Urteil des LG Bochum vom 06.08.2004

LG Bochum (anmeldung der forderung, unerlaubte handlung, forderung, vorsätzlich, anmeldung, sparkasse, unnötige kosten, fürsorgepflicht, forderungsanmeldung, beratung)

Landgericht Bochum, 10 T 50/04
Datum:
06.08.2004
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 T 50/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Bocholt, 88 IK 35/04
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Der Schuldnerin wird für das Verfahren bezüglich des Widerspruchs
gegen die Anmeldung der Forderung aus vorsätzlich begangener
unerlaubter Handlung Rechtsanwalt C beigeordnet.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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I.
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Die Schuldnerin beantragte unter dem 15.01.2004 die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, die Stundung der Verfahrenskosten und die Erteilung der
Restschuldbefreiung sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt C.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.02.2004 wurden der Schuldnerin für das
Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gestundet und der
Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen. Zur Begründung führte
das Amtsgericht aus, dass anwaltliche Hilfe nicht erforderlich sei.
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Am 10.03.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und Rechtsanwalt I zum Treuhänder bestellt.
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Die Sparkasse C2 meldete eine Forderung in Höhe von 2.516,94 EUR nebst Kosten als
Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an. Sie fügte der
Anmeldung mehrere Unterlagen bei, aus denen sich der zugrunde liegende Sachverhalt
ergab, insbesondere ein Schreiben des Rechtsanwalts N vom 28.06.2002, der den
geschiedenen Ehemann E der Schuldnerin vertritt, an die Sparkasse C2. Darin wird im
Einzelnen geschildert, dass die Schuldnerin nach der Trennung von ihrem
geschiedenen Ehemann trotz Kontosperrung noch mehrfach mittels Euroschecks über
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das Guthaben auf dem Konto verfügt habe, und zwar am 13.12.2001, 11.06. 2002 und
12.06.2002 sowie zusätzlich einmal mittels Eurocard. Ausweislich des Schreibens der
Sparkasse C2 an Rechtsanwalt N vom 19.07.2002 hat die Sparkasse C2 dem
geschiedenen Ehemann der Schuldnerin hierfür 2.516,94 EUR erstattet.
Mit Schreiben vom 05.05.2004, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird,
übersandte das Amtsgericht - Rechtspfleger - der Schuldnerin zur Vorbereitung des
anstehenden schriftlichen Prüfungstermins den Tabellenauszug Nr. 4 mit der
Anmeldung der Forderung der Sparkasse C2 und wies gesondert darauf hin, dass es
sich um eine Forderungsanmeldung handele, zu der die Gläubigerin vorgetragen habe,
sie stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Der vollständige
Tabellenauszug und die Anmeldungen seien auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
zur Einsicht niedergelegt. Gleichzeitig wies das Amtsgericht die Schuldnerin auf die
Rechtsfolgen dieser Anmeldung und die Möglichkeit eines Widerspruchs im Einzelnen
hin.
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Mit Schreiben vom 15.05.2004 beantragte die Schuldnerin die Beiordnung von
Rechtsanwalt C. Zur Begründung führte sie aus, dass sie aufgrund ihrer persönlichen
Kenntnisse nicht in der Lage sei, insoweit ihre Rechte wahrzunehmen, nachdem ein
Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht worden sei. Die diesbezügliche
Belehrung des Amtsgerichts sei nicht ausreichend. Zudem habe sie keinen deutschen
Schulabschluss und könne nur mit Schwierigkeiten die deutsche Sprache lesen.
Hilfsweise solle die zuständige Richterin im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gemeinsam
mit ihr die Forderungsanmeldung durchgehen und prüfen, ob eine vorsätzlich
unerlaubte Handlung vorliege.
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Durch Beschluss vom 21.05.2004 wies das Amtsgericht - Rechtspfleger - diesen
Beiordnungsantrag der Schuldnerin zurück. Zur Begründung führte es aus, dass im
Insolvenzverfahren das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
nicht überprüft werde. Die Schuldnerin müsse nur eine tatsächliche Überprüfung
vornehmen, was ihr selbst möglich sei. Die Insolvenzrichterin habe im Rahmen ihrer
Fürsorgepflicht der Schuldnerin nicht zu raten, ob ein Einspruch einzulegen sei.
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Mit Schriftsatz vom 26.05.2004 widersprach der Verfahrensbevollmächtigte der
Schuldnerin der Feststellung der Forderung der Sparkasse insoweit, als sie als
Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung angemeldet wurde. Der Widerspruch
der Schuldnerin wurde zur Forderung 0/4 in die Tabelle eingetragen.
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Gegen den der Schuldnerin am 26.05.2004 zugestellten Beschluss vom 21.05.2004 hat
sie mit Schriftsatz vom 02.06.2004, eingegangen bei Gericht am 04.06.2004, sofortige
Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass eine Beiordnung eines
Rechtsanwalts erforderlich sei, da das Gericht seiner Fürsorgepflicht nicht
nachgekommen sei. Aufgrund der nur formularmäßigen Belehrung könne sie das
Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht überprüfen.
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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin durch Beschluss vom
11.06.2004 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
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II.
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Die gemäß §§ 4 d Abs. 1, 4 InsO, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde der Schuldnerin
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ist begründet.
Der Antrag der Schuldnerin auf Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten für den
Widerspruch gegen die Anmeldung der Forderung aus vorsätzlich begangener
unerlaubter Handlung ist begründet.
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Bei einer wie hier erfolgten Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 4 a
Abs. 2 InsO kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht. Dies setzt gemäß §
4 a Abs. 2 InsO voraus, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem
Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint.
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Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung der Neuregelung des § 4 a InsO davon aus,
dass der Schuldner im Insolvenzverfahren regelmäßig selbst seine Rechte wahrnehmen
kann. Dem Gericht obliegt ihm gegenüber eine Fürsorgepflicht, die auch eine
eingehende Beratung erforderlich machen kann. Vor diesem Hintergrund soll die
Beiordnung eines Rechtsanwalts nur dann zulässig sein, wenn dies nach der
Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint (vgl. BT-Drucks. 14/5680,
S. 21). Der Gesetzgeber hat dementsprechend die Voraussetzungen einer Beiordnung
in § 4 a Abs. 2 InsO bewusst enger gefasst, als dies im Rahmen der nicht anwendbaren
Regelung der Prozesskostenhilfe gemäß § 121 ZPO erfolgt ist. Die Anwendung
vorgenannter Grundsätze in der ständigen Rechtsprechung der Kammer und die daraus
folgende Konsequenz, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Ausnahmefälle
beschränkt bleibt, ist auch höchstrichterlich bestätigt worden (BVerfG, Beschluss vom
18.03.2003, 1 BvR 329/03 = NZI 2003, 448, 449 = ZVI 2003, 223, 224 = ZInsO 2003,
653, 654).
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Nach diesen Grundsätzen ist auch bei der Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich
begangener unerlaubter Handlung die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Prüfung
und Einlegung eines Widerspruchs nicht generell erforderlich. Denn das
Insolvenzgericht hat den Schuldner gem. § 175 Abs. 2 InsO auf die Möglichkeit des
Widerspruchs und darauf hinzuweisen, dass nach § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten
des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der
Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Mit der Erfüllung dieser
Hinweispflicht kommt das Gericht seiner Fürsorgepflicht nach.
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Eine weitergehende Beratung der Schuldnerin über die Zweckmäßigkeit eines
Widerspruchs im konkreten Fall und die damit verbundene Prüfung, ob eine
Feststellungsklage der Gläubigerin erfolgreich abgewehrt werden könnte, ist nicht
Aufgabe des Amtsgerichts. Wie in jedem Falle gerichtlicher Hinweis- und
Aufklärungspflichten sind die Grenzen hierfür erreicht, wenn das Gericht seine Pflichten
zur Neutralität und Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten verletzen würde. Bei der
von der Schuldnerin gewünschten Beratungsleistung wäre diese Grenze überschritten
worden.
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Hieraus ergibt sich aber, das im Falle der Anmeldung einer Forderung aus unerlaubter
Handlung ein potentieller Beratungsbedarf des rechtsunkundigen Schuldner bestehen
kann, den das Gericht mit seiner Fürsorgepflicht nicht abdecken kann. Eine anwaltliche
Beiordnung gem. § 4 a Abs. 2 Satz 1 InsO zur Beratung über die Zweckmäßigkeit eines
Widerspruches ist danach vorzunehmen, wenn die Schuldnerin - im Rahmen ihrer
laienhaften Möglichkeiten - nachvollziehbar darlegt, dass sie nach ihren persönlichen
Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche
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Hilfe eine selbstverantwortliche Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung
eines Widerspruchs zu treffen (BGH, NZI 2004, 39, 40).
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Beiordnung eines Rechtsanwalts
erforderlich.
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Zwar ergibt sich die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht aus dem
Vortrag der Schuldnerin, wegen mangelnder Deutschkenntnisse und eines fehlenden
deutschen Schulabschlusses könne sie nicht selbst prüfen, inwieweit eine vorsätzlich
begangene unerlaubte Handlung vorliege. Fehlende Sprachkenntnisse können nur die
Inanspruchnahme eines Dolmetschers notwendig machen. Auch ein Rechtsanwalt kann
fehlende Sprachkenntnisse der Schuldnerin nicht überwinden, sondern bedürfte
ebenfalls der Hinzuziehung eines Dolmetschers. Insoweit gilt im Rahmen eines
Widerspruchs gegen eine Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener
unerlaubter Handlung nichts anderes als ansonsten bei einer Beiordnung im
Insolvenzverfahren.
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Jedoch wurde mit dem Schreiben des Amtgerichts vom 5.05.2004 die Hinweispflicht
nach § 175 Abs. 2 InsO nicht ordnungsgemäß erfüllt, so dass der Schuldnerin eine
eigenständige Prüfung der Zweckmäßigkeit eines Widerspruchs bereits deswegen nicht
möglich war. Zwar hat das Amtsgericht mitgeteilt, dass durch die Sparkasse C2 eine
Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet worden sei.
Es hat ebenfalls auf die Bedeutung der Anmeldung im Hinblick auf die Erteilung der
Restschuldbefreiung sowie darauf hingewiesen, dass die Einlegung eines
Widerspruchs diese Folgen verhindern kann. Ferner hat das Amtsgericht angeregt, der
Forderung oder dem Rechtsgrund nur zu widersprechen, wenn die Schuldnerin meine,
dass der Vortrag der Gläubigerin zur unerlaubten Handlung nicht zutreffe, da
anderenfalls unnötige Kosten entstehen könnten.
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Demgegenüber kann aufgrund der Verfügung des Amtsgerichts vom 5.5.2004 bereits
nicht festgestellt werden, welche Informationen der Schuldnerin über die ihr
vorgeworfene unerlaubte Handlung erteilt wurden. In der Belehrung wird nur auf den
beigefügten Tabellenauszug Nr. 4 Bezug genommen. Aus diesem Tabellenauszug
ergibt sich jedoch lediglich eine Forderung der Sparkasse C2 aus ungerechtfertigter
Bereicherung, die nicht einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
gleichsteht. Einzelheiten zu der Forderung ergeben sich erst aus den von der Sparkasse
C2 zu der Anmeldung eingereichten Anlagen. Zwar wurde in der Belehrung auf die zur
Einsichtnahme ausgelegte Tabelle nebst Anmeldungen gem. § 175 Abs. 2 InsO Bezug
genommen. Dies reicht aber für die notwendige Belehrung der Schuldnerin nicht aus.
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Die Belehrung gem. § 175 Abs. 2 ZPO ist Ausdruck der besonderen Fürsorge
gegenüber rechtlich wenig informierten Schuldnern, für die das Insolvenzverfahren und
die anschließende Restschuldbefreiung existenzielle Bedeutung haben. Dem
Schuldner soll durch die Belehrung die Bedeutung und die schwerwiegende
Konsequenz der Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter
Handlung gem. § 302 InsO bewusst werden. Die Belehrung hat deshalb individuell auf
die einzelne Forderung abzustellen und kann nicht pauschal erfolgen
(Rechtsausschuss zum RegE InsO ÄndG, BT-Drucks. 12/6468, S. 17, zu § 175, Nr. 12 a;
Kübler/Prütting, InsO, Stand: 3/04, § 175 Rn. 8). Danach müssen die Forderung mit der
Belehrung zumindest identifiziert und die der Anmeldung aus vorsätzlich begangener
unerlaubter Handlung zugrundeliegenden Tatsachen mitgeteilt werden. Ansonsten kann
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die Schuldnerin die Zweckmäßigkeit eines Widerspruchs - aus Laiensicht - nicht
beurteilen.
Vorliegend ist mit der Belehrung weder die Forderung hinreichend konkretisiert worden
noch sind die zugrundeliegenden Tatsachen mitgeteilt worden. Aus dem lediglich
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übersandten Tabellenauszug lässt sich nicht einmal entnehmen, dass es sich überhaupt
um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handeln soll und
welcher Lebenssachverhalt zugrunde liegt.
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Darüber hinaus ist die Anmeldung der Forderung aus vorsätzlich begangener Handlung
durch die Sparkasse C2 nicht ordnungsgemäß erfolgt, so dass die Schuldnerin auch
aus der zur Einsichtnahme ausgelegten Anmeldung der Gläubigerin die
Zweckmäßigkeit eines Widerspruchs nicht selbst hätte ersehen können. Denn der
Forderungsanmeldung der Sparkasse C2, die sich auf zwei Forderungen erstreckt, sind
lediglich als Anlage Kopien von Kontounterlagen sowie des Schriftverkehrs mit
Rechtsanwalt N als Bevollmächtigtem des geschiedenen Ehemanns der Schuldnerin
mit der Sparkasse nebst einer Abtretungserklärung von E . beigefügt. Erst aus der
Zusammenschau dieser verschiedenen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der
Betrag von 2.516,94 EUR aus abgetretenem Recht des geschiedenen Ehemannes
aufgrund unberechtigter - trotz Kontensperrung vorgenommener - Kontoabhebungen der
Schuldnerin als Forderung der Sparkasse aus vorsätzlich begangener unerlaubter
Handlung geltend gemacht wird. Hierzu ist in der Forderungsanmeldung der Sparkasse
jedoch keine - zusammenfassende - Wiedergabe der Tatsachen, aus denen sie die
unerlaubte Handlung herleitet, erfolgt. Dies ist jedoch für die Anmeldung der Forderung
aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung notwendig, um die Richtigkeit der
angegebenen Tatsachen überprüfen zu können.
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Der Schuldnerin ist ohne anwaltliche Beratung nicht möglich und nicht zumutbar, aus
mehreren verschiedenen Unterlagen sich selbst die der Forderungsanmeldung
zugrundeliegenden Tatsachen herauszusuchen. Erforderlich ist insoweit eine
geordnete, verständliche Darstellung. Der der Forderung und auch der Forderungshöhe
zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich vorliegend jedoch nur, wenn verschiedene
Einzelheiten aus den Schreiben des Rechtsanwalts N und der Sparkasse entnommen
werden und aus der Abtretung der Forderung durch E an die Sparkasse C2. Aufgrund
einer derart ungeordnet und unzusammenhängend erfolgten Anmeldung ist die
Schuldnerin aufgrund ihrer eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten - im Rahmen ihrer
laienhaften Möglichkeiten - nicht in der Lage, ohne anwaltliche Hilfe eine
selbstverantwortliche Entscheidung über die Zweckmäßigkeit eines Widerspruchs
gegen die Anmeldung zu treffen. Daher war der Schuldnerin zur Beratung über die
Zweckmäßigkeit der Einlegung eines Widerspruchs gegen die Forderung aus
vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung Rechtsanwalt C beizuordnen.
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III.
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Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei gem. § 1 GKG, KV GKG Nr. 5132. Eine
Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da ein gegnerloses
Verfahren vorliegt.
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