Urteil des LG Dortmund vom 30.09.2009

LG Dortmund (treu und glauben, interessenabwägung, natürliche person, klausel, daten, höhe, widerruf, stelle, lasten, antrag)

Landgericht Dortmund, 2 O 93/09
Datum:
30.09.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 93/09
Schlagworte:
Schufa, Interessenabwägung
Normen:
BDSG § 28
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin nahm im Januar 2005 bei der Beklagten ein Darlehn zur Vertragsnummer
########## auf. Hiermit löste sie andere Darlehn ab. Das Darlehn war in 36
monatlichen Raten à 125,25 € zurückzuführen. Das Vertragsformular (Anlage K 1 zur
Klageschrift) enthielt in den Darlehnsbedingungen die sogenannte "SCHUFA-Klausel".
Ab Mai 2005 erfolgten die Ratenzahlungen nur noch unregelmäßig. Im Sommer 2005
wurde der Ehemann der Klägerin arbeitslos. Die Klägerin machte sich im Oktober 2005
mit einem Gartenservicebetrieb selbständig.
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Am 16.08.2006 kündigte die Beklagte das Darlehn wegen Zahlungsverzuges und stellte
einen Betrag in Höhe von 3.549,00 € fällig. Die Beklagte meldete den Vorgang der
Schufa. Den am 13.11.2006 sich auf 3.409,00 € belaufenden Schuldsaldo tilgte die
Klägerin am 23.01.2008.
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Im Jahr 2007 stand für den Betrieb der Klägerin die Ersatzbeschaffung einer
Zugmaschine an. Die Klägerin versuchte erfolglos hierfür einen Kredit zu erlangen.
Kreditanfragen bei neuen Finanzierungsinstituten blieben ohne Erfolg. Später gelang ihr
die Kreditaufnahme durch die Vermittlung der Firma X – Gesellschaft für
Finanzierungsvermittlung und Immobilienservice –, welche von ihr für die Vermittlung
des Darlehns von der F eine "Beschaffungsgebühr" in Höhe von 1.960,20 €
vereinnahmte. Das Darlehn in Höhe von 33.670,00 € wurde dinglich durch Eintragung
von Grundpfandrechten an ihrem Grundbesitz gesichert.
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Die Klägerin meint, die Schufa-Klausel sei nicht Vertragsinhalt geworden, da es ihr
aufgrund des Schriftbildes nicht möglich gewesen sei, in zumutbarer Weise vom Inhalt
der Klausel Kenntnis zu nehmen.
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Sie rügt, die Beklagte habe es vor der Meldung der - nur durch einen Liquiditätsengpass
bedingten - Kündigung an die Schufa unterlassen, die nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG
erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen. Die Daten seien "automatisch" und
ohne Rücksicht auf ihre schutzwürdigen Interessen weitergegeben worden. Durch die
Meldung sei die Existenz des Kleinunternehmens gefährdet worden, da sie durch die
Eintragung einen Basisscore von 56,7 % erhalten habe.
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Mit der Klage verlangt die Klägerin den Widerruf der übermittelten Daten und
Schadensersatz wegen des von ihr für die Beschaffung des Kredites aufgewandten
Betrages.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, die der Schufa Holding AG,
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Hagenauer Straße 44, 65203 Wiesbaden übermittelten Daten der Klägerin
wegen einer Forderung der Beklagten, die sie am 16.08.2006 mit 3.549,00 €
fällig gestellt hat und die am 23.01.2008 getilgt worden ist, zu widerrufen,
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2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie 1.960,20 € nebst
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5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2009
zu zahlen,
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3. die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche
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Anwaltskosten in Höhe von 651,80 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, sie habe die notwendige Interessenabwägung vorgenommen, bevor
sie die Darlehnskündigung der Schufa mitgeteilt habe. Die Interessenabwägung falle
hier auch zu ihren Gunsten aus.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.
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I.
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Die Klage ist mit dem Antrag zu 1.) unbegründet. Ein Anspruch auf Widerruf der
übermittelten Daten besteht weder nach § 824 BGB noch nach den §§ 27, 35 BDSG
oder § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
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Die nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG vorzunehmende Abwägung fällt hier zu Lasten der
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Klägerin aus.
1. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die sogenannte "SCHUFA-Klausel"
Vertragsinhalt geworden ist. Denn die Notwendigkeit einer Interessenabwägung folgt
sowohl aus der SCHUFA-Klausel, die insofern auf § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG Bezug
nimmt, als auch aus der letztgenannten Norm selbst ( allerdings würde einer
Nichteinbeziehung der Klausel wohl nicht bereits eine mangelnde Lesbarkeit
entgegenstehen. Gemessen an den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien –
BGH NJW-RR 1986, 1311; OLG Hamm NJW-RR 1988, 944; OLG Saarbrücken NJW-
RR 2009, 989 – ist eine hinreichende Lesbarkeit gegeben. Fraglich ist allerdings, ob der
im Kopf des Formulars nur leicht drucktechnisch hervorgehobene Hinweis auf die
SCHUFA-Klausel in den nachfolgenden Darlehnsbedingungen den Anforderungen an
eine besondere Hervorhebung im Sinne des § 4 a BDSG (vgl. hierzu BGH NJW 2008,
3055) genügt ).
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2. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG hat eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte
Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der übermittelnden Stelle und den
schutzwürdigen Belangen des Betroffenen zu erfolgen (BGH NJW 1984, 436; OLG
Düsseldorf NJW 2005, 2401). Maßgeblich für die Beurteilung des berechtigten
Interesses im Einzelfall ist dabei, welche Bedeutung das mitgeteilte Merkmal für das
Kreditsicherungssystem hat (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Die Interessenabwägung fällt hier
zu Lasten der Klägerin aus. Durch das Meldesystem soll die Kreditvergabe an
kreditunwürdige verhindert werden. Wie die Klägerin selbst einräumt, waren die
Unregelmäßigkeiten bei der Rückführung des Darlehns auf eine eingetretene
Arbeitslosigkeit des Ehemannes zurückzuführen. Dies lässt erst recht auf eine
Zahlungsunfähigkeit und nicht – wie die Klägerin meint – nur auf einen kurzfristigen
Liquiditätsengpass schließen. Gegen die Annahme eines solchen spricht auch bereits,
dass es unstreitig nahezu während der gesamten Laufzeit des Darlehns zu
unregelmäßigen Zahlungen kam. Zu berücksichtigen in der Abwägung ist allerdings
auch, dass die Klägerin durch die Meldung der Daten an die Schufa Nachteile bei dem
Aufbau und der Führung ihres erst im Oktober 2005 gegründeten Unternehmens zu
tragen hat, weil eine Kreditaufnahme für sie aufgrund nachteiliger Schufa-Auskünfte
erschwert ist. Dieser Aspekt vermag jedoch nicht ein Überwiegen der Interessen der
Beklagten zu hindern. Denn durch die Aufnahme der Selbständigkeit der Klägerin
bestand auch im größeren Umfange für die Kreditwirtschaft die Gefahr, Kredite an eine
kreditunwürdige Person zu vergeben.
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Daneben ist zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie in der Lage war,
weitere Kreditsicherheiten durch Einsatz ihres Grundbesitzes zu geben. Die Klägerin
hat damit gezeigt, dass sie nur zögerlich bereit war, insoweit Sicherheiten zu geben. Sie
hatte es in der Hand, durch einen früheren Einsatz ihres Grundbesitzes die Kündigung
des Darlehnsvertrages mit der negativen Folge einer Schufa-Eintragung zu verhindern.
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3. Allerdings ist es fraglich, ob den Anforderungen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG allein
dadurch Genüge getan wird, dass eine Interessenabwägung zu Gunsten der
übermittelnden Stelle ausfällt. Es wird die Auffassung vertreten, dass eine
Datenübermittelung bereits dann unzulässig ist, wenn eine vorgängige
Interessenabwägung von der übermittelnden Stelle nicht vorgenommen wird ( LG
Düsseldorf, MMR 2009, 138; vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2007, 387). Zu der Vornahme
einer vorgängigen Interessenabwägung hat die Beklagte hier nichts hinreichendes
vorgetragen. Der farblose Vortrag, sie habe die "notwendige Interessenabwägung"
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vorgenommen, reicht nicht aus. Es ist weder ersichtlich, welche natürliche Person bei
der Beklagten diese Abwägung vornahm, noch ist ersichtlich, welche Umstände in eine
solche Interessenabwägung eingeflossen sind.
Vorstehendes kann jedoch dahinstehen, da einem Anspruch der Klägerin jedenfalls die
Grundsätze von Treu und Glauben ( § 242 BGB, hier: "dolo agit qui petit quod statim
redditurus est" ) entgegenstünden. Denn nach vorstehender Abwägung (siehe oben 2.))
war die Datenübermittlung gerechtfertigt (vgl. zu diesem Rechtsgedanken OLG
Düsseldorf, a.a.O.).
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Die Frage, ob unter Geltung des § 28 a BDSG etwas anderes zu gelten hätte, kann auf
sich beruhen. Denn § 28 a BDSG tritt erst am 01.04.2010 in Kraft.
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II.
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Die Klage konnte auch mit dem Antrag zu 2.) keinen Erfolg haben, nachdem der
Klägerin ein Anspruch auf Widerruf der Daten nicht zusteht. Im Übrigen wäre es der
Klägerin – wie der weitere Verlauf gezeigt hat – auch mit den Schufa-Einträgen und dem
ungünstigen Basisscore eher möglich gewesen, einen Kredit für ihren Betrieb zu
erhalten, wenn sie früher zur grundpfandrechtlichen Besicherung bereit gewesen wäre.
30
III.
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Nach alledem konnte die Klage auch mit dem Antrag zu 3.) keinen Erfolg haben.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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