Urteil des LG Bochum vom 11.02.2010
LG Bochum (abweisung der klage, kaiserschnitt, höhe, schmerzensgeld, unfall, beweisaufnahme, ergebnis, haushalt, geburt, frühgeburt)
Landgericht Bochum, I-3 O 454/07
Datum:
11.02.2010
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-3 O 454/07
Tenor:
1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an
die Klägerin 2.450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2005 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites tragen zu 75 % die Klägerin und zu 25
% die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zur
Vollstreckung an-stehenden Betrages für jede der Parteien vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche sowie Schmerzensgeld aus einem
Verkehrsunfallereignis vom 07.05.2005 in I geltend. Die Haftung dem Grunde nach liegt
unstreitig auf der Beklagtenseite. Die Klägerin befuhr am 07.05.2005 die N-Straße in
westlicher Richtung und wollte die Fahrtrichtung beibehalten, die für sie geltende
Lichtzeichenanlage zeigte grün. Die Fahrerin des bei der Beklagten
haftpflichtversicherten Fahrzeuges befuhr die I1-Straße in nördlicher Richtung, wollte
ebenfalls diese Richtung beibehalten, die für sie geltende Lichtzeichenanlage zeigte rot,
sie fuhr jedoch weiter. Die Klägerin stieß deshalb frontal in die rechte Seite des
gegnerischen Fahrzeuges. Die Klägerin war angeschnallt. Zum Zeitpunkt des Unfalles
war die Klägerin schwanger in der 19. Schwangerschaftswoche. Die Klägerin war vor
dem Unfallereignis bis 26.04.2005 aufgrund Übelkeit in der Frühschwangerschaft
bereits krankgeschrieben. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt bereits Mutter zweier
Kinder (Jahrgang 1991 und 2003), die beide durch einen Kaiserschnitt auf die Welt
kamen. Am 17.09.05 kam das zum Unfallzeitpunkt ungeborene Kind in der 37.
Schwangerschaftswoche per Kaiserschnitt zur Welt, somit vor dem an sich geplanten
Kaiserschnitt am 07.10.2005. Mit Schreiben vom 15.09.2005 forderte die Klägerin die
Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.09.2005 auf, einen Betrag von insgesamt
6.492,96 € (Schadensersatz, Pauschale und Schmerzensgeld) zu zahlen (vgl. Bl. 16).
2
Die Klägerin behauptet, sie habe beim Unfall erhebliche Verletzungen erlitten. Sie sei
beim Aufprall stark in den Gurt gepresst worden, was zu einem 4 x 5 cm großen
Hämatom im Bereich des Schultergürtels geführt habe; sie habe starke Blutungen und
starke Unterbauchschmerzen gehabt. Sie sei zudem sehr verängstigt gewesen im
Hinblick auf eine Frühgeburt und den Verlust des Kindes. Infolge des Unfalles sei es zu
einer partiellen Placentaablösung und vorzeitigen Wehen gekommen. Zudem sei es
aufgrund des Unfalls zu einer Cervixinsuffiziens gekommen. Sie behauptet, es habe
aufgrund des Unfalls die Gefahr einer Frühgeburt mit Schädigung oder Tod des
neugeborenen Kindes oder auch ihr selbst bestanden. Es sei aufgrund des Unfalles zu
einer Frühgeburt durch Kaiserschnitt gekommen. Die Klägerin behauptet, die Spätfolgen
des Unfalles seien noch nicht absehbar, insbesondere bei späteren Kaiserschnitten
seien Komplikationen nicht auszuschließen; es bestehe zudem die Gefahr von
Verwachsungen der Kaiserschnittnarbe. Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund der
erlittenen Verletzungen stehe ihr ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von
mindestens 2.000,00 € zu. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, ihr stehe ein
Haushaltsführungsschaden zu. Sie behauptet hierzu, sie sei vom Unfalltage am
07.05.2005 bis zur Geburt am 17.09.2005 100 % arbeitsunfähig und somit zu 100 %
haushaltsführungsunfähig gewesen. Sie ist der Auffassung, aufgrund dessen, dass sie
um einen 4-Personen-Haushalt mit zwei Kindern und einem arbeitenden Ehemann
führe, handele es sich um einen Haushalt des Types 18, so dass nach dem Münchener
Modell 45,09 Wochen Arbeitsstunden anzuwenden seien. Insoweit ist sie der
Auffassung, dass ein Stundensatz von 8,00 € pro Stunde netto angemessen sei. Es
ergebe sich daher für den Zeitraum von 19 Wochen ein Schadensbetrag von 6.853,68 €.
3
Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie
5
a) ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch
2.000,00 €,
6
b) Schadensersatz in Höhe von 6.878,68 €
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zu zahlen, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 7.517,96 € seit dem
26.09.2005 sowie aus 1.360,72 € seit Rechtshängigkeit.
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle
weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche der
Klägerin aus dem Verkehrsunfall mit dem Pkw der
Versicherungsnehmerin der Beklagten, S, am 07.05.2005 in I noch
entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf
Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
9
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, sämtliche Verletzungen seien nicht unfallbedingt, weshalb die
Klägerin auch nicht in der Haushaltsführung eingeschränkt gewesen sei. Die Beklagte
ist der Auffassung, dass bezüglich der behaupteten Verletzungen allenfalls ein
12
Schmerzensgeld von 1.000,00 € angemessen sei.
Das Gericht hat gem. Beweisbeschluss vom 17.06.08 (Bl. 57 Gerichtsakten) und
22.06.09 (Bl. 126 GA) Beweis erhoben durch Einholung einer zeugenschaftlichen
Stellungnahme des die Klägerin behandelnden Arztes Dr. med. C sowie durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahme des Dr. C vom 30.07.2008 (Bl. 66 der
Gerichtsakten) sowie vom 23.07.2009, Bl. 137 der Gerichtsakten, auf das Gutachten des
Sachverständigen Dr. med. I2 vom 22.04.2009 (Bl. 105 ff. der Gerichtsakte) sowie
dessen Ergänzungsgutachten vom 10.08.2009 verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
15
1.
16
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld
in Höhe von 2.000,00 € aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 253
Abs. 2 BGB jeweils in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVersG a.F.. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei der Klägerin ein
Hämatom im Bereich des Beckens vorlag, es zu leichten Blutungen gekommen ist,
sowie sie leichte Unterbauchschmerzen hatte und dass eine psychische
Beeinträchtigung aufgrund der Angst um das Kind nach dem Unfall bestand. Die
Kammer folgt dabei den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I2; insoweit besteht
kein Anlass, an deren Richtigkeit und Fundiertheit zu zweifeln. Soweit der
Sachverständige verschiedentlich auf das Fehlen von Ultraschallbildern hinweist, so
geht dies zu Lasten der Klägerin, da sie diese - als beweisbelastete Partei - trotz
Aufforderung des Sachverständigen nicht zu den Akten gereicht hat. Die Aussage des
Zeugen Dr. C überzeugt hingegen nicht, begründet er doch seine Ausführungen nicht
näher und bleibt im Bereich der Vermutungen.
17
a)
18
Das Vorhandensein eines Hämatoms ergibt sich aus der Zeugenaussage des Dr.
Bechtel sowie der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. I2. Nach den
Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich aus der Akte zwar insoweit, dass sich
dieses – entgegen der schriftsätzlichen Darstellung der Klägerin – im Becken- und nicht
im Schulterbereich befand. Die Kammer geht allerdings insofern zugunsten der Klägerin
davon aus, dass hier der von Dr. C in seinem Bericht, Bl. 10ff Gerichtsakten, verwendete
lateinische Begriff lediglich fehlerhaft übersetzt wurde. Dass es zu einem solchen
Hämatom infolge des Aufpralls durch den Anschnallgurt gekommen ist, ist angesichts
der Unfallschilderung nachvollziehbar.
19
b)
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Hinsichtlich der Blutungen und der Unterbauchschmerzen kann die Kammer nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich feststellen, dass diese schwach gewesen sind.
Schon aus dem mit der Klageschrift eingereichten Bericht des Dr. C ergeben sich keine
starken Blutungen, sondern lediglich leichte (vgl. Bl. 10 der Gerichtsakte); ebenso führt
dieser es in seiner zeugenschaftlichen Äußerung, Bl. 137 der Gerichtsakten, aus. Auch
21
der Sachverständige Dr. I2 kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass sowohl die
Blutungen als auch die Schmerzen allenfalls schwach gewesen sein können, da
ansonsten in jedem Fall eine andere Behandlung gewählt worden wäre. Die Darlegung
der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin vom 11.02.2010 sind
dem Grunde nach plausibel und nachvollziehbar und bestätigen das Vorhandensein
von Schmerzen und Blutungen; ihre subjektive Einschätzung der Symptome als stark ist
jedoch angesichts der Feststellungen des Dr. C und des Sachverständigen irrelevant.
c)
22
Nach Auffassung der Kammer war eine Placentaablösung mit vorzeitigen Wehen nicht
gegeben. Der Sachverständige Dr. I2 kommt schlüssig zu dem Ergebnis, dass weder
eine Placentaablösung noch vorzeitige Wehen vorlagen (Bl. 109/110 Gerichtsakten).
Insbesondere der Hinweis des Sachverständigen, wonach die nächste gynäkologische
Untersuchung erst 12 Tage nach dem Unfallereignis erfolgte und dass dieses Ereignis
mit keinem Wort im Mutterpass dokumentiert ist, spricht gegen die behauptete
Placentaablösung. Es ist davon auszugehen, dass ein derart schwerwiegendes
Ereignis zum einen zu einer zeitnahen weiteren Untersuchung geführt hätte und dass es
im Mutterpass, der auch bei der Durchführung der Geburt den dann behandelnden
Ärzten vorgelegt wird, dokumentiert worden wäre. Der Sachverständige führt weiter aus,
dass sich auch keine ultrasonografischen Hinweise auf einen derartigen Befund
ergäben. Auch Dr. C relativiert seine ursprüngliche Angabe aus dem Bericht Bl. 10ff
Gerichtsakten in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung zu einer lediglich partiellen
Ablösung und spricht nur davon, dass eine Solche ''höchstwahrscheinlich'' durch den
Unfall ausgelöst wurde, ohne dies jedoch näher zu begründen (vgl. Bl. 66).
23
d)
24
Auch eine Cervixinsuffiziens nimmt die Kammer nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht an. Unabhängig von der Tatsache, dass Dr. C diesbezüglich bei
seiner Diagnose offenbar bleibt und insoweit lediglich ausführt, diese sei
"höchstwahrscheinlich" auf den Unfall zurückzuführen, sind die diesbezüglich die
Ausführungen des Sachverständigen Dr. I2 überzeugender. Dieser legt dar, dass sich
im Mutterpass keinerlei Hinweise auf eine Cervixinsuffiziens ergeben. Auch die Abläufe
im Zusammenhang mit dem späteren Kaiserschnitt sprechen nach den Ausführungen
des Sachverständigen gegen eine derartige Diagnose. In der Geburtsakte des Q-
Hospitals konnte der Sachverständige keinerlei Hinweis auf eine derartige Verletzung
finden; ein Ultraschall zuvor am 06.06.05 war unauffällig (vgl. S. 3 des
Ergänzungsgutachtens). Die Tatsache, dass die Klägerin nicht stationär aufgenommen
wurde – was nach den Erläuterungen des Sachverständigen im Falle eines
Bauchtraumas in der Schwangerschaft immer notwendig ist – spricht nach Auffassung
der Kammer ebenfalls erheblich gegen diese behauptete Unfallfolge (aber auch gegen
die Übrigen nicht erwiesenen).
25
e)
26
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass
weder der Kaiserschnitt noch die Frühgeburt ihre Ursache in dem Unfallereignis hatten.
Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch die älteren der beiden Kinder der
Klägerin jeweils durch Kaiserschnitt zur Welt kamen. Insbesondere hat aber die
Beweisaufnahme einen derartigen Zusammenhang nicht ergeben. Der Zeuge Dr. C
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behauptet diesen zwar in seiner zeugenschaftlichen Äußerung vom 30.07.09 (Bl. 66
Gerichtsakten). Nach den plausiblen und einleuchtenden Ausführungen des
Sachverständigen Dr. I2 hat ein derartiger Zusammenhang jedoch nicht vorgelegen.
f)
28
Bezüglich der von der Klägerin vorgetragenen notwendigen Immobilisation und der
Gabe von Magnesium bis zur Geburt ist die Kammer der Auffassung, dass nach den
Feststellungen des Sachverständigen Dr. I2 und dem danach zugrundezulegenden
leichten Trauma eine Immobilisation von etwa 10 Tagen erforderlich und ausreichend
gewesen ist. Die Klägerin hat insoweit den ihr obliegenden Nachweis ihrer Behauptung,
wonach sie vom Unfall bis zur Geburt bettlägerig war, nicht geführt. Der
Sachverständige führt zu diesem Punkt aus, dass normalerweise eine 24- bis 48-
stündige stationäre Aufnahme erforderlich gewesen sei. Den Ausführungen der Klägerin
sowie ihres Ehemannes im Parallelverfahren 3 O 434/08 im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 11.02.2010 – insoweit nicht protokolliert - war zu entnehmen, dass
tatsächlich insgesamt die Klägerin aufgrund der Blutungen und der Schmerzen etwa 10
Tage lang bettlägerig gewesen ist. Dass die Klägerin auch bei den festgestellten
leichten Blutungen und Schmerzen für diesen Zeitraum bettlägerig war, ist nach
Auffassung der Kammer nachvollziehbar, dann aber auch angesichts dessen, dass die
weiteren behaupteten Verletzungen nicht bewiesen sind, ausreichend. Von Bedeutung
ist für die Anlegung des Zeitraumes insbesondere, dass nach den Feststellungen des
Sachverständigen bei der Kontrolluntersuchung am 19.05.2005, also etwa 10 Tage
nach dem Unfall, bei der Klägerin Wohlbefinden diagnostiziert wurde (vgl. Bl. 107 der
Gerichtsakte). Auch eine erneute Ultraschalluntersuchung wurde offenbar nicht
durchgeführt, was gleichfalls dafür spricht, dass die Beschwerden abgeklungen waren.
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Das Gericht erachtet der Höhe nach ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € für
angemessen. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass - unabhängig von den
weiteren Unfallfolgen - natürlich bei der Klägerin Ängste in Bezug auf das Kind und
dessen Wohlbefinden entstanden sind, die naturgemäß bis zur Geburt angedauert
haben (also über einen Zeitraum von etwa 4 Monaten) und sich nach den Angaben der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2010 auch in Schlafstörungen
niedergeschlagen haben. Die Annahme dieser Ängste ergibt sich schon aufgrund des
Unfalles an sich, der sich zudem in einer noch recht frühen Phase der Schwangerschaft
ereignet hat. Diese Ängste wurden durch die tatsächlich vorhandenen körperlichen
Beschwerden unterstützt.
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2.
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Bezüglich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens besteht ein Anspruch in
Höhe von 425,00 € aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 843 Abs.
1 BGB jeweils in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVersG a.F.. Es steht zur Überzeugung des
Gerichtes fest, dass die Klägerin für einen Zeitraum von 10 Tagen nicht zur
Haushaltsführung in der Lage war und dass für die Haushaltsführung ein Aufwand von 5
Stunden täglich erforderlich war. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, ihr Haushalt
entspreche dem des Typ 18, was einen Wochenbedarf von über 40 Stunden ergibt, ist
ihr Vorbringen unsubstantiiert. Zwar kann grundsätzlich auf das Tabellenwerk Schulz-
Borck/Hoffmann im Rahmen des § 287 ZPO zurückgegriffen werden (vgl. BGH NJW
2009, 2060). Nach Auffassung der Kammer müssten hier allerdings von der Klägerin
zumindest die Umstände vorgetragen werden, die einer Einordnung in die
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unterschiedlichen Haushaltstypen der sogenannten Tabelle überhaupt erst möglich
machen (Größe des Haushaltes (Haus oder Wohnung? Garten?), Zahl und Alter der
Kinder etc.). Insoweit hat die Klägerin keinerlei Angaben gemacht, die ihre schriftsätzlich
vorgetragenen Behauptungen stützen. Die Anhörung im Rahmen der mündlichen
Verhandlung hat zudem erbracht, dass die Klägerin nur etwa vier bis fünf Stunden
täglich im Haushalt tatsächlich tätig war. Angesichts dessen, dass sie mit 37,5
Wochenstunden daneben in der Praxis ihres Ehemannes beschäftigt gewesen ist,
erachtet die Kammer den Zeitaufwand von 4 Stunden als nachvollziehbar. Legt man
gemäß den obigen Ausführungen zugrunde, dass die Klägerin für 10 Tage nicht in der
Lage gewesen ist, den Haushalt zu führen und legt weiterhin einen Stundenlohn 8,50 €,
den die Kammer im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO als angemessen erachtet, zugrunde,
so ergibt sich ein Haushaltsführungsschaden von 425,00 €.
3.
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Darüber hinaus kann die Klägerin die von ihr geltend gemachte Unkostenpauschale in
Höhe von 25,00 € ersetzt verlangen.
34
4.
35
Der Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Soweit die Klägerin sich für die
Begründung darauf beruft, dass es im Rahmen späterer Geburten zu Problemen
kommen könnte, so ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen Dr. I2 und
auch aus den weiteren Unterlagen (OP-Bericht vom 19.09.05), dass im Rahmen des
Kaiserschnittes am 17.09.2005 eine Tubensterilisation bei der Klägerin vorgenommen
worden ist. Insoweit dürften sich Probleme mit weiteren Schwangerschaften nicht
stellen. Die weiteren von der Klägerin behaupteten möglichen Folgen (Probleme mit der
Narbe etc.) können schon deshalb nicht den Feststellungsantrag begründen, da der
Sachverständige Dr. I2 überzeugend ausgeführt hat, dass der Kaiserschnitt als solcher
und die Frühgeburt an sich nicht ursächlich auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
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