Urteil des LG Darmstadt vom 18.04.2007
LG Darmstadt: veröffentlichung, aktie, börsenkurs, bestandteil, vertragsschluss, gegenleistung, anleger, zivilrechtliche ansprüche, grobe fahrlässigkeit, öffentliches kaufangebot
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Gericht:
OLG Frankfurt 21.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 U 72/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 11 WpÜG, § 12 Abs 1 WpÜG,
§ 2 WpÜGAngebV
Wertpapierkauf: Veröffentlichte zusätzliche Informationen
als Bestandteil der Angebotsunterlage; Haftung für
Richtigkeit und Vollständigkeit zusätzlicher Informationen;
Verstoß gegen die Vorschriften zur Ad-hoc-Publizität
Leitsatz
Entsprach die Angebotsunterlage für ein ursprünglich abgegebenes freiwilliges Angebot
eines Bieters zum Erwerb von Aktien einer Zielgesellschaft den Anforderungen des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (§ 11 WpÜG in Verbindung mit den §§ 2 ff.
der WpÜG-AngVO), sind später veröffentlichte zusätzliche Informationen in der Regel
nicht als Bestandteil dieser Angebotsunterlage anzusehen und unterliegen daher nicht
der Haftung nach § 12 Absatz 1 WpÜG; eine Haftung für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der zusätzlichen Informationen wegen Verstoßes gegen die Vorschriften
zur Ad-hoc-Publizität oder nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen wird dadurch
nicht ausgeschlossen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 19.6.2006 –3-11 O 154/05- wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Feststellung
der Schadensersatzpflicht wegen der Annahme eines öffentlichen Kaufangebots
zum Erwerb von Aktien der AB AG (im folgenden: A AG) in Anspruch. Bei der
Klägerin, einer auf den … eingetragenen Gesellschaft, handelt es sich um einen
internationalen Investmentfonds. Die Klägerin war Aktionärin der A AG und hielt
ursprünglich mehr als 23.500.000 Aktien dieser Gesellschaft.
Sowohl bei der Beklagten als auch der A AG handelt bzw. handelte es sich um
börsennotierte Unternehmen, wobei die Beklagte bereits im November 2004 73,93
% der Aktien der A AG hielt.
Mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 9.10.2004, auf die wegen der Einzelheiten Bezug
genommen wird (Anlage K 2; Bl. 21 f d.A.), veröffentlichte die Beklagte ihre
Absicht, die Verschmelzung der A AG auf die Beklagte durchzuführen. Dabei wird
in der Mitteilung bereits darauf hingewiesen, dass die Beklagte nach einem
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in der Mitteilung bereits darauf hingewiesen, dass die Beklagte nach einem
vorläufigen Ertragswertgutachten davon ausgeht, dass das zu erwartende
Umtauschverhältnis zwischen Aktien der A AG und der Beklagten im Rahmen der
Verschmelzung unter der damaligen Marktpreisrelation liegen werde. Zugleich
kündigte die Beklagte ein freiwilliges Erwerbsangebot von 8,99 EUR je A AG-Aktie
an.
Am 8.11.2004 schlossen die A AG und die Beklagte die Grundsatzvereinbarung zur
beabsichtigten Verschmelzung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen
wird (Anlage B 3; Bl. 121 – 134 d.A.).
Entsprechend der Ankündigung vom 9.10.2004 richtete die Beklagte am
25.11.2004 ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligtes
freiwilliges öffentliches Kaufangebot an alle außenstehenden Aktionäre der A AG
und bot den Erwerb von Aktien zum Stückpreis von 8,99 EUR an; als Annahmefrist
war der Zeitraum vom 26.11.2004 bis 4.2.2005 angegeben. Unter Ziffer 3.3 des
Angebotes wies die Beklagte darauf hin, dass eine Aktualisierung der
Angebotsunterlage nur im Rahmen gesetzlicher Veröffentlichungspflichten
erfolgen werde; ungeachtet dessen sei aber beabsichtigt, zusätzliche
Informationen über den Stand der Bewertungsarbeiten für die Ermittlung des
Umtauschverhältnisses zu veröffentlichen. Hinsichtlich dieser Informationen wird
im Erwerbsangebot auf Ziffer 12.2.5 verwiesen, wonach die Beklagte zu gegebener
Zeit entscheiden werde, ob und wann sie zusätzliche Informationen über den
Stand der notwendigen Bewertungsarbeiten veröffentlichen werde. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf das Erwerbsangebot Bezug genommen (Anlage K 3;
Bl. 23 ff d.A.).
Der Vorstand der A AG nahm unter dem Datum des 3.12.2005 zum
Erwerbsangebot der Beklagten Stellung (Anlage K 12; Bl. 150 ff d.A.); nach seiner
Einschätzung war damit zu rechnen, dass der Wert der A-Aktie nach Beendigung
der gerade erst begonnenen Bewertungsarbeiten deutlich höher als 8,99 EUR sei.
Eine Empfehlung zur Annahme oder Nichtannahme des Erwerbsangebotes gab
der Vorstand der A AG ausdrücklich nicht ab.
Am 27.1.2005 erteilte die Beklagte die „Zusätzlichen Informationen zum Stand
der Bewertungsarbeiten gemäß Abschnitt 12.2.5 der Angebotsunterlage vom
26.11.2004“, auf die Bezug genommen wird (Anlage K 4; Bl. 61 d.A.), wobei diese
Informationen vorab bereits durch die Ad-hoc-Mitteilung vom 25.1.2005
veröffentlicht wurden (Anlage B 1; Bl. 109 f d.A.). Darin wurde mitgeteilt, dass
zwischen der Beklagten und der A AG ein gemeinsames Verständnis über die
Spanne des Umtauschverhältnisses bei der geplanten Verschmelzung erzielt
worden sei; danach gingen beide Unternehmen von einem Umtauschverhältnis
der Aktien zwischen 0,45 und 0,55 Aktien der Beklagten für je eine A-Aktie aus.
Zur Begründung wird in den Zusätzlichen Informationen Bezug genommen auf
den Stand der damaligen Bewertungsarbeiten, wobei voraussichtliche Ertragswerte
von 27 EUR je Aktie der Beklagten und 14 EUR je A AG-Aktie ermittelt seien.
Die Klägerin nahm die Beklagte mit Schreiben vom 1.2.2005 (Anlage K 5; Bl. 62
d.A.) auf Konkretisierung der Angaben in den „Zusätzlichen Informationen“ in
Anspruch, weil Einzelheiten über den Stand der Bewertung, insbesondere die
einzelnen Bewertungsparameter, fehlten und sie – die Klägerin- sich auf dieser
unvollständigen Grundlage keine Meinung bilden könnten, ob es sinnvoll sei, das
Erwerbsangebot anzunehmen. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 3.2.2005
(Anlage K 6; Bl. 63 d.A.) darauf hingewiesen hatte, dass nicht beabsichtigt sei,
innerhalb der Angebotsfrist weitere Informationen zu erteilen, veräußerte die
Klägerin 23.500.000 Aktien zu den Bedingungen des Erwerbsangebotes an die
Beklagte. Dies teilte sie der Beklagten durch Schreiben vom 3.2.2005 (Anlage K 7;
Bl. 64 d.A.) mit.
Nach Abschluss der Bewertungsarbeiten und des Verschmelzungsberichtes hat
die Beklagte per Ad-hoc-Mitteilung vom 8.3.2005 veröffentlicht, dass die
beteiligten Unternehmen eine endgültige Vereinbarung über das
Umtauschverhältnis bei der geplanten Verschmelzung getroffen hätten, wonach
ein Umtauschverhältnis von 0,52 Telekom-Aktien für eine A-Aktie zugrundezulegen
sei. Nach den durchgeführten Unternehmensbewertungen sei für die Aktien der
Beklagten ein Ertragswert von 28,31 EUR und für die A-Aktien ein solcher von
14,71 EUR gegeben. Ferner enthielt die Ad-hoc-Mitteilung Angaben zu den
wesentlichen Bewertungsparametern und Planungsannahmen; wegen der
Einzelheiten wird auf die Mitteilung vom 8.3.2005 Bezug genommen (Anlage K 8;
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Einzelheiten wird auf die Mitteilung vom 8.3.2005 Bezug genommen (Anlage K 8;
Bl. 65 f d.A.).
Die Bewertungen des Verschmelzungsberichtes vom 8.3.2005 wurden im Rahmen
des Prüfberichtes des gerichtlich eingesetzten Verschmelzungsprüfers vom
9.3.2005 nicht beanstandet, insbesondere wurde das angegebene
Umtauschverhältnis als angemessen bezeichnet; wegen der Einzelheiten wird
insoweit auf den auszugsweise vorgelegten Verschmelzungsbericht (Anlage BB1)
und den Prüfungsbericht gemäß § 12 Umwandlungsgesetz vom 9.3.2005 (Anlage
BB2) Bezug genommen.
Die Hauptversammlung der A AG hat der Verschmelzung am 29.4.2005
zugestimmt; allerdings sind insoweit Anfechtungsklagen bei dem Landgericht
Darmstadt anhängig.
Zwischenzeitlich ist die Verschmelzung der Gesellschaften im Handelsregister
eingetragen.
Die Klägerin war und ist der Auffassung, ihr stehe dem Grunde nach ein
Schadensersatzanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetz (WpÜG) zu, weil die von der Beklagten erstellte
Angebotsunterlage unrichtig und unvollständig sei. Sie hat vorgetragen, diese
Unvollständigkeit sei spätestens durch die Zusätzlichen Informationen vom
27.1.2005 eingetreten, da die Beklagte nicht nur die Spanne des nach ihrer
Auffassung zu erwartende Umtauschverhältnisses im Rahmen der Verschmelzung,
sondern auch die dieser Einschätzung zugrundeliegenden einzelnen
Bewertungsparameter habe mitteilen müssen. Diese Bewertungsparameter seien
der Beklagten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vom 25./27.1.2005 trotz der
noch nicht abgeschlossenen Bewertungsarbeiten zumindest ihrem wesentlichen
Inhalt nach bekannt gewesen, da ansonsten auch eine Spanne für das
Umtauschverhältnis nicht hätte angegeben werden können. Vor diesem
Hintergrund sei die Beklagte verpflichtet gewesen, auch den Stand der
Bewertungsarbeiten und die Bewertungsparameter anzugeben, um der Klägerin
eine nachvollziehbare Einschätzung zu ermöglichen, ob aus wirtschaftlichen
Gründen die Annahme des Erwerbsangebotes oder die Teilnahme an der
Verschmelzung die bessere Variante sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Zusätzlichen Informationen seien Bestandteil
der Angebotsunterlage vom 25.11.2004. Dies folge nicht nur aus der
angekündigten Veröffentlichung zusätzlicher Informationen und der Bezugnahme
der Zusätzlichen Informationen auf das Erwerbsangebot, sondern auch aus dem
im Wesentlichen gleichen Erscheinungsbild (Form, Layout u.ä.) und der identischen
Art der Veröffentlichung. Als Aktualisierung des ursprünglichen Erwerbsangebotes
seien daher die unvollständigen Zusätzlichen Informationen den Bestimmungen
des WpÜG unterworfen.
Schließlich sei durch diese Informationen im Zusammenhang mit der
Stellungnahme des Vorstandes der A AG für einen verständigen A AG-Aktionär
eine unklare Informationslage entstanden. Diese Situation habe die Beklagte
bewusst herbeigeführt, um zum einen auf den Kurs der A-Aktie nachteilig Einfluss
zu nehmen und zugleich entgegen den Intentionen des WpÜG den Verkaufsdruck
auf die Aktionäre der A AG zu erhöhen. Daher hafte die Beklagte auch unter dem
Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 311 BGB), da die Klägerin
durch die unzureichenden Informationen zur Veräußerung ihrer Aktien veranlasst
worden seien. Hierdurch sei ihnen ein der Höhe nach noch nicht zu beziffernder
Schaden entstanden, da das prognostizierte und im Verschmelzungsbericht
angegebene Umtauschverhältnis nicht den wahren Wertverhältnissen entspreche
und im sogenannten Spruchverfahren eine Änderung zugunsten der an der
Verschmelzung teilnehmenden A-Aktionäre erfahren werde.
Die Beklagte hat die Feststellungsklage schon für unzulässig gehalten, da der
Eintritt eines Schadens in Folge Annahme des Erwerbsangebotes ausgeschlossen
sei. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da die Zusätzlichen Informationen
nicht Gegenstand der Angebotsunterlage seien, so dass eine Haftung nach dem
WpÜG nicht in Betracht komme. Selbst wenn man anderer Auffassung sei,
resultiere daraus kein Anspruch der Klägerin aus § 12 WpÜG. Im Rahmen der
Prüfung, ob eine Angebotsunterlage unrichtig/unvollständig sei, sei auf die Sicht
eines durchschnittlichen Angebotsadressaten abzustellen, und zwar auf der
Grundlage der Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass es sich um ein freiwilliges Kaufangebot, also keine
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berücksichtigen, dass es sich um ein freiwilliges Kaufangebot, also keine
Pflichtveröffentlichung handele.Darüber hinaus seien die erteilten Informationen
richtig und vollständig gewesen. Die vorläufigen Bewertungsarbeiten seien am
25./27.1.2005 erst soweit fortgeschritten gewesen, dass sie sich im Sinne der
angegebenen Spanne des Umtauschverhältnisses verdichtet hatten. Im
wesentlichen habe es sich aber noch um Arbeitshypothesen gehandelt, die unter
dem Vorbehalt weiterer Klärung und Abstimmung und des Abschlusses der
Bewertungsarbeiten insgesamt gestanden hätten, worauf in den Zusätzlichen
Informationen ausdrücklich hingewiesen worden sei. Eine Verpflichtung zur
Veröffentlichung von Bewertungsparametern habe schon deshalb nicht bestanden.
Der Abschluss der Bewertungsarbeiten sei erst am 8.3.2005 erfolgt.
Die Beklagte ist der Auffassung, eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des
Verschuldens bei Vertragsschluss käme schon deshalb nicht in Betracht, weil
andere Rechtsgrundlagen neben der spezialgesetzlichen Regelung des WpÜG nicht
zur Anwendung kämen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat die Klägerin mit
Schriftsatz vom 16.5.2006 (Bl. 186 ff d.A.) die Aussetzung des Verfahrens -
hilfsweise Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung- beantragt, bis
rechtskräftig über ihren anhängigen Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 132
AktG entschieden sei. Mit diesem Antrag begehrt die Klägerin im Hinblick auf die
nach ihrer Ansicht unbeantwortet gebliebenen Fragen in der Hauptversammlung
der A AG vom 4.5.2006 Auskunft darüber, welche Kennzahlen und Annahmen der
Gesellschaft für Zwecke der Unternehmensbewertung am 25.1.2005 vorlagen.
Mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.5.2006 (Bl. 198 ff d.A.) hat die
Klägerin ein Rechtsgutachten, das von ihr so bezeichnete Gutachten G vom
5.5.2006 (Anlage K 17; Bl. 204 ff d.A.), vorgelegt und zum Gegenstand ihres
Vorbringens gemacht.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 19.6.2006 hat das Landgericht die Klage
abgewiesen und dies im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Zwar liege das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO
vor, weil die Klägerin unter anderem einen Schadensersatzanspruch nach § 12
Abs. 1 WpÜG geltend mache und insoweit der Eintritt der Verjährung drohe. Die
Klage sei aber nicht begründet, weil der Klägerin kein Schadensersatzanspruch
zustehe. Ein Schadensersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 WpÜG scheitere schon
daran, dass die Zusätzlichen Information vom 25./27.1.2005 keine
Angebotsunterlage im Sinne der Vorschrift darstelle. Angebotsunterlage in diesem
Sinne sei nur die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligte
und veröffentlichte Angebotsunterlage vom 25.11.2004. Später veröffentlichte
Unterlagen könnten die Haftung nach § 12 WpÜG selbst dann nicht begründen,
wenn die Informationen prospektähnlichen Charakter hätten. Da die Klägerin nur
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Zusätzlichen Informationen beanstandet
habe, scheide § 12 WpÜG als Anspruchsgrundlage aus.
Soweit die Zusätzlichen Informationen wegen ihres mit der Angebotsunterlage
vergleichbaren Erscheinungsbildes und wegen der Bezugnahme auf die
Angebotsunterlage den Eindruck erweckte, wesentliche Informationen für die
Verkaufsentscheidung der Aktionäre zu beinhalten, komme nur eine allgemeine
zivilrechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinn unter dem Gesichtspunkt des
Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht. Dieser etwaige
Schadensersatzanspruch scheitere jedoch daran, dass die Zusätzlichen
Informationen keine unvollständigen Angaben enthielten. Dies gelte insbesondere
hinsichtlich der angegebenen Spanne des sogenannten Umtauschverhältnisses.
Selbst unter Berücksichtigung der Maßstäbe des WpÜG sei es im Rahmen eines
sogenannten Barangebotes ausreichend, auf den maßgeblichen
durchschnittlichen Börsenkurs der Zielgesellschaft A AG abzustellen. Zu
weitergehenden Informationen über intern angestellte Überlegungen zu einem
Unternehmenswert sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, zumal weder zum
Zeitpunkt des öffentlichen Kaufangebotes noch zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Zusätzlichen Informationen die Unternehmensbewertungen
im Hinblick auf die Verschmelzung abgeschlossen gewesen seien. Vor Abschluss
dieser Bewertungsarbeiten sei die Veröffentlichung von internen Überlegungen
(vorläufigen Bewertungen) nicht zumutbar.
Auf eine unklare Informationslage im Hinblick auf eine gegenläufige
Veröffentlichung des Vorstandes der A AG könne sich die Klägerseite nicht mit
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Veröffentlichung des Vorstandes der A AG könne sich die Klägerseite nicht mit
Erfolg berufen, da eine derartige Stellungnahme im Hinblick auf unterschiedliche
Interessenlagen nicht verwunderlich und im übrigen gesetzlich vorgeschrieben sei.
Das Vorbringen in den Schriftsätzen der Klägerin vom 16.5.2006 und 22.5.2006
hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen (§ 296 a ZPO).
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene
Urteil vom 19.6.2006 Bezug genommen (Bl. 259 ff d.A.).
Gegen dieses am 22.6.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.7.2006
Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der
Begründungsfrist am 19.9.2006 begründet.
Die Klägerin beruft sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht mit der
Berufung unter dessen Ergänzung im Wesentlichen folgendes geltend:
Das Landgericht habe den Sachverhalt unvollständig erfasst, weil es nur auf eine
Unvollständigkeit der Zusätzlichen Informationen abgestellt habe. Tatsächlich sei
die Unvollständigkeit des Erwerbsangebotes insgesamt, also auch die
Unvollständigkeit der Angebotsunterlage als solche geltend gemacht worden. Die
Bewertungsparameter für das so genannte Umtauschverhältnis seien als
Pflichtangabe im Sinne von § 2 WpÜG-AngVO anzusehen.
Die Zusätzlichen Informationen seien ersichtlich Bestandteil der eigentlichen
Angebotsunterlage. Dies folge sowohl aus der Bezugnahme auf Ziffer 12.2.5 der
Angebotsunterlage wie auch dem identischen Erscheinungsbild. Wenn derartige
Zusatzinformationen erteilt würden, hätten sie auch vollständig zu sein, weil sie für
die Entscheidung der Aktionäre über die Annahme des Kaufangebotes
beziehungsweise die Tauschaktion im Rahmen der Verschmelzung wesentlich
seien. Vollständigkeit in diesem Sinne würde voraussetzen, dass auch der Stand
der Bewertung der Unternehmen und die einzelnen Bewertungsparameter
mitgeteilt würden. Bei dem angegebenen Umtauschverhältnis handele es sich um
eine Prognose, die nur auf der Grundlage einer ausreichenden
Tatsachenfeststellung möglich, zulässig und kaufmännisch vertretbar sei. Im
Übrigen sei die Angabe einer Spanne unzulässig, weil sich das
Bewertungsverfahren auf einen konkreten Betrag richte, nicht auf eine gewisse
Bandbreite des Umtauschverhältnisses.
Die maßgeblichen Bewertungsparameter seien der Beklagte auch bekannt
gewesen, wie die Angabe einer Spanne für das Umtauschverhältnis deutlich
mache. Denn auch die Ermittlung einer derartigen Spanne setze Kenntnis von den
maßgeblichen Faktoren voraus. Wenn die Beklagte angebe,
veröffentlichungsfähige Bewertungsgrundlagen hätten nicht vorgelegen, sei dies
entweder unzutreffend oder die Veröffentlichung auf dieser Grundlage rechtswidrig.
Auch gesicherte Arbeitshypothesen seien zu veröffentlichen gewesen, da
ansonsten den Aktionären eine Plausibilitätskontrolle nicht möglich sei.
Die Angabe der zu Grunde liegenden Bewertungsparameter sei der Beklagten
auch zumutbar, üblicherweise werde auch in anderen Fällen entsprechend
verfahren. Insoweit berufen sich die Klägerin auf die mit Schriftsatz vom 19.9.2006
(Bl. 282 ff d.A.) vorgelegten Unterlagen, auf die Bezug genommen wird (Anlagen
BK 1). Selbst wenn es sich dabei um sogenannte Pflichtangebote handele,
beträfen die Angaben in gleicher Art und Weise wie bei einem freiwilligen
Erwerbsangebot die jeweiligen Aktionäre; ein durchschnittlich verständiger Anleger
könne solche Angaben erwarten, weil sie wesentliche Informationen für die
Beurteilung eines Erwerbsangebotes enthielten.
Durch die Veröffentlichung der Zusätzlichen Informationen sei nicht nur ein
gesteigertes Informationsbedürfnis der Aktionäre begründet worden, sondern die
Angebotsunterlage sei nachträglich unrichtig bzw. unvollständig geworden, daher
habe eine Pflicht zur Korrektur und Ergänzung bestanden. Denn veröffentlichte
Informationen müssten im Zeitraum der Annahmefrist richtig sein und auch
bleiben, eine nachträgliche Unrichtigkeit führe zur Schadensersatzpflicht.
Die Klägerin behauptet, auch die zuständige Aufsichtsbehörde habe die
Zusätzlichen Informationen als unvollständig angesehen und die Beklagte um
Veröffentlichung weiterer Informationen gebeten, dies habe die Beklagte
abgelehnt. Ergänzende Kenntnis von diesen Umständen habe die Klägerseite erst
nach Schluss der mündlichen Verhandlung erlangt, daher sei dieses Vorbringen zu
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nach Schluss der mündlichen Verhandlung erlangt, daher sei dieses Vorbringen zu
berücksichtigen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sehe in
gleicher Art und Weise wie die Klägerin die zusätzlichen Informationen als
Bestandteil der Angebotsunterlage an (Beweis: Auskunft der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht).
Mit der Veröffentlichung der unvollständigen Zusatzinformationen habe die
Beklagte allein das Ziel verfolgt, den Verkaufsdruck auf die Aktionäre zu erhöhen.
Bis zur Veröffentlichung der Zusatzinformationen habe nur ein sehr geringer Teil
der Minderheitsaktionäre das Kaufangebot angenommen, erst nach der
Veröffentlichung sei es zu relevanten Angebotsannahmen gekommen. Die
Klägerin sei wie andere Aktionäre auch zu einer wirtschaftlich nachteiligen
Annahme des Erwerbsangebotes veranlasst worden. Nachteilig sei dieses
Rechtsgeschäft deshalb, weil das spätere Umtauschverhältnis von 0,52:1
fehlerhaft sei. Unzutreffend seien u.a. die Bewertungsparameter Beta-Faktor,
Basiszinssatz und zu erwartende Wachstumsrate für die Beklagte. Darüber hinaus
sei die im Verschmelzungsbericht vorgenommene Bestimmung eines
Umtauschverhältnisses ausschließlich nach der Ertragswertmethode unzulässig,
vielmehr sei auch der Börsenkurs der A-Aktie zu berücksichtigen gewesen, um ein
realistisches Wertverhältnis für den Zeitpunkt der Verschmelzung zu ermitteln. In
dem bereits anhängigen Spruchverfahren sei damit zu rechnen, dass das
Umtauschverhältnis korrigiert werde in einen Bereich von 0,59 bis 0,6. Die
absehbare Barzuzahlung stelle den zu erwartenden Schaden der Klägerin dar.
Die Beklagte habe durch die Zusätzlichen Informationen auch in unzulässiger
Weise auf den Kurs der Aktien der A AG Einfluss genommen, dadurch eine
Verschlechterung dieses Kurses herbeigeführt und auf diese Weise dafür gesorgt,
dass die Prognose des Umtauschverhältnisses mit der späteren Feststellung im
Verschmelzungsbericht übereinstimme. Vorliegend habe im Zeitpunkt der
Ankündigung der Verschmelzung das Verhältnis der Börsenkurse bei 0,59:1
gelegen, unter Berücksichtigung eines Durchschnittskurses der letzten drei
Monate vor erstmaliger Veröffentlichung der Verschmelzungsabsicht sogar bei
0,61:1, und damit deutlich über dem angebotenen Kaufpreis von 8,99 €. Die
Ankündigung der niedrigen Umtauschspanne habe dazu geführt, dass sich der
Börsenkurs der A-Aktie abweichend vom Markttrend "nach unten" entwickelt habe.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft dem
Aussetzungsantrag im nicht nachgelassen Schriftsatz vom 16.5.2006 nicht
entsprochen. Dieses Auskunftserzwingungsverfahren sei für den vorliegenden
Rechtsstreit vorgreiflich, es habe daher Aussetzung zu erfolgen. Der
Aussetzungsantrag sei auch nicht verspätet gestellt, da die Hauptversammlung
der A AG den Beschluss über die Verschmelzung erst am 4.5.2006 getroffen habe
und erst danach das Auskunftserzwingungsverfahren zulässig sei. Das Verfahren
sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, lediglich in erster Instanz seien die
Anträge zurückgewiesen worden.
Das Vorbringen in den Schriftsätzen der Klägerin vom 16.5. und 22.5.2006 sei vom
Landgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, obwohl Anlass bestanden
habe, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Zurückweisung sei
daher rechtswidrig, die enthaltenen Beweismittel (Zeitungsartikel vom 4.5.2006,
Rechtsgutachten G vom 5.5.2006) hätten zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung am 21.4.2006 nicht vorgelegen und daher nicht früher in den
Rechtsstreit eingeführt werden können.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des am 19.Juni 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts
Frankfurt, Az. 3-11 O 154/05, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin den Schaden zu ersetzen, den die Klägerin dadurch erlitten habe, dass sie
ihre Stück 23.500.000 Aktien der AB AG zu einem Preis von 8,99 EUR pro Stück im
Rahmen des öffentlichen Kaufangebots der Beklagten vom 25.11.2004 an die
Beklagte veräußert haben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr
erstinstanzliches Vorbringen, ergänzend führt sie im Wesentliches folgendes aus:
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Die Angaben in den Zusätzlichen Informationen seien zutreffend gewesen,
insbesondere die veröffentlichte Umtauschspanne. Dies werde sich auch im
Spruchverfahren bestätigen.
Die am 8.3.2005 veröffentlichten Bewertungsparameter seien nicht fehlerhaft, wie
aus dem Verschmelzungsbericht und dem Prüfungsbericht zur Verschmelzung
folge. Im Übrigen beeinflusse nicht jeder fehlerhafte Bewertungsparameter
zwangsläufig das Umtauschverhältnis.
Die Börsenkurs-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des
Bundesverfassungsgerichts sei auf Verschmelzungen nicht anzuwenden, im
Übrigen habe sich der Börsenkurs der A-Aktie nicht abweichend vom Markttrend
entwickelt.
Die Angebotsunterlage sei vollständig, alle Angaben des gesetzlich vorgesehenen
Katalogs seien vorhanden; die Bezugnahme auf den durchschnittlichen Börsenkurs
der Zielgesellschaft sei bei einem freiwilligen Erwerbsangebot ausreichend.
Die Unvollständigkeit der eigentlichen Angebotsgrundlage sei erstinstanzlich durch
die Klägerin nicht gerügt worden, in zweiter Instanz sei dieses Vorbringen nicht
zuzulassen. Eine Pflicht zur Aktualisierung der ursprünglichen Angebotsunterlage
habe nicht bestanden
Das neue Vorbringen der Klägerin, die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht sehe die zusätzlichen Informationen als unrichtig
und unvollständig an, sei in der zweiten Instanz nicht zuzulassen. Im Übrigen sei
das Vorbringen unzutreffend. Die Beklagte behauptet, auch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht habe die Zusätzlichen Informationen für richtig und
vollständig gehalten.
Das Vorbringen der Klägerin zum Aussetzungsantrag sei ebenfalls neu und nicht
zu berücksichtigen, ein Grund für die Zulassung in zweiter Instanz sei nicht
dargelegt.
Gleiches gelte hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zu anderweitigen
Angebotsunterlagen. Im Übrigen sei das Vorbringen auch unerheblich, da es sich
auf nicht vergleichbare Angebotsunterlagen für sogenannte Pflichtangebote
beziehe.
Soweit sich die Klägerin Vorbringen aus dem Gutachten G zu eigen mache, sei ein
Zulassungsgrund für das neue Vorbringen nicht dargelegt. Selbst wenn es zu
berücksichtigen sei, lasse sich auch dem Gutachten kein auf die Aktionäre
ausgeübter Zwang entnehmen, um diese zur Annahme des öffentlichen
Erwerbsangebotes zu veranlassen. Im Übrigen stelle das Gutachten lediglich
Behauptungen auf, die nicht belegt seien.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die im zweiten Rechtszug
eingereichten Schriftsätze der Berufungsklägerin vom 19.9.2006 (Bl. 292 ff d.A.)
und 2.3.2006 (Bl. 404 ff d.A.) und der Berufungsbeklagten vom 10.1.2007 (Bl. 340
ff d.A.) und 13.3.2007 (Bl. 437 ff d.A.) nebst Anlagen ergänzend Bezug
genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, jedoch
nicht begründet.
An der Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine durchgreifenden
Zweifel; das Landgericht hat zutreffend ein rechtliches Interesse der Klägerin an
alsbaldiger Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1
ZPO) angenommen.
Die begehrte Feststellung betrifft ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis der Parteien.
Denn hierfür ist es als ausreichend anzusehen, wenn die zwischen den Parteien
bestehenden Beziehungen die Grundlage schadensersatzrechtlicher Ansprüche
bilden können (vgl. BGH NJW 1993, 2181 ff; 1988, 774) und – soweit die
Geltendmachung eines allgemeinen Vermögensschadens in Rede steht- ein
etwaiger Schadenseintritt nicht völlig ungewiss ist, also zumindest eine
Vermögensgefährdung dargelegt ist (BGH NJW 1993, 648, 654; 1996, 1062 ff).
Diesen Anforderungen genügt das Klagevorbringen.
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Zwischen den Parteien bestehen aufgrund des später angenommenen
Erwerbsangebots vom 25.11.2004 Beziehungen, die Grundlage sowohl spezifisch
wertpapierrechtlicher (§§ 12 WpÜG; 39 b und c, 15 Abs. 1 WpHG) als auch
allgemeiner zivilrechtlicher Ansprüche (§§ 311, 823, 826 BGB) sein können. Soweit
Ansprüche der Klägerin wegen einer unrichtigen oder unvollständigen
Angebotsunterlage im Sinne des § 11 WpÜG in Rede stehen, folgt das Interesse an
alsbaldiger Feststellung bereits aus dem drohenden Verjährungseintritt. Denn
nach § 12 Abs. 4 S. 1, 1. Halbsatz WpÜG verjähren Ansprüche der Klägerin
innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin von der
Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angebotsunterlage Kenntnis erlangt
haben. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Unrichtigkeit wurde ihr mit
der Ad-hoc-Veröffentlichung am 8.3.2005 bekannt, so dass zum gleichen
Zeitpunkt im Jahre 2006 Eintritt der Verjährung droht. Im Hinblick auf die
notwendige Hemmung der Verjährung kann daher ein Feststellungsinteresse
bestehen (BGH VersR 1972, 459; NJW 1952, 741; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., §
256 Rn. 8a).
Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob der Lauf dieser
Verjährungsfrist unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung eines Schadens auf
Klägerseite einsetzt (vgl. dazu BGH NJW 1993, 648 ff zu § 852 BGB a.F.). Denn
jedenfalls tritt Verjährung auch ohne Eintritt eines Schadens spätestens drei Jahre
nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage ein (§ 12 Abs. 4 2. Hs. WpÜG) und
begründet deshalb ein Feststellungsinteresse.
Diesem Interesse steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Klägerin ihre
Ansprüche auf Normen stützt, die lediglich dem Schutz des Vermögens im
Allgemeinen dienen. Zwar setzt das Feststellungsinteresse bei Geltendmachung
allgemeiner Vermögensschäden die substantiierte Darlegung wenigstens einer
Vermögensgefährdung voraus (BGH NJW 1993, 648; 1996, 1062), d.h. im Hinblick
auf den gebotenen Schutz der beklagten Partei vor einem aufgezwungenen
Rechtsstreit über theoretische Fragen mit ungewisser praktischer Relevanz muss
die Klägerseite zumindest die Wahrscheinlichkeit eines auf die behauptete
Pflichtverletzung zurückzuführenden Schadenseintritts dartun. Diesen
Anforderungen genügt das Klagevorbringen jedenfalls insoweit, als
nachvollziehbare Umstände vorgetragen sind, die eine Änderung des
Umtauschverhältnisses der Aktien im bereits anhängigen Spruchstellenverfahren
und damit den Eintritt eines Schadens auf Klägerseite nicht ausgeschlossen
erscheinen lassen.
Dem Recht bzw. der Rechtslage der Klägerin droht mithin insgesamt gegenwärtig
die Gefahr der Unsicherheit, insbesondere weil die Beklagte über die Frage der
Zulässigkeit der Klage hinaus auch in der Sache einen Anspruch der Klägerin
ernstlich bestreitet. Diese Gefährdung der Rechtsposition kann durch die begehrte
Feststellung beseitigt, die zugrundeliegenden Streitpunkte können abschließend
durch das Urteil geklärt werden, so dass im Hinblick hierauf ein Interesse an
alsbaldiger Feststellung gegeben ist (vgl. auch BGH NJW 1993, 2181 ff ).
Der Klage ist jedoch unbegründet, der Klägerin steht dem Grunde nach kein
Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu.
Zu Recht hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung einen
Anspruch der Klägerin gemäß § 12 WpÜG verneint, weil es an einer unrichtigen
oder unvollständigen Angebotsunterlage fehlt.
Als Angebotsunterlage im Sinne der §§ 11, 12 WpÜG ist vorliegend allein das
Erwerbsangebot der Beklagten vom 25.11.2004 anzusehen, hingegen sind die
Zusätzlichen Informationen vom 25./27.1.2005 nicht Bestandteil dieser
Angebotsunterlage und damit auch nicht Gegenstand der Haftung gemäß § 12
Abs. 1 WpÜG.
Für die Beantwortung der Frage, welchen Erfordernissen ein Angebot zum Erwerb
von Wertpapieren einer Zielgesellschaft zu genügen hat, ist nach dem Gesetz
zunächst die Unterscheidung zwischen freiwilligen Angeboten und Pflichtangeboten
maßgeblich (§ 2 Abs. 1 WpÜG). Pflichtangebote richten sich entweder auf die
Übernahme der Kontrolle der Zielgesellschaft (Übernahmeangebot im Sinne des §
29 Abs. 1 WpÜG) oder folgen einer solchen Übernahme (§ 35 Abs. 1 WpÜG).
Vorliegend war die Beklagte bereits vor Veröffentlichung des Erwerbsangebots im
Besitz von 73,93% der Aktien der A AG, also kontrollierendes Unternehmen. Das
Angebot der Beklagten vom 25.11.2004 ist mithin ein freiwilliges öffentliches
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Angebot der Beklagten vom 25.11.2004 ist mithin ein freiwilliges öffentliches
Erwerbsangebot, das unter diesem Gesichtspunkt an den Erfordernissen des § 11
WpÜG zu messen ist. Allerdings sind die inhaltlichen Anforderungen nicht
ausschließlich in der Vorschrift selbst geregelt. Vielmehr hat das
Bundesministerium der Finanzen von der in Abs. 4 Nr. 2 der Vorschrift
eingeräumten Befugnis, die Aufnahme weiterer Angaben und deren Form zu
bestimmen, durch Erlass der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage,
die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und die Befreiung von der
Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots vom
27.12.2001 (WpÜG-AngVO; BGBl. I, S. 4263) Gebrauch gemacht.
Soweit die Klägerin erstmals mit der Berufung geltend macht, auch das eigentliche
Erwerbsangebot vom 25.11.2004 sei unvollständig, weil Angaben über die zur
Festsetzung der Gegenleistung angewandten Bewertungsmethoden und zum
Umtauschverhältnis fehlen, ist dem nicht zu folgen. Zwar ist in § 2 Nr. 3 der WpÜG-
AngVO bestimmt, dass die zur Festsetzung der Gegenleistung angewandten
Bewertungsmethoden, ein Umtauschverhältnis u.ä. mehr anzugeben sind.
Bedeutung hat dieses Erfordernis jedoch nur für den Fall, dass als Gegenleistung
weder Geld noch börsennotierte Wertpapiere, für die ein liquider Markt besteht,
angeboten werden. Denn ein freiwilliges Barangebot basiert lediglich auf der
subjektiven Einschätzung des Bietenden, welcher Kaufpreis die Aktieninhaber vor
dem Hintergrund der aktuellen Marktsituation zum Verkauf veranlassen wird. Eine
solche Veranlassung wird regelmäßig bei einem Angebotspreis bestehen, der in
gewissem Umfang über dem aktuellen Börsenkurs liegt, also einen Aufschlag
beinhaltet. Ein solcher Aufschlag ist mit rechnerischen Bewertungsmethoden nicht
nachvollziehbar darzustellen, sondern findet seine Grundlage allein in der
Einschätzung des Bietenden. Wird daher – wie vorliegend- ausschließlich eine
Geldleistung als Gegenleistung angeboten, reicht zur Herstellung der notwendigen
Transparenz des Angebots eine Bezugnahme auf den Börsenkurs der Wertpapiere
der Zielgesellschaft aus (vgl. Bosch/Meyer in Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG,
§ 2 WpÜG-AngVO Rn. 12 m.w.N.; Seydel in KölnKomm. WpÜG, § 11 Rn. 87; Thoma
in Baums/Thoma, WpÜG, § 11 Rn 96 ff). Allenfalls kommt noch eine Ergänzung um
einen Durchschnittskurs für einen bestimmten Referenzzeitraum in Betracht, der
vorliegend ebenfalls im Rahmen des Angebots angegeben ist. Dagegen fordert
das Gesetz nur für den Fall der bereits genannten Übernahme- und
Pflichtangebote, dass die Gegenleistung angemessen sein muss, wie sich aus der
systematischen Stellung der insoweit maßgeblichen Vorschriften (§§ 31, 39 WpÜG,
3 WpÜG-AngVO) ergibt. Nur bei solchen Angeboten, nicht aber bei freiwilligen
Erwerbsangeboten bedarf es zur Darlegung der Angemessenheit der
Gegenleistung auch der Angabe der angewandten Bewertungsmethoden (vgl.
Krause in Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 31 WpÜG Rn. 1); bei freiwilligen
und kontrollneutralen Angeboten ist der Bieter vielmehr in der Festsetzung seiner
Gegenleistung vollkommen frei (Seydel in KölnKomm. WpÜG, § 11 Rn. 85).
Das Angebot der Beklagten vom 25.11.2004 ist ein solches freiwilliges und
kontrollneutrales Barerwerbsangebot, die Gegenleistung bedurfte daher keinerlei
Begründung oder gar der Darlegung der Angemessenheit und der
zugrundeliegenden Bewertungsmethoden. Das Angebot stellt ab auf den letzten
XETRA-Schlusskurs der A-Aktie am 08.10.2004, also dem Tag vor Ankündigung der
Verschmelzungsabsicht. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der ermittelte
durchschnittliche Börsenkurs der A-Aktie aus den letzten 3 Monaten vor Abgabe
des Angebots nur 8,59 EUR betrug.
Weitergehende Aufklärungs- und Informationspflichten trafen die Beklagte im
Rahmen des Erwerbsangebots vom 25.11.2004 nicht, den Vorgaben des § 11
WpÜG i.V.m. § 2 WpÜG-AngVO, denen abschließender Charakter zukommt
(Möllers in KölnKomm.WpÜG, § 12, Rn. 41 ff), ist ersichtlich genügt; insbesondere
hat eine Angebotsunterlage, die ein Barangebot beinhaltet, nicht die Funktion, den
potentiellen Vertragspartner über das Unternehmen des Bieters umfassend zu
informieren. Dem allgemeinen Transparenzgebot ist bereits dadurch genügt, das
dem Inhaber der Aktien durch die Bezugnahme auf die o.g. Börsenkurse eine
ausreichende Entscheidungsgrundlage für die etwaige Annahme des Angebots
vorliegt, zumal er auch die weitere Kursentwicklung für die Dauer der Annahmefrist
bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen kann. Etwas anders könnte
allenfalls für den hier nicht vorliegenden Fall gelten, dass als Gegenleistung
ebenfalls Wertpapiere angeboten werden.
Die eigentliche Angebotsunterlage vom 25.11.2004 entspricht daher den
Vorgaben des WpÜG und der WpÜG-AngVO, sie ist weder unrichtig noch
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Vorgaben des WpÜG und der WpÜG-AngVO, sie ist weder unrichtig noch
unvollständig. Soweit die Klägerin sich gegen die angefochtene Entscheidung mit
der Begründung wendet, die Entscheidung übersehe, dass die Unvollständigkeit
dieser Angebotsunterlage bereits erstinstanzlich geltend gemacht worden sei, ist
diesem Einwand kein Erfolg beschieden. Die Mitteilung eines
Umtauschverhältnisses für die Aktien im Fall der Verschmelzung oder gar der
zugrundeliegenden Bewertungsparameter stellt –unabhängig davon, dass die
Unternehmensbewertung zum Zeitpunkt 25.11.2004 bei weitem noch nicht
abgeschlossen war und schon deshalb diesbezügliche Angaben nicht erfolgen
konnten- für die konkrete Angebotsunterlage jedenfalls keine Pflichtangabe dar,
die fehlende Angabe führt daher auch nicht zur Unvollständigkeit. Zwar kann eine
Unvollständigkeit der Angebotsunterlage auch dann vorliegen, wenn ihr trotz
Mitteilung aller gesetzlich vorgesehenen Kriterien wesentliche Informationen, die
ein durchschnittlicher, verständiger Anleger bei der Entscheidung über die
Annahme des Angebots berücksichtigen würde, fehlen (vgl. BGHZ 116, 7, 12, für
die Prospekthaftung; Assmann in Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 12 Rn. 26;
Thoma in Baums/Thoma, WpÜG, § 12 Rn. 21; a.A. Möllers in KölnKomm. WpÜG, §
12 Rn. 42 ff). Maßgeblich für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit ist
dabei der Gesamteindruck, den die Angebotsunterlage im Hinblick auf die
Vorteilhaftigkeit des Erwerbsangebots erweckt, wenn dieser nicht den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Allerdings führen nur schwerwiegende
Gestaltung- und Darstellungsmängel, die zu einem fehlerhaften Gesamteindruck
führen, zu einer Unrichtigkeit im vorgenannten Sinn (vgl. Assmann in
Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 12 Rn. 28). Solche sind vorliegend nicht
festzustellen. Die Angebotsunterlage ist aus sich heraus verständlich und für den
betroffenen Anleger ohne Probleme auszuwerten. Da es sich um ein freiwilliges
Erwerbsangebot handelt, hat die Beklagte in zulässiger Weise zur Bestimmung des
angebotenen Kaufpreises auf die Schlussnotierung der A-Aktie am 8.10.2004, also
dem letzten Tag vor erstmaliger Bekanntgabe der Entscheidung zur Abgabe eines
Erwerbsangebots, zurückgegriffen. Darüber hinaus ist in der Angebotsunterlage
auch der inländische, auf der Grundlage der Datenbank der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelte, gewichtete Börsenkurs der letzten drei
Monate vor der o.g. Ankündigung mitgeteilt und weitere Kursdaten für die letzte
Woche, den letzten Monat und die letzten sechs Monate vor dieser
Veröffentlichung; sämtliche Kurse liegen unter dem angebotenen Kaufpreis. Dem
verständigen Anleger stehen daher die von ihm erwarteten und für die zu treffende
Entscheidung maßgeblichen Bewertungskriterien zur Verfügung. Dass im Rahmen
vorbereitender Arbeiten für die Verschmelzung der Gesellschaften vorläufige
Unternehmensbewertungen durchgeführt, deren Ergebnisse aber nicht mitgeteilt
wurden, beinhaltet noch keine schwerwiegenden Gestaltungsmangel der
Angebotsunterlage, der aus Sicht eines verständigen Anlegers die Beurteilung des
Kaufangebots erschwerte. Ein solcher Anleger dürfte vielmehr im Hinblick auf den
mitgeteilten Charakter nur vorläufiger Bewertungen konkrete Angaben weder
gewünscht noch erwartet haben.
Auch wenn die Billigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
keineswegs zwingend eine Beurteilung der Angebotsunterlage als vollständig und
richtig nach sich zieht (vgl. Begr. RegE WpÜG, BT-Drucksache 14/7034, S. 42;
Möllers in KölnKomm. WpÜG § 12, Rn. 74; Thoma in Baums/Thoma, WpÜG, § 12 Rn.
24; Assmann in Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 12 Rn. 29), spricht doch die
Tatsache, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen
ihrer Prüfungspflicht die Veröffentlichung nicht untersagte (§§ 14 Abs. 2, 15
WpÜG), eher für als gegen die Vollständigkeit der Angebotsunterlage.
Die angefochtene Entscheidung geht daher zu Recht davon aus, dass der
klägerseits erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit in erster Linie, wenn nicht
ausschließlich aus der ergänzenden Veröffentlichung der Beklagten vom
25./27.01.2005 hergeleitet wird, mit der die Beklagte für den Fall der
Verschmelzung der beiden Gesellschaften ein erwartetes Umtauschverhältnis der
Aktien im Bereich von 0,45 bis 0,55 : 1 veröffentlichte, ohne mitzuteilen, worauf
sich die Ermittlung dieser Spanne im Einzelnen stützt. Einen
Schadensersatzanspruch aus § 12 WpÜG könnte diese Veröffentlichung nur dann
begründen, wenn die Zusätzlichen Informationen als Teil der Angebotsunterlage
anzusehen wären, wovon jedoch nicht ausgegangen werden kann.
Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass vordergründig der Eindruck einer
Zusammengehörigkeit der Unterlagen vermittelt wird, und zwar einerseits durch
den Hinweis unter Ziff. 12.2.5 der eigentlichen Angebotsunterlage vom 25.11.2004
– wonach die Beklagte zu gegebener Zeit entscheiden wird, ob und wann sie
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– wonach die Beklagte zu gegebener Zeit entscheiden wird, ob und wann sie
zusätzliche Informationen zum Stand der Unternehmensbewertungsarbeiten
veröffentlichen wird- und andererseits durch die Bezugnahme in den am
25./27.1.2005 veröffentlichten Zusätzlichen Informationen auf eben diese Ziffer
der eigentlichen Angebotsunterlage. Allein dies ist jedoch selbst unter
Berücksichtigung des im Wesentlichen gleichen Erscheinungsbildes der
Veröffentlichungen, dem rechtlich keine Bedeutung zukommt, nicht geeignet,
beide Veröffentlichungen als Bestandteil einer einheitlichen Angebotsunterlage
anzusehen. Dies folgt sowohl aus dem Charakter einer Angebotsunterlage im
Sinne des § 11 WpÜG als auch den sonstigen, aus der Veröffentlichung vom
25.11.2004 zu entnehmenden Umständen.
Bei einem öffentlichen Erwerbsangebot im Sinne des § 11 WpÜG handelt es sich
um ein bindendes Angebot im Sinne von § 145 BGB, das nur hinsichtlich einiger –
hier nicht relevanter- Punkte nach seiner Veröffentlichung noch Verbesserungen (§
21 WpÜG) bzw. Ergänzungen (§ 23 WpÜG) erfahren kann. Maßgeblicher Zeitpunkt
für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angebotsunterlage ist daher der
Zeitpunkt der Veröffentlichung (Bosch/Meyer in Assmann/Pötzsch/Schneider,
WpÜG, § 11 Rn. 53), nicht zuletzt deshalb bedarf diese Veröffentlichung der
Billigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Späteren
Veröffentlichungen kann daher der Charakter einer Angebotsunterlage nur noch
zukommen, wenn es sich um die Berichtigung von fehlerhaften Angaben handelt
oder eine Pflicht zur Aktualisierung bestand. Obwohl das Gesetz selbst bei später
auftretenden Änderungen eine Pflicht zur Veröffentlichung eines Nachtrags nicht
vorsieht, wird teilweise eine auch auf den Rechtsgedanken des § 3 Abs. 2 WpÜG
gestützte Aktualisierungspflicht bei unrichtig oder unvollständig gewordenen
Angebotsunterlagen angenommen (Bosch/Meyer in Assmann/Pötzsch/Schneider,
WpÜG, § 11 Rn. 53: entspr. Anwendung des § 11 VerkProspG; Oechsler in
Ehricke/Ekkenga/Oechsler, WpÜG, § 12 Rn. 13: analoge Anwendung des § 12 Abs. 3
Nr. 3 WpÜG). Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob dieser Auffassung zu
folgen ist, da ersichtlich kein Fall einer Pflicht zur Aktualisierung vorliegt. Denn das
ursprüngliche Erwerbsangebot wies – wie bereits ausgeführt- weder eine
Unrichtigkeit noch eine Unvollständigkeit auf, die die Zusätzlichen Informationen
erforderlich machte. Die Unvollständigkeit soll selbst nach dem Vorbringen der
Klägerin erst durch die freiwillige Veröffentlichung der – nicht geschuldeten-
Zusatzinformationen eingetreten sein. Selbst wenn man also für den Fall einer
Aktualisierungspflicht Nachträge der Haftung nach § 12 WpÜG unterstellen will (so
Assmann in Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 12 Rn. 32; Thoma in
Baums/Thoma, WpÜG, § 12 Rn. 30), fehlt es jedenfalls an einer gesetzlich
begründeten Pflicht zur Aktualisierung.
Etwas anderes könnte daher nur noch dann gelten, wenn die Beklagte selbst
bereits zum Zeitpunkt des Erwerbsangebots eine Ergänzung oder Aktualisierung
für unabdingbar gehalten hätte und dies bereits zum Gegenstand der ersten
Veröffentlichung machte. Derartiges kann vorliegend aber nicht angenommen
werden, weil eine zwingend vorzunehmende weitere Information gerade nicht
beabsichtigt war, also keineswegs das Erwerbsangebot von vorne herein quasi aus
zwei zusammengehörigen Teilen bestehen und erst nach der zweiten
Veröffentlichung vollständig sein sollte. Denn in der Angebotsunterlage werden
zusätzliche Informationen nicht etwa verbindlich – sozusagen als künftiger
Bestandteil der Angebotsunterlage- angekündigt, sondern lediglich unverbindlich in
Aussicht gestellt. Danach blieb offen, ob überhaupt weitere Informationen erteilt
werden. Bereits dies spricht entschieden gegen ein aus zwei Teilen bestehendes
einheitliches Erwerbsangebot. Darüber hinaus wird auch unter Ziffer 3.3 der
Angebotsunterlage deutlich darauf hingewiesen, dass außer im Rahmen
gesetzlicher Aktualisierungspflichten nach den §§ 21, 23 WpÜG keine
Aktualisierungen erfolgen werden, so dass die veröffentlichte Information vom
25./27.1.2005 als freiwillige Zusatzinformation, die unter keinem Gesichtspunkt
geschuldet war, nicht Bestandteil der Angebotsunterlage wurde und damit nicht
der verschärften Haftung nach § 12 WpÜG unterliegt. Vor diesem Hintergrund
bedarf es in diesem Zusammenhang noch keiner Entscheidung, ob die am
25./27.1.2005 erteilten Informationen inhaltlich zutreffend waren.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Berichtigungen oder Nachträge
einer Angebotsunterlage nicht der Billigung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht bedürfen (Bosch/Meyer in
Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 11 Rn. 53 m.w.N.), so dass es auf die Frage,
ob die die Zusätzlichen Informationen seitens der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht beanstandet wurden, nicht ankommt. Jedenfalls zu
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Finanzdienstleistungsaufsicht beanstandet wurden, nicht ankommt. Jedenfalls zu
einer förmlichen Beanstandung oder Untersagung der Veröffentlichung kam es
nicht.
Nach alledem liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin nach § 12
WpÜG nicht vor.
Allerdings können zeitlich vor oder nach der Angebotsunterlage vorgenommene
Veröffentlichungen einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der
Haftung für nicht unverzügliche, unrichtige oder unvollständige Ad-hoc-
Mitteilungen auslösen (§§ 37 b und c WpHG, jeweils i.V.m. § 15 WpHG). Auch unter
diesem Gesichtspunkt ist das klägerische Begehren aber nicht begründet, da es
an den Voraussetzungen fehlt.
Als Anknüpfungspunkt für einen derartigen Anspruch kommt vorliegend nur die
Veröffentlichung vom 25./27.1.2005 in Betracht, die von der Beklagten selbst auch
als Ad-hoc-Mitteilung bezeichnet ist. Dabei stehen der Anwendung des § 15 WpHG
entgegen der Auffassung der Beklagten die Vorschriften des WpÜG über Angebote
zum Erwerb von Wertpapieren (§§ 10 bis 12 WpÜG) nicht entgegen. Zwar
bestimmen sich die Pflichten eines Bieters bei der Veröffentlichung einer
Entscheidung zur Abgabe eines Erwerbsangebots – hier die Ankündigung vom
9.10.2004- ausschließlich nach der spezialgesetzlichen Regelung in § 10 WpÜG, da
die Vorschrift für ihren Anwendungsbereich ausdrücklich den Rückgriff auf § 15
WpHG ausschließt (§ 10 Abs. 6 WpÜG). Soweit aber nicht die Entscheidung zur
Abgabe eines Erwerbsangebots an sich betroffen ist, sondern sonstige
angebotsbezogene Umstände, steht bei einem gegebenen Potential der
Information zur Einflussnahme auf den Börsenkurs der Anwendung des § 15 WpHG
nichts entgegen (vgl. Begr. RegE WpÜG BT-Drucksache 14/7034, S. 40f;
Thoma/Stöcker in Baums/Thomas, WpÜG, § 10 Rn. 149; Hirte in KölnKomm. WpÜG,
§ 10 Rn. 100 ff). Die teilweise befürchtete Überregulierung des Systems der
Publizitätspflichten (so Assmann in Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 10 Rn.
79) rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Denn vielfach weisen kursrelevante
Informationen zwar einen gewissen Bezug zu einem Erwerbsangebot auf, ohne
jedoch Gegenstand einer Veröffentlichung nach § 10 oder 11 WpÜG zu sein,
werden aber außerhalb der eigentlichen Angebotsunterlage veröffentlicht und
wären damit jeder Überprüfung – auch durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht- entzogen. Dies entspräche erkennbar nicht der
dem § 15 WpHG zugrundeliegenden gesetzgeberischen Intention, so dass lediglich
für den unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 10, 11 WpÜG von einer
Verdrängung der Publizitätspflichten des § 15 WpHG auszugehen ist. Soweit
außerhalb der veröffentlichten Entscheidung im Sinne des § 10 WpÜG oder der
Angebotsunterlage des § 11 WpÜG Tatsachen ein Potential zur Beeinflussung des
Börsenkurses zumindest der Aktien der Bietergesellschaft zukommt, bestimmen
sich die Publizitätspflichten daher nach § 15 WpHG. Dies gilt namentlich für alle
außerhalb der eigentlichen Angebotsunterlage vorgenommenen
Veröffentlichungen, soweit es sich nicht lediglich um werbende Maßnahmen im
Sinne des § 28 WpÜG handelt.
Da die Zusätzlichen Informationen vom 25./27.1.2004 – wie bereits ausgeführt-
weder Bestandteil der Angebotsunterlage sind noch eine Entscheidung im Rahmen
des § 10 WpÜG betreffen, findet § 15 WpHG Anwendung.
Im Zusammenwirken mit den §§ 37 b und c WpHG kann daher unter den dort
genannten Voraussetzungen grundsätzlich aus der Verletzung von Ad-hoc-
Publizitätspflichten ein Schadensersatzanspruch resultieren. Vorliegend fehlt es
jedoch an den Voraussetzungen eines derartigen Anspruchs.
Die Klägerin stützt den Anspruch ersichtlich auf die ihrer Ansicht nach gegebene
Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der von der Beklagten als Ad-hoc-Mitteilung
veröffentlichten Zusätzlichen Informationen vom 25./27.1.2005. Diese
Unvollständigkeit soll sich aus der fehlenden Mitteilung der Bewertungsparameter
zum veröffentlichten Umtauschverhältnis für den Fall der Verschmelzung ergeben.
Zwar ist im Einklang mit der Auffassung der Klägerin das Bestehen einer
Publizitätspflicht im Sinne des § 15 WpHG kaum fraglich, da die Arbeiten zur
Unternehmensbewertung zwar nicht abgeschlossen, selbst nach dem Vorbringen
der Beklagten aber jedenfalls soweit fortgeschritten waren, dass sich eine Spanne
des Umtauschverhältnisses im Bereich von 0,45 bis 0,55 : 1 abzeichnete. Man wird
diesen Umstand –unabhängig von der Richtigkeit der Angabe- als konkrete
Information im Sinne einer Insiderinformation (§ 13 WpHG) ansehen dürfen, deren
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Information im Sinne einer Insiderinformation (§ 13 WpHG) ansehen dürfen, deren
Eintreffen in Zukunft hinreichend wahrscheinlich im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 3
WpHG war. Da das Bekanntwerden dieser Information grundsätzlich -auch nach
Einschätzung der Beklagten- geeignet war, auf den Börsenkurs der betroffenen
Wertpapiere Einfluss zu nehmen, ist wohl vom Bestehen einer Publizitätspflicht
auszugehen. Im Ergebnis bedarf es diesbezüglich jedoch keiner abschließenden
Entscheidung, da es schon am Erfordernis eines denkbaren Schadens durch
Veräußerung oder Erwerb von Aktien der Beklagten und damit an den
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß den §§ 37 b oder c
WpHG fehlt. Denn die Klägerin behauptet einen Schadenseintritt durch
Veräußerung der Aktien der A AG zu einem vermeintlich unangemessenen
Kaufpreis von 8,99 EUR/Stück. Die Schadensersatzpflicht aufgrund der
vorgenannten Vorschriften knüpft jedoch an nachteilige Veräußerungs- oder
Erwerbsgeschäfte hinsichtlich der Aktien (Finanzinstrumente) des
veröffentlichenden Emittenten an (vgl. Sethe in Assmann/Schneider, WpHG, 4.
Aufl., § 37 b,c Rn. 47). Vorliegend handelt es sich um eine Ad-hoc-Mitteilung der
Beklagten, so dass unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Anspruches auf der
Grundlage der §§ 37 b und c WpHG nur die nachteilige Veräußerung von Aktien der
Beklagten als Grundlage einer Schadensersatzforderung in Betracht käme, nicht
die Veräußerung von A AG-Aktien.
Eine Ad-hoc-Mitteilung der A AG ist nicht Gegenstand der Klage, die
Veröffentlichung der Beklagten steht -trotz ihrer Stellung als Mehrheitsaktionärin
der A AG und Konzernmutter- im Hinblick auf die damals noch bestehende
rechtliche Selbständigkeit beider Gesellschaften einer Mitteilung der A AG nicht
gleich. Denn hinsichtlich der aus § 15 WpHG resultierenden Publizitätspflichten
fehlt es an einer sogenannten Konzernklausel, Emittent im Sinne dieser Vorschrift
und damit auch der daran anknüpfenden Haftungsnormen der §§ 37 b und c
WpHG kann daher mangels Rechtsfähigkeit nicht der Konzern als solcher sein,
sondern nur das jeweilige Einzelunternehmen (vgl. Braun in Möllers/Rotter, Ad-hoc-
Publizität, § 8 Rn. 61; Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 4. Aufl., § 15 Rn.
72). Schon deshalb fehlt es an den Voraussetzungen eines
Schadensersatzanspruches im Sinne der §§ 37 b und c WpHG, so dass es keiner
Entscheidung bedarf, ob die Veröffentlichung unvollständige oder unrichtige
Angaben enthielt und ob der hier in Rede stehende Schaden überhaupt vom
Schutzzweck der Normen umfasst ist.
Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe spätestens durch die
Veröffentlichung vom 25./27.1.2005 bewusst eine unklare Informationslage
herbeigeführt, um auf den Kurs der A-Aktie nachteilig Einfluss zu nehmen,
resultiert daraus unter dem Gesichtspunkt einer wertpapierrechtlichen
Marktmanipulation kein Schadensersatzanspruch. Zwar sind unrichtige oder
irreführende Angaben über bewertungsrelevante Umstände einer Aktie
grundsätzlich verboten, wenn sie geeignet sind, Einfluss auf den Börsenkurs oder
Marktpreis im Sinne des § 20 a WpHG zu nehmen. Ob diese Voraussetzungen
vorliegen, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Vorschrift dient ausschließlich der
Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wertpapiermarktes insgesamt, also dem
Interesse der Allgemeinheit und nicht dem Schutz der Individualinteressen des
einzelnen Anlegers. Ihr kommt daher nicht der Charakter eines Schutzgesetzes im
Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu (vgl. Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, 4. Aufl., §
20a Rn. 22; Kümpel/Veil, WpHG, 2. Aufl., 6. Teil, Rn. 53; a.A. Ekkinga ZIP 2004,
781), so dass zivilrechtliche Ansprüche des einzelnen Anlegers aus der Verletzung
der Norm nicht hergeleitet werden können. Dies folgt bereits aus der
Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihrem Charakter als Nachfolgenorm des
§ 88 BörsG a.F.. Bereits der Begründung des Gesetzes zur weiteren
Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland vom 21.6.2002 (BGBl. I, S. 2010;
sogenanntes 4. Finanzmarktförderungsgesetz) lässt sich entnehmen, dass die
Funktionsfähigkeit der überwachten Wertpapiermärkte im Vordergrund steht und
die Vorschrift die bis dahin geltende Regelung des § 88 BörsG ablösen soll (BT-
Drucksache 14/8017, S. 89). Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des einzelnen
Anlegers eine zivilrechtliche Haftungsnorm –vergleichbar den §§ 37 b und c WpHG-
geschaffen werden sollte, fehlen. Da der ausdrücklich in Bezug genommenen
Vorgängervorschrift des § 88 BörsG (a.F.) kein Schutzgesetzcharakter zukam (vgl.
BGHZ 160, 134; BVerfG ZIP 2002, 1986), gilt für § 20a WpHG nichts abweichendes,
so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob das Verhalten der Beklagten im
Zusammenhang mit der Veröffentlichung vom 25./27.1.2005 überhaupt den
Vorwurf einer Marktmanipulation in diesem Sinne auszufüllen vermag.
Sonstige speziell wertpapierrechtlichen Haftungsgrundlagen sind nicht ersichtlich;
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Sonstige speziell wertpapierrechtlichen Haftungsgrundlagen sind nicht ersichtlich;
insbesondere kommt unabhängig von der Frage, ob die Veröffentlichungen der
Beklagten als Prospekte qualifiziert werden könnten, eine Haftung nach § 13
VerkProspG nicht in Betracht, da die Beklagte als Gegenleistung keine Wertpapiere
zum Erwerb angeboten hat.
Auch unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 311
Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) besteht kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz.
Der Anwendbarkeit dieses Rechtsinstituts steht entgegen der Auffassung der
Beklagten nichts entgegen, da der Anknüpfungspunkt der Haftung -die
Veröffentlichung der Beklagten vom 25./27.1.2005- weder als Angebotsunterlage
im Sinne des § 11 WpÜG noch als Prospekt im Sinne der spezialgesetzlichen
Prospekthaftung zu qualifizieren ist, so dass eine Verdrängung der allgemeinen
Vorschriften durch spezialgesetzliche Regelungen nicht eintritt. Ebenso wenig
stehen die Grundsätze über die sogenannte allgemeine zivilrechtliche
Prospekthaftung entgegen, die an typisiertes, nicht an persönliches Vertrauen
anknüpft. Denn es fehlt vorliegend an der Verwendung eines Prospektes,
insbesondere stellt eine Ad-hoc-Mitteilung keine Grundlage für eine derartige
Vertrauenshaftung dar (BGH NJW 2004, 2664; 2971). Dies gilt schon deshalb, weil
einem Prospekt die Funktion zukommt, dem Anleger ein zutreffendes Bild über
das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, ihn also über alle Umstände, die für seine
Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, sachlich richtig und vollständig zu
informieren; dagegen erhebt eine Ad-hoc-Mitteilung keinen vergleichbaren
Anspruch auf umfassende Information, sondern soll lediglich über eine bisher nicht
bekannte Einzeltatsache informieren (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1351; NJW 2004,
2971 ).
Veröffentlichte Informationen anderer Art, die nicht an den spezialgesetzlichen
Voraussetzungen des WpÜG und des WpHG oder den Grundsätzen der
Prospekthaftung zu messen sind, können daher – nicht zuletzt wegen der
Regelung in § 12 Abs. 6 WpÜG und § 15 Abs. 6 S. 2 WpHG- eine vertragliche oder
vertragsähnliche Haftung oder eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der
unerlaubten Handlung nach sich ziehen.
Letztendlich käme eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei
Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 BGB) in Betracht, wenn und soweit sie ihrer
Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als ihren künftigen Vertragspartnern über
alle für deren Entscheidung über die Annahme des Erwerbsangebots wesentlichen
Punkte schuldhaft nicht genügte oder gar die Klägerin durch unzutreffende
Angaben zum absehbaren Umtauschverhältnis im Falle einer Verschmelzung zum
Abschluss eines nachteiligen Vertrages veranlasst hätte.
Dabei knüpft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss daran an, dass ein
Vertragspartner im Zuge der Verhandlungen besonderes persönliches Vertrauen
in Anspruch nimmt. Eine Vertrauenshaftung in diesem Sinne ist auch dann
anzunehmen, wenn zwar die Inanspruchnahme eines persönliches Vertrauens
durch eine natürliche Person nicht vorliegt, die Beklagte aber als potentielle
Vertragspartnerin der Klägerin in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH NJW-RR 2003,
1351).
In welchem Maße dabei aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis Pflichten zur
Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen
Vertragsteils, insbesondere zur Aufklärung über vertragserhebliche Umstände
resultieren, ist unter Zugrundelegung des § 241 Abs. 2 BGB und der konkreten
Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, da primäre Leistungspflichten noch nicht
bestehen. Hier wurde das vorvertragliche Schuldverhältnis durch die öffentliche
Angebotsunterlage vom 25.11.2004 begründet, die ein bindendes Angebot im
Sinne des § 145 BGB beinhaltete. Aus dieser Bindungswirkung folgen trotz des
Umstandes, dass sich das Angebot an unbekannte Aktieninhaber richtete, für die
Beklagte vorvertragliche Sorgfaltspflichten, die eine Haftung nach den §§ 311 Abs.
2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB jedenfalls dann begründen können, wenn die Beklagte in
der Folgezeit pflichtwidrig auf die Willensentschließung der Klägerin eingewirkt hätte
und nur deshalb das Erwerbsangebot zu diesen Bedingungen angenommen
wurde. Auch wenn die Beklagte im Rahmen des sich anbahnenden
Vertragsverhältnisses nicht die Pflicht traf, über das ursprüngliche Angebot
hinausgehende Angaben zu machen, müssen dennoch erteilte zusätzliche
Informationen, die für den Kaufentschluß des anderen Teils von Bedeutung sein
können, richtig und vollständig sein (BGH NJW-RR 1997, 144).
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Selbst wenn die Beklagte vorliegend auf der Grundlage vorläufiger Bewertungen
der Wirtschaftprüfer, die mit der Ermittlung des Ertragswertes der beteiligten
Gesellschaften betraut waren, nur die zu erwartende Spanne des absehbaren
Umtauschverhältnisses mitgeteilt hat (0,45 – 0,55 : 1), steht dabei die
Vollständigkeit der Mitteilung nach Auffassung des Senats nicht in Frage. Denn der
Umfang der Aufklärungspflichten im Rahmen der Haftung aus Verschulden bei
Vertragsschluss bestimmt sich hier nicht aufgrund der spezialgesetzlichen
Vorschriften des WpÜG -oder sonstiger spezieller Vorschriften zum Handel mit
Wertpapieren-, da ansonsten deren Anwendungsbereich entgegen der
gesetzgeberischen Intention über den Haftungstatbestand des Verschuldens bei
Vertragsschluss ohne Anlass beträchtlich erweitert würde. Denn nach dem
eindeutig erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers besteht im Rahmen der
spezialgesetzlichen Regelungen nur eine Haftung für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit (vgl. §§ 12 Abs. 2 WpÜG, 37 b Abs. 2, 37 c Abs. 2 WpHG), hingegen
haftet die Beklagten im Rahmen des Verschuldens bei Vertragsschluss für jede
Fahrlässigkeit. Würde man an den Inhalt der Aufklärungspflicht dennoch gleiche
Anforderungen stellen, ginge damit entgegen dem gesetzgeberischen Anliegen
eine beträchtliche Haftungserweiterung einher. Bei der deshalb gebotenen
Anwendung allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze bestand aber keine
weitergehende Aufklärungspflicht, insbesondere nicht hinsichtlich der
Bewertungsparameter, die für das angegebene Umtauschverhältnis maßgeblich
waren. Denn auch im Rahmen sonstiger, auf einmaligen Leistungsaustausch
gerichteter Verträge ist der Anbieter einer Leistung nach allgemeinen Grundsätzen
nicht verpflichtet, die seinem Angebot zugrundeliegende Kalkulation offenzulegen.
Vielmehr ist es allein dem Empfänger des Angebots vorbehalten, dieses im Zuge
eigener Abwägung auf seine wirtschaftliche Angemessenheit und etwaige Risiken
hin zu beurteilen und über die Annahme zu entscheiden.
Dabei kann vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, dass die
Unternehmensbewertung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Beklagten
jedenfalls noch nicht abgeschlossen war. Zwar ist der Klägerseite einzuräumen,
dass jedenfalls gewisse vorläufige Bewertungen schon vorhanden gewesen sein
müssen, sonst hätte auch keine zu erwartende Spanne des
Umtauschverhältnisses angegeben werden können. Die Beklagte stellt das
Vorhandensein derartiger Erkenntnisse wohl auch nicht ernsthaft in Zweifel; sie
spricht immerhin davon, dass sich die vorläufigen Bewertungen im Sinne der
angegebenen Spanne „verdichtet“ hätten. Es kann aber der Beklagten im
Rahmen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses nicht angesonnen werden, jeden
Bewertungsparameter der vorläufigen Einschätzungen im Detail zu veröffentlichen
und sich damit dem späteren Vorwurf auszusetzen, gerade dieser Parameter oder
ein anderer habe sich letztendlich nicht bestätigt. Wollte man von einer derartigen
Verpflichtung ausgehen, wäre die Beklagte im Zuge der andauernden
Bewertungsarbeiten unter Umständen über Monate hin kontinuierlich veranlasst,
jeden einzelnen Bewertungsparameter der Unternehmensbewertung nach seiner
mehr oder weniger verbindlichen Feststellung zu veröffentlichen, und
gegebenenfalls nach wenigen Tagen in gleicher Art und Weise einer Korrektur
zuzuführen. Dies alles vor dem Hintergrund, dass ohnehin nicht jede Änderung
eines einzelnen Bewertungsparameters eine spürbare Änderung des
Gesamtergebnisses mit sich bringen muss. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung vom 25./27.1.2005 noch nicht abgeschlossenen
Unternehmensbewertungen ist dem Informationsbedürfnis des potentiellen
Vertragspartners (verständigen Anlegers) und damit auch den Aufklärungs- und
Informationspflichten durch die Angabe der Spanne des Umtauschverhältnisses
genügt. Dass auch diese Spanne noch Unwägbarkeiten beinhaltete, versteht sich
bei einem komplexen Vorgang wie einer Unternehmensbewertung von selbst und
wird nicht zuletzt durch die Bandbreite der angegebenen Spanne vermittelt.
Immerhin ging diese Spanne nicht allein auf die Einschätzung der Beklagten
zurück, sondern erfolgte trotz der seitens der A AG in der Stellungnahme vom
3.12.2005 deutlich gemachten Bedenken einvernehmlich mit dem Vorstand der
Zielgesellschaft.
Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen den Umfang der
Aufklärungspflicht nicht allein an Hand allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze
bestimmt, sondern sich auch an den Wertungen wertpapierrechtlicher Normen
orientiert, ergibt sich nichts wesentlich anderes. Die den Vorschriften des WpÜG
zugrundeliegenden Wertungen sind dabei allerdings nicht heranzuziehen, da die
eigentliche Angebotsunterlage vom 25.11.2004 den Anforderungen genügte und
die Veröffentlichung vom 25./27.1.2005 – wie ausgeführt- nicht den Vorschriften
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die Veröffentlichung vom 25./27.1.2005 – wie ausgeführt- nicht den Vorschriften
dieses Gesetzes unterliegt. In Betracht kommen allenfalls die im Rahmen der
Publizitätspflicht des § 15 WpHG einzuhaltenden Anforderungen. Dabei ist
allerdings bereits fraglich, ob es sich bei der Angabe des erwarteten
Umtauschverhältnisses überhaupt um eine veröffentlichungspflichtige Tatsache im
Sinne der §§ 15 Abs. 1 S. 1, 13 WpHG handelt, nur auf solche erstreckt sich die Ad-
hoc-Publizitätspflicht. Da sich dem Gesetz eine Legaldefinition nicht entnehmen
lässt, ist unter Rückgriff auf allgemeine Grundsätze das Vorliegen einer Tatsache
anzunehmen, wenn ein konkreter Vorgang der Vergangenheit oder Gegenwart
sinnlich wahrnehmbar und demzufolge zum Veröffentlichungszeitpunkt dem
Beweis – der Überprüfung- zugänglich wäre (vgl. Braun in Möllers/Rotter, Ad-hoc-
Publizität, § 8 Rn. 2f m.w.N.). Die Ankündigung eines bei der Verschmelzung zu
erwartenden Umtauschverhältnisses stellt schon vom Ansatz her keine derartige
Tatsache, sondern vielmehr eine Prognose dar. Erst nach ihrem Eintreffen wäre sie
gegebenenfalls dem Beweis zugänglich. Eine Prognose als solche ist daher
grundsätzlich nicht veröffentlichungspflichtig, schon wegen der generell gegebenen
Missbrauchsgefahr und der mangelnden Überprüfbarkeit. Allerdings ist dies anders
zu beurteilen, wenn – wie im vorliegenden Fall- der Prognose oder Wertung
zumindest ein Tatsachenkern zugrunde liegt, der Gegenstand einer konkreten
Information sein kann; auf diesen Tatsachenkern erstreckt sich dann unter
Umständen die Publizitätspflicht. Als Tatsachenkern in diesem Sinne kommen
vorliegend die Feststellungen und Bewertungen der von beiden Gesellschaften
beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Betracht, die erst die Angabe
einer Spanne des Umtauschverhältnisses ermöglichten. Allerdings handelt es sich
auch bei Unternehmensbewertungen durch Wirtschaftsprüfer nicht durchgängig
um reine Tatsachenverarbeitung, sondern die Komplexität des Vorgangs wird
gerade durch wertende Beurteilungen geprägt, wie z.B. die von den Klägerin
angesprochenen Risikozuschläge, Beta-Faktoren, Wachstumsprognosen u.ä..
Dennoch wird man im Ergebnis Bewertungen durch Sachverständige nicht als
reine Werturteile ansehen können, da Unternehmensbewertungen der
vorliegenden Art nicht ausschließlich auf subjektiven Maßstäben beruhen. Vielmehr
gehen sie zunächst auf festgestellte Tatsachen zurück, die dann an Hand
inzwischen standardisierter Vorgehensweisen (IDW S 1-Standard zur Durchführung
von Unternehmensbewertungen; Anlage K 14) ausgewertet und einer wertenden
Beurteilung zugeführt werden. Nicht zuletzt deshalb wird das Ergebnis einer
Unternehmensbewertung von den beteiligten Kreisen häufig nicht als Werturteil,
sondern als Tatsache behandelt (vgl. Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 4.
Aufl., § 13 Rn. 16). Eine solche Behandlung entspricht auch dem Gesetz, wie
bereits aus § 13 Abs. 2 WpHG folgt. Danach wird Bewertungen aufgrund öffentlich
zugänglicher Informationen ausdrücklich der Charakter einer Tatsache im Sinne
einer Insiderinformation abgesprochen. Dazu hätte kein Anlass bestanden, wenn
ohnehin jede Bewertung nicht als Tatsache im Sinne des § 13 WpHG anzusehen
wäre (vgl. Assmann a.a.O.).
Als ein der Veröffentlichungspflicht unterliegender Tatsachenkern sind
Unternehmensbewertungen jedoch Bestandteil eines sogenannten gestreckten
Sachverhaltes, dessen Verbindlichkeit erst nach Eintritt verschiedener
unternehmensinterner und –externer Vorgänge, Bewertungen und Entscheidungen
und –vorliegend- der Summierung von zwei unabhängigen Bewertungen feststeht.
Eine Beendigung der Bewertungsarbeiten insgesamt trat unstreitig erst am
8.3.2004 ein, für diesen Zeitpunkt bestand jedenfalls eine Publizitätspflicht. Für die
vorhergehende Zeit besteht eine solche Pflicht allenfalls dann, wenn eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Auswirkung auf den Börsenkurs der
Bietergesellschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 3 WpHG eingetreten ist. Davon kann
vorliegend wegen der eingetretenen „Verdichtung“ im Sinne einer bestimmten
Spanne des Umtauschverhältnisses ausgegangen werden. Daraus folgt jedoch im
Hinblick auf die o.a. wertenden Beurteilungen nicht die Verpflichtung zur
Veröffentlichung der einzelnen Bewertungsparameter. Denn hier gelten
grundsätzlich die gleichen Überlegungen wie im Rahmen der Haftung aufgrund
unzureichender Aufklärung bei Vertragsschluss. Die einzelnen
Bewertungsparameter stehen nicht fest, nicht jeder einzelne beeinflusst das
Gesamtergebnis, zumal dieses Gesamtergebnis eine nicht unerhebliche Spanne
aufweist; teilweise handelt es sich bei den Bewertungsparametern selbst wiederum
um reine Wertungen, bei denen –ähnlich wie bei der Prognose- durchschlagende
Zweifel an einer Veröffentlichungspflicht bestehen. Vor dem Hintergrund der
daraus resultierenden Unwägbarkeiten kann eine Veröffentlichung der nur
vorläufigen Bewertungen der einzelnen Parameter und deren fortlaufende
Aktualisierung bis zum Ende der Annahmefrist bzw. der Beendigung der
Bewertungsarbeiten nicht verlangt werden. Zutreffend weist die Klägerin selbst im
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Bewertungsarbeiten nicht verlangt werden. Zutreffend weist die Klägerin selbst im
Rahmen des Schriftsatzes vom 13.4.2006 (Bl. 141 ff [146] d.A.) darauf hin, dass
nur „ungefähre Bewertungen“ – und als solche muss man auch nicht abschließend
bewertete Einzelparameter wohl ansehen- für den verständigen Anleger keine
taugliche Grundlage für eine Anlageentscheidung abgeben. Demzufolge werden
derartige Bewertungen von einem verständigen Anleger auch nicht erwartet. Dass
die Klägerin im Rechtsstreit davon abweichendes postuliert, ist nur vor ihrem
Interesse erklärbar, sich aus wirtschaftlichen Gründen möglichst beide Optionen
offen zu halten, nämlich einerseits das aus heutiger Sicht wirtschaftlich sinnvolle
Erwerbsangebot anzunehmen und andererseits die verloren gegangene
Möglichkeit der Teilnahme an der Verschmelzung mit der Aussicht einer
Barzuzahlung im Spruchstellenverfahren schadensersatzrechtlich zu realisieren.
Eine derartige Risikoverlagerung sehen aber auch die speziellen Vorschriften des
Wertpapierrechts nicht vor. Dies muss vorliegend um so mehr gelten, als der
Klägerin –im Gegensatz zu anderen am Geschäftsleben teilnehmenden Personen-
für den Fall der Nichtannahme des Erwerbsangebots Anlegerschutz durch die
speziellen Vorschriften zur Verschmelzung zuteil wird, nämlich durch die
Überprüfung des Verschmelzungsberichtes (§ 12 Umwandlungsgesetz) und die
Möglichkeit eines Spruchstellenverfahrens mit Überprüfung des
Umtauschverhältnisses nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche
Spruchverfahren.
Bei Nichtannahme des Erwerbsangebots wäre der Schutz der Klägerin also durch
diese Vorschriften bereits sichergestellt. Die Angemessenheit des
Erwerbsangebots selbst konnte die Klägerin an Hand des in Bezug genommenen
Aktienkurses der A-Aktien überprüfen; zudem stand ihr bis zur Veröffentlichung
der Zusätzlichen Informationen die Möglichkeit offen, die Kursentwicklung beider
Aktien zu verfolgen, d.h. die Reaktion des Marktes zu beobachten und daraus
Schlussfolgerungen für die eigene Entscheidung über die Annahme des
Erwerbsangebotes zu ziehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist durch die
Veröffentlichung der Zusätzlichen Informationen vom 25./27.1.2005 auch keine
zusätzliche Irritation eingetreten. Denn die Tatsache, dass die Beklagte für den Fall
der Verschmelzung mit einem unterhalb des Kaufangebotes liegenden
Umtauschverhältnis rechnete, ließ sich bereits der Ankündigung vom 9.10.2004
und dem – immerhin von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
gebilligten- Erwerbsangebot entnehmen. Eine Verschlechterung der
Informationslage ist demzufolge nicht erkennbar, auch ohne die Zusätzlichen
Informationen hätten die Klägerin in eigener Verantwortung über die Annahme des
Erwerbsangebots entscheiden müssen. Dabei sei erwähnt, dass die Klägerin nach
ihrem eigenen Vorbringen durchaus über weitere, allgemein zugängliche
Informationen verfügte. Denn nach den von ihr im Verfahren vorgelegten
Stellungnahmen beteiligter Kreise ging „der Markt“ davon aus, dass sowohl ein
verbessertes Erwerbsangebot der Beklagten erfolgen werde als auch eine
Verbesserung des Umtauschverhältnisses. Nimmt man diese Ausführungen der
sachkundigen Marktbeobachter ernst, war nach definitiver Ablehnung eines
höheren Kaufangebots durch die Beklagte im Rahmen der Veröffentlichung vom
25./27.1.2005 die Informationslage eher klarer als zuvor. Letztendlich kann nicht
unberücksichtigt bleiben, dass allgemeine Aufklärungs- und Informationspflichten
im Rahmen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses jedenfalls nicht dazu dienen,
den potentiellen Vertragspartner von allen Risiken der eigenen Entscheidung
freizustellen.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen unvollständiger Aufklärung über
vertragserhebliche Umstände besteht daher nicht.
Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Beklagte unrichtige Angaben über
das zu erwartende Umtauschverhältnis veröffentlicht hat, so dass der Anspruch
auch unter diesem Gesichtspunkt nicht besteht. Das spätere Umtauschverhältnis
im Verschmelzungsbericht (0,52) bewegt sich innerhalb der angegebenen Spanne,
was zumindest nicht gegen die Richtigkeit der vorläufigen Einschätzung spricht.
Auch der gesetzlich vorgesehene Prüfbericht des unabhängigen, vom Gericht
eingesetzten Verschmelzungsprüfers bestätigt die Angemessenheit des
Umtauschverhältnisses, so dass hinsichtlich des maßgeblichen Erkenntnisstandes
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nichts für die Behauptung der Klägerin spricht,
bereits damals sei das prognostizierte Umtauschverhältnis unzutreffend gewesen.
Dass die Klägerin vorträgt, im Nachhinein seien derartige Umstände erkennbar
geworden, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn im Rahmen
der gebotenen Ex-ante-Betrachtung ist sowohl für die Bestimmung des Umfangs
der Aufklärungspflicht als auch die Frage eines Verschuldens allein auf die
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der Aufklärungspflicht als auch die Frage eines Verschuldens allein auf die
Umstände zum Zeitpunkt der Veröffentlichung abzustellen. Der Senat vermag
auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht festzustellen, dass
bereits zu diesem Zeitpunkt Umstände erkennbar waren, die der angekündigten
Spanne des Umtauschverhältnisses zwingend entgegenstanden. Im übrigen hat
die Beklagte mit der Veröffentlichung auch keineswegs den Eindruck feststehender
Wertverhältnisse vermittelt; zum einen hat sie eine nicht unerhebliche Bandbreite
des denkbaren Umtauschverhältnisses angegeben und damit deutlich gemacht,
dass zahlreiche Bewertungsfaktoren nicht oder nicht endgültig festgestellt sind,
zum anderen hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bewertungen noch
nicht abgeschlossen sind und selbst die Spanne des Umtauschverhältnisses sich
noch als unzutreffend bzw. unangemessen herausstellen könne.
Dabei bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob hinsichtlich
des späteren Verschmelzungsberichtes vom 8.3.2005 und des dort festgestellten
Umtauschverhältnisses im Ergebnis Bedenken angebracht sind, insbesondere ob
im Rahmen der angewandten Ertragswertmethode auch die Börsenkurse der
beteiligten Gesellschaften zu berücksichtigen gewesen wären. Zwar ist nach den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts davon in der Regel auszugehen
(BVerfGE 100, 289), um im Ergebnis sicherzustellen, dass einem Aktionär bei der
Bestimmung einer Abfindung oder eines Ausgleichs die volle Entschädigung für
seinen Rechtsverlust zukommt. Der Börsenkurs bildet insoweit die untere Grenze
der vollen wirtschaftlichen Entschädigung für einen erlittenen Rechtsverlust.
Allerdings ist umstritten, ob diese Grundsätze auch im Falle der Verschmelzung für
die Bestimmung des Umtauschverhältnisses Geltung beanspruchen (vgl. BayObLG
ZIP 2003, 253; Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 3. Aufl., § 5 Rn. 24 ff, jeweils mit
Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen). Die Beantwortung dieser
Fragestellung kann hier jedoch dahinstehen, da der Verschmelzungsbericht selbst
auf der Grundlage der Ertragswertmethode, deren grundsätzliche Eignung zur
Durchführung von Unternehmensbewertungen nicht fraglich ist, zum
Bewertungsstichtag 29. April 2005 einen über den jeweiligen Börsenkursen
liegenden Ertragswert der Aktien für beide Gesellschaften ausweist (Aktie C 28,31
EUR, A 14,71 EUR; Anlage B 2, Bl. 111 d.A.) und die untere Grenze einer
wirtschaftlichen Entschädigung nicht annähernd tangiert ist.
Letztendlich maßgeblich für die Bestimmung eines angemessenen
Umtauschverhältnisses im Falle der Verschmelzung ist ohnehin nicht die exakte
Berechnung jedes einzelnen Bewertungsparameters, sondern vielmehr die
Ermittlung der Relation der Unternehmenswerte auf der Grundlage gleicher
Bewertungsmethoden (vgl. Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 3. Aufl., § 5 Rn. 19).
Auch deshalb bedarf es vorliegend nicht der Entscheidung, ob und gegebenenfalls
welche einzelnen Bewertungsparameter des Verschmelzungsberichtes zutreffend
oder zu korrigieren sind. Denn maßgeblich für den klägerseits geltend gemachten
Anspruch ist allein die Frage, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf Seiten
der Beklagten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung am 25./27.1.2005 Erkenntnisse
vorlagen, die die Angabe des vorläufigen Umtauschverhältnisses als unzutreffend
erscheinen ließen. Dafür fehlt es schon deshalb an ausreichenden Hinweisen, weil
– wie bereits ausgeführt- nicht jeder einzelne Bewertungsparameter zwangsläufig
das Gesamtergebnis, das ohnehin nur vage mit der bereits mehrfach
angegebenen Spanne umrissen wurde, nachhaltig beeinflusst und die
Gesamtdarstellung deutlich als vorläufige Einschätzung bezeichnet wurde.
Dass sich möglicherweise im Zuge der weiteren Bewertungsarbeiten Änderungen
ergaben oder zusätzliche Erkenntnisse gewonnen wurden, führt im Hinblick auf den
für eine Haftung maßgeblichen Zeitpunkt zu keiner anderen Beurteilung. Denn
gerade diesen Umständen sollte durch die deutlich gemachte Vorläufigkeit der
Bewertung Rechnung getragen werden. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die
Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, im sogenannten Spruchstellenverfahren
werde sich ein anderes Umtauschverhältnis und damit eine Zuzahlungspflicht
ergeben, nicht an. Denn selbst wenn dieses Verfahren nach entsprechend
aufwändigen Bewertungsarbeiten und Einholung eines
Sachverständigengutachtens mit einem entsprechenden Ergebnis endet, kann
daraus nicht die Feststellung entnommen werden, den für die Beklagte
handelnden Vorstandsmitgliedern falle bezogen auf den Zeitpunkt 25./27.1.2005
ein der Beklagten zurechenbares Verschulden im Sinne einer fahrlässig auf
unzureichender Tatsachengrundlage veröffentlichen falschen Information zur Last,
zumal die vorläufigen Einschätzungen im Rahmen des Verschmelzungsberichts
und später von einem gerichtlich eingesetzten Verschmelzungsprüfer bestätigt
wurden. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht ersichtlich, dass in
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wurden. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht ersichtlich, dass in
unzulässiger Weise auf die Willensentschließungsfreiheit der Aktionäre eingewirkt
wurde. Insbesondere ist dies nicht aus dem Umstand zu entnehmen, dass das
Erwerbsangebot der Beklagten erst gegen Ende der Annahmefrist in verstärktem
Maße durch die Aktionäre der A AG angenommen wurde. Das Abwarten des
Ablaufs dieser Frist dürfte vielmehr den Normalfall darstellen, da der betroffene
Aktionär in der Zeit zuvor den Markt und die Kursentwicklung beobachten wird, um
eine aus seiner Sicht sachgerechte Entscheidung über die Annahme des
Erwerbsangebots oder die Teilnahme an der Verschmelzung zu treffen. Eine
ausschließliche Veranlassung durch die Veröffentlichung vom 25./27.1.2005 und
deren Inhalt wird jedenfalls allein durch die verstärkte Angebotsannahme nicht
belegt, auch wenn die Angabe der Beklagten, keine Erhöhung des Angebots
vornehmen zu wollen, sicher die Bereitschaft zur Annahme des Angebots nicht
unbeeinflusst gelassen hat. Daraus kann jedoch insgesamt ein über normale
Verhältnisse hinausgehender ökonomischer Druck zum Abschluss des
Erwerbsgeschäftes nicht abgeleitet werden.
Schließlich liegen auch die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten wegen
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) nicht vor.
Zwar kommt ein daraus resultierender Schadenersatzanspruch dann in Betracht,
wenn sich dem Vorbringen der Klägerin konkrete und unter Beweis gestellte
Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, dass die Beklagte die Veröffentlichung
vom 25.01.2005 zielgerichtet zur missbräuchlichen Einflussnahme auf die
Aktienkurse vorgenommen hat, um das Umtauschverhältnis in ihrem Sinne
günstig zu beeinflussen (vgl. BVerfG ZIP 2007, 175, 178). In diesem
Zusammenhang behauptet die Klägerin eine vom allgemeinen Markttrend
abweichende negative Entwicklung des Kurses der A-Aktie und beruft sich zum
Beleg dafür auf die Ausführungen im vorgelegten Rechtsgutachten G vom
05.05.2006.
Soweit sich die Klägerin Tatsachen aus diesem Gutachten zu eigen machen, steht
der Berücksichtigung dieses Vorbringens in zweiter Instanz nichts entgegen. Diese
Berücksichtigungsfähigkeit bestimmt sich ausschließlich nach § 531 Abs. 2 ZPO,
da das Landgericht das Vorbringen nicht zurückgewiesen, sondern lediglich nach §
296a ZPO unberücksichtigt gelassen hat. Bereits das Erstellungsdatum des
Gutachtens macht deutlich, dass der Klägerin in erster Instanz ein zeitlich früherer
Vortrag vor oder im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung nicht möglich
war. Eine Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO liegt daher nicht vor,
das Vorbringen ist zu berücksichtigen. Allerdings handelt es sich entgegen der
Auffassung der Klägerin bei dem “Gutachten G“ um kein Beweismittel, sondern
allenfalls um ergänzenden Parteivortrag.
Selbst unter Berücksichtigung dieses Vorbringens lassen sich aber ausreichende
Anhaltspunkte, die den Vorwurf der missbräuchlichen Marktbeeinflussung tragen
könnten, nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen. Die Beeinflussung des
Börsenkurses der A-Aktie setzt bereits mit der angekündigten Absicht der
Verschmelzung am 09.11.2004 ein, da sich die Kurse nunmehr unter
Berücksichtigung dieser Maßnahme bildeten. Das von der Klägerin insoweit
bemühte Gutachten G führt zutreffend aus, dass der Markt mit der „Einpreisung“
der beabsichtigten Verschmelzung reagierte. Eine dauerhaft negative Entwicklung
brachte dies jedoch zunächst nicht mit sich; die Aktie notierte am 8.10.2004 mit
einem Schlusskurs von 8,99 EUR, am 25.1.2005 mit einem solchen von 9,76 EUR.
Sowohl der Ankündigung der Verschmelzungsabsicht wie auch dem
Erwerbsangebot können daher negative Einflüsse auf die Kursentwicklung der A-
Aktie nicht entnommen werden; im Hinblick auf die ebenfalls eingetretene
Kursverbesserung der Aktie der Beklagten (15,24 EUR am 08.10.2004, 16,20 EUR
am 25.1.2005) trat lediglich eine geringfügige Änderung des Kursverhältnisses der
Aktien der beteiligten Gesellschaften ein (0,59 bzw. 0,60). Im Übrigen gäbe selbst
eine negative Kursentwicklung allein in Folge der Beeinflussung durch die
Ankündigung von Strukturmaßnahmen keinen Anlass, von einer missbräuchlichen
Marktbeeinflussung auszugehen. Denn zum einen sind die beeinflussenden
Veröffentlichungen gesetzlich vorgesehen (§§ 10, 11 WpÜG), zum anderen steht
selbst der Berücksichtigung derart beeinflusster Kurse für einen sogenannten
Referenzzeitraum (z.B. zur Ermittlung der Barabfindung im Rahmen einer
Eingliederungsmaßnahme) nichts entgegen, da eine normale
Preisbildungsreaktion des Marktes zugrunde liegt (BVerfG ZIP 2007, 175, 177).
Allerdings war auch die Veröffentlichung vom 25./27.1.2005 kursrelevant; der Kurs
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Allerdings war auch die Veröffentlichung vom 25./27.1.2005 kursrelevant; der Kurs
der A-Aktie fiel am 26.1.2005 auf 9 EUR, der Kurs der Aktie der Beklagten stieg am
gleichen Tag auf 16,50 EUR. Selbst dieser Umstand belegt aber nach Auffassung
des Senats keine missbräuchliche Marktbeeinflussung. Zum einen bestand - wie
an anderer Stelle ausgeführt- durchaus Anlass zur Veröffentlichung, zum anderen
spricht selbst nach dem Vorbringen der Klägerin einiges dafür, dass die
vorgenannte Kursschwankung der A-Aktie die Berichtigung einer vorherigen
Überbewertung durch den Markt revidierte. Denn den klägerseits vorgelegten
Einschätzungen der Marktanalysten, insbesondere der Stellungnahme des
Handelsblattes vom 26.1.2005 (Anlage BK 9), ist zu entnehmen, dass der Markt in
der Zeit vor der Veröffentlichung sowohl eine Erhöhung des Barangebotes der
Beklagten wie auch ein günstigeres Umtauschverhältnis für die Teilnahme an der
Verschmelzung erwartete. Dieser Umstand mag zu einer verbesserten
Kursentwicklung der A-Aktie bis zum 25.1.2005 beigetragen haben, die
zugrundeliegenden Erwartungen wurden jedoch beide durch die Veröffentlichung
enttäuscht, ohne dass dieser Umstand der Beklagten anzulasten ist.
Allein die Veröffentlichung als solche stellt daher keine missbräuchliche
Einflussnahme dar, zumal der Inhalt der Veröffentlichung keineswegs – wie die
Klägerin glauben machen wollen- evident unrichtig war; insoweit wird auf die
vorstehenden Ausführungen zum Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens
bei Vertragsschluss Bezug genommen.
Soweit die Klägerin vortragen, die später festgestellte Angemessenheit des
Umtauschverhältnisses sei auf die Herbeiführung dieser Kursentwicklung
zurückzuführen, fehlt es diesem Vorbringen an der Nachvollziehbarkeit. Denn die
Klägerin beanstanden in gleichem Maße, dass die Festlegung des
Umtauschverhältnisses ihre Grundlage in den Unternehmensbewertungen finde,
die wiederum allein auf der Anwendung der Ertragswertmethode ohne
Berücksichtigung der Börsenkurse basiere. Schließlich sei ergänzend angemerkt,
dass die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens nicht leistbare
Erkenntnisfähigkeit auf Seiten der Beklagten bzw. der für die Beklagte handelnden
Personen voraussetzen würde. Denn die Beklagte hätte dann konkret vorhersehen
müssen, welche Ankündigung welcher Umtauschspanne welche konkrete
Kursentwicklung sowohl bei der A-Aktie als auch der eigenen Aktie bis zum
maßgeblichen Stichtag nach sich zieht, um die vorhergesagte Umtauschspanne
einzuhalten. Belastbare Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Voraussetzungen
einer derart sich selbst erfüllenden Prophezeiung sind allerdings dem Vortrag der
Klägerin nicht zu entnehmen.
Eine missbräuchliche Marktbeeinflussung durch die Beklagte ist nach alledem nicht
feststellbar, so dass es an den Voraussetzungen eines Anspruches wegen
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, der zugleich den Nachweis des Vorsatzes
in Bezug auf den Schaden und die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründenden
Umstände erfordern würde, fehlt.
Andere Anspruchsgrundlagen, die dem klägerischen Begehren zum Erfolg
verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich, die Klage ist daher unbegründet. Da ein
Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, kommt es nicht
mehr darauf an, ob der Klägerin ein Verstoß gegen ihre
Schadensminderungspflicht zur Last fällt.
Eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit (§ 148 ZPO) ist nicht
geboten, da die Entscheidung im Auskunftserzwingungsverfahren für die
Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht vorgreiflich ist. Zwar ist das
dem Aussetzungsantrag zugrundeliegende Vorbringen der Klägerin im nicht
nachgelassenen Schriftsatz vom 16.5.2006 im zweiten Rechtszug zu
berücksichtigen. Denn der Klägerin fällt auch insoweit keine Nachlässigkeit im
Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zur Last, da die Hauptversammlung der A AG
erst am 4.5.2006, mithin nach der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz
stattfand. Erst nach dieser Hauptversammlung kam wegen verweigerter Auskünfte
ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht in Betracht.
Es kommt jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht auf
den Ausgang des Auskunfterzwingungsverfahrens an, da im Rahmen dieses
Verfahrens Auskunft über die der Unternehmensbewertung zugrundeliegenden
Bewertungsparameter begehrt wird. Da die Beklagte im Rahmen ihrer Aufklärungs-
und Publizitätspflichten aber keine Angaben zu diesen Bewertungsparametern zu
machen hatte, hat die Entscheidung im Verfahren nach § 132 AktG keinen Einfluss
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machen hatte, hat die Entscheidung im Verfahren nach § 132 AktG keinen Einfluss
auf die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit. Es bedarf daher keiner
Aussetzung.
Die Berufung war daher zurückzuweisen. Da das Rechtsmittel erfolglos geblieben
ist, hat die Klägerin die Kosten der Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1ZPO). Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 10, 711
ZPO.Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus dem Interesse der Klägerin an der
Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 3 ZPO). Da es sich nicht um eine
Leistungsklage handelt, geht der Senat unter Berücksichtigung eines Abschlags
von 20% im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung vom klägerseits
angenommenen Wert einer in Betracht kommenden Barzuzahlung im
Spruchverfahren als denkbarem Schaden aus, so dass unter Berücksichtigung der
Wertgrenze des § 39 Abs. 2 GKG der Wert mit 20.000.000 EUR festzusetzen war.
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Sache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur
Vereinheitlichung der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
veranlasst ist (§ 543 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.