Urteil des LG Duisburg vom 29.08.2002
LG Duisburg: negative feststellungsklage, treu und glauben, zwangsvollstreckung, örtliche zuständigkeit, eigentumswohnung, urkunde, aufklärungspflicht, rechtshängigkeit, kausalität, eugh
Landgericht Duisburg, 8 O 86/02
Datum:
29.08.2002
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 86/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der
Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Kläger wurden im August 1995 telefonisch von einem Versicherungsvertreter, Herrn
kontaktiert. Es wurde ein Besuchstermin am 22.8.1995 vereinbart. Während des
Gesprächs erkundigte sich Herr nach dem Interesse der Kläger Steuern zu sparen. Die
Kläger füllten daraufhin eine Selbstauskunft aus. Bei einem weiteren telefonisch
abgesprochenen Besuchstermin am 30.8.1995, bei dem auch Herr von der anwesend
war, wurde über den Erwerb einer Eigentumswohnung zu Kapitalan-lagezwecken
gesprochen. Auf dem Briefpapier der wurde ein steuerliches Ergebnis-beispiel vorgelegt
und der monatliche Steuervorteil mit 200 DM notiert. Die Finanzierung der Kapitalanlage
sollte ohne Eigenkapital der Kläger möglich sei, da eine Mietgarantie für die
Eigentumswohnung von der gezahlt werden sollte. Auch ein bereits bestehender Kredit
in Höhe von 19.000 DM wurde durch Umschuldung in die Finanzierung aufgenommen.
Ein Prospekt der wurde den Klägern überreicht.
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Am 22.9.1995 gaben die Kläger vor dem Notar (Urkundenrolle Nr. ein bis zum 29.9.1995
befristetes, unwiderrufliches Kaufangebot für eine Wohnung im Objekt in Oberhausen,
verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an dem Spitzboden,
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gerichtet an Herr ab.
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Das Angebot wurde am 29.9.1995 von diesem angenommen.
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Am selben Tag bekamen die Kläger zwei Darlehensverträge der Bank, über 192.000
DM und über 10.000 DM. Diese wurden von den Klägern unterschrieben und an die
bank übersandt, die ihrerseits die Verträge am 2.10.1995 unterzeichnete. Die bank ist im
folgenden durch Fusion zu der Beklagten verschmolzen. Die Kläger bestellten
zusammen mit am 2.10.1995 eine Grundschuld in Höhe von 202.000 DM zugunsten der
bank. Die Kläger haben im Punkt 5 der Urkunden (Urkundenrolle Nr. des Notars in
Mülheim) die persönliche Haftung übernommen und sich der sofortigen
Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen.
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Die Darlehensbeträge wurden, abzüglich des jeweiligen Damnums, in Höhe von
181.440 DM und 9.450 DM ausbezahlt. Ein Betrag von 139.200 DM wurde an die
Beklagte ausgekehrt, die damit das Darlehn des Verkäufers, ablöste.
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Da die vom Verkäufer garantierte monatliche Mietzahlung in Höhe von 846 DM ab
August 1998 ausblieb, stellten die Kläger die Zahlungen für das Darlehn über 192.000
DM im Dezember 1998 ein. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten sie 34.400 DM an Zins,
Tilgung und Kosten gezahlt. Die Miete nahmen die Kläger ab Januar 1999 direkt von
dem Mieter ein, es wurde dabei jedoch nur ein Mietzins von 691,60 DM erzielt.
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Auf das Darlehn über 10.000 DM zahlten die Kläger noch bis September 2001,
insgesamt einen Betrag von 4.274,77 DM.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen - 17 K 122/01 - ist am 12.9.2001 die
Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung angeordnet worden.
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Am 17.9.2001 haben die Kläger die Darlehnsvertrag widerrufen.
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Die Kläger behaupten, dass ihnen im Gespräch am 30.8.1995 eine Wertsteigerung der
Wohnung von 5 % versprochen worden sei. Die vorgeschlagene Finanzierung habe
einen monatlichen Steuervorteil von 200 DM bringen sollen, für 1995 schon 4.506 DM.
Tatsächlich sei für 1995 nur ein Steuervorteil von 3.781,59 DM erstattet worden. Die
Beklagte habe dabei mit der GmbH zusammengearbeitet. Sämtliche
Finanzierungsdaten seien im Vorfeld zwischen dem Verkäufer und der Beklagten
abgesprochen gewesen. Es habe sich bei der Finanzierung um eine besonders riskante
Art der Finanzierung gehandelt. Der übliche Beleihungswert von 60 - 80 % des Wertes
des Objektes sie hier mit 100 % deutlich überschritten worden. Die Kläger sind der
Ansicht, dass die Beklagte für die falschen Angaben der GmbH und der GmbH hafte, da
diese für die Beklagte tätig gewesen seien. Jedenfalls habe sich die Beklagte die
Handlungen der Vertreter der GmbH und der GmbH zurechnen zu lassen und sie müsse
im Rahmen des Kapitalanlagemodells auch für objektbezogene Umstände einstehen.
Die Beklagte sei zur Aufklärung darüber verpflichtet gewesen, dass der qm-Preis von
2.759 DM überteuert gewesen sei. Zudem habe sie die Kläger über die wirtschaftliche
Situation des Mietgaranten, der GmbH, aufklären müssen. Die Kläger meinen, dass die
Zwangsvollstreckungsunterwerfung in der notariellen Kaufvertragsurkunde des Notars
überraschend iSd § 3 AGBG gewesen sei.
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Die Kläger meinen weiter, dass sie einen Anspruch auf Rückabwicklung der gesamten
Finanzierung nach § 3 HausTWG hätten, da sie die Darlehnsverträge nach dem
Haustürwiderrufsgesetz widerrufen hätten. Die Darlehnsverträge seien im Rahmen einer
Haustürsituation zustande gekommen, da sie sich im häuslichen Bereich angebahnt
hätten. Aus dem Urteil des EuGH vom 13.12.2001 ergäbe sich eine zeitlich unbefristete
Widerrufsmöglichkeit für derartige Kredite. Bei der Grundschuldbestellung habe es sich
um ein mit den Darlehensverträgen in wirtschaftlicher Einheit stehendes Geschäft
gehandelt, so dass das gesamte finanzierte Geschäft unwirksam sei.
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Sie beantragen deshalb,
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1. festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren
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Urkunde des Notars vom 2.10.1995, Urkunden-Nr. unzulässig ist;
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2. die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbaren Ausfertigungen der
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notariellen Urkunde des Notars vom 2.10.1995, Urkunds-Nr. an sie, die
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Kläger, herauszugeben;
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3. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, 19.774,10 nebst Zinsen
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in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
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Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des im
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Wohnungsgrundbuch von Osterfeld (Amtsgericht Oberhausen) Blatt
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verzeichneten Miteigentumsanteils von 127/1000 an dem Grundstück
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Gemarkung Hof- und Gebäudefläche groß 1363 qm, verbunden mit
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dem Sondereigentum an der Wohnung Haus im Dachgeschoss mit
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zwei Kellerräumen, im Aufteilungsplan mit Nr. bezeichnet und
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verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an dem in
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S6 gekennzeichneten Spitzboden des Hauses;
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4. festzustellen, dass die Beklagte gegen sie, die Kläger, nach
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Rückübereignung des im Klageantrag zu 3. bezeichneten
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Wohnungseigentums keine
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Ansprüche aus den Darlehn Nr. und mehr hat.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Hilfsweise beantragt sie widerklagend,
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die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Beklagte
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102.862,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten aus
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98.168,04 EUR von 01.11.1998 bis 30.08.2000 und 6,53 % Zinsen
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aus 98.168,04 EUR vom 01.09.2000 bis Rechtshängigkeit und Zinsen
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in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
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Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des LG Duisburg.
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Haustürsituation schon nicht vorgelegen habe,
da die Kläger keinesfalls überrascht worden seien. Zwischen dem Zusenden der
Darlehensunterlagen und dem Vertragabschluss habe ausreichend Zeit gelegen. Ein
Verstoß gegen Aufklärungs- und Beratungspflichten läge nicht vor, da die Beklagte
keine dahingehende Pflicht gehabt hätte. Die Beklagte habe keine nach außen
erkennbaren Vertriebs- oder Veräußerungsfunktionen übernommen. Eine
Interessenkollision schon alleine durch die Ablösung des Kredites des Verkäufers bei
gleichzeitigem Abschluss des Kredites mit den Klägern könne nicht angenommen
werden.
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Ein Widerruf der Darlehensverträge nach dem HausTWG scheide auch nach der
Entscheidung des EuGH vom 13.12.2001 aus.
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Die Kläger beantragen,
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die Hilfswiderklage abzuweisen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Duisburg zuständig nach
50
§ 24 ZPO. Die Kläger machen eine negative Feststellungsklage geltend, für die der
ausschließliche Gerichtsstand des § 24 ZPO eingreift (Thomas/Putzo § 24 Rn 5).
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Obwohl für das Klagebegehren eine Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 767, 794,
796 ZPO als effektivere Klageart erscheint, liegt darin nicht ein einfacherer Weg, der das
Rechtsschutzinteresse fehlen lässt. So bleibt die negative Feststellungsklage wegen
eines Anspruchs, der die Einwendung nach § 767 gibt, zulässig (Lackmann:
Zwangsvollstreckungsrecht Rn 489)
52
II.
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Die Klage ist unbegründet, da die Zwangsvollstreckung der Beklagten zulässig ist. Die
allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die vollstreckbare
Ausfertigung der Grundschuldbestellung mit der sofortigen Unterwerfung unter die
Zwangsvollstreckung ist ordnungsgemäß beurkundet worden. Die
Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 3 AGBG
unwirksam. Die Regelung war nicht überraschend für die Kläger. Es kann vielmehr
davon ausgegangen werden, dass der entsprechende Abschnitt von dem
beurkundenden Notar vorgelesen wurde und im übrigen allgemein gängig ist. Soweit
Unklarheiten über den Umfang der Haftung und einer eventuellen Zwangsvollstreckung
bestanden haben, hätten die Kläger den sachkundigen Rat des Notars erfragen können.
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Den Klägern steht auch keine materielle Einwendung gegen die Zwangsvollstreckung
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der Beklagten zu. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehnsvertrag ist nicht
nichtig. Für eine Anwendung des § 138 BGB ist ersichtlich kein Raum.
Die Zwangsvollstreckung ist auch nicht aus anderen Gesichtspunkten unzulässig. Die
Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus cic. Die Beklagte hat keine
Aufklärungs- oder Beratungspflichten verletzt.
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Grundsätzlich besteht keine allgemeine Aufklärungspflicht bei Kreditverträgen. Lediglich
bei besonderen Umständen des Einzelfalls kann nach Treu und Glauben und der
Verkehrssitte die Pflicht zu aufklärenden Hinweisen gegeben sein. (OLG Bamberg 5 U
22/99 S. 27). Die von der Rechtsprechung dazu anerkannten Fallgruppen liegen jedoch
im vorliegenden Fall nicht vor. Die Beklagte ist lediglich als Darlehnsgeberin
aufgetreten. Die Vorgespräche wurden nicht von einem ihrer Mitarbeiter geführt. Aus der
Tatsache, dass die Beklagte im Vorfeld Zinsdaten an den Verkäufer gegeben hat, kann
ihr keine Vertriebstätigkeit zugerechnet werden. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine
solche Information für den Käufer schon deswegen nötig, damit er die entsprechenden
Verkaufsgespräche überhaupt führen kann. Daraus folgt nicht eine nach außen
erkennbare Vertriebstätigkeit der Beklagten.
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Die Beklagte ist insbesondere auch nicht vor Abschluss des Kaufvertragsangebotes an
die Kläger herangetreten oder im Prospekt der GmbH erwähnt worden.
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Jedenfalls wurde aber nicht von den Klägern vorgetragen, dass die Beklagte selbst an
sie herangetreten sei oder der Verkäufer im Namen der Beklagten aufgetreten ist.
Lediglich die Darstellung des Verkäufers er habe wohl eine "Hausbank, die diese Art
von Geschäften abwickele, kann nicht zum Nachteil der Beklagten als eine Vertriebsart
umgedeutet werden. Soweit man den Vortrag der Kläger unterstellt, die Beklagte habe
eine generelle Finanzierungszusage mit dem Verkäufer getroffen, der Berater habe
dann die wirtschaftlichen Verhältnisse geklärt und die Beklagte nur noch die
Darlehensverträge zur Unterschrift zukommen lassen, ist dies gerade kein Vertrieb der
Beklagten.
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Auch dass die Beklagte Darlehnsgeberin für die Kläger als Käufer und für den Verkäufer
war, spricht nicht gegen ihre Rolle als Kreditgeberin und begründet für sich noch keinen
Interessenkonflikt. Eine besondere Aufklärungspflicht aus dem Wissen der Beklagten
von dem speziellen Risiko der Finanzierung kann ebenfalls nicht angenommen werden.
Es besteht für die Bank auch dann keine Aufklärungspflicht über den Wert der
Immobilie, wenn sie diesen von einem Gutachten hat feststellen lassen (BGH in ZIP
2000, 1051). Eine Ausnahme kann nur bei einer sittenwidrigen Überhöhung des
Kaufpreises angenommen werden. Eine solche liegt jedoch nur dann vor, wenn der
Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (LG
München I in WM 2002, 285). Bei dem unterstellten Wert der Eigentumswohnung von
2.000 DM/qm2 ist der gezahlte Kaufpreis von 2.759 DM nicht sittenwidrig überhöht.
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Soweit bei der Finanzierung die übliche Beleihungsgrenze von 60 - 80 % überschritten
wurde, ist die Bank nicht schon deshalb zu einer Aufklärung verpflichtet. Die
Beleihungsrichtlinien dienen nicht dem Schutz des Kreditnehmers (OLG Braunschweig
in WM 1998, 1223).
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Eine Zurechnung des Verhaltens der Versicherungsvertreter und des Verkäufers kann
nicht erfolgen, da § 278 BGB nicht erfüllt ist. Eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft liegt nur
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dann vor, wenn der Anlagenvermittler mit Wissen und Wollen der Bank Aufgaben
übernommen hat, die objektiv in den Pflichtenkreis der Bank fallen (LG München I in
WM 2002, 285). Sämtliche Aussagen des Vermittlers Herr und Herr und des Verkäufers
beziehen sich auf das Objekt selbst, so zum Beispiel die zu erzielende Miete, die
Wertsteigerung, die Steuerersparnis usw. Aussagen, die das Kreditgeschäft der
Beklagten betreffen, sind von den Klägern nicht vorgetragen. Eine
Erfüllungsgehilfeneigenschaft wird jedoch selbst dann abgelehnt, wenn der Verkäufer
Balanko-Formulare der Bank besitzt und diese im Wege der Selbstauskunft oder des
Darlehnsantrages ausfüllt (OLG Braunschweig in WM 1998, 1223). Dieses liegt hier
jedoch schon gar nicht vor. Die Selbstauskunft ist nicht erkennbar auf einem Formular
der Beklagten abgegeben worden. Von den Klägern wurde auch nicht vorgetragen,
dass sie Blanko-Formulare der Beklagen zur Stellung der Darlehensanträge erhalten
haben.
Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ergibt sich nicht durch einen Widerruf der
Darlehnsverträge, da die Kläger die Darlehensverträge nicht wirksam nach dem
HausTWG widerrufen konnten.
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Zwar findet grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das
HausTWG Anwendung, obwohl gemäß § 5 HausTWG iVm § 1 VerbKrG dieses Gesetz
eigentlich nicht anzuwenden ist. Im Zuge der europäischen Harmonisierung des Rechts
ist diese Vorschrift richtlinienkonform so auszulegen, dass der Anwendungsbereich des
HausTWG dennoch eröffnet ist (BGH in WM 02, 1181).
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Unabhängig davon steht den Klägern ein Widerrufsrecht jedoch deshalb nicht zu, da die
Kläger nicht um Abschluss der Darlehnsverträge im Sinne des HausTWG "bestimmt"
wurden. Eine Kausalität zwischen der häuslichen Kontaktaufnahme und dem
tatsächlichen Abschluss der Darlehensverträge besteht nicht, so dass die Kläger nicht
mehr durch eine in § 1 HausTWG umschriebene Situation zur Unterzeichnung der
Darlehensverträge veranlasst worden sind. Die Kläger wurden am 30. August 1995
erstmals von Herr auf den Kauf einer Kapitalanlage in ihrer Wohnung angesprochen.
Am 22. September 1995 wurde das Angebot zum notariellen Kaufvertrag vor dem Notar
abgegeben. Schon alleine der Gang zum Notar und die bei dieser Gelegenheit erfolgte
Beratung zum Kauf der Eigentumswohnung mindert die Notwendigkeit eines Schutzes
durch das HausTWG.
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Erst am 29. September also über 4 Wochen nach dem Beratungsgespräch in der
Wohnung der Kläger, wurde der Darlehnsvertrag unterzeichnet. Zwar ist der Zeitablauf
alleine noch kein Indiz dafür, dass der Vertragsabschluss nicht mehr auf eine
Haustürsituation zurückzuführen ist, da es alleine auf die Fortwirkung der durch die
besondere Situation hervorgerufene Überraschungswirkung ankommt. Jedoch verliert
bei längerem Zeitablauf die Indizwirkung der Kausalität ihre Wirkung und der
Beweisvorteil für den Verbraucher entfällt (BGH in NJW 1996, 926; BGH in NJW 94,
262, 265 und Staudinger § 1 HwiG Rn 71). Grundsätzlich wird schon bei einem
Zeitablauf von 3 bis 4 Tagen davon ausgegangen, dass der Vertragabschluss nicht
mehr auf einer Überrumpelung des Kunden beruhen könnte (Löwer in BB 1986, 812
(823)). Im vorliegenden Fall waren durch den langen Zeitablauf von über 4 Wochen und
das Bestreiten der Haustürsituation durch die Beklagte die Kläger beweispflichtig für
den Kausalzusammenhang. Die allgemeinen Ausführungen der Kläger, insbesondere
im Schriftsatz vom 18.7.2002, beinhalteten keine Darlegung zu einer vorliegenden
Kausalität, insbesondere haben die Kläger diesbezüglich keinen Beweis angetreten.
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Ob bei Vorliegen eines wirksamen Widerrufs ein Einwendungsdurchgriff zugunsten der
Kläger auch auf die Grundschuld gewirkt hätte, kann somit dahin gestellt bleiben.
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III.
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Die weitergehenden Ansprüche der Kläger sind ebenfalls unbegründet.
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Da die Zwangsvollstreckung der Beklagten nicht unzulässig ist, besteht auch kein
Anspruch der Kläger auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung.
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Ein Anspruch der Kläger auf Zahlung der 19.744,10 EUR Zug um Zug gegen
Rückübereignung der Wohnung besteht nicht, da ein Recht der Kläger, von der
Beklagten so gestellt zu werden, als wenn sie den Darlehensvertrag mit der Beklagten
nicht geschlossen hätte, nicht gegeben ist. Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls
aus § 3 HausTWG ergeben. Wie bereits dargestellt, liegt ein wirksamer Widerruf der
Darlehensverträge nach dem HausTWG nicht vor.
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Aus dem oben genannten ergibt sich auch, dass die Feststellung, es bestünden nach
Rückübereignung der Eigentumswohnung keine Ansprüche der Beklagten mehr aus
dem Darlehn gegenüber den Klägern, nicht zu treffen ist.
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IV.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
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Streitwert: 184.688,41 EUR
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Der Streitwert setzt sich zusammen aus
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82.624 EUR für den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der
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Zwangsvollsteckung (202.000 DM abzüglich 20 %)
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19.774,10 EUR Zahlungsklage.
82.290,31 EUR für den Antrag auf Feststellung, dass nach Rückübereignung
80
der Wohnung keine Ansprüche mehr aus dem Darlehn geltend
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gemacht werden können. Dabei war der Wert der Ansprüche, die
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ohne eine solche Feststellung noch geltend gemacht werden könnten
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mit 102.862,89 EUR anzusetzen, von dem 20 % abzuziehen sind.
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Der Antrag auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung geht in dem
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Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
86
auf.
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