Urteil des LG Bochum vom 26.10.2005
LG Bochum: arglistige täuschung, treu und glauben, tierarzt, ärztliche untersuchung, kaufvertrag, anfechtung, vertragsschluss, krankheitswert, röntgenuntersuchung, einfluss
Landgericht Bochum, 4 O 132/05
Datum:
26.10.2005
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
4. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 132/05
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 19 U 172/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
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Am 15.12.2004 schlossen der Kläger und die Beklagte einen schriftlichen Kaufvertrag
über den Westfälischen Wallach "E" zum Preis von 25.000,- Euro. Im Kaufvertrag
vereinbarten die Parteien: "Gesehen wie probegeritten unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung". Sie verständigten sich darauf, das Pferd vor der Übergabe tierärztlich
untersuchen zu lassen. Hierzu heißt es im Kaufvertrag: "Die Ankaufsuntersuchung ist
Bestandteil des Kaufvertrages." Am 17.12.2004 wurde das Pferd durch den in Bochum
ansässigen Tierarzt H untersucht. Als Ergebnis hielt der Arzt in dem
Untersuchungsprotokoll fest: "Bei der heutigen Untersuchung konnten Anhaltspunkte für
das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht festgestellt
werden." Daraufhin wurde das Pferd dem Kläger am 13.01.2005 übergeben und der
Kaufpreis in bar an die Beklagte entrichtet.
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Der Kläger hat mit Schreiben vom 20.01.2005 gegenüber der Beklagten die
Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt und die Anfechtung des Vertrages wegen
arglistiger Täuschung erklärt. Er ist der Ansicht, eine arglistige Täuschung der
Beklagten ergebe sich bereits im Hinblick darauf, dass sie ihn nicht über die in den
Jahren 2000 bis 2004 stattgefundenen ärztlichen Behandlungen und Untersuchungen
des Pferdes informiert habe. Der Kläger behauptet ferner, das Pferd habe entgegen der
Ankaufsuntersuchung bereits bei Übergabe an erheblichen gesundheitlichen Mängeln
gelitten. Insbesondere leide es an Hufknorpelverknöcherungen, weise an den Hufen
untergeschobene Trachten auf und lahme vorne links und hinten rechts. Diese
gesundheitlichen Leiden seien bei einer vom Kläger veranlassten Untersuchung des
Pferdes in einer Tierklinik bestätigt worden. Die Beklagte habe den schlechten
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Gesundheitszustand des Pferdes bei dessen Übergabe auch gekannt. Der Kläger ist der
Ansicht, es bestehe auch ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss, da die
Beklagte hätte veranlassen müssen, dass im Rahmen der Ankaufsuntersuchung eine
Röntgenuntersuchung des Pferdes durchgeführt wird, was unstreitig nicht geschehen
ist.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 25.000,- Euro Zug
um Zug gegen Rückgabe des Pferdes zu verurteilen sowie festzustellen, dass sich die
Beklagte im Annahmeverzug befinde. Mit Schriftsatz vom 20.10.2005 hat der Kläger die
Klage im Hinblick auf vergangene und zukünftige Kosten für die Pflege und Versorgung
des Pferdes erweitert. Gleichzeitig hat er neben der Beklagten den Tierarzt H in
Anspruch genommen. Das Gericht hat durch Beschluss vom 26.10.2005 das Verfahren
gegen den Tierarzt H abgetrennt.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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1.)
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die Beklagte als Gesamtschuldner zusammen mit dem Tierarzt H zu verurteilen, an den
Kläger 28.995,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 13.01.2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des am 29.05.1996
geborenen braunen Wallachs "E", Lebensnummer DE 000 00000, nebst
Abstammungsnachweis und Pferdepass,
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2.)
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festzustellen, dass
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a)
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die Beklagte sich mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes seit dem 18.02.2005 in
Verzug befindet, und
11
b)
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die Beklagte als Gesamtschuldner zusammen mit dem Tierarzt H verpflichtet ist, dem
Kläger alle künftigen Aufwendungen für das vorbezeichnete Pferd, insbesondere die
Kosten für Stall, Futter, Misten, artgerechte Bewegung, Hufschmied, Tierarzt usw. zu
erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des
Kaufvertrages sei schon wegen des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses
ausgeschlossen. Im Übrigen behauptet die Beklagte, dass das Pferd lediglich Narben
als Folgen einer ausgeheilten Mauke aufgewiesen habe. Diese seien jedoch ohne
Krankheitswert. Im Übrigen habe das Pferd während der Besitzzeit der Beklagten und
auch im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger an keinerlei gesundheitlichen
Beeinträchtigungen gelitten.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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I.
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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen
Rückgabe des Pferdes aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Denn der Kläger hat diese
Zahlung aufgrund des wirksamen Kaufvertrages mit rechtlichem Grund erbracht.
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Der Kaufvertrag ist insbesondere nicht durch eine Anfechtung des Klägers wegen
arglistiger Täuschung gemäß den §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB rückwirkend
unwirksam geworden. Denn es fehlt an einem Anfechtungsgrund. Dabei kann
dahinstehen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, das Pferd habe bereits bei
Übergabe an gesundheitlichen Mängeln gelitten. Denn jedenfalls ist nicht hinreichend
dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte von etwaigen gesundheitlichen Mängeln
des Pferdes positive Kenntnis gehabt hätte.
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Soweit der Kläger eine arglistige Täuschung im Hinblick auf die behauptete Lahmheit
des Pferdes sowie dessen Hufknorpelverknöcherung behauptet, hat die Beklagte diese
Mängel und damit auch eine Kenntnis derselben bestritten. Der Kläger hat insoweit die
zunächst als Beweismittel angebotene Parteivernehmung der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung vom 26.10.2005 nicht mehr aufrecht erhalten. Soweit ferner
Beweis angetreten wurde durch Vernehmung des Tierarztes H, hat der Kläger trotz einer
entsprechenden Auflage des Gerichts nicht hinreichend substantiiert vorgetragen,
warum der Tierarzt überhaupt etwas dazu bekunden können soll, inwieweit die Beklagte
den angeblichen Mangel des Pferdes bei Vertragsschluss am 15.12 2004 gekannt hat.
Es fehlt jeglicher Sachvortrag dazu, welche Informationen die Beklagte seitens des
Tierarztes zum Gesundheitszustand des Pferdes, insbesondere zu den seitens des
Klägers behaupteten Erkrankungen, erhalten hatte.
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Auch im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegte Karteikarte des Tierarztes H mit
den durchgeführten Behandlungen des Pferdes in den Jahren 2000 bis 2004 ergibt sich
kein Hinweis auf eine arglistige Täuschung der Beklagten. Zwar ist zwischen den
Parteien unstreitig, dass die Beklagte den Kläger beim Vertragsschluss nicht über die in
dieser Karteikarte aufgezählten Behandlungen unterrichtet hat. Hierin liegt jedoch kein
arglistiges Verschweigen im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB. Denn es fehlt insoweit an
einer Aufklärungspflicht der Beklagten. Entscheidend für das Bestehen und die
Reichweite einer derartigen Pflicht ist, inwieweit der andere Teil nach Treu und Glauben
unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise eine Aufklärung erwarten
durfte. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die in der Karteikarte aufgeführten
Behandlungen teils lediglich Vorsorgeimpfungen, Nachuntersuchungen oder
Zahnsanierungen betreffen, ohne dass sich hieraus ein krankhafter Zustand des Pferdes
ergäbe. Soweit in der Liste Symptome mit Krankheitswert aufgeführt sind,
beispielsweise Husten, Dicke Beine, Wolfszahn und eine Verletzung des
Jochbeinbogens, ergibt sich auch hieraus keine Aufklärungspflicht der Beklagten. Denn
es handelt sich sämtlich um solche Symptome, die in der Regel vollständig ausheilen
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und danach keinerlei Krankheitswert mehr haben. Auch bei einem Pferdekauf besteht
aber keine Aufklärungspflicht hinsichtlich aller irgendwann einmal aufgetretenen
Krankheiten, selbst wenn sie vollständig und ohne bleibende Veränderungen ausgeheilt
sind. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Parteien einvernehmlich eine
Ankaufsuntersuchung vereinbart haben. Angesichts dessen durfte die Beklagte
redlicherweise davon ausgehen, nicht jegliche geringfügige frühere Erkrankung des
Pferdes mitteilen zu müssen. Denn im wesentlichen sollte ohnehin die
Ankaufsuntersuchung zur Entscheidungsgrundlage für den Kläger werden, ob er das
Pferd kauft oder nicht. Aus demselben Grunde waren auch die - unstreitigen - Narben
als solche nicht offenbarungspflichtig, da diesen für sich genommen kein Krankheitswert
zukommt.
Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Beklagte müsse sich eine Kenntnis des
Tierarztes von diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurechnen lassen, kommt
auch auf dieser Grundlage entsprechend den bisherigen Erwägungen eine Anfechtung
nicht in Betracht. Soweit es um eine Kenntnis des Tierarztes von den zwischen 2000
und 2004 durchgeführten Untersuchungen geht, kann dahinstehen, ob die
Voraussetzungen einer Wissenszurechnung vorliegen. Denn jedenfalls handelte es sich
wie dargelegt ohnehin nicht um offenbarungspflichtige Umstände. Soweit es dagegen
um die behauptete Lahmheit und Knöchelverletzungen geht, kann dahinstehen, ob
diese wie vom Kläger behauptet durch den der Tierarzt H - entgegen seiner schriftlichen
Äußerung - bei der Ankaufsuntersuchung festgestellt wurden oder nicht. Denn die
Voraussetzungen der Zurechung einer solchen - unterstellten - Kenntnis gemäß § 166
BGB liegen nicht vor. Eine Wissenszurechnung käme allenfalls dann in Frage, wenn der
Tierarzt als Verhandlungsgehilfe gerade der Beklagten anzusehen wäre. Dies ist jedoch
nicht der Fall, da der Kläger selbst Auftraggeber der Ankaufsuntersuchung war, die im
übrigen auch in seinem Interesse erfolgte.
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Der Kaufvertrag ist auch nicht durch eine Anfechtung wegen eines Irrtums über eine
verkehrswesentliche Eigenschaft des Pferdes (§§ 119 Abs. 2, 91 a BGB) rückwirkend
vernichtet worden. Denn die Anfechtung gemäß § 119 BGB wird nach Übergabe der
Kaufsache von den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften verdrängt und ist vor-
liegend deshalb nicht mehr anwendbar.
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II.
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Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug
gegen Rückgabe des Pferdes aus den §§ 346, 437 BGB zu. Zwar kann die
Anfechtungserklärung des Klägers, die als solche gemäß den Ausführungen oben unter
I. nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages führte, nach den §§ 133, 157 BGB als Rücktritt
vom Kaufvertrag ausgelegt werden. Der Rücktritt scheidet jedoch unabhängig vom
Vorliegen der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Pferdes wegen
des zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschlusses aus.
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Die Parteien haben in dem schriftlichen Kaufvertrag unstreitig vereinbart, dass das Pferd
"gesehen wie probegeritten unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" verkauft werde.
Dieser Gewährleistungsausschluss ist auch wirksam. Er ist insbesondere nicht gemäß §
444 BGB unwirksam. Die Beklagte hat weder die vom Kläger behaupteten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen - selbst wenn man sie unterstellt - arglistig
verschwiegen (dazu oben unter I.), noch hat sie eine Garantie für die Beschaffenheit des
Pferdes übernommen.
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Eine solche Beschaffenheitsgarantie ergibt sich nicht daraus, dass die Parteien eine
Ankaufsuntersuchung des Pferdes vereinbart haben. Zwar kann eine
Beschaffenheitsgarantie je nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmen sein,
wenn beispielsweise der Käufer keinen Einfluss auf die Auswahl des Tierarztes sowie
den Umfang der durchgeführten Untersuchung hat und nur grob über deren Ergebnis
informiert wird, der Verkäufer aber andererseits die Untersuchung als Werbemittel
einsetzt, um den Käufer vom guten Gesundheitszustand des Tieres zu überzeugen (vgl.
OLG Schleswig, VersR 1987, 624 mit Anm. Kiel). Gemessen an diesen
Voraussetzungen ist vorliegend jedoch nicht von einer Beschaffenheitsgarantie
auszugehen. Dafür lässt sich allenfalls anführen, dass der Kläger bei der Untersuchung
selbst nicht anwesend war. Es ist jedoch nichts dazu dargelegt, inwieweit dies auf
Veranlassung der Beklagten der Fall war. Es spricht nicht für eine
Beschaffenheitsgarantie, wenn der Kläger aus eigenem Entschluss der vereinbarten
Untersuchung fernbleibt. Ebenso wenig ist dargelegt, inwieweit allein die Beklagte
Einfluss auf den Umfang der Untersuchung hatte oder diese in besonderem Maße als
Werbemittel eingesetzt hätte. Vielmehr war gerade der Kläger selbst Auftraggeber der
Untersuchung, was maßgeblich dafür spricht, dass ein falsches Ergebnis dieser
Untersuchung in den Risikobereich des Klägers fällt. Zudem war die Untersuchung
recht umfassend, und das Ergebnis wurde in dem Untersuchungsprotokoll im einzelnen
niedergelegt. Bei einer Würdigung dieser Umstände in ihrer Gesamtheit kann im
Ergebnis nicht von einer Beschaffenheitsgarantie ausgegangen werden (vgl. auch LG
Lüneburg, NJW-RR 2000, 869 [870]).
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Schließlich kann eine Beschaffenheitsgarantie auch nicht angenommen werden im
Hinblick auf die - seitens der Beklagten nicht bestrittene - Erklärungen der Beklagten,
das Pferd sei zu Dressurzwecken geeignet. Soweit damit die gesundheitliche Eignung
des Pferdes gemeint war, gilt das zur Ankaufsuntersuchung Gesagte entsprechend. Da
die Beklagte gerade keine Garantie für die Gesundheit des Pferdes übernehmen wollte,
sondern die Parteien sich vielmehr auf eine im Auftrag des Beklagten durchzuführende
ärztliche Untersuchung einigten, kann auch in der Zusage einer Eignung zu
Dressurzwecken kein darüber hinausgehendes Einstehen für die Gesundheit des
Pferdes gesehen werden. Soweit es um die sonstige Eignung des Pferdes zu
Dressurzwecken geht, ist seitens des Klägers nicht vorgetragen worden, dass das Pferd
hierzu nicht geeignet gewesen wäre.
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III.
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Dem Kläger steht schließlich entgegen seiner Ansicht auch kein Anspruch auf
Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) im
Hinblick darauf zu, dass die Beklagte es unterlassen habe, für eine
Röntgenuntersuchung des Pferdes im Rahmen der Ankaufsuntersuchung zu sorgen. Da
der Kläger wie dargelegt selbst Auftraggeber der Ankaufsuntersuchung war, oblag es
grundsätzlich ihm, die Reichweite dieser Untersuchung festzulegen. Anhaltspunkte
dafür, dass die Beklagte in unzulässiger Weise Einfluss auf die Vornahme einer solchen
Röntgenuntersuchung genommen hätte, sind nicht vorgetragen. Nur ergänzend ist
deshalb zu erwähnen, dass ein Anspruch des Klägers aus einem Verschulden bei
Vertragsschluss ohnehin durch das Kaufgewährleistungsrecht verdrängt würde, da sich
die - behauptete - Pflichtverletzung der Beklagten auf eine Eigenschaft der Kaufsache
beziehen würde.
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IV.
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Da wie dargelegt der Kaufvertrag nicht rück abzuwickeln ist, kam des weiteren weder
eine Feststellung des Annahmeverzuges noch die Feststellung einer künftigen Pflicht
der Beklagten zum Aufwendungsersatz in Betracht. Die Klage war deshalb auch
hinsichtlich der Anträge zu 2a) und 2b) abzuweisen.
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V.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
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