Urteil des LG Duisburg vom 06.10.1994

LG Duisburg (time sharing, gegen die guten sitten, wohnrecht, verhältnis zwischen, gegenleistung, schriftstück, vergleich, sittenwidrigkeit, widerruf, verhältnis)

Landgericht Duisburg, 8 O 129/93
Datum:
06.10.1994
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 129/93
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 2.850,- DM, die auch durch die selbstschuldnerische
Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kredit-
instituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin verkauft Time-Sharing-Anteile. Am 28.01.1992 unterzeichneten die 1937
geborenen Beklagten eine vorgefertigte Erklärung u.a. zum "Erwerb eines Wohnrechts"
bezüglich des Bungalow Nr. 1 für eine Woche, nämlich die Woche 28, mit einer
maximalen Belegung von 4 Personen. Als einmaliges Entgelt für das Wohnrecht der
oben genannten Woche wurden 17.600,-- DM eingesetzt. Hinzu kamen jährliche
Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten mit zur Zeit des Vertragsabschlusses 285,--
DM pro Woche, so daß sich ein Gesamtbetrag von 17.885,-- DM ergab. Die vereinbarte
Anzahlung von 1.885,-- DM überwiesen die Beklagten - wie vorgeschrieben - auf das
Treuhandkonto der GmbH in Düsseldorf, die allein berechtigt ist, Zahlungen
anzunehmen. Ferner heißt es in dem vorgedruckten Text:
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"Das einmalige Entgelt beinhaltet neben dem Wohnrecht
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bis zum Jahre 2072 die komplette Einrichtung, Möblierung
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sowie etwaige Gemeinschaftseinrichtungen und alle mit die er
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Zeichnung verbundenen Kosten der Abwicklung einschließlich
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der Ausstellung des WOHNRECHTS-ZERTIFIKATES. Neben-
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kosten für Telefon, Endreinigung und Safemiete werden ggfls.
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von der Hausverwaltung am Ort erhoben."
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Ferner enthält das Formular den herausgehobenen Aufdruck, daß der Erwerber den
Kaufvertrag über das Wohnrecht nicht widerrufen könne mit Verweis auf die Rückseite.
Dort sind eine Reihe von "Erläuterungen und Vertragsbedingungen" abgedruckt. Unter
anderem ist dort schriftlich festgelegt, daß der Inhaber des Wohnrecht-Zertifikats über
das Wohnrecht jederzeit frei verfügen, es vererben oder sonstwie auf Dritte übertragen
könne. Unter Nr. IV. 8. ist folgender Text abgedruckt:
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- Die Gründungsmitglieder des sind zwei Gesell-
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schaften, die ihren Sitz auf der (bei Großbritannien)
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haben, nämlich die Club und die (Ver-
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waltungsgesellschaft), beide ansässig in .
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Beide haben die Satzung des Clubs gemäß dem Recht der
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beschlossen. Dieses Recht ist auch für den Wohnrechtskauf
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maßgeblich, was der Erwerber mit seiner Erwerbsverpflichtung
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anerkennt." (Unterstreichung durch die Kammer)
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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, den nach diesem
Schriftstück noch offenen Restbetrag von 16.000,-- DM der am 30.03.1992 fällig war, zu
zahlen.
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Auf die Mahnung vom 03.08.1992 teilten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit,
der Vertrag sei wirksam widerrufen worden und wiederholten zugleich diesen Widerruf
im Schreiben vom 17.08.1992. Die Klägerin hält einen Widerruf für rechtlich nicht
möglich und macht dazu ebenso wie zur Frage der Sittenwidrigkeit dieses Vertrages auf
entsprechenden Hinweis der Kammer umfangreiche Ausführungen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie
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16.000,-- DM nebst 7 % Zinsen seit dem 31.03.1992 zu zahlen,
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und zwar mit der Maßgabe, daß die Zahlung auf das Treuhand-
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konto der GmbH, Düsseldorf, Nr. bei der
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AG Düsseldorf (BLZ: ) erfolgen soll.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreiten die Parteifähigkeit der Klägerin, und daß sie in der Lage sei, ihnen das
"vereinbarte" Wohnungsrecht einzuräumen. Sie gehen von einem wirksamen Widerruf
des Vertrages gemäß § 5 des Haustürwiderrufsgesetzes aus, wobei sie der Auffassung
sind, daß entgegen dem von ihnen unterzeichneten Schriftstück die Rechtswahl wegen
unangemessener Benachteiligung unwirksam sei. Hierzu legen sie - zum Teil von der
Klägerin bestritten - dar, wie es zum Abschluß des Vertrages, den sie im übrigen für
sittenwidrig halten, gekommen sei.
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Die Kammer hat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Insoweit wird
auf das Rechtsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. vom 17.01.1994 (vgl. Bl. 81 -
129 d. A.) und wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der nach dem
Schriftstück vom 28.01.1992 (vgl. Anlage K 3) noch offenen 16.000,- DM. Das
Rechtsgeschäft ist nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil es gegen die guten Sitten verstößt.
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Dies ergibt sich, ohne daß es einer weiteren Beweisaufnahme bedarf, aus folgenden
Umständen:
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Es liegt ein erhebliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, das
den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin zuläßt. Unterstellt man die
Richtigkeit der Angaben der Klägerin, so ist der Bungalow, auf den sich das verkaufte
Wohnrecht bezieht, 45,85 m² groß unter Einbeziehung der Terrassengröße zur Hälfte
(vgl. Schriftsatz vom 26.08.1994, Seite 2 = Bl. 183 d.A.). Bei einem Wochenpreis von
17.600,-- DM ergibt sich für einen Bungalow bei Zugrundelegung von 51 Wochen ein
Gesamtverkaufspreis von 897.600,-- DM mit der Folge, daß schon bei Zugrundelegung
des Vorbringens der Klägerin von einem Quadratmeterpreis
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von 19.576,88 DM auszugehen ist. Hinzu kommt, daß die Beklagten nach Ablauf von 2
Jahren Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten von jährlich derzeit 285,-- DM zu
zahlen hätten, was bei 51 Wochen weitere Einnahmen der Klägerin von 14.535,- DM
bedeutet. Selbst wenn man diese zusätzlichen Kosten bei der Betrachtung von Leistung
und Gegenleistung außen vor läßt, liegt das die Sittenwidrigkeit ausmachende grobe
Mißverhältnis in so eklatantem Maße auf der Hand, daß auch die
Beschönigungsversuche der Klägerin daran nichts zu ändern vermögen.
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Unwidersprochen haben die Beklagten vorgetragen, daß ein Quadratmeterpreis von
14.900,-- DM bei rund dem 7 bis 10-fachen liege, was sonst für vergleichbare
Eigentumswohnungen in Maspalomas/Gran Canaria marktüblich sei. Das bedeutet, daß
ein Quadratmeterpreis von rund 1.500,- DM bis 2.000,-- DM marktüblich ist, die Klägerin
also mindestens rund das 10-fache des marktüblichen Preises für
Eigentumswohnungen für ein in keiner Weise gesichertes Wohnrecht von den
Beklagten verlangt.
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Zwar trifft es zu, daß der Erwerb von Eigentumswohnungen und der diesbezügliche
Markt nicht ohne weiteres mit diesem verhältnismßig neuen Markt des Time-Sharing
verglichen werden können, weil unterschiedliche Leistungen angeboten werden.
Jedoch bietet der Eigentumswohnungsmarkt gewichtige und objektivierbare
Anhaltspunkte dafür, wie der Wert der Gegenleistung im Time-Sharing Modell zu
bemessen ist.
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Einerseits bieten Eigentumswohnungen im Vergleich zum von der Klägerin
sogenannten Wohnrecht das Mehr, daß die Käufer in der Tat Eigentum erwerben,
während das Wohnrecht allenfalls eine schuldrechtliche Verpflichtung begründet, deren
Werthaltigkeit auf Dauer zumindest fragwürdig ist. Soweit die Klägerin mit langen
Ausführungen den Luxus und die besonderen Nutzungsmöglichkeiten und
Vergünstigungen für die Wohnrechtsinhaber darzustellen versucht, mag dies evtl. de
facto derzeit so sein. Vertraglich vereinbart ist jedoch lediglich, daß die
Wohnrechtskäufer dann, wenn sie zugleich Mitglied im Club sind und zusätzlich einen
Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, die unter II. der "Erläuterungen und
Vertragsbedingungen" genannten Rechte haben. Wenn dort unter Nr. 2 ausgeführt ist,
daß die Benutzung der Club-Anlagen nur den Wohnrechtsinhabern zusteht, so enthält
der "Erwerbsvertrag" lediglich den Passus:
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"Das einmalige Entgelt beinhaltet neben dem Wohnrecht bis zum
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Jahre 2072 die komplette Einrichtung, Möblierung sowie etwaige
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Gemeinschaftseinrichtungen ..." (Unterstreichung durch die Kammer).
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Daraus ergibt sich nicht, ob und inwieweit evtl. zerstörte Einrichtungsgegenstände oder
Möblierung von der Klägerin oder einem Dritten zu ersetzen und welche
Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sind und auf Dauer unterhalten werden, so daß
auch insoweit von einer echten Gegenleistung, zu der sich die Klägerin verpflichtet
hätte, keine Rede sein kann. Nicht zuletzt deshalb ist auch der Vergleich der Klägerin
mit Hotelpreisen wenig hilfreich; denn als Gast eines Hotels wären die Beklagten selbst
in der Lage zu bestimmen, über welche Ausstattung etc. das Hotel verfügen soll. Ein
derartiges Bestimmungsrecht steht ihnen aber bezüglich des Wohnrechts bzw. der
Bungalowanlage nicht zu. Sie müssen diese Anlage so nutzen, wie sie von der Klägerin
zur Verfügung gestellt wird.
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Wenn schließlich die Klägerin darauf abstellt, daß ein Vergleich nur mit anderen Time-
Sharing-Anbietern möglich sei und insoweit nur ein Vergleich mit dem Club in Betracht
komme, so ist dies völlig verfehlt; denn es ist nicht ersichtlich, daß dieser Anbieter ein
besseres Preis-Leistungs-Verhältnis "verkauft".
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Angesichts dieses groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung
kommt es zwar auf die weiteren Umstände eigentlich nicht mehr an. Sie runden jedoch
das Bild ab und lassen evtl. vorhandene letzte Zweifel an der Sittenwidrigkeit des
"Vertrages" schwinden.
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Obwohl die Klägerin sich offensichtlich nur an deutsche Kunden wendet, denn der
Vertrag ist in deutscher Sprache abgefaßt und die Zahlungen sind an eine in
Deutschland ansässige Treuhänderin zu leisten, außerdem setzt sie vor Ort - wie sich
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aus den Namen der benannten Zeugen ergibt - deutsche "Werber" ein, versucht sie
formularmäßig die Anwendung deutschen Rechts auszuschließen und veranlaßt die
Käufer, Deutsche, im Ausland die Vereinbarung des Rechts der zu unterschreiben. Wie
der Sachverständige Prof. Dr. zutreffend ausführt, stellt die Insel selbst innerhalb des
britischen Staatsverbandes ein in Teilen eigenständiges Rechtssetzungsgebiet dar mit
der Folge, daß eine deutschsprachige, allgemein zugängliche Darstellung des
Gesellschaftsrechts der derzeit nicht vorhanden ist. Selbst englischsprachige Literatur
gibt es nur in begrenztem Umfang. Daß die Beklagten, ein Chemiefacharbeiter und eine
Hausfrau, gar nicht wußten und abschätzen konnten, worauf sie sich einlassen, liegt
ebenso auf der Hand, wie die hinter der von der Klägerin vorgegebenen
Vorgehensweise stehende Absicht. Nimmt man die überwiegend unstreitigen
Verkaufsmodalitäten mit hinzu, die in Deutschland nach deutschem Recht ein
Widerrufsrecht begründen könnten, gepaart mit dem ausdrücklichen Ausschluß eines
solchen Widerrufsrechts in dem Schriftstück, das die Beklagten am 28.01.1992
unterschrieben haben, so unterstreicht dies nur, daß die Klägerin die Beklagten rechtlos
stellen wollte. Auf genau dieser Linie liegt auch sonst die Argumentation der Klägerin.
Das das Modell des Time-Sharing dem Käufer den Gegenwert für sein Geld belasse, ist
nur ein Scheinargument; denn bei Zugrundelegung des von der Klägerin selbst
begehrten Zinssatzes von 7 % erhielten die Beklagten bei dem eingesetzten Kapital von
17.600,- DM jährliche Zinsen in Höhe von 1.232,-- DM. Addiert man dazu die
Bewirtschaftungs- und Verwaltungskostenpauschale von derzeit 285,-- DM, so ergibt
sich ein Jahresbetrag von 1.517,-- DM, den die Beklagten allein durch Zinsverlust und
zusätzliche Kosten aufwenden müssen, um - neben dem bereits eingesetzten Kapital -
eine Woche Urlaub in der Club-Anlage machen zu können, und das für die Dauer von
80 Jahren, obwohl die Beklagten bei Vertragsunterzeichnung bereits rd. 55 Jahre alt
waren.
Angesichts der nach deutschem Recht sittenwidrigen und damit nichtigen
Vertragsgestaltung kommt der Vereinbarung ausländischen Rechts nicht die Bedeutung
zu, daß der Vertrag gleichwohl wirksam ist. Vielmehr ist gemäß Artikel 34 EGBGB die
Anwendung deutschen Rechts insoweit zwingend vorgeschrieben.
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Da andere Anspruchsgrundlagen nicht dargetan oder ersichtlich sind, ist die Klage mit
der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
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Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Urteils beruhen auf den
§§ 709, 108 ZPO.
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Streitwert: 16.000,-- DM.
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