Urteil des LG Essen vom 08.10.2001
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Landgericht Essen, 4 O 81/01
Datum:
08.10.2001
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 81/01
Normen:
§ 812 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht Zivilrecht
Leitsätze:
Abrechnung einer Summen- und Saldenliste, Beweismittel Zeuge,
Kontounterlagen
Tenor:
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 21.05.2001 wird
aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die weitere Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen
Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Die Sicherheitsleistung kann durch eine unbedingte, unbefristete,
unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer dem Einlagen-
sicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlos-
senen Bank oder einer Sparkasse in der Bundesrepublik erbracht
werden.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 14. Januar 2001 zum
vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q GmbH bestellt worden. Mit
dem Beschluss wurde der Kläger ausdrücklich ermächtigt, Forderungen der
Schuldnerin, insbesondere gegen die Gesellschafter oder verbundene Unternehmen,
gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
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Die Schuldnerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 8. Februar 1999 gegründet und
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in das Handelsregister F unter HRB 13575 eingetragen. Als Geschäftsführer wurde der
Kaufmann K bestellt.
Bei Durchsicht der von der Schuldnerin zur Verfügung gestellten Unterlagen stellte der
Kläger fest, dass die Summen- und Saldenliste per 31. August 1999 eine Forderung
gegen die Beklagte, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr K ist, in Höhe von 51.605,36
DM offenstand. Trotz mehrfacher Aufforderung wurden dem Kläger von Herrn K keine
Informationen hinsichtlich des dieser Forderung zugrunde liegenden Geschäftes
mitgeteilt.
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In der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2001 erging gegen die Beklagte ein Klage
stattgebendes Versäumnisurteil. Gegen dieses am 12. Juni 2001 zugestellte
Versäumnisurteil legte die Beklagte mit Schreiben vom 05.06.2001, eingegangen bei
Gericht am 07.06.2001, Einspruch ein.
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Der Kläger beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 21.05.2001 aufrechtzuerhalten.
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Die Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Er behauptet,
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dass die Beklagte gegen die Gemeinschuldnerin eine Forderung in Höhe von 51.600,36
DM entsprechend einer Rechnung vom 15. März 1999 zugestanden habe. Diese
Rechnung habe Herr K am 02.11.2000 in einem Gespräch mit dem Kläger unstreitig
übergeben.
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Der Rechnungsbetrag sei seitens der Schuldnerin auf das Konto der Beklagten bei der
O1-bank überwiesen worden.
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Der Zeuge O2 habe seinerzeit die Buchungen für die Beklagte durchgeführt. Soweit ein
Zahlungseingang nicht sofort zugeordnet werden konnte, sei die Abbuchung auf ein
Verrechnungskonto erfolgt. Von diesem durchlaufenden Verrechnungskonto seien bei
Rechnungseingang oder Zuordnung des Vorgangs die erforderlichen Gegenbuchungen
auf das Konto der Beklagten vorgenommen worden. Eine Gegenbuchung des Betrages
in Höhe von 51.605,36 DM sei jedoch nicht erfolgt. Der Grund liege in der Einstellung
der Buchungstätigkeit seitens des Zeugen O2 wegen offener Honorarforderungen. Der
Ausweis in der betriebswirtschaftlichen Auswertung der Gemeinschuldnerin treffe nicht
zu. Eine Saldierung sei unrichtig, da hier tatsächlich eine Gegenleistung durch die
Beklagte erbracht worden sei.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der eingereichten
Schriftsätze verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg.
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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages zu.
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Auch wenn nicht geklärt werden konnte, aus welchem Geschäft die Forderung stammte,
so ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, dass tatsächlich
eine Forderung der Schuldnerin gegen die Beklagte bestanden hat. Insofern konnte der
Zeuge O2, der ebenfalls Steuerberater der Schuldnerin war, ausschließen, dass eine
Falschbuchung vorlag und dass die Buchung vorgenommen hat aufgrund von
Informationen seitens der Schuldnerin und der Beklagten. Die Eintragung in die
Saldenliste ist deswegen vorgenommen worden, weil entsprechende Kontounterlagen
vorgelegen haben.
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Auch wenn der Zeuge nähere Einzelheiten nicht darlegen konnte sondern nur die
jeweiligen Buchungsvorgänge allgemein dargestellt hat, bestehen nach Auffassung der
Kammer keine Bedenken, den Angaben des Zeugen zu folgen. Dieser hat sich
erkennbar bemüht, nur das vorzubringen, was er von der Angelegenheit noch gewusst
hatte. Auch hat er in seiner Aussage keine der beteiligten Gesellschaften erkennbar
benachteiligt.
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Im Übrigen ist die Klage auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten begründet,
da danach ein Anspruch auf ungerechtfertigter Bereicherung des Klägers bestehen
würde. Es würde sich dann bei dem überwiesenen Geld um eine Leistung der
Gemeinschuldnerin an die Beklagte ohne rechtlichen Grund handeln. Insofern hat die
beweispflichtige Beklagte nicht nachgewiesen, dass hinsichtlich der umstrittenen
Rechnung tatsächlich Arbeiten bzw. Lieferungen der Beklagten an die
Gemeinschuldnerin zugrundelagen.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 344, 709 ZPO.
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