Urteil des LG Dortmund vom 02.09.2010
LG Dortmund (gesellschaft, allgemeine geschäftsbedingungen, mitarbeiter, freie mitarbeit, kenntnis, antrag, bezug, inhalt, uwg, geschäftsbedingungen)
Landgericht Dortmund, 13 O 85/10
Datum:
02.09.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
II. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 O 85/10
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Verfügungskläger Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Der Verfügungskläger, ein eingetragener Verein, ist Gewerkschaft und Berufsverband
für angestellte und freie Journalisten in der BRD, die dem Verfügungskläger über
Landesverbände mittelbar oder unmittelbar als Mitglieder angehören. Zu seinen
satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Wahrnehmung und Förderung aller beruflichen,
rechtlichen und sozialen Interessen der hauptberuflich in Presse, Hörfunk, Fernsehen
und anderen Puplikationsmittel tätigen Journalisten sowie die Beratung und
Unterstützung der Landesverbände in diesen Fragen. Auf die Satzung des
Verfügungsklägers in der Fassung vom 07./08.11.2006, Blatt 204 bis 216 d. A., wird
Bezug genommen.
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Die Verfügungsbeklagte gehört zur Unternehmungsgruppe Medienhaus M, in der
verschiedene Zeitungen verlegt werden. Sie produziert im Auftrag der
Unternehmensgruppe redaktionelle Beiträge und Fotos und erwirbt hierzu von freien
Journalisten deren Wort- und Bildrechte zum Zwecke der Verwertung. Sie gestaltet seit
2006 die Zusammenarbeit mit ihren freien Mitarbeitern über eine Internet-Plattform, an
der sich freie Mitarbeiter nur beteiligen können, wenn sie eine Rahmenvereinbarung mit
der Verfügungsbeklagten schließen. Die Rahmenvereinbarung enthält u. a. Regelungen
über die Honorarvereinbarung und die Einräumung von Nutzungsrechten. Zum genauen
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Inhalt der Rahmenvereinbarung wird auf Blatt 217 bis 220 d. A., verwiesen.
Der Verfügungskläger erwirkte gegen verschieden Verlage und
Rechtserwerbsgesellschaften von Verlagen Urteile, mit denen die Verwendung
bestimmter Vertragsbedingungen untersagt wurde. Auf die Urteil der Landgerichte
Rostock, Berlin, Hamm und Hamburg und des Kammergerichts Berlin vom 31.07.1999,
05.06.2007, 26.03.2010, 04.05.2010 und 01.06.2010, Blatt 221 bis 293 und Blatt 437 bis
444 d. A, wird Bezug genommen.
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Der Verfügungskläger nimmt auch die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung der
Verwendung verschiedener Klauseln ihrer Rahmenvereinbarung in Anspruch. Er
mahnte die Verfügungsbeklagte ab mit Anwaltsschreiben vom 21.07.2010. Die
Verfügungsbeklagte bot an, über einzelne Punkte zu sprechen. Sie hinterlegte unter
dem 26.07.2010 beim Landgericht Bochum Schutzschrift vom 22.07.2010. Zum Inhalt
dieser Schreiben wird auf Blatt 349 bis 359 d. A. Bezug genommen.
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Mit Antrag vom 30.07.2010 beantragte der Verfügungskläger einstweiligen
Rechtsschutz beim für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen Landgericht Bochum. Er
stützte das Unterlassungsgebot betreffend bestimmte Klauseln auf Verstöße gegen das
UKlaG und das UWG und beantragte nach gerichtlichem Hinweis unter dem 02.08.2010
Verweisung an das Landgericht Dortmund. Mit Beschluss vom 03.08.2010 wurde das
Verfahren an das nach dem UKlaG zuständige Landgericht Dortmund verwiesen. Auf
Antrag der Verfügungsbeklagten vom 12.08.2010 wurde mit Beschluss vom 13.08.2010
der Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen verwiesen.
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Der Verfügungskläger hält sich für aktivlegitmiert. Er behauptet, ca. 38.000 Mitglieder zu
haben, die zum großen Teil selbständige, insbesondere vor allem freiberufliche
Unternehmer und im Übrigen Arbeitnehmer für Zeitungsverlage und Zeitschriftenverlage
seien. Er ist der Auffassung, in den Honorarregelungen der Verfügungsbeklagten
enthaltene Bestimmungen seien gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und verstießen in
besonders grobem Maße gegen das Urhebervertragsrecht. Die Regelungen seien zum
Teil vollkommen intransparent und unverständlich, zum Teil schlicht mit den
Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes nicht zu vereinbaren. Die Verfügungsbeklagte
lasse sich frei übertragbare Nutzungsrechte, die weit über das gesetzliche Maß hinaus
gingen, übertragen und verschaffe sich hiermit einen Vorsprung durch Rechtsbruch.
Dies habe nicht nur einen gefährlichen Nachahmungseffekt, sondern verzerre im großen
Maße den Wettbewerb zu Gunsten der Verfügungsbeklagten, dies nicht nur zu Lasten
der andern Verlage, sondern auch zu Lasten seiner Mitglieder, zu denen die
Verfügungsbeklagte als nunmehrige Händlerin von Nutzungsrechten in Wettbewerb
trete.
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Der Verfügungskläger hält die Angelegenheit für dringlich. Die Dringlichkeitsvermutung
der §§ 12 UWG, 5 UKlaG sei nicht widerlegt. Er behauptet, er habe erstmals am
08.07.2010 von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten
erfahren durch eine e-mail des Justiziars seines nordrheinwestfälischen
Landesverbandes. Dieser habe seinerseits erst am 08.07.2010 Kenntnis erlangt durch
ein Mitglied. Es sei auch allein auf tatsächliche Kenntniserlangung abzustellen und
nicht darauf, ob möglicherweise Kenntnis hätte bestehen können.
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Der Verfügungskläger beantragt,
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der Verfügungsbeklagten es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verbieten, eine
"Rahmenvereinbarung über freie Mitarbeit" mit den nachfolgend wiedergegebenen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber freien Mitarbeitern zu verwenden
oder sich gegenüber freien Mitarbeitern auf diese Klauseln zu berufen:
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4.5 Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, die Gutschriftrechnung
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unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwände hiergegen spätestens
innerhalb von 3 Monaten schriftlich gegenüber der Gesellschaft geltend zu
machen. Bei verspäteter Geltendmachung ist die Gesellschaft dazu berechtigt,
die Erfüllung zu verweigern.
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4.6 Die Gesellschaft behält sich vor, Leistungen aus inhaltlichen,
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qualitativen oder rechtlichen Gründen nicht oder nicht vollständig
abzunehmen, insoweit entsteht kein Honoraranspruch. Bei einem
vereinbarten Zeilenhonorar ist allein der Umfang der tatsächlich
veröffentlichten Zeilen für die Berechnung des Honorars maßgeblich.
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4.7 Die Bezahlung eines über die vereinbarten Honorare hinaus-
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gehenden Honorars für die Erstellung außergewöhnlichen (Recherche-
)Aufwand setzt voraus, dass sich die Vertragsparteien über die besondere
Honorierung und deren Höhe vor Erstellung der Leistung in Schrift- oder
Textform (z. B. per Fax/Email) geeinigt haben.
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…
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§ 6 Urheberrecht
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6.1 Der freie Mitarbeiter überträgt der Gesellschaft ein im
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Rahmen des Vertragsgegenstandes nach § 1 nutzbares ausschließliches,
zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinen Leistungen
(Text, Fotos oder Illustrationen) und den damit zusammenhängenden
Urheber- und Leistungsschutzrechten für alle Nutzungsarten. Die Einräumung
umfasst die Befugnis, die Rechte im In- und Ausland in körperlicher Form zu
nutzen oder in unkörperlicher Form wiederzugeben, und zwar insbesondere
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in Printmedien (z. B. Tageszeitungen, Beilagen, Sonderveröffentlichungen,
Zeitschriften, Bücher),
in Kommunikations- und Informationsdiensten (z. B. Radio, Internet, SMS, MMS,
UMTS, Archive, Datenbanken),
für Offline-Medien (z. B. CD-Rom, DVD),
in der Werbung und für Werbemittel (z. B. Plakate, Werbefilme, POS-
Werbeformen,
für Merchandising-Produkte (z. B. T-Shirts, Tassen),
(entgeltlichen) Leserfoto-Service
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ungeachtet der jeweiligen Übertrags- und Trägertechniken.
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6.2 Das Eigentum an Manuskripten, Illustrationen und Bildern,
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einschließlich der Negative geht mit Ablieferung an die Gesellschaft über.
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6.3 Die Gesellschaft hat das Recht zur Bearbeitung und Umge-
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staltung.
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6.4 Der Gesellschaft wird das Recht eingeräumt, diese Rechte
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im In- und Ausland auch durch Dritte unter Übertragung der entsprechenden
Nutzungs- und Verwertungsrechte nutzen zu lassen und/oder Dritten diese
Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen.
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6.5 Die Urheberpersönlichkeitsrechte des freien Mitarbeiters an
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seinen Beträgen bleiben ansonsten unberührt. Der freie Mitarbeiter wird seine
Urheberpersönlichkeitsrechte nicht in einer Weise geltend machen, die einen
Konflikt mit den der Gesellschaft überlassenen Befugnissen und den
wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft herbeiführen kann.
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6.6 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit dem
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vereinbarten Honorar gemäß § 3 die Übertragung der zuvor aufgeführten
Nutzungs- und Verwertungsrechte abgegolten ist.
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6.7 Der freie Mitarbeiter garantiert der Gesellschaft den Bestand
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der zuvor bezeichneten Rechte, er versichert, dass diese nicht mit Rechten
Dritter belastet sind. Soweit Dritten irgendwelche Rechte zustehen,
verpflichtet sich der freie Mitarbeiter, die Gesellschaft von Ansprüchen hieraus
freizustellen.
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6.8 Die Gesellschaft ist zur Auswertung der übertragenen
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Rechte nicht verpflichtet.
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…
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8.2 Andere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Änderungen
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dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine etwaige
Änderung der vorstehend vereinbarten Schriftformklausel.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Die Verfügungsbeklagte erhält Dringlichkeit für nicht gegeben. Die Angelegenheit sei
fast vier Jahre nach erstmaliger Bekanntgabe der Rahmenvereinbarung, die bislang von
keinem Mitarbeiter im Hinblick auf irgendeine Klausel beanstandet worden sei und
angesichts ihres Angebot, über einzelne Punkte zu sprechen, derzeit nicht mehr
eilbedürftig. Angesichts von mittlerweile 2.000 geschlossenen Verträgen sei es
schlechterdings unerklärlich, wie der Verfügungskläger von den jetzt erstmals monierten
Klauseln keine Kenntnis gehabt haben will. Die Verfügungsbeklagte hält den
Verfügungskläger für nicht aktivlegitimiert. Es sei nicht dargetan, wie viele der vom
Verfügungskläger vertretenen hauptberuflichen Journalisten von den angegriffenen
Regelungen betroffen seien. Die Vertragsbedingungen seien auch nicht rechtswidrig.
Eine unangemessene Benachteiligung der selbständig tätigen und als Unternehmer
nicht in gleichem Maße wie Verbraucher schutzbedürftigen freien Mitarbeiter liege nicht
vor. Die formularmäßige Festlegung von Honorarbedingungen sei möglich, wie der von
der Verfügungsklägerin mitausgehandelte Tarifvertrag für Arbeitnehmer, freie
Journalisten und Journalistinnen an Tageszeitungen zeige.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig.
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Zwar kann es dahinstehen, ob der Verfügungskläger aktivlegitimiert ist nach § 8 Abs. 3
UWG und § 3 UKlaG. Es fehlt schon an der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung der
Dringlichkeit gemäß §§ 935, 940 ZPO.
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Die Dringlichkeitsvermutung der §§ 12 Abs. 2 UWG, 5 UKlaG ist widerlegt. Die
Vermutung der Dringlichkeit besteht nicht, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten
selbst zu erkennen gibt, dass es ihm nicht eilig ist. Dies ist der Fall, wenn er längere Zeit
untätig bleibt, obwohl er vom Wettbewerbsverstoß und der Person des Verstoßenden
Kenntnis hat. Der positiven Kenntnis steht dabei, anders als der Verfügungskläger
meint, grob fahrlässige Unkenntnis gleich. solche liegt vor, wenn sich der Antragsteller
bewusst der Kenntnis verschließt oder ihm nach Lage der Dinge der
Wettbewerbsverstoß nicht verborgen geblieben sein kann. Von Letzterem ist hier
auszugehen. Zwar gibt es, worauf der Verfügungskläger zu Recht hinweist, keine
allgemeine Marktbeobachtungspflicht. Dies gilt auch für die im öffentlichen Interesse
tätigen Verbände. Anders ist die Situation aber, wenn wie hier konkrete Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass ein Wettbewerbsverstoß begangen wird. Wie die von den Parteien
vorgelegten Urteile zeigen, weiß der Verfügungskläger seit Jahren aufgrund seiner
Beteiligung an verschiedenen von ihm selbst initiierten Rechtsstreitigkeiten, dass in der
Verlagsbranche Honorarregelungen der von ihm beanstandeten Art nicht nur im
Einzelfall verwendet werden, weil die Frage der AGB-rechtlichen Wirksamkeit von
Honorarregelungen umstritten ist. Er musste angesichts dessen davon ausgehen, dass
auch die zur nicht unbedeutenden M-gruppe gehörende Verfügungsbeklagte
Allgemeine Geschäftsbedingungen mit solchen Honorarregelungen verwendet. Er hätte
sich durch Nachfrage bei seinem Landesverband und dessen Mitgliedern konkrete
Kenntnis vom Inhalt der Regelungen beschaffen müssen. Dass ist ihm dies nicht
möglich gewesen wäre, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
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Mit der Forderung einer konkreten Nachforschungspflicht wird der Verfügungskläger
auch nicht, wie von ihm in der mündlichen Verhandlung beklagt, in verfassungswidriger
Weise benachteiligt. Der Verfügungskläger hatte nach eigenen Vorträgen aufgrund
seiner Verbandstätigkeit Vorkenntnisse, die für ihn die Annahme eines
Wettbewerbsverstoßes im konkreten Fall nahe legten. Wenn er in dieser Situation
untätig bleibt, zeigt dies fehlendes Interesse an der sofortigen Unterbindung des
Wettbewerbsverstoßes. Dies allein ist für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
von Bedeutung. Ob der Verfügungskläger darüber hinaus satzungsmäßigen Pflichten
entsprechend agierte, ist ohne Bedeutung und nicht Gegenteil dieses Rechtsstreites.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 6 ZPO.
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