern-
Gesellschafterrechte zu jeder Zeit besteht, unabhängig von der aktuellen Situation
der Gesellschaft. Denn jedenfalls besteht ein Auskunftsrecht eines
Mitgesellschafters dann, wenn sich – wie hier – die Gesellschaft in einer
außergewöhnlichen (Krisen-)Situation befindet. So ist hier unstreitig zum Zeitpunkt
des Auskunftsverlangens die Fondsgesellschaft infolge des Wegfalls des
Hauptmieters des verwalteten Objekts in einer überaus schwierigen finanziellen
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Hauptmieters des verwalteten Objekts in einer überaus schwierigen finanziellen
Lage gewesen mit der Folge, dass über erhebliche Nachschüsse der
Fondsgesellschafter oder Liquidation und Beendigung der Fondsgesellschaft, zu
entscheiden war. Dies ergibt sich schon aus den eigenen Darlegungen der
Beklagten in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2000 an die Fondsgesellschafter, in
welchem sie selbst den Fondsgesellschaftern den Verkauf des Anlageobjektes in
ihrem Bericht anrät. Wenn damit aber eine Umbruchsituation und eine massive
Krise der Unternehmung, an dem die Fondsgesellschaft beteiligt ist, bestand, und
Entscheidungen über den Fortbestand der Gesellschaft bzw. über Weisungen
betreffend die Führung des Unternehmens, an welcher die Fondsgesellschaft
beteiligt ist, zu treffen waren, dann ist ein überragendes Interesse des
Mitgesellschafters an der begehrten Auskunftserteilung anzunehmen. Hinter
diesem zu gewährleistenden Anspruch der Klägerin hat das ggf. vorhandene
Interesse eines Mitgesellschafters an Anonymität zurückzustehen. Zwar mag es
grundsätzlich zutreffend sein, dass ein Anleger aus verschiedensten Gründen eher
an einer stillen Kapitalanlage interessiert ist, dieses Interesse muss aber
hintanstehen, da es zumindest in einer derartigen Krisensituation dem einzelnen
Gesellschafter möglich sein muss, an die übrigen Fondsgesellschafter
heranzutreten, um eine Entwicklung in dem von ihm angestrebten Sinn wenigstens
anstoßen zu können. Entsprechendes gilt für das demgegenüber zu
vernachlässigende Interesse eines Fondsgesellschafters, ggf. überhaupt nicht von
Mitgesellschaftern angeschrieben oder angesprochen zu werden. Dass hier die
Klägerin – wie von der Beklagten behauptet – ihre Mitgesellschafter in
unverhältnismäßigem Ausmaß kontaktieren würde, ist nicht ersichtlich. Zudem
würde die Versagung eines Auskunftsanspruchs der Klägerin insofern auch nur
dann in Betracht kommen, wenn die Auskunft allein zum Zwecke der Realisierung
gesellschaftsfremder Interessen dienen sollte, wie z.B. allein dem Ankauf von
Anteilen weiterer Zeichner zum Zwecke weiterer eigener Vermögensbildung. Dafür
ist aber nichts erkennbar, denn unstreitig ist die Krise der ... GmbH ebenso wie die
Unzufriedenheit der Klägerin mit der Treuhändertätigkeit der Beklagten wegen der
späten Benachrichtigung über die prekäre finanzielle Situation und die Kündigung
des Hauptmieters einschließlich des nachfolgenden Rechtsstreits der Auslöser der
Aktivitäten der Klägerin gewesen.“
Dem schließt sich das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit dem
Oberlandesgericht Frankfurt am Main (23 U 132/07, 23 U 248/06) an.
2. Dem Anspruch der Kläger können Einwendungen nach dem BDSG nicht
entgegen gehalten werden.
Allerdings folgt dies nicht aus der Zustimmung im Zeichnungsschein, da diese
Klausel mangels Hervorhebung nicht § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG entspricht.
a. Die Übermittlung von Namen und Anschrift der Mittreugeber dient zunächst
bereits der Erfüllung eigener Geschäftszwecke der Beklagten. Gemäß § 4 des
jeweiligen Gesellschaftsvertrages nimmt der Treuhandkommanditist die Rechte
der Treugeber wahr. Untereinander gelten die Treugeber als unmittelbare
Kommanditisten mit allen Rechten und Pflichten. Bereits als solche hätten sie die
Einblickmöglichkeit in das Register und Anspruch auf Benennung der
Mitgesellschafter. Der unmittelbare Geschäftszweck der Beklagten als
Treuhänderin ist gerade die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Treugeber.
Auch die innergesellschaftliche Wahrnehmung von Rechten seitens der
Gesellschafter wie insbesondere die Mitwirkung an der Beschlussfassung der
Gesellschaft ist demnach als Tätigkeit für den „eigenen Geschäftszweck“
anzusehen.
Ziel des klägerischen Auskunftsbegehrens ist die Beantragung der Einberufung
einer Gesellschafterversammlung der Fonds. Dieser Antrag ist für sich gesehen
nicht von der Auskunft abhängig. Er ist aber nach § 7 des Gesellschaftsvertrages
an ein Quorum von 10% des Kapitals und eine Frist zur Mitteilung an die
Geschäftsführung von 10 Tagen nach Absendung der Beschlussvorlage gebunden.
Wenn somit Gesellschafter nur dann eine Gesellschafterversammlung beantragen
können, wenn sie innerhalb knapper Frist gemeinsam mindestens 10 % des
Gesellschaftskapitals für einen Antrag auf sich vereinigen, besteht eine sinnvolle
und einigermaßen erfolgversprechende Vorgehensweise zur Erfüllung dieser
Voraussetzungen deshalb nur dann, wenn die Kläger vorbereitend die
Mitgesellschafter informieren, aufklären und um Mithilfe bitten können. Hierzu sind
sie auf die Mitteilung der Adressen angewiesen. Der isolierte Antrag eines
Gesellschafters ist faktisch zum Scheitern verurteilt.
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Da die Beklagte als Treuhänderin die Rechte der Treugeber wahren muss, obliegt
ihr hier bereits die Pflicht, die Kläger zu unterstützen, da dies gerade die
Zweckbestimmung des Treuhandverhältnisses im Sinne des § 28 Abs. 1, Satz 1
Nummer 1 BDSG darstellt.
b. Insofern liegt hier auch keine abweichende vertragliche Vereinbarung vor.
Die Kammer teilt die Auffassung nicht, gerade die Beteiligung an einem
Treuhandmodell spräche dafür, dass die Treugeber keine Offenlegung von Name
und Anschrift wünschten. Denn die Beklagte selbst führt aus, die Konstruktion sei
gewählt worden, „um die Handlungsfähigkeit der Fondsgesellschaft zu
gewährleisten und dem Wunsch vieler Anleger gerecht zu werden, sich selbst nicht
um die Gesellschaftsbelange kümmern zu müssen.“ Danach liegt der Sinn der
Konstruktion in der Vereinfachung der Handlungsabläufe, nicht aber in der
Geheimhaltung der Daten der Treugeber.
Eine die Übermittlung ausschließende vertragliche Vereinbarung ist jedenfalls nicht
ausdrücklich getroffen worden. Maßstab der Zweckbestimmung sind die
Willenserklärungen der Vertragsparteien (Wedde in Däubler/
Klebe/Wedde/Weichert, BDSG 2. Aufl.2007, § 28 Rn. 14). Ein Verbot der
Übermittlung fehlt. Im Gegenteil haben die Anleger zum einen eine der
Verarbeitung der persönlichen Daten zustimmende Äußerung im
Zeichnungsschein abgegeben. Zum anderen erfordert die Wahrung der Rechte der
Treugeber auch die Kommunikation dieser untereinander. Wenn zwar zutreffend
eine vertragliche Beziehung den Rahmen der Verarbeitung der Daten begrenzen
kann (Wedde, aaO., § 28 Rn. 12), so ist aus den hier zu beurteilenden Verträgen
ein Ausschluss nicht abzuleiten. Insbesondere ist für sogenannte „Basisdaten“ wie
Name und Anschrift die Verarbeitung in der Regel gerade zulässig (Wedde, aaO., §
28 Rn. 16).
c. Sieht man die hier begehrte Übermittlung an die Kläger nicht als vom
Geschäftszweck getragen an, ist diese jedoch als Übermittlung nach § 28 Abs. 3
BDSG wegen der Wahrung berechtigter Interessen Dritter zulässig. Eine
entgegenstehende Ansicht ist den zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt am
Main (ebenso 23 U 222/07 und 23 U 97/08) nicht zu entnehmen.
Bei Abwägung der berechtigten Interessen gegen die schutzwürdigen Interessen
der Betroffenen (Wedde, aaO., § 28, Rn. 88), also der übrigen Treugeber, überwiegt
eindeutig das Interesse der Kläger.
Ausgehend von dem nur auf die Übermittlung von Name und Anschrift, also der
„Basisdaten“, gerichteten Klageantrag, ist auf Seiten der Betroffenen nur
allgemein das Interesse zu vermuten, dass ihre Daten nicht beliebig, also ohne
Beschränkung, weiter gegeben werden, wie das für jede Art von Datenspeicherung
gelten dürfte. Dies gilt zunächst mit hoher Vermutungskraft für die sensibleren
Daten wie Kapitalanlagehöhe etc. Diese werden aber nicht begehrt. Als sensibel
könnte die Übermittlung weiterhin deshalb anzusehen sein, weil die Basisdaten der
Betroffenen vom Empfänger in den Kontext der Kapitalanlage gestellt werden
können (Wedde, aaO., § 28 Rn. 88). Dies ist jedoch unerheblich, da Empfänger
gerade Mittreugeber sind. Hier erhalten also nur Mitgesellschafter Kenntnis vom
Namen der anderen Mitgesellschafter.
Demgegenüber stehen die elementaren Rechte der Kläger als Gesellschafter auf
Wahrnehmung ihrer Gesellschaftsrechte. Wie bereits dargestellt, läuft die bloße
Wahrnehmung des Rechts auf Beantragung einer Gesellschafterversammlung leer.
Die Kläger sind elementar auf die Kenntnis ihrer Mitgesellschafter angewiesen.
Dazu korrespondiert die Pflicht der Mittreugeber aus dem gesellschaftlichen Treue-
und Fürsorgeverhältnis (Baumbach/ Hopt-Hopt, HGB, 31. Aufl. 2003, § 109 Rn. 23
ff), die Kläger zu unterstützen. Zwar reicht diese Treuepflicht bei körperschaftlich
strukturierten Gesellschaften weniger weit. Elementare Rechte wie die
Beantragung der Gesellschafterversammlung sind aber auch hier gedeckt.
Andernfalls würde dem einzelnen Gesellschafter dieses Recht vollständig
entzogen.
Dabei ist zu beachten, dass jeder Anleger zum einen seine Zustimmung zu einer
Verarbeitung erteilt hat. Zum anderen geht aus dem Vertragstext klar hervor,
dass für die Beantragung ein Quorum erforderlich ist, das eine Abstimmung eines
gewichtigen Teils der Anleger erfordert. Jedem Anleger musste damit bewusst sein,
dass ein Mitgesellschafter auf die Kenntnis seines Namens und seiner Anschrift
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dass ein Mitgesellschafter auf die Kenntnis seines Namens und seiner Anschrift
angewiesen ist, um fundamentale Rechte geltend machen zu können. Angesichts
dessen ist ein Interesse an der Geheimhaltung der Beteiligung gegenüber den
Mitgesellschaftern nicht schützenswert.
d. Infolgedessen sind die Kläger auch nicht darauf zu verweisen, nur die Daten der
Betroffenen zu erhalten, die einer Übermittlung zugestimmt haben. Aus dem
Treueverhältnis sind diese gerade verpflichtet, ihre Basisdaten zur Verfügung zu
stellen. Den Erfolg der Klage hierauf zu beschränken bedeutete einen
Zirkelschluss, denn die Betroffenen sollen zu einer Übermittlung gefragt werden,
die sie aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht verweigern können.
e. Dabei ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass gemäß § 28 Abs. 5 BDSG
die Kläger als Empfänger der Daten diese nur für den Zweck verarbeiten dürfen, zu
dessen Erfüllung diese ihnen übermittelt wurden. Diese Pflicht ist gemäß § 43 Abs.
1 Ziffer 4 BDSG bußgeldbewehrt. Die Kläger dürfen somit die Namen und die
Anschrift der Mitgesellschafter nur dazu verwenden, deren Unterstützung im
Rahmen der Beantragung einer Gesellschafterversammlung zu erfragen und zu
erbitten. Auch dies führt im Rahmen der Abwägung dazu, dass die Interessen der
Betroffenen hinter den Interessen der Kläger zurück zu stehen haben.
3. Die Beklagte kann auch nicht entgegen halten, sie habe bereits Schreiben von
Anlegern weiter geleitet. Diesen Schreiben kommt eine andere Bedeutung zu, als
es sich dort lediglich um eine Einladung zu einem „Geschädigtentreffen“ handelte.
Dem kommt nicht die gleiche Qualität zu wie die Übermittlung der begehrten
Basisdaten. Auch kann nicht unterstellt werden, dass die angeschriebenen
Treugeber auf ein allgemeines Treffen von Geschädigten in gleicher Weise
reagieren, wie auf die konkret beabsichtigte Einberufung einer
Gesellschafterversammlung. Durch die Weiterleitung des früheren Schreibens ist
der Anspruch, wie hier dargelegt, nicht erfüllt worden.
4. Der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten folgt aus §§ 286, 288
BGB.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Danach
hat die Beklagte die Kosten zu tragen, da die Zuvielforderung der Kläger nur
gering war und keine zusätzlichen Kosten verursacht hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.