Urteil des LG Bonn vom 14.11.2007

LG Bonn: auszahlung, rückkaufswert, reformatio in peius, widersprüchliches verhalten, allgemeine geschäftsbedingungen, widerklage, hinterlegung, abweisung, verzicht, erfüllung

Landgericht Bonn, 5 S 137/07
Datum:
14.11.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 137/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 4 C 638/06
Schlagworte:
Lebensversicherung, Rückkaufswert, Abtretung, Abtretung im Todesfall
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Werden in einer Vereinbarung die Rechte des Versicherrungsnehmers
aus der Lebensversicherung im Falle des Todes abgetreten und wird
wird auf den Rückkaufswert im Vertragstext keinen Bezug genommen,
so wird der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswert regelmäßig
nicht mit abgetreten ( Weiterentwicklung zu BGH NJW 2007, 2320,
Abweichung von OLG Celle OLGR 2005, 642)
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.07.2007 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Bonn - 4 C 638/06 abgeändert und – soweit es nicht im
Verhältnis zur Drittwiderbeklagten rechtskräftig ist - wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle des
Amtsgerichts Wiesbaden darin einzuwilligen, dass aus dem dort zu dem
Aktenzeichen 22 HL 177/06 von der M AG in X hinterlegten Betrag von
4.055,18 € ein Teilbetrag von 1.876,60 € nebst Hinterlegungszinsen an
die Klägerin ausgezahlt wird.
Die Klägerin wird verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle des
Amtsgerichts Wiesbaden darin einzuwilligen, dass aus dem dort zu dem
Aktenzeichen 22 HL 177/06 von der M AG in X hinterlegten Betrag von
4.055,18 € der verbleibende Teilbetrag von 2.178,58 € nebst
Hinterlegungszinsen an die Beklagte ausgezahlt wird.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der
Beklagten in erster Instanz trägt die Klägerin 27%, die Drittwiderbeklagte
50% und die Beklagte 23%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin
in erster Instanz trägt die Beklagte zu 46%. Im Übrigen tragen die
Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Kosten des
Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 54 % und die Beklagte 46 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
I.
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Die Parteien streiten um den Rückkaufswert aus einem Lebensversicherungsvertrag
zwischen Herrn H und der M AG, den letztere als Drittschuldnerin beim Amtsgericht
Wiesbaden hinterlegt hat. Die Klägerin begehrt die Auszahlung eines Teilbetrages in
Höhe von 1.294,37 € nebst Zinsen an sich. Sie meint, den Auszahlungsanspruch des
Herrn H gegenüber der M AG am 14.11.2005 in dieser Höhe wirksam gepfändet zu
haben. Die Beklagte erhebt Anspruch auf den vollständigen Hinterlegungsbetrag in
Höhe von 4.055,18 € nebst Hinterlegungszinsen. Sie macht geltend, die Pfändung der
Klägerin sei ins Leere gegangen, weil Herr H der Beklagten bereits am 20.06.1996 alle
Ansprüche aus der Lebensversicherung für den Todesfall abgetreten habe. Dies
umfasse auch den Anspruch des Herrn H auf Auszahlung des Rückkaufswertes nach
der – mittlerweile erfolgten - Vertragskündigung.
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Die maßgeblichen Regelungen in der Abtretungsurkunde lauten:
4
"
Abtretung
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...
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1. Zur Sicherung
aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche
Bank... gegen Herrn H ... tritt der Sicherungsgeber hiermit die folgenden
bestehenden und künftig entstehenden Forderungen im Falle des Todes gegen die
M ...mit allen Rechten an die Bank ab.
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2. Die Abtretung umfasst... auch die
im Falle des Todes entstehenden
aus allen damit verbundenen Zusatzversicherungen, insbesondere die Ansprüche
auf Auszahlung der Versicherungssumme und der Gewinnanteile; sie umfasst ferner
alle im Falle des Todes entstehenden Ansprüche aus im Zusammenhang mit dieser
Versicherung abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Folgeversicherungen
...
8
...
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4. Der Sicherungsgeber widerruft für die Dauer der Abtretung eine etwa bestehende
Bezugsberechtigung
für den Todesfall
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entgegensteht. Diesem Widerruf stimmt der unwiderruflich Bezugsberechtigte durch
Mitunterzeichnung zu.
...
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Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die
tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage, die zusätzlich gegen
eine weitere Gläubigerin des Herrn H, die Fa. E , gerichtet war, statt gegeben. Zur
Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die
Forderung des Herrn H gegen die M auch hinsichtlich des Rückkaufswertes erlangt,
bevor die Pfändung durch die Klägerin erfolgt sei. Zwischen dem Zedenten (H) und der
Zessionarin (Beklagte) sei die unbedingte Übertragung des durch den Erlebensfall
auflösend bedingten Anspruchs auf die Versicherungssumme gewollt gewesen. Bei
einer Kapitallebensversicherung mit zwischen Erlebens- und Todesfall gespaltener
Bezugsberechtigung stehe der Rückkaufswert der Versicherung dem Inhaber der
Todesfallansprüche zu. Eine andere Auslegung würde dem Sicherungsinteresse der
Beklagten widersprechen. Daher hätte der Zedent nicht davon ausgehen können, dass
die Beklagte seine Erklärung als nur bedingte Abtretung für den Fall des Todes
verstehen würde.
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Im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten ist das Urteil rechtskräftig geworden. Die Klägerin
greift es mit der Berufung an und macht das Vorliegen von Rechtsfehlern geltend.
Insbesondere rügt sie, dass die Problematik einer beabsichtigten Steuerunschädlichkeit
der Abtretung im Urteil nicht erörtert worden sei. Im übrigen verweist sie auf die neuere
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wonach es keinen generellen Vorrang für die
Zuordnung des Rückkaufswert zur Todesfallsumme gebe. Zum Beweis für das Ziel
einer steuerunschädlichen Gestaltung der Abtretung beruft sie sich auf das Zeugnis des
Vollstreckungsschuldners H.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, gegenüber
der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Wiesbaden darin einzuwilligen, dass aus
dem dort zu dem Aktenzeichen 22 HL 177/06 von der M AG in X hinterlegten
Betrages von 4.055,18 € ein Teilbetrag von 1.893,23 € sowie ein weiterer Betrag,
nämlich 12,5% Zinsen aus 1.294,37 € für die Zeit vom 16.11.2006 bis zum Tage der
Auszahlung, dann an die Klägerin als vorrangige Gläubigerin ausgezahlt wird, und
zwar insoweit unter Verzicht auf die Freigabe zu ihren Gunsten durch die Firma E &
T GmbH, G-Straße, ####1 G gemäß Urteil des AG Bonn vom 24.07.2007, 4 C
638/06.
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Weiter beantragt die Klägerin die vollumfängliche Zurückweisung der Widerklage.
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Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie hält die Berufung der
Klägerin mangels Rechtsschutzinteresses schon für unzulässig, weil die
Drittwiderbeklagte bereits durch das rechtskräftige erstinstanzliche Urteil in die
Auszahlung an die Beklagte eingewilligt habe. Eine weitere Einwilligungserklärung zu
Gunsten der Klägerin könne die Drittwiderbeklagte nicht erteilen, da dies als
widersprüchliches Verhalten zu werten sei. Der Klägerin würde daher in jedem Fall eine
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Zustimmung der Drittwiderbeklagten zur Auszahlung an sie fehlen. Weiter sei der Antrag
auf Abweisung der Widerklage unschlüssig soweit die Klägerin sich gegen eine
Auszahlung des Betrages wehre, der ihre eigenen Forderungen übersteige. Im Übrigen
verteidigt die Beklagte das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vortrags.
II.
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Auf die zulässige Berufung war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern, soweit
es die in der Berufungsinstanz noch streitenden Parteien betraf. Die zulässige Klage hat
ganz überwiegend Erfolg. Die zulässige Widerklage ist nur in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang begründet.
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1.
21
Die zulässige Klage hat ganz überwiegend Erfolg.
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a.
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Die Klage ist auch in der Berufungsinstanz noch zulässig.
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Insbesondere hat die Klägerin ein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse. Anders
als die Beklagte meint, kann die Klägerin das begehrte Ziel, nämlich Auszahlung des
streitgegenständlichen Teilbetrages an sich, noch erreichen. Die rechtskräftige
Verurteilung der Drittwiderbeklagten zur Einwilligung in die Auszahlung eines
entsprechenden Betrages an die Beklagte ändert daran nichts. Nach § 13 Abs. 2 der
Hinterlegungsordnung erfolgt eine Herausgabe des hinterlegten Betrags, wenn die
Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger bewilligt haben oder seine Berechtigung
durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten festgestellt ist. Die
Drittwiderbeklagte ist zur Einwilligung in die Auszahlung des streitgegenständlichen
Teilbetrages an die Beklagte verurteilt worden. Daraus folgt aber nicht, dass sie nicht
auch zukünftig zusätzlich in die Auszahlung desselben Betrages an die Klägerin
schriftlich einwilligen könnte. Eine solche Erklärung stünde auch nicht im Widerspruch
zu der vorgenannten Verurteilung. Denn die Drittwiderbeklagte würde damit nur
erklären, dass sie in der Reihe der Gläubiger nicht nur (wie rechtskräftig festgestellt)
hinter der Beklagten, sondern auch hinter der Klägerin einzuordnen wäre. Mithin müsste
die Hinterlegungsstelle bei einer entsprechenden Erklärung der Drittwiderbeklagten
eine Auszahlung des streitgegenständlichen Teilbetrages an die Klägerin bewirken.
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b.
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Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Die Klägerin kann von der Beklagten gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB den mit der
Hinterlegung verbundenen Vermögensvorteil herausverlangen, weil die Beklagte
diesen rechtsgrundlos erlangt hat (vgl. zur Anspruchsgrundlage BGH NJW-RR 1997,
495, BGHZ 35, 165, 170). Die Beklagte ist nämlich durch die Abtretung vom 13.06.1996
nicht Inhaberin der Forderung über den Rückkaufswert der streitgegenständlichen
Lebensversicherung geworden.
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Die Kammer folgt der Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass der Umfang der
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Abtretungserklärung nicht nach der rechtlichen Konstruktion der Ansprüche eines
Versicherungsnehmers aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung zu bestimmen,
sondern durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen
unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu
ermitteln ist. Einen generellen Vorrang für die Zuordnung des Rückkaufswertes zu den
Ansprüchen auf den Todesfall gibt es nicht (BGH v. 13.06.2007 - IV ZR 330/05 - NJW
2007, 2320). Danach kann offen bleiben, ob - wie die Beklagte meint - der Anspruch auf
die Todesfallsumme ein durch den Erlebensfall auflösend bedingter Anspruch auf die
Versicherungssumme ist und das Recht auf den Rückkaufswert als lediglich andere
Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme dem Todesfall zuzuordnen
ist (BGH v. 17.02.1966 – II ZR 286/63 - NJW 1966, 1071; OLG Celle v. 23.06.2005 – 16
W 54/05 – OLGR 2005, 642).
Die Auslegung der Abtretungsvereinbarung vom 13.06.1996 (Anlage B 2, Bl. 59 d.A.)
ergibt, dass Herr H seinen Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes nicht an die
Beklagte abgetreten hat. Werden - wie vorliegend - in einer Vereinbarung die Rechte
des Versicherungsnehmers aus der Lebensversicherung im Falle des Todes abgetreten
und wird auf den Rückkaufswert im Vertragstext keinen Bezug genommen, so wird der
Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts regelmäßig nicht mit abgetreten (a.A.
OLG Celle v. 23.06.2005 a.a.O.).
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Schon aus dem Wortlaut der Vereinbarung ist nämlich nicht ersichtlich, dass der
Rückkaufswert von der Abtretung mit umfasst wäre. Ein ausdrückliche Aufnahme des
Rückkaufswerts in den Kreis der abgetretenen Rechte wäre jedoch im Regelfall zu
erwarten gewesen, wenn die Parteien seine Übertragung gewollt hätten. Denn dem
Rückkaufswert kommt in wirtschaftlicher Hinsicht eine erhebliche Bedeutung zu. Es ist
gerichtsbekannt, dass eine große Zahl von Lebensversicherungsverträgen vorzeitig
gekündigt werden. In diesen Fällen steht den Berechtigten weder die Erlebensfall- noch
die Todesfallsumme zu, sondern sie haben einen Anspruch auf Auszahlung des
Rückkaufswertes. Dieser Wert kann, je nach Einzahlungsdauer, von großer
wirtschaftlicher Bedeutung für den Zedenten sein. Daher kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass mit der Formulierung, wonach die Abtretung "mit allen
Rechten" erfolge, auch die Übertragung des Rückkaufswertes bewirkt worden wäre.
Anders gewendet: Der Rückkaufswert ist schlicht zu bedeutend, als dass er im Regelfall
ohne ausdrückliche Nennung abgetreten werden könnte. Dies gilt schon für eine
individualvertragliche Vereinbarung. Werden – wie vorliegend – Allgemeine
Geschäftsbedingungen verwendet, bei denen Auslegungszweifel zu Lasten des
Verwenders gehen, gilt dies um so mehr.
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Auch Kontext und Gestaltung der Abtretungsvereinbarung führen zu der Auslegung,
dass der Rückkaufswert nicht mit abgetreten wurde. In der Überschrift und im weiteren
Vertragstext sind die Wörter "im Fall des Todes" durch Fettschrift hervorgehoben. Für
den Vertragspartner musste sich daher der Eindruck aufdrängen, er würde mit der
Abtretung nur über Rechte verfügen, die nach seinem Ableben relevant würden. Dem
entspricht auch, dass eine etwa bestehende Bezugsberechtigung für den Todesfall zu
widerrufen war. Der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts wird dagegen nur
relevant, so lange der Versicherungsnehmer noch lebt. Für den versicherungsrechtlich
nicht vorgebildeten Laien ist nicht ersichtlich, dass der Rückkaufswert – möglicherweise
– juristisch derart mit der Todesfallsumme verknüpft ist, dass er von einer Abtretung der
Todesfallsumme mitumfasst sein könnte. Für ihn wird vielmehr von Interesse sein, ob er
über Ansprüche verfügt, die zu seinen Lebzeiten oder nach seinem Tod relevant
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werden. Deutet – wie vorliegend – im Abtretungstext alles darauf hin, dass die
Ansprüche zu Lebzeiten unangetastet bleiben, kann nicht davon ausgegangen werden,
dass der Zedent eine Forderung, die nicht seinen Erben oder möglichen
Bezugsberechtigten, sondern ihm selbst zu Gute kommen sollte, abtreten wollte.
Das Sicherungsinteresse der Beklagten steht der gefundenen Auslegung nicht
entgegen. Denn mit der gewählten Abtretung der Rechte im Todesfall hat die Beklagte
das für einen Kreditgeber nicht irrelevante Risiko abgesichert, dass der Kreditnehmer
während der Vertragslaufzeit stirbt. Eine weitergehende Sicherung durch Abtretung der
jeweiligen Ansparsumme aus dem kapitalbildenden Teil der Lebensversicherung wäre
natürlich auch denkbar gewesen. Jedoch ist für diesen Fall nicht ersichtlich, weshalb
der Beklagten zwar der Rückkaufswert hätte zustehen sollen, aber mit dem Ablauf der
Versicherungsdauer die unstreitig nicht mitabgetretene Erlebensfallsumme wieder an
den Versicherungsnehmer auszuzahlen gewesen wäre, ohne dass die Beklagte hieran
ein Sicherungsmittel gehabt hätte.
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Schließlich ist - ohne dass es hierauf noch ankäme – die von der Beklagten angeführte
steuerliche Behandlung von Abtretungen zu berücksichtigen (vgl. zu den steuerlichen
Hintergründen BGH NJW 2007 a.a.O. m.w.N.). Lebensversicherungsverträge sind nicht
mehr steuerlich privilegiert, wenn sie auch zu Lebzeiten der versicherten Person der
Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Wenn hingegen lediglich die Ansprüche
auf den Todesfall zur Darlehenssicherung herangezogen werden, bleiben die
genannten steuerlichen Vorteile im Regelfall erhalten. Es spricht alles dafür, dass die
Parteien des Abtretungsvertrages im vorliegenden Fall von steuerlichen Motiven geleitet
waren, als sie die Vereinbarung schlossen. Aus den vorgenannten Gründen bedarf die
Frage aber keiner Entscheidung.
34
c.
35
Unbegründet ist die Klage, soweit die Klägerin die Einwilligungserklärung für die
Auszahlung von Verzugszinsen für die Zeit nach Hinterlegung des Betrages durch die M
Versicherung fordert. Die Hinterlegung eines Geldbetrages unter Ausschluss der
Rücknahme wirkt gem. § 378 BGB als Erfüllung. Verzugszinsen fallen ab diesem
Zeitpunkt weg. Diese Wirkung tritt zwar unmittelbar nur zwischen der hinterlegenden M
Versicherung und ihrem Vertragspartner Herrn H ein. Aus dem Sinnzusammenhang der
gesetzlichen Regelungen ist aber zu folgern, dass der hinterlegte Betrag nicht für
Verzugszinsen haften soll, die nach dem Hinterlegungszeitpunkt anfallen. Denn ab der
Hinterlegung hatte Herr H es nicht mehr in der Hand, eine Erfüllung der Klägerin
hinsichtlich des ausgeurteilten Teilbetrages zu bewirken. Ihre endgültige Befriedigung
wird nicht durch Herrn H gehindert, sondern durch die Weigerung der Beklagten, der
Auszahlung zuzustimmen.
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Da der Rückkaufswert am 08.10.2006 hinterlegt wurde, die im Klageantrag enthaltenen
Zinsforderungen aber bis zum 15.11.2006 liefen, war die Klageforderung entsprechend
um 16,63 € zu kürzen und der darüber hinausgehende Zinsantrag nur in Höhe der
Hinterlegungszinsen gem. § 8 HinterlO begründet.
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d.
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Unbegründet ist die Klage weiterhin insoweit, als die Verurteilung des Beklagten zum
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Verzicht auf die Freigabeerklärung der Drittwiderbeklagten zu ihren Gunsten begehrt
wird. Ein solcher Verzicht ist weder nach dem unter oben (a) Ausgeführten erforderlich,
noch ist eine Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Antrag ersichtlich.
2.
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Die zulässige Widerklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
begründet. Der die Forderung der Klägerin übersteigende Betrag ist an die Beklagte
auszuzahlen. Da die Klägerin mit der Berufung die vollständige Abweisung des
Widerklageantrags begehrt hat, war sie entsprechend zu verurteilen. Eine abweichende
Auslegung des klägerischen Antrags verbot sich, da ihr Prozessbevollmächtigter nach
ausführlicher Erörterung am Antrag auf Abweisung der Widerklage festgehalten hat.
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3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 100 ZPO. Im Anschluss an den
Bundesgerichtshof (BGH v. 14.07.1981 – VI ZR 35/79 – MDR 1981, 928) hat die
Kammer auch über die Kosten der ersten Instanz umfänglich entschieden und insoweit
die sog. Baumbach’sche Formel angewendet. Dies führt zu einer Abänderung der
Kostenquote auch in Bezug auf die bereits rechtskräftige Verurteilung der
Drittwiderbeklagten. Das Verbot der "reformatio in peius" steht dieser Entscheidung
wegen § 308 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (a.A. LG Köln v. 04.08.1989 – 30 T 213/88 –
zitiert nach juris).
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht
vorliegen.
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Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens: 4.055.18 € (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG).
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