Urteil des LG Düsseldorf vom 18.07.2008
LG Düsseldorf: behandlung, anhörung, verkehr, ernährung, lebensmittel, diät, sicherheitsleistung, verbraucherschutz, produkt, unterlassungspflicht
Landgericht Düsseldorf, 38 O 100/06
Datum:
18.07.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 100/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro
vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder
Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
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Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Überwachung der
Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört.
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Die Beklagte ist ein pharmazeutisches Unternehmen, das diätetische Lebensmittel für
besondere medizinische Zwecke herstellt und vertreibt. Zu diesen Produkten gehört
auch das Mittel "P" zur diätetischen Behandlung von arthrotischen
Gelenkveränderungen. Die Gestaltung der Umverpackung ergibt sich aus der Anlage K
2 zur Klageschrift. In der Packung findet sich die in Anlage K 3 abgebildete Information.
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Der Kläger hält das Mittel nicht für verkehrsfähig. Der Vertrieb verstoße gegen § 1
Absatz 4a Satz 2 und § 14b Absatz 1 Diätverordnung sowie § 11 Absatz 1 Nr. 1, 2
LFGB. Eine nutzbringende Verwendung sei nicht ersichtlich, das Subsidiaritätsprinzip
werde nicht beachtet. Es fehlten wissenschaftlich ausreichend gesicherte Daten
darüber, dass die Inhaltsstoffe quantitativ und qualitativ geeignet seien, den
beworbenen Zweck zu erfüllen. Glucosaminsulfat habe ebenso wie Chondroitinsulfat
und Kollagenhydrolysat keine nachgewiesene Wirkung.
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Im Übrigen seien die Höchstmengen der Anlage 6 zu § 14b Absatz 3 Diätverordnung
unzulässig überstritten, ohne dass eine ausreichende Begründung hierfür beigefügt sei.
Neben der Unterlassung verlangt der Kläger Erstattung pauschaler Abmahnkosten.
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Der Kläger beantragt,
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der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro,
ersatzweise Ordnungshaft,
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oder
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einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern
untersagt, im geschäftlichen Verkehr das Mittel "P" als "Diätetisches Lebensmittel
für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zur diätetischen Behandlung
von arthrotischen
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Gelenkveränderungen" in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, wie aus
Anlagen K 2 und K 3 ersichtlich.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 162,40 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2006 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie weist auf den Unterschied zwischen pharmazeutischer und diätetischer Wirksamkeit
hin. Letztere sei durch mehrere wissenschaftliche Gutachten belegt. Entsprechend dem
Sinn der ergänzenden bilanzierten Diät sei das Mittel für bestimmte
Verbrauchergruppen nicht nur diätetisch wirksam und nutzbringend, sondern erfülle
auch die Bedingungen der Subsidiaritätsklausel. Ernährungsmodifikationen reichten
nicht aus. Die Mindest- und Höchstmengen seien nicht auf den Energiegehalt einer
Kapsel, sondern den Bedarf der Patientengruppen zu beziehen, so dass eine
Überschreitung nicht vorliege.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des
Sachverständigen C vom 15. Juni und 31. Dezember 2007 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf,
dass sie es unterlässt, das Mittel "P" als diätetisches Lebensmittel für besondere
medizinische Zwecke zur diätetischen Behandlung von arthrotischen
Gelenkveränderungen in den Verkehr zu bringen und zu bewerben.
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Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den §§ 1 Absatz 4a Satz 2 und
14b Absatz 1 Diätverordnung lässt sich nicht feststellen. Voraussetzung wäre, dass das
Mittel nicht der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten
Nährstoffbedarf dient, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen
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Ernährung oder eine Kombination aus beiden ausreicht oder das nicht
nutzbringend und wirksam in dem Sinn ist, dass es den besonderen
Ernährungserfordernissen von Personen mit arthrotischen Gelenkveränderungen nicht
entspricht.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die entsprechende Behauptung des
Klägers nicht bewiesen. Die Beweislast trägt der Kläger. Er hat grundsätzlich die
tatsächlichen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlich begründeten
Unterlassungsanspruches darzulegen und zu beweisen. Der Ausnahmefall, dass
derjenige, der für ein Produkt eine Wirksamkeitsbehauptung aufstellt, für die Richtigkeit
darlegungs- und beweisbelastet ist, liegt nicht vor. Die Beklagte hat sich nämlich für die
Richtigkeit ihrer Behauptung auf mehrere diese Wirkung bestätigende wissenschaftliche
Gutachten berufen. Diese von anerkannten Wissenschaftlern stammenden
Stellungnahmen (Dr. N, Prof. Dr. Dr. N und Prof. Dr. Dr. Q) hat die Beklagte vorgelegt.
Wenn der Kläger diese Gutachten für unrichtig hält, ist es seine Aufgabe, entsprechende
Nachweise zu erbringen. Dies ist nicht gelungen. Der – zunächst – auch vom Kläger als
besonders kompetent eingeschätzte Sachverständige C hat in seinem Gutachten vom
15. Juni 2007 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. Dezember 2007
besondere Ernährungserfordernisse bei Menschen mit arthrotischen
Gelenkveränderungen hinsichtlich der Substanzen Glucosaminsulfat und
Chondroitinsulfat konstatiert und sodann eine nutritive Wirksamkeit des Mittels P für
Personen mit solchen Gelenkveränderungen ausdrücklich bejaht. Er hat
nachvollziehbar begründet, dass bisher vorliegende Studien unter Einschluss der
sogenannten H-Studie jedenfalls bei einer Kombination von Glucosaminsulfat und
Chondroitinsulfat, wie sie im hier fraglichen Mittel zu finden ist, eine nutritive
Wirksamkeit belegen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Mengen.
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Die vom Kläger gegen den Sachverständigen und seiner Ausführungen vorgebrachten
Bedenken überzeugen nicht. Konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen einer
Unvoreingenommenheit sind nicht vorgetragen. Inhaltlich weist das Gutachten keine
erkennbaren Widersprüchlichkeiten oder sonstigen Unrichtigkeiten auf. Nach
Auffassung der Kammer differenziert der Sachverständige zu Recht zwischen
pharmakologischen und nutritiven Wirkungen. Es liegt dementsprechend nahe, auch
unterschiedliche Nachweismethoden zur Anwendung zu bringen. Wäre nur ein
Wirksamkeitsnachweis zulässig, der den Kriterien des Arzneimittelrechts entspricht,
dürfte zum einen wegen der Besonderheiten und Individualität des
Ernährungsverhaltens eine dem Goldstandard entsprechende Untersuchung über einen
längeren Zeitraum kaum möglich sein, zum anderen aber auch die Grenzen zum
Arzneimittel aufgehoben werden C hat in seiner ergänzenden Stellungnahme auf die
Längerfristigkeit physiologischer Effekte hingewiesen und als fachwissenschaftlich nicht
genügend bewertet, eine höhere Evidenz für den Nachweis nutritiver Wirksamkeit zu
fordern, als sie für die enterale Ernährung anerkanntermaßen definiert wird. Diese
Erfordernisse sind vorliegend nach Auffassung des Sachverständigen durch eine ganze
Reihe positiver Ergebnisse von wissenschaftlichen Studien guter Qualität publiziert. Die
Kammer schließt sich den gutachterlichen Bewertungen an. Es kann offen bleiben, ob
die vom Kläger an einzelnen Studien geübte Kritik berechtigt ist. Jedenfalls hat auch der
Kläger keine wissenschaftliche Stellungnahme vorgelegt, die konkret das Fehlen einer
Wirksamkeit zum Ausdruck bringt. Das Bundesinstitut für Risikobewertung befasst sich
in den Stellungnahmen vom 15. Juni 2007 vordringlich mit der Frage der Zufuhrmengen,
wobei feststeht, dass diese Stoffe Nahrungsbestandteile sind. Das zuständige Amt für
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Verbraucherschutz hat ausdrücklich eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das
konkrete Produkt erteilt. Nach den derzeit vorliegenden Gutachten, insbesondere
demjenigen des Sachverständigen C, ist somit davon auszugehen, dass das Mittel P
dazu geeignet und wirksam ist, den besonderen Ernährungserfordernissen von
Personen mit arthrotischen Gelenkveränderungen zu entsprechen.
Soweit der Kläger die mündliche Anhörung des Sachverständigen beantragt hat, ist der
Antrag als verspätet zurückzuweisen. Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit, zu den
schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen. Er hat hiervon
auch innerhalb der gesetzten Fristen Gebrauch gemacht. Zwar hat der Kläger
grundsätzlich ein Recht darauf, den Sachverständigen mündlich anzuhören. Vorliegend
ist die Anhörung jedoch erstmals im Termin vom 04. Juli 2008 beantragt worden.
Gemäß § 411 Absatz 4 ist die Anhörung nicht fristgemäß geltend gemacht worden. Der
Termin vom 04. Juli 2008 war ersichtlich zur abschließenden mündlichen Verhandlung
vorgesehen. Die Entscheidung des Rechtsstreits wird durch eine Anhörung maßgeblich
verzögert. Die vom Kläger gewünschten Auskünfte betreffen im Wesentlichen
Sachverhalte, zu denen bereits in den Gutachten ausführlich Stellung genommen
worden ist. Im Übrigen geht es um allgemeine Ausforschungen.
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Soweit sich der Kläger hinsichtlich des Unterlassungsanspruches auf das
Subsidiaritätserfordernis beruft, ergibt sich hieraus keine wettbewerbsrechtlich zu
begründende Unterlassungspflicht. Die Betroffenen dürften – viel weniger noch als das
Bundesamt für Risikobewertung – wissen, mit welchen Lebensmitteln und welchen
Mengen jeweils der Bedarf auszugleichen ist. Eine Kontrolle ist für Laien nahezu
unmöglich. Bei Arthrosepatienten ist zudem mit eingeschränkter Beweglichkeit zu
rechnen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, ist eine erhöhte Fleischzufuhr aus
anderen Gründen therapeutisch nicht empfehlenswert.
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Ein die Unterlassungspflicht auslösender Verstoß gegen die Höchstmengenvorschriften
der Anlage 6 zu § 14b Absatz 3 Diätverordnung liegt ebenfalls nicht vor. Zum einen ist
es jedenfalls nicht unüblich, die Mindest- und Höchstmengen von ergänzenden
bilanzierten Diäten auf den Bedarf der Patientengruppen und nicht den Energiegehalt
der Kapsel zu beziehen. Auch das zuständige Amt für Verbraucherschutz beanstandet
trotz Auflistung der Mengenangaben keinen Verstoß gegen die
Höchstmengenvorschriften. Zu berücksichtigen sind ferner die Erwägungen, die das
Oberlandesgericht Frankfurt insoweit aufgestellt hat (OLG Frankfurt Beck RS 2006 Nr.
03996 Seite 10). Zum anderen sind aber auch nach § 14b Absatz 5 die Diätverordnung
Abweichungen zulässig. Sie unterliegen lediglich einem Begründungszwang. Fehler
beim Begründungszwang sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden
Unterlassungsbegehrens. Dem Kläger geht es um ein allgemeines Vertriebsverbot als
ergänzende bilanzierte Diät.
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Eine solches Verbot lässt sich auch nicht aus § 6 LFGB im Hinblick auf ein
Zusatzstoffverbot herleiten. Unabhängig von der konkreten Einordnung des
Glucosaminsulfates und des Chondroitinsulfates sind die Stoffe nicht vom Anhang der
Richtlinie 2001/15/EG erfasst, so dass sie gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie ohne
besondere Zulassung zur Herstellung von diätetischen Lebensmitteln zulässig sind.
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Die vom Kläger gesondert angegriffene Umverpackung und Packungsbeilage des
Produkts (Anlagen K 2 und K 3) beinhalten keine Werbeaussage, die über die
Produktbeschreibung und Zweckbestimmung hinaus geht. Diese Angaben sind gemäß
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§ 21 Diätverordnung und Artikel 4 der Richtlinie 1999/21/EG ausdrücklich
vorgeschrieben.
Mangels Unterlassungsanspruch scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz von
Abmahnkosten aus.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
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