Urteil des LG Bochum vom 05.11.2008
LG Bochum: lizenzvertrag, abmahnung, geschäftsführer, abgabe, markenregister, auszug, befreiung, internet, aktivlegitimation, vollstreckbarkeit
Landgericht Bochum, 13 O 138/08
Datum:
05.11.2008
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 O 138/08
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 223/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch
eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als
Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr E, ist Inhaber der Wortmarke "E1", die u. a. für
Bekleidungsstücke und andere Waren der Klasse 25 eingetragen ist.
2
Am 11.08.2007 schlossen die Klägerin und Herr E einen Lizenzvertrag, mit dem der
Klägerin die Nutzung der Marke gestattet worden ist. In Ziffer 3.3 des Vertrages ist
geregelt, dass die Klägerin berechtigt ist, Markenverletzungen auch im Rechtswege zu
verfolgen.
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Die Klägerin vertreibt Bekleidungsstücke, auf denen das Label "E1" aufgestickt ist.
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Die Beklagte vertreibt T-Shirts über eine Internetplattform, u. a. T-Shirts, auf denen die
Darstellung chemischer Formeln, z. B. für Schokolade, Koffein und Dopamin
aufgedruckt ist. Auf ihrer Internetpräsentation hat sie als Überschrift über dem T-Shirt,
auf dem die chemische Formel für Dopamin abgebildet ist, angebracht: T-Shirt "E1".
Unter der Abbildung des T-Shirts befindet sich der Zusatz "E1" und in der nächsten
Zeile "viele Farben". Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Ausdruck in Anlage 3
(Bl. 15 ff. d. A.) verwiesen.
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Unter dem 25.02.2008 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine Originalvollmacht lag nicht bei.
Die Beklagte gab mit Schreiben vom 03.03.2008 zunächst eine eingeschränkte
Unterlassungserklärung ab und wies die Abmahnung mit der Begründung zurück, es
fehle die Originalvollmacht. Nachdem die Klägerin sie noch einmal zur Abgabe der von
ihr gewünschten Unterwerfungserklärung aufgefordert hatte, gab die Beklagte am
02.04.2008 ausweislich des Anschreibens, auf das verwiesen wird (Anlage 7, Bl. 31 f d.
A.) "zur Vermeidung eines Rechtsstreits verbindlich, jedoch ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage" eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung ab. Die Erstattung von Kosten lehnte sie ab.
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Mit der Klage begehrt die Klägerin Erstattung der Abmahnkosten nach einem Streitwert
von 75.000 €.
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Die Klägerin trägt vor: Aufgrund des Lizenzvertrages sei sie berechtigt, eine
Rechtsverletzung zu verfolgen. Der Geschäftsführer der Klägerin sei von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit, so dass der Lizenzvertrag wirksam zustande
gekommen sei. Die Beklagte habe durch die Gestaltung des Internetaufdrucks die
Markenrechte des Lizenzgebers der Klägerin verletzt. Es komme nicht darauf an, dass
das T-Shirt nicht mit der Marke bedruckt sei. Denn die Beklagte habe im Internet die T-
Shirts unter Verwendung der Marke beworben. Die Beifügung einer Originalvollmacht
zum Abmahnungsschreiben sei nicht erforderlich gewesen. Der Gegenstandswert sei
angemessen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von
10
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor: Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB werde
bestritten, so dass der Lizenzvertrag schwebend unwirksam sei. Die ohne Beifügung
einer Originalvollmacht ausgesprochene Abmahnung sei zu Recht von ihr nach §174
Abs. 1 BGB zurückgewiesen worden. Im übrigen sei dem Abmahnschreiben nur ein
Auszug aus dem Markenregister beigefügt worden, woraus sich die Legitimation der
Klägerin aus dem Lizenzvertrag nicht ergeben habe. Der Unterlassungsanspruch sei
gerade nicht anerkannt worden. Es liege keine Markenverletzung vor, weil die Beklagte
mit der Angabe "E1" nur beschrieben habe, welche Strukturformel auf dem T-Shirt
abgedruckt sei, was ihr gemäß § 23 Ziffer 2 Markengesetz nicht untersagt werden
könne. Der Gegenstandswert sei überhöht.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet. Zwar ist die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben, weil die
Klägerin durch Vorlage des Handelsregisterauszuges nachgewiesen hat, dass der
Geschäftsführer der Klägerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, so
dass von dem wirksamen Zustandekommen eines Lizenzvertrages auszugehen ist. Die
Klägerin als Lizenznehmerin ist nach Ziffer 3.3 des Lizenzvertrages auch berechtigt,
Ansprüche wegen Markenverletzung geltend zu machen. Das Gericht ist auch der
Auffassung, dass die Beifügung einer Originalvollmacht nicht erforderlich ist, weil die
Abmahnung vom 25.02.2008 als Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages
ausgestaltet ist, nicht als einseitige Erklärung (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG,
26. Auflage 2008, § 12 Rdnr. 1.27).
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Ansprüche der Klägerin auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 14 Abs. 6 Markengesetz
oder GOA scheiden jedoch deshalb aus, weil die Abmahnung nach Auffassung des
Gerichts nicht berechtigt war, da die Verwendung des Begriffs "E1" durch die Beklagte
keine Verletzung der Markenrechte der Lizenzgeberin der Klägerin darstellt. Nach
Auffassung des Gerichts liegt keine markenmäßige Benutzung vor, weil die Beklagte
das Wort "E1" lediglich als Beschreibung der auf dem T-Shirt abgedruckten chemischen
Formel sowie quasi als "Bestellnummer" verwandt hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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