Urteil des LG Bochum vom 07.12.2004
LG Bochum: squeeze out, aktiengesellschaft, hauptaktionär, verfassungskonforme auslegung, inhaber, abfindung, angemessenheit, vorzugsaktie, stimmrecht, satzung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Bochum, 12 O 136/04
07.12.2004
Landgericht Bochum
12. Kammer für Handelssachen
Urteil
12 O 136/04
Die Klage wird abgewiesen.
Die Streithelfer tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Im
übrigen tra-gen die Kläger die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in jeweils
bei-zutreibender Höhe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Streitwert wird auf 250.000,-- € festgesetzt.
T a t b e s t a n d
Die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HR B #### als Aktiengesellschaft
eingetragene Beklagte hat ihren Sitz in Bochum. Ihr Grundkapital beträgt 106.093.065,35 €.
Es ist eingeteilt in 41.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Diese sind unterteilt in
20.750.000 Stammaktien und 20.750.000 stimmrechtslose Vorzugsaktien. Gemäß § 21 der
Satzung der Beklagten erhalten aus dem jährlichen Bilanzgewinn Inhaber von
Vorzugsaktien eine um 2 % höhere Dividende als die Inhaber von Stammaktien,
mindestens jedoch eine Dividende in Höhe von 5% des auf die einzelne Vorzugsaktie
entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals. Wegen der Einzelheiten der
Bestimmungen wird auf die Satzung (Bl. 704 ff. der Akten) Bezug genommen.
Seit dem Jahre 1999 besteht zwischen der Beklagten und ihrer Hauptaktionärin der N AG
in G ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Dieser Vertrag sieht zum Schutz
der außenstehenden Aktionäre der Beklagten eine Ausgleichszahlung vor, die abhängig ist
von der Höhe der Dividende der N AG. Für jede Stammaktie der H AG ist die Zahlung von
166,7 % des Betrags, der als Gewinnanteil auf eine Aktie der N entfällt, garantiert und für
jede Vorzugsaktie 150 %. Die Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs aus dem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist Gegenstand eines Spruchverfahrens vor
dem Landgericht Dortmund.
Ebenfalls Gegenstand eines Spruchverfahrens ist die im Zuge einer
Mehrheitseingliederung der T AG in die Beklagte angebotene Abfindung in Form einer
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Barabfindung oder der Übergabe von Aktien der Beklagten nebst einer baren Zuzahlung.
Im Februar 2004 hat die Hauptaktionärin der Beklagten, die Fa. N AG, gemäß § 327 a AktG
das Verfahren zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf sie eingeleitet. In
einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung der Beklagten legte die N AG die
Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien dar und erläuterte gestützt auf eine
Stellungnahme der T2 GmbH die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung. Auch
die vom Landgericht Dortmund zum Prüfer bestellte Q Aktiengesellschaft -
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erklärte im Prüfungsbericht vom 24.06.2004 die
vorgeschlagene Barabfindung von 48,15 € je Stammaktie und 43,33 € je Vorzugsaktie als
angemessen.
Die Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten ist mit dem Entwurf des
Übertragungsbeschlusses, dem Übertragungsbericht der N AG mit der gutachterlichen
Stellungnahme von G 2, dem Prüfungsbericht von Q AG sowie einer Bankgarantie der D
AG in einer Broschüre als Dokumentation zu TOP 7 der ordentlichen Hauptversammlung
der Beklagten zusammengefasst worden. Diese wurde den Aktionären auf Anforderung
kostenlos zugesandt und lag in den Geschäftsräumen der Beklagten und während der
Hauptversammlung vom 13.08.2004 zur Einsicht aus. In der Garantieerklärung der D heißt
es u. a.:
"Dies vorausgeschickt übernehmen wir, die D Aktiengesellschaft, Filiale G, als
Kreditinstitut im Sinne von § 327b Abs. 3 AktG ggü. den Minderheitsaktionären der H
Aktiengesellschaft die Garantie für die Erfüllung der Verpflichtung von N 2 AG, den
Minderheitsaktionären der H Aktiengesellschaft nach Eintragung des
Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Bochum der H Aktiengesellschaft
unverzüglich die festgelegte Barabfindung in Höhe von Euro 48,15 je auf den Inhaber
lautende Stamm-Stück-Aktie der H Aktiengesellschaft bzw. in Höhe von Euro 43,33 je auf
den Inhaber lautende Vorzugs-Stück-Aktie der H Aktiengesellschaft, jeweils mit einem
geringsten Ausgabebetrag in Höhe von Euro 2,556, zu zahlen.
Wir können aus dieser Garantie nur soweit in Anspruch genommen werden, wie der
Anspruch auf die festgelegte Barabfindung gegenüber der H Aktiengesellschaft besteht
und nicht verjährt ist."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Dokumentation zur Übertragung der Aktien
(Anlage B 5) Bezug genommen.
Wegen des Ablaufs der Hauptversammlung wird auf die Niederschrift des Notars N 3 in C2
(Anlage B 2, Bl. 597 ff.) nebst Anlagen verwiesen. In der Hauptversammlung wurde u. a.
folgender Beschluss gefasst:
"Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der H Aktiengesellschaft
werden auf die N 2 AG mit Sitz in G (Hauptaktionärin) übertragen. Die N 2 AG, G, zahlt
dafür den Minderheitsaktionären eine Barabfindung in Höhe von 48,15 Euro je Stammaktie
und 43,33 Euro je Vorzugsaktie der H Aktiengesellschaft."
Gegen diesen Beschluss richten sich die vorliegenden, spätestens am 13.09.2004
eingereichten Klagen. Die im Rubrum genannten Nebenintervenienten sind auf Seiten der
Kläger beigetreten.
Die Kläger, denen sich die Nebenintervenienten angeschlossen haben, halten den
Beschluss für nichtig, zumindest aber anfechtbar. Hierzu führen sie mit eingehendem
weiterem Vortrag insbesondere aus:
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Die Vorschriften der §§ 327 a AktG seien verfassungswidrig. Es liege eine Enteignung von
Privat an Privat vor, bei der auch keine volle Entschädigung der Minderheitsaktionäre
gegeben sei. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege insbesondere darin, dass die
Vorzugsaktionäre nicht zur Stimmabgabe zugelassen seien. Damit seien die
eigentumsrechtlich Betroffenen an der Beschlussfassung nicht beteiligt. Zumindest gebiete
eine verfassungskonforme Auslegung, dass den Vorzugsaktionären ein Stimmrecht oder
eine sonstige Mitbestimmung hinsichtlich der Frage des Squeeze-out gewährt werde. Im
übrigen verstießen die Vorschriften der §§ 327 a AktG auch gegen Art. 3 GG, da ein
Hauptaktionär einseitig bevorzugt werde.
Die Kläger bestreiten, dass die N AG zum Zeitpunkt der Durchführung der
Hauptverhandlung die Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von 95 % des
Grundkapitals erfüllte. Insbesondere weisen die Kläger darauf hin, dass nach ihrer
Auffassung wegen der noch anhängigen Spruchverfahren bzgl. der Eingliederung der T AG
und wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der N AG und
der Beklagten sich die Besitzverhältnisse an den Aktien noch ändern könnten.
Die Kläger tragen ferner vor, der Bericht der N AG an die Hauptversammlung erfülle nicht
das Schriftformerfordernis des § 327 c Abs. 3 Satz 1 AktG i. V. m. § 126 BGB, weil er nicht
von allen Vorstandsmitgliedern der N AG unterschrieben sei. Auch inhaltlich leide der
Übertragungsbericht an erhebliche "Mängel". Hinsichtlich der im Rahmen der Ermittlung
der Barabfindung berücksichtigten Marktrisikoprämie habe die Beklagte die Mitglieder der
von ihr herangezogenen Peer Group nicht benannt und damit ihre Auskunftspflichten nicht
erfüllt. Abfindungswertbezogene Informationsmängel seien nicht nur im Spruchverfahren,
sondern auch im Anfechtungsprozess zu prüfen.
Die Kläger rügen ferner, dass die von der D AG abgegebene Gewährleistungserklärung
nicht mit ihrem Wortlaut im Übertragungsbericht enthalten sei.
Die Kläger tragen ferner vor, die vom Hauptaktionär festgesetzte Barabfindung habe nicht
die Verhältnisse der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend
berücksichtigt. Die Beklagte habe den anzusetzenden durchschnittlichen Aktienkurs
dadurch, dass sie einen Durchschnittskurs von 2 x 3 Monaten verwende, umgangen und
sei zu einem zu niedrigen Börsenkurs gelangt. Fehlerhaft berechnet sei auch der
Referenzzeitraum. Die zeitlich auf Vergangenheitswerten aufbauende Ermittlung des
Basiszinssatzes sei grob willkürlich. Der im Ausschlussbericht genannte
Wachstumsabschlag für den Zeitraum 2004 bis 2006 sei zu niedrig und der Risikozuschlag
mit 4 % zu hoch angesetzt.
Nach Auffassung der Kläger liegt in der Festsetzung unterschiedlich hoher Abfindungen für
Vorzugs- und Stammaktionäre eine unzulässige Ungleichbehandlung vor, die gegen § 21
der Satzung verstoße und daher gemäß § 243 Abs. 1 AktG zur Anfechtung berechtige.
Außerdem begründe die niedrigere Barabfindung der Vorzugsaktionäre für die
Hauptaktionärin einen unzulässigen Sondervorteil im Sinne des § 243 Abs. 2 AktG.
Die Kläger erheben Einwendungen auch gegen den Bericht über die Prüfung der
Angemessenheit der Barabfindung. Es liege bereits keine ordnungsgemäße Auswahl und
Bestellung des Barabfindungsprüfers durch das Landgericht Dortmund vor, da dieses
Gericht dem im Bestellungsantrag genannten Vorschlag gefolgt sei, ohne erkennbar unter
mehreren geeigneten Übertragungsprüfern ausgewählt zu haben. Der Prüfungsbericht des
Übertragungsprüfers entspreche nicht den Anforderungen, die mit einer ordentlichen
Prüfungsleistung einher zu gehen hätten. Da der Prüfungsbericht parallel zum
Übertragungsbericht erstellt worden sei, habe sich der Prüfungsbericht denklogischer
Weise nicht kritisch mit den Aussagen des Übertragungsberichtes auseinandersetzen
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können.
Die Kläger beanstanden ferner die Ordnungsgemäßheit der vorgelegten Garantieerklärung.
Diese genüge schon deswegen nicht den Anforderungen, weil sie nicht vom
Übertragungsprüfer überprüft worden sei. Es sei auch zwingend erforderlich, dass eine
Garantieerklärung mögliche Erhöhungsbeträge aufgrund von Spruchverfahren umfasse
und sich auch auf die Verzinsung der festgelegten Abfindung erstrecke. Nach Auffassung
der Kläger laute die vorgelegte Bankgarantie unzulässigerweise auf einen Höchstbetrag.
Denn da in der Erklärung die Anzahl der von der N AG gehaltenen Aktien genannt sei,
ergebe sich im Umkehrschluss die Zahl der von der Minderheitsaktionären noch
gehaltenen Aktien. Dieser Höchstbetrag könne aber möglicherweise nicht ausreichen,
wenn der Hauptaktionär noch vor der Eintragung Aktien aus seinem Bestand abgebe. Es
fehle auch eine ausdrückliche Erklärung der D zur Unwiderruflichkeit der Bankgarantie. Die
Bankgarantie entspreche auch nicht den Angaben im Übertragungsbericht, wonach sie
eingreife, wenn die N AG nicht unverzüglich nach Eintragung des
Übertragungsbeschlusses die Abfindung zahle. Wegen der falschen Bezeichnung der
Person des Zahlungsverpflichteten im letzten Absatz der Garantie sei sie aufgrund des
Vorliegens eines offenen Dissenses unwirksam.
Der Beschluss sei auch deswegen für nichtig zu erklären, weil in der Hauptversammlung
das gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG bestehende Informations- und Auskunftsrecht verletzt
worden sei. Insbesondere habe der Vorstand die vom Kläger zu 4. gestellte Frage, welchen
genauen Inhalt der Auftrag der N AG an die Q vom 12.03.2004 gehabt habe, nicht durch
Wiedergabe des gesamten Textes des Auftragsschreibens beantwortet. Wegen der
Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin zur behaupteten Verletzung ihrer
Auskunftsrechte wird auf den Vortrag in der Klageschrift des Klägers zu 1. (Bl. 63-66 der
Akten) und des Klägers zu 4. (Bl. 250 der Akten) besonders Bezug genommen.
Unterblieben sei bisher auch eine Sonderbeschlussfassung der Vorzugsaktionäre gemäß §
141 AktG. Daher sei die angefochtene Beschlussfassung der Stammaktionäre nichtig,
zumindest schwebend unwirksam. Außerdem sei deren Stimmrecht gemäß § 140 Abs. 2
AktG wieder aufgelebt, da die Vorzugsdividende bereits seit mehreren Jahren nicht mehr
gezahlt worden sei.
Der Kläger 3. beantragt,
festzustellen, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom
13.08.2004 unter Punkt 7 der Tagesordnung, durch den die Aktien der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) der H Aktiengesellschaft, auf die N 2 AG mit Sitz in G a. M.
(Hauptaktionärin) übertragen werden, die dafür den Minderheitsaktionären eine
Barabfindung in Höhe von EUR 48,15 je Stammaktie und Euro 43,33 je Vorzugsaktie der
H-Aktiengesellschaft zahlt,
nichtig ist,
hilfsweise diesen vorgenannten Hauptversammlungsbeschluss der Beklagten für
nichtig zu erklären.
Die übrigen Kläger und die in der mündlichen Verhandlung erschienenen Streithelfer
stellen folgende Anträge:
Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 13.08.2004 gefasste
Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7. über die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre auf die N 2 AG mit Sitz in G gegen Gewährung einer Barabfindung,
wobei der Beschluss wie folgt zur Beschlussfassung angekündigt war:
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"Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der H Aktiengesellschaft
werden auf die N 2 AG mit Sitz in G (Hauptaktionärin) übertragen. Die N 2 AG, G, zahlt
dafür den Minderheitsaktionären eine Barabfindung in Höhe von 48,15 Euro je Stammaktie
und 43,33 Euro je Vorzugsaktie der H Aktiengesellschaft."
und gleichlautend so beschlossen wurde, wird für nichtig erklärt.
Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der
Beklagten vom 13.08.2004 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7. gemäß dem
vorstehenden Inhalt nichtig ist.
Äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen
Hauptversammlung der Beklagten vom 13.08.2004 gefasste Beschluss zu
Tagesordnungspunkt 7. gemäß dem vorstehenden Inhalt unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt mit eingehender Begründung die Auffassung, der gefasste Beschluss
sei in vollem Umfang wirksam. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die
Klageerwiderung (Bl. 500 ff. der Akten) Bezug genommen.
Insbesondere vertritt die Beklagte die Auffassung, die Nebeninterventionen seien
zurückzuweisen, soweit die Voraussetzungen der §§ 245, 246 AktG nicht erfüllt seien.
Unter Hinweis auf bereits ergangene Rechtsprechung tritt die Beklagte der Annahme
entgegen, die Vorschriften der §§ 327 a ff. AktG könnten gegen verfassungsrechtliche
Vorschriften verstoßen.
Die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Übertragungsbeschluss seien erfüllt.
Hierzu trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Depotbestandsbestätigung der C AG
vom 12.08.2004 vor, die Hauptaktionärin habe zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der
Hauptversammlung der Beklagten 98,04 % des Grundkapitals der Beklagten erhalten. Das
noch nicht abgeschlossene V-Spruchverfahren sei schon deshalb nicht zu berücksichtigen,
weil selbst dann, wenn der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 01.04.2004, in dem
die ursprünglich vorgesehene Abfindung erhöht worden sei, rechtskräftig werde, der
Mindestanteilsbesitz der N AG in Höhe von 95 % des Grundkapitals der Beklagten nicht
unterschritten würde. Den Minderheitsaktionären der Beklagten werde der
Abfindungsanspruch gemäß § 305 AktG aus dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag durch den Übertragungsbeschluss nicht verwehrt. Ihnen stünden
entweder Abfindungsergänzungsansprüche zu oder sie könnten das Abfindungsangebot
aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag noch annehmen.
Der Übertragungsbericht ist nach Auffassung der Beklagten ordnungsgemäß erstellt
worden. Zur Wahrung der Schriftform sei ausreichend, dass die Organmitglieder in
vertretungsberechtigter Zahl ihre Unterschriften leisteten. Der Übertragungsbericht sei
richtig und vollständig und genüge in jeder Hinsicht den inhaltlichen Anforderungen an
einen Übertragungsbericht. Das Wertgutachten von G ermögliche allen Anteilsinhabern
zumindest eine Plausibilitätskontrolle und ggf. weitere Nachfragen in der
Hauptversammlung. Die Frage abfindungswertbezogener Informationsmängel sei der
Bewertung im Anfechtungsprozess entzogen und gehöre in das Spruchverfahren. Dies
gelte auch für die weiteren Einwendungen gegen die Höhe des Barabfindungsangebots,
insbesondere auch hinsichtlich der Frage der unterschiedlichen Höhe der Barabfindung für
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Stamm- und Vorzugsaktionäre.
Der Barabfindungsprüfer sei ordnungsgemäß durch das Landgericht Dortmund ausgewählt
worden. Insbesondere habe das Landgericht Dortmund einen möglichen Ausschluss nach
§ 319 Abs. 2 und 3 HGB in seiner Auswahlentscheidung einbezogen. Die zeitliche
Durchführung der Barabfindungsprüfung sei nicht zu beanstanden. Dem Gesetz sei eine
zeitliche Reihenfolge von Übertragungsbericht und Prüfungsbericht nicht zu entnehmen.
Der Barabfindungsprüfer habe nicht erst nach vollständigem Abschluss aller
Bewertungsarbeiten von G geprüft, sondern sinnvollerweise jeweils nach Abschluss von
Teilkomplexen. Gegenstand der Prüfung sei gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG die
Angemessenheit der Barabfindung gewesen. Eine Überprüfung auch der
Gewährleistungserklärung sei nicht vorgesehen.
Auch die Garantie der D sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei eine Erstreckung der
Gewährleistungserklärung auf Erhöhungsbeträge im Spruchverfahren nach dem
eindeutigen Gesetzeswortlaut ebenso wie eine Erstreckung auf eine Verzinsung nicht
erforderliche. Eine unzulässige Höchstbetragsgarantie liege nicht vor, da die Abfindung
alle infolge des V-Spruchverfahrens möglicherweise zusätzlich auszugebende Aktien
berücksichtige. Das äußerst unwahrscheinliche Risiko, dass der Hauptaktionär vor
Eintragung des Übertragungsbeschlusses noch Aktien aus seinem Bestand veräußere und
dadurch die Zahl der abzufindenden Aktien erhöhe, könne außer Betracht bleiben. Nach
den Grundsätzen der falsa demonstratio stelle auch der Fehler im letzten Absatz der
Garantieerklärung deren Wirksamkeit nicht in Frage. Dem Gesamtzusammenhang sei
zweifelsfrei zu entnehmen, dass die D AG eine Garantie für die Erfüllung der Verpflichtung
der N AG habe abgeben wollen.
Zur behaupteten Verletzung des Fragerechts in der Hauptversammlung trägt die Beklagte
vor, es sei ausreichend gewesen, dass der Vorstand der Beklagten den wesentlichen Inhalt
des Vertragsangebots von Q referiert habe. Die Verlesung des kompletten Textes sei auch
nicht möglich gewesen, da der Vorstand der Beklagten von der Hauptaktionärin nur die
Zusammenfassung erhalten habe.
Ein etwaiges Sonderbeschlussrecht der Vorzugsaktionäre gemäß § 141 AktG führe schon
nicht zur endgültigen Unwirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses. Im Übrigen sei
der Übertragungsbeschluss nicht final darauf gerichtet, in den Vorzug einzugreifen oder
diesen zu beseitigen. Das Stimmrecht der Vorzugsaktionäre sei nicht gemäß § 140 Abs. 2
AktG wieder aufgelebt, da die Regelungen im Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag die Regelung über die Vorzugsdividende für die Inhaber von
Vorzugsaktien der Beklagten außer Kraft setzten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen
auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf
die Sitzungsniederschrift.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klagen sind unbegründet.
Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 13.08.2004 zum Tagesordnungspunkt 7
gefasste Beschluss ist wirksam.
1.
Die Kammer teilt nicht die Bedenken, die von den Klägern und Streithelfern gegen die
Verfasssungsgemäßheit der Vorschriften der §§ 327 a ff. AktG vorgebracht werden. Für den
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in den entscheidenden Punkten parallel laufenden Fall der Eingliederung gemäß § 320 ff.
AktG hat das Bundesverfassungsgericht bereits einen Verstoß gegen Verfassungsrecht
verneint (BVerfGE 100, 289, 302 ff.). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in
der sogenannten Motometer-Entscheidung (NJW 2001, 279 ff.) allgemeingültige Kriterien
herausgestellt, unter denen einem Großaktionär gestattet werden kann, eine
Aktionärsminderheit gegen ihren Willen aus einer Aktiengesellschaft zu drängen. Mit der
ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur OLG Hamburg ZIP
2003, 2076 ff.; OLG Oldenburg ZIP 2003, 1351 ff.; OLG Düsseldorf ZIP 2004, 359 ff.; OLG
Köln BB 2003, 2307; Hüffer, Aktiengesetz, 6. Aufl., § 327 a Rn. 4 m. w. N.) teilt die Kammer
die Auffassung, dass die Ausgestaltung der §§ 327 a ff. AktG diesen Anforderungen
genügt. Herauszustellen sind insoweit besonders die hohen Anforderungen an den
Anteilsbesitz des Hauptaktionärs und die in einem Spruchverfahren der Höhe nach
prüfbare, einen angemessenen Ausgleich gewährleistende Barabfindung, die zudem unter
Mitwirkung eines gerichtlich bestellten Barabfindungsprüfers festgestellt und durch die
Garantieerklärung eines Kreditinstituts gesichert wird.
Nach der Überzeugung der Kammer sind diese Regelungen auch verfassungsgemäß,
soweit sie auf einen Ausschluss von Vorzugsaktionären ohne Stimmrecht gerichtet sind.
Gerade bei dieser Aktionärsgruppe steht die Vermögenskomponente ihrer Anlage
besonders im Vordergrund. Mitgliedschaftsrechte treten noch mehr als bei den Inhabern
von Stammaktien in den Hintergrund, da den Stammaktionären von vornherein klar war,
dass sie im Regelfall nicht über ihr Stimmrecht unternehmerische Entscheidungen
beeinflussen können. Den berechtigten Interessen der Vorzugsaktionäre wird durch die
schon genannten Voraussetzungen des Verfahrens nach § 327 a AktG hinreichend
Rechnung getragen. Auch die Vorzugsaktionäre können an der Hauptversammlung
teilnehmen und dort alle erforderlichen Auskünfte verlangen. Schließlich können sie
ebenso wie die Stammaktionäre die Rechtmäßigkeit des Übertragungsbeschlusses
gerichtlich im Wege der Anfechtungsklage überprüfen lassen.
2.
Die N AG verfügte zum Zeitpunkt der Hauptversammlung auch über Aktien der Beklagten
in Höhe von mehr als 95 % des Grundkapitals. Diese Voraussetzung ist durch die von der
Beklagten vorgelegte Depotbestandsbestätigung der C AG vom 12.08.2004 belegt.
Substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Bescheinigung haben die
Kläger nicht vorgebracht. Da es auf den Aktienbesitz zum Zeitpunkt der Hauptversammlung
ankommt, haben mögliche Änderungen, die sich aus laufenden Spruchverfahren bzgl. der
T AG oder bzgl. des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der N AG
und der Beklagten, außer Betracht zu bleiben. Unabhängig davon hat das Spruchverfahren
bzgl. der Eingliederung der T AG auch deswegen keinen Einfluss auf die Erfüllung der
Voraussetzung des § 327 a AktG, weil selbst in dem für die Beklagte ungünstigen Fall,
dass der Beschluss des Landgerichts Dortmund Bestand hätte, unstreitig die erforderliche
Mindestbeteiligung von 95 % des Grundkapitals nicht unterschritten würde. Der
Übertragungsbeschluss greift auch nicht rechtswidrig in die Rechtsposition der ehemaligen
V-Aktionäre ein, da diesen der Anspruch auf Gewährung einer Barabfindung verbleibt.
Diese werden damit nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt als die übrigen
Minderheitsaktionäre der Beklagten. Entsprechende Überlegungen gelten auch bzgl. des
Spruchverfahrens hinsichtlich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Wie
auch bereits im Bericht zur Übertragung der Aktien auf den Seiten 18 bis 21 erläutert,
werden Abfindungsansprüche aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
durch den Ausschluss der Minderheitsaktionäre nicht geschmälert.
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Der vom Hauptaktionär gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete Bericht erfüllt auch das
Schriftformerfordernis. Hinsichtlich der Unterschriftsleistung reicht es aus, dass -wie
geschehen- Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl unterschreiben (vgl. OLG
Düsseldorf ZIP 2004, 359, 363; OLG Stuttgart ZIP 2003, 2363 ff.).
4.
Die Behandlung der Marktrisikoprämie im Übertragungsbericht ist nicht zu beanstanden.
Gemessen an der Funktion des Berichtes, den Aktionären eine Plausibilitätskontrolle zu
ermöglichen (vgl. zum Verschmelzungsbericht OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430), sind
die Kriterien zur Ermittlung der Marktrisikoprämie ausreichend genau mitgeteilt worden.
Eine vertiefende Darstellung, insbesondere zur Frage der Zusammensetzung der
relevanten Peer Group, war auch deswegen entbehrlich, weil zum einen der Schutz der
Aktionäre durch die Heranziehung eines gerichtlich bestellten Prüfers gewährleistet wird
und zum anderen weitergehende Informationsmöglichkeiten in der Hauptversammlung
bestanden.
5.
Gemäß § 327 f Abs. 1 AktG kann die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses nicht
darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung als
unangemessen angesehen wird. Daher sind die insbesondere vom Kläger zu 4.
behaupteten abfindungswertbezogenen Informationsmängel einer Entscheidung durch die
Kammer entzogen und können nur im Spruchstellenverfahren geltend gemacht werden
(vgl. OLG Köln BB 2003, 2307, 2308; LG Hamburg NZG 2003, 787, 789).
6.
Eine Verpflichtung, die gemäß § 327 b AktG erforderliche Gewährleistungserklärung eines
Kreditinstituts in den Übertragungsbericht aufzunehmen, lässt sich dem Gesetz nicht
entnehmen (vgl. Fuhrmann/Simon WM 2002, 1211, 1216). Jedenfalls reicht es aus, wenn
sie -wie hier- im Übertragungsbericht angesprochen wird und in der der zugehörigen,
jedem Aktionär zugänglichen Dokumentation abgedruckt ist.
7.
Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, die Barabfindung sei nicht ordnungsgemäß
ermittelt worden, sind sie mit diesem Einwand, der die Angemessenheit der Barabfindung
betrifft, gemäß § 327 f Abs. 1 AktG im Anfechtungsprozess ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für die vom Kläger zu 4. in seiner Klageschrift (§§ 237-244) vorgetragenen
Einwände (Börsenkurs, Basiszinssatz, Wachstumsabschlag, Risikozuschlag).
8.
Auch die Überprüfung der unterschiedlichen Festlegung der Barabfindung für die
Vorzugsaktien einerseits und die Stammaktien andererseits bleibt gemäß § 327 f Abs. 1
AktG dem Spruchverfahren vorbehalten. In der Ungleichbehandlung liegt auch kein
Verstoß gegen § 21 der Satzung der Beklagten. Diese Satzungsbestimmung regelt nicht
die Frage der Abfindungshöhe in den Fällen des Ausschlusses von
Minderheitsgesellschaftern. Die Ungleichbehandlung von Vorzugs- und Stammaktien stellt
sich auch nicht als willkürliche Diskriminierung einer Aktionärsgruppe dar. Sachlich
gerechtfertigte Differenzierungen verstoßen nicht gegen den aktienrechtlichen
Gleichheitssatz. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass auf dem Aktienmarkt
Vorzugsaktien gegenüber Stammaktien desselben Unternehmens regelmäßig mit einem
Abschlag gehandelt werden (vgl. auch OLG Köln ZIP 2049, 2051). Wenn derartige
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Kursdifferenzen in die Bewertung der Abfindung einfließen, ist dies grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Ob der Unterschied auch der Höhe nach gerechtfertigt ist, entzieht sich -wie
bereits ausgeführt- der Prüfung im Anfechtungsprozess.
9.
Der Barabfindungsprüfer ist gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG ordnungsgemäß vom
Landgericht Dortmund ausgewählt und bestellt worden. Unschädlich ist insoweit, dass das
Landgericht Dortmund den vom Hauptaktionär vorgeschlagenen Prüfer bestellt hat. Denn
die Auswahlentscheidung oblag dem Gericht. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht
Dortmund sich an den Vorschlag gebunden fühlte, sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich (vgl. auch OLG Stuttgart ZIP 2363, 2365).
Der vorgelegte Barabfindungsprüfungsbericht entspricht den Vorgaben des § 327 c Abs. 2
Satz 2 AktG. Es ist nicht zu beanstanden, dass das zum Übertragungsbericht gehörende
Bewertungsgutachten und die Feststellungen der Barabfindungsprüfer nahezu zeitgleich
getroffen worden sind. Zwar mag bei einer Parallelprüfung die Gefahr bestehen, dass keine
unabhängige Prüfung erfolgt, die Kläger vermögen aber keine Anhaltspunkte aufzeigen,
dass sich eine solche Gefahr verwirklicht haben könnte. Im Übrigen erscheint eine
abschnittsweise Prüfung einzelner Teilgebiete auch als ökonomisch und rechtfertigt für sich
genommen kein Misstrauen (vgl. Büchel NZG 2003, 793, 801).
10.
Aus § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG lässt sich nicht herleiten, dass auch die Bankgarantie
Gegenstand der Prüfung durch den Barabfindungsprüfer zu sein hat (a. A.
Fuhrmann/Simon WM 2002, 1211, 1216). Der Aufgabenbereich des gerichtlich bestellten
Prüfers wird vielmehr durch § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG bestimmt. Danach ist lediglich die
Angemessenheit der Barabfindung zu überprüfen.
11.
Die von der D AG abgegebene Garantieerklärung erfüllt die sich aus § 327 b Abs. 3 AktG
ergebenden Anforderungen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift muss sich die
Gewährleistung des Kreditinstituts lediglich auf den festgelegten Betrag erstrecken. Daher
muss sich die Gewährleistungserklärung weder auf eventuelle Erhöhungsbeträge aus
Spruchverfahren (OLG Stuttgart ZIP 2003, 2363, 2367 m. w. N.) noch auf eine Verzinsung
(Fuhrmann/Simon WM 2002, 1211, 1216) beziehen.
12.
Die Erklärung der D AG stellt sich auch nicht als unzulässige Höchstbetragsgarantie dar.
Zutreffend ist insoweit allerdings, dass sich die Garantie auf eine bestimmte Zahl an Aktien
geschränkt. Soweit der Umfang der von den Minderheitsaktionären zum Zeitpunkt des
Übertragungsbeschlusses gehaltenen Aktien sich durch das laufende Spruchverfahren in
der T AG noch erhöhen kann, trägt die Garantie dem ausdrücklich Rechnung. Dagegen
besteht keine Notwendigkeit, die Garantieerklärung auch auf den Fall auszudehnen, dass
der Hauptaktionär vor Eintragung des Übertragungsbeschlusses noch Aktien auf freiwilliger
Basis abgibt. Denn eine solche Möglichkeit liegt derartig fern, dass sie vernachlässigt
werden kann. Es besteht kein Grund zu der Annahme, ein Hauptaktionär, der durch die
Einleitung des Squeeze-out-Verfahrens gerade eine 100 %ige Beteiligung anstrebt, könne
vor Eintragung des Übertragungsbeschlusses noch Aktien veräußern. Ebenso ist nicht
ersichtlich, warum ein Dritter bei bestehendem Übertragungsbeschluss Aktien noch zu
einem über die angebotene Barabfindung hinausgehenden Preis erwerben sollte (vgl.
Dißars/Kocher, NZG 2004, 856, 857). Da gesetzlich nicht einmal das Risiko einer
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Erhöhung der Abfindung im Spruchverfahren abgedeckt werden muss, spricht erst recht
nichts für die Annahme, dies sei für das sehr viel unwahrscheinlichere Risiko einer
Aktienveräußerung vor Eintragung des Übertragungsbeschlusses notwendig.
13.
Eine ausdrückliche Erklärung der D zur Unwiderruflichkeit ihrer Garantie ist nicht
erforderlich. Nach den allgemeinen Regelungen über Willenserklärungen ist eine solche
Erklärung auch ohne besonderen Hinweis verbindlich.
14.
Im Ergebnis stellt es auch keinen Anfechtungsgrund dar, dass in der Garantieerklärung im
letzten Absatz fälschlich von einem Anspruch auf die festgelegte Barabfindung "gegenüber
der H Aktiengesellschaft" die Rede ist. Nach dem Inhalt der Gesamturkunde, insbesondere
dem letzten Absatz auf Seite 1 der Erklärung, lag eine offensichtliche, irrtümliche
Falschbezeichnung vor. Dem Gesamtzusammenhang war der wirkliche Inhalt der
Erklärung ohne weiteres zu entnehmen.
15.
Eine Verletzung des Auskunftsrechts aus § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG liegt nicht vor. Soweit
der Kläger zu 4. seine Frage als unbeantwortet zu Protokoll gegeben hat, liegt kein zu
beanstandendes Verhalten des Vorstandes vor. Es reichte aus, auf die Frage des Klägers
zu 4. den wesentlichen Inhalt des mehrseitigen Vertragsangebotes in den entscheidenden
Punkten zusammenzufassen. Die Nichtbeantwortung weiterer Fragen wird von den
Klägern nicht substantiiert vorgetragen.
16.
Ein Sonderbeschlussrecht der Vorzugsaktionäre gemäß § 141 Abs. 3 AktG besteht nicht.
Denn nach ganz herrschender Meinung, der sich die Kammer anschließt, sind nur die
unmittelbare Beseitigung oder Beschränkung des Vorzugs zustimmungsbedürftig, nicht
hingegen ihre nur mittelbare Beeinträchtigung (Hüffer, Aktiengesetz, 6. Aufl., § 141 Rn. 4 m.
w. N.). Der Ausschluss von Minderheitsaktionären im Rahmen eines Squeeze-out-
Verfahrens trifft Stamm- und Vorzugsaktionäre gleichermaßen. Es geht nicht darum, den
Vorzug zielgerichtet aufzuheben, sondern die entsprechende Wirkung ist lediglich
notwendige Folge der Gesamtmaßnahme.
Im Übrigen würde das Erfordernis eines Sonderbeschlusses lediglich eine schwebende
Unwirksamkeit des Übertragungsbeschlusses herbeiführen.
17.
Das Stimmrecht der Vorzugsaktionäre ist auch nicht gemäß § 140 Abs. 2 AktG wieder
aufgelebt. Denn durch den seit 1999 geltenden Gewinnabführungs- und
Beherrschungsvertrag wurde die Regelung in § 21 der Satzung über die höhere Dividende
für die Inhaber von Vorzugsaktien zulässigerweise außer Kraft gesetzt (vgl. OLG Frankfurt
AG 1989, 442, 443). Es liegt auch keine Schlechterstellung der Vorzugsaktionäre
gegenüber den Stammaktionären vor, da beide Aktionärsgruppen von der Regelung im
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag betroffen wurden.
Da der Übertragungsbeschluss daher insgesamt wirksam ist, mussten die erhobenen
Klagen abgewiesen werden. Dies führt gemäß § 91 ZPO dazu, dass die Kläger die Kosten
des Rechtsstreits zu tragen haben. Ausgenommen sind gemäß § 101 ZPO nur die Kosten
der Nebenintervention, diese haben die Nebenintervenienten selbst zu tragen.