Urteil des LG Bochum vom 01.04.2008
LG Bochum: projekt, mwst, fachhochschule, zuwendung, unternehmen, subventionsbetrug, chip, bestechung, ermessen, zuschuss
Landgericht Bochum, 2 Kls 35 Js 158/07
Datum:
01.04.2008
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
2. Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Kls 35 Js 158/07
Tenor:
Es sind schuldig:
der Angeklagte Dr. U des Subventionsbetruges in fünf Fällen, der
Beihilfe zum Subventionsbetrug und der Bestechung,
der Angeklagte Prof. Dr. V3 des Subventionsbetruges in zwei Fällen und
der Bestechung.
Die Angeklagten werden kosten- und auslagenpflichtig jeweils zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
- §§ 264 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 334 Abs. 1 S. 1, 27, 53, 56 Abs. 3 StGB -
G r ü n d e :
1
I.
2
1.
geboren, studierte nach dem Besuch der Fachoberschule in L3 an der Fachhochschule
X4 und der Technischen Hochschule E4 Elektrotechnik (Fachgebiet Regelungs- und
Datentechnik). Schon während des Studiums spezialisierte er sich auf dem Gebiet
Robotertechnik und industrielle Bildverarbeitung, das auch heute noch den
Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. 1981 schloss er das Studium als
Diplom-Ingenieur ab. 1989 wurde er an der Technischen Hochschule E4 promoviert.
Von 1985 bis 1996 betrieb er mit anderen ein von ihm mitbegründetes Unternehmen mit
Sitz in E4, das sich hauptsächlich mit der Automatisierung von Roboteranlagen mit 3D-
Messsystem und Roboterbahnführung befasst. Danach hatte er an der Fachhochschule
H eine Professur im Fachbereich Informatik inne (und war daneben Prorektor der
Fachhochschule für Planung und Finanzen), bis er wegen dieses Strafverfahrens
unlängst aus dem Dienst des Landes ausschied und in sein früheres Tätigkeitsgebiet in
der Privatwirtschaft zurückkehrte.
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Der Angeklagte Dr. U ist verheiratet und Vater von zwei Söhnen. Er befand sich vom
13.03.2007 bis zum 22.05.2007 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Er ist nicht
vorbestraft.
4
2.
geboren, studierte nach dem Besuch des Gymnasiums in E6 an der Universität
T5/I4Humanmedizin. 1979 erfolgte die Approbation zum Arzt. 1982 folgte die
Anerkennung als Facharzt für Radiologie. Im selben Jahr wurde er Oberarzt an einer
Radiologischen Klinik in X4. Nach der Promotion (Universität N6 1985) gründete er mit
anderen u. a. ein Institut für Diagnostik und interventionelle Therapie in N/Ruhr sowie
ein Zentrum für Mikrotherapie in C2. 1990 habilitierte er sich an der Privatuniversität
X5/Herdecke auf dem Gebiet Radiologie und interventionelle Radiologie. Weitere
Schwerpunkte seiner Arbeit sind minimal invasive Therapien und bildgesteuerte
Operationen. Seit 1990 ist er Direktor des von ihm mitbegründeten Instituts in N, seit
1994 leitet er daneben in einem Mülheimer Krankenhaus die Klinik für Radiologie und
Nuklearmedizin. Die Zusammenarbeit mit einem weiteren Mülheimer Krankenhaus, für
das er lange Zeit ebenfalls radiologische Leistungen erbracht hatte, wurde im
vergangenen Jahr wegen dieses Strafverfahrens beendet.
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Der Angeklagte Prof. Dr. V3 ist verheiratet, lebt allerdings von seiner Ehefrau getrennt.
Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen; mit seiner neuen Partnerin hat er einen
gemeinsamen Sohn. Der Angeklagte befand sich vom 31.05.2007 bis zum 28.06.2007
in dieser Sache in Untersuchungshaft. Er ist ebenfalls nicht vorbestraft.
6
II.
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1. Fall "OP 2000":
gehörende Gesellschaft für Interventionelle Therapie (i. F. H1) eine für das Land
Nordrhein-Westfalen durchgeführte Studie zu den Grundlagen und
Entwicklungsperspektiven moderner Operationsverfahren vor, die den Aufbau eines
modularen Operationssystems zur Integration bildgesteuerter Verfahren empfahl
("Operationssystem 2000 – Technologie und Anwendung"). Als sich abzeichnete, dass
ein mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehaltenes Unternehmen bei der Umsetzung
des Konzepts in besonderer Weise mit Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln rechnen
konnte, wurde auf Betreiben des Angeklagten Prof. Dr. V3 im Jahre 2000 die O1
Technology & N4 GmbH mit Sitz in H (i. F. O1) ins Leben gerufen, deren
Gründungsgesellschafter die Fachhochschule H mit einem Geschäftsanteil von 51 %
und die H1 mit einem Anteil von 49 % waren. Unternehmensgegenstand der als
"Technologieschmiede" konzipierten, aber unterkapitakisierten O1 war einerseits die
Medizintechnik (u. a. Entwicklung von Hard- und Softwareprodukten zur Unterstützung
der Diagnose und der Behandlung), andererseits die Industrietechnik (u. a.
Roboterbahnführung, 3D-Messung und 3D-Bildverarbeitung). Zu Geschäftsführern
wurden die Angeklagten bestellt. Der Angeklagte Prof. Dr. V3 übernahm den in N
angesiedelten Bereich der Medizintechnik und der Angeklagte Dr. U den an die
Fachhochschule angebundenen Bereich der Industrietechnik in H.
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Unter dem 07.08.2000 beantragten die Angeklagten bei dem Ministerium für Wirtschaft
und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen für das – später
so genannte – Projekt "Innovative Entwicklungen für OP-2000 in NRW" zu Gunsten der
O1 eine Zuwendung im Rahmen des "Technologie-Programms Wirtschaft des Landes
Nordrhein-Westfalen". Ziel des Programms, in das Gelder nach dem Strukturhilfegesetz
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Nordrhein-Westfalen". Ziel des Programms, in das Gelder nach dem Strukturhilfegesetz
des Bundes vom 20.12.1988 einflossen, war die Förderung neuer Technologien von
gesamtwirtschaftlichem Nutzen. Nach den dazu ergangenen "Richtlinien über die
Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung nach dem Technologie-Programm
Wirtschaft des Landes NRW" vom 20.03.1985 erfolgte die Zuwendung, über deren
Gewährung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel entschieden wurde, in der Form einer projektbezogenen
Anteilfinanzierung als verlorener Zuschuss. Bemessungsgrundlage waren die Personal-
und Sachausgaben im geförderten Unternehmen und die im Rahmen der Maßnahme
erforderlichen Fremdleistungen sowie Investitionsausgaben (jeweils ohne MWSt.). Die
Angeklagten gingen in ihrem Antrag von einem durch die TecMedic aufzubringenden
Eigenanteil von rund 793.000 Euro aus, der hauptsächlich aus der Vermarktung einer
Testversion des zu entwickelnden Operationssystems und einer im Bereich der
Industrietechnik zu entwickelnden Mobilfunkanwendung bestritten werden sollte. Die
erwarteten Fördergelder sollten unter ihnen aufgeteilt und im Innenverhältnis jeweils
eigenverantwortlich verwendet werden.
Mit Zuwendungsbescheid vom 18.10.2000 bewilligte die K GmbH/Projektträger K (i. F.
Q1), die mit dem Subventionsverfahren betraut worden war, die beantragte Zuwendung
aus Mitteln des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 9.788.212,68 Euro. Der Fördersatz belief sich
bei angenommenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 10.575.602,17 Euro auf
rund 92,5 %. Der Bewilligungszeitraum reichte vom 01.09.2000 bis zum 31.12.2001. Die
Zweckbindungsdauer, innerhalb derer über die aus der Zuwendung beschafften
Gegenstände nicht frei verfügt werden durfte, betrug drei Jahre nach Ablauf des
Bewilligungszeitraums.
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Nach den Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P und BNBest-P), die Bestandteil des Bescheides und
diesem beigefügt waren, durfte die Zuwendung nur zur Erfüllung des im
Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet und – unter Beifügung der zur
Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben – nur insoweit und nicht eher
angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige
Zahlungen benötigt wurde. Die Zuwendung war wirtschaftlich und sparsam zu
verwenden. Ihre zweckentsprechende Verwendung war durch jährliche
Teilverwendungsnachweise und einen Schlussverwendungsnachweis nachzuweisen,
in denen die Verwendung im Einzelnen darzustellen und denen die Ausgabebelege
und Verträge über die Vergabe von Leistungen beizufügen waren. Personalausgaben
mussten anhand von Stundenaufschreibungen nachgewiesen werden.
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In der Folgezeit mussten die Angeklagten erkennen, dass ihre optimistischen
Annahmen zu den aus der Vermarktung der Testversion des Operationssystems und der
Mobilfunkanwendung erzielbaren Erlösen nicht zu verwirklichen waren. Da zudem mit
einer Erhöhung des Stammkapitals der O1 nicht gerechnet werden konnte, sahen die
Angeklagten das Projekt gefährdet. In dieser Lage ließen sie sich dazu verleiten, die
offenkundige Missbrauchsanfälligkeit des bürokratischen Zuteilungsverfahrens
auszunutzen und durch Vorspiegelung höherer Projektkosten eine versteckte Erhöhung
der Förderquote zu erschleichen. Dass dies zugleich die Möglichkeit eröffnete, die H1
und andere Unternehmen in ihrem Einflussbereich zu stützen, war ein willkommener
Nebeneffekt. Dass sie sich damit über subventionserhebliche
Zuwendungsbestimmungen hinwegsetzten, nahmen die Angeklagten aus
wissenschaftlichem Ehrgeiz in Kauf. Inwieweit sie dabei mit Einverständnis des jeweils
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anderen handelten, ist nach entsprechender Verfolgungsbeschränkung (§ 154 a Abs. 2
StPO) nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens. Aufkommende Bedenken zerstreuten
sie mit der Überlegung, dass die Arbeiten der O1 ungeachtet der Verstöße gegen die
Zuwendungsbestimmungen tatsächlich im Zeichen der anwendungsorientierten
Forschung standen und damit letztlich dem Ziel des "Technologie-Programm Wirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen" entsprachen. Dem Angeklagten Prof. Dr. V3 ging es
darüber hinaus darum, das Projekt über den Bewilligungszeitraum hinaus zu strecken,
weil er es für praktisch unmöglich hielt, die bewilligten Gelder innerhalb von nur 16
Monaten (die ursprünglichen Planungen hatten noch einen Bewilligungszeitraum von
vier bis fünf Jahren vorgesehen) sinnvoll zu verausgaben.
Die Angeklagten reichten daher unter dem 14.12.2000 und 23.05.2001 bei dem Q1
Mittelanforderungen ein, in denen sie zu dem Ausgabebedarf im Anforderungszeitraum,
soweit es ihren jeweiligen Geschäftsbereich betraf, bewusst wahrheitswidrige Angaben
machten, indem sie überhöhte Personalausgaben und Investitionen für Wirtschaftsgüter,
Fremdleistungen u. Ä. ansetzten, die tatsächlich nicht oder nur teilweise, außerhalb des
Bewilligungszeitraums oder projektfremd getätigt wurden. Diese Darstellungen
wiederholten sie sowohl in ihren Teilverwendungsnachweisen vom 13.03.2001 und
28.02./06.03.2002 als auch in ihrem Schlussverwendungsnachweis vom 19.08.2002.
Ihre Angaben unterlegten sie regelmäßig mit Scheinrechnungen und anderen inhaltlich
falschen Belegen.
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Der Angeklagte Dr. U legte für den Bereich der Industrietechnik Rechnungen der W über
663.629,92 Euro, H2 über 869.369,02 Euro, D4 über 34.665,59 Euro, B1 über
179.463,45 Euro, J über 165.607,44 Euro, B2 über 139.370 Euro, M6 über 404.682,16
Euro, F2 über 157.406,01 Euro, M4 über 102.258,38 Euro, B3 über 46.300 Euro und J1
über 40.578,29 Euro vor (alle Beträge ohne MWSt.). Die von der H1, B1 und M4 in
Rechnung gestellten Beträge betrafen mindestens zu 50 % Leistungen, die mit dem
Projekt "OP 2000" nichts zu tun hatten. Den Rechnungen der J1 lagen im Betrag von
15.338,76 Euro zzgl. MWSt. keine Leistungen und den übrigen Rechnungen entweder
ebenfalls keine oder projektfremde Leistungen zu Grunde. Die Gelder, die die O1 auf
diese Rechnungen zahlte, flossen schließlich – wiederum durch Scheinrechnungen
verschleiert – an sie oder an andere Unternehmen im Einflussbereich der Angeklagten
im Wesentlichen wieder zurück.
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Darüber hinaus machte der Angeklagte Dr. U für den Bereich der Industrietechnik
überhöhte Personalausgaben geltend, indem er Stundenaufschreibungen für Prof. Dr.
N2, Dr. M, Dipl.-Ing. X3 und Dipl.-Ing. E einreichte, die mit dem Projekt tatsächlich nicht
befasst waren.
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Der Angeklagte Prof. Dr. V3 legte für den Bereich der Medizintechnik hinsichtlich der
Investitionen für Wirtschaftsgüter, Fremdleistungen u. Ä. Rechnungen der H über
154.030 Euro, L über 30.676,44 Euro, F2 über 17.187,59 Euro und U2 über 204.516,75
Euro (alle Beträge ohne MWSt.) vor. Die Rechnung der H betraf ein Hard- und
Softwarepaket, das ursprünglich von einem anderen Unternehmen des Angeklagten
Prof. Dr. V3 für 36.388,64 Euro zzgl. MWSt. erworben und, nachdem es sich als weithin
unbrauchbar erwiesen hatte, im Namen der H zu einem um 117.641,36 Euro zzgl.
MWSt. künstlich übersetzten Preis an die O1 "abgestoßen" worden war. Der Rechnung
der L lag die Lieferung von Netzwerkservern zu Grunde, die von der O1 tatsächlich nie
abgerufen wurden. Die Rechnungen der F2 betrafen hauptsächlich Wartungsarbeiten
an einem Elektronenstrahltomographen des radiologischen Instituts, die mit dem Projekt
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"OP 2000" nichts zu tun hatten. Die Rechnungen der U2 schließlich bezogen sich im
Betrag von 102.258,38 Euro zzgl. MWSt. auf eine Bildverarbeitungs- und
Videofilmschnittanlage, die der Angeklagte Prof. Dr. V3 auf dem Papier als
Endoskopiesystem deklarieren ließ, damit sie zu dem Förderantrag vom 07.08.2000 und
dem Zuwendungsbescheid vom 18.10.2000 "passte". Auch die auf diese Rechnungen
gezahlten Gelder flossen schließlich im Wesentlichen an die O1 oder an andere
Unternehmen im Einflussbereich der Angeklagten zurück.
Darüber hinaus legte der Angeklagte Prof. Dr. V3 für den Bereich der Medizintechnik
Rechnungen der T5 vom 01.03./24.07.2001 über 1.585.004,80 Euro, vom
10.04./23.05.2001 über 1.099.277,50 Euro und vom 28.09.2001/07.02.2002 über
869.196,20 Euro (alle Beträge ohne MWSt.) vor. Die Rechnungen betrafen drei
medizinische Großgeräte, die tatsächlich außerhalb des Bewilligungszeitraums (und in
einem Fall sogar erst nach Ablauf der Zweckbindungsdauer) beschafft wurden.
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So lag den Rechnungen vom 01.03./24.07.2001 die Lieferung eines
Kernspintomographen "Magnetom Symphony" zu Grunde, den der Angeklagte Prof. Dr.
V3 in Wahrheit bereits im September 1999 für die H bestellt und im März 2000 auch
erhalten hatte; dasselbe Gerät war dann auf seinen Wunsch im November 2000 auf dem
Papier der O1 erneut angeboten und die ursprünglich an die H gerichtete Rechnung
"umgeschrieben" worden. Im Übrigen wurde der Kernspintomograph allerdings
bestimmungsgemäß eingesetzt.
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Die Rechnungen vom 10.04./23.05.2001 betrafen die Lieferung eines
Computertomographen "Somatom Volume Zoom mit Upgrade auf X32" bzw. "Somatom
Sensation 16". Der Angeklagte Prof. Dr. V3 hatte für die O1 im Dezember 2000 die
damals aktuelle Geräteversion ("Somatom Volume Zoom") zum Preis von 971.454,57
Euro zzgl. MWSt. und im März 2001 zum Mehrpreis von 127.822,97 Euro zzgl. MWSt.
eine Nachrüstung auf den neuesten technischen Stand ("Somatom Volume Zoom mit
Upgrade auf X32") bestellt, die später ohne einen weiteren Mehrpreis zum "Somatom
Sensation 16" fortentwickelt wurde. Im Bewilligungszeitraum erhielt die O1 allerdings
nur die im April 2000 ausgelieferte Grundversion ("Somatom Volume Zoom"), eine
technische Nachrüstung ("Upgrade auf X32") unterblieb herstellerseits. Die Lieferung
des "Somatom Sensation 16", den die O1 am Ende im Austausch gegen die
Grundversion erhielt, erfolgte erst im Juli 2002. Auch der Computertomograph
"Somatom Sensation 16" wurde bestimmungsgemäß eingesetzt.
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Den Rechnungen vom 28.09.2001/07.02.2002 schließlich lag die Lieferung eines
offenen Kernspintomographen "Magnetom Symphony Quantum" bzw. "Magnetom
Avanto" zu Grunde. Der Angeklagte Prof. Dr. T4 hatte für die O1 im September 2001 die
damals aktuelle Geräteversion "Magnetom Symphony Quantum" bestellt. Zu einer
Auslieferung an die O1 kam es jedoch nicht, weil zur Aufstellung des Geräts
erforderliche Baumaßnahmen weder im Bewilligungszeitraum noch innerhalb der
Zweckbindungsdauer, die mit Ablauf des Jahres 2004 endete, realisiert werden
konnten. Der Angeklagte Prof. Dr. T4 stellte den Auftrag daraufhin auf ein Gerät der
neuesten Generation ("Magnetom Avanto") für sein radiologisches Institut um. Die
Lieferung erfolgte im September 2005. Die Kosten ließ er mit dem Preis für den schon
bezahlten "Magnetom Symphony Quantum" verrechnen.
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Letztlich reichte auch der Angeklagte Prof. Dr. V3 falsche Stundenaufschreibungen ein,
indem er für den Bereich der Medizintechnik die H-Mitarbeiter N5, D5, M3 und Prof. Dr.
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M2 vollständig über das Projekt "OP 2000" abrechnete, obwohl diese damit tatsächlich
nur teilweise befasst waren. Hierdurch verlagerte er allein hinsichtlich der Medizinisch-
Technischen-Röntgenassistentin N5, die kaum für das Projekt arbeitete, Personalkosten
im Betrag von 60.865,32 Euro nahezu vollständig auf das Land.
In der Summe beliefen sich die von dem Angeklagten Dr. V2 geltend gemachten
Rechnungsbeträge – ohne Berücksichtigung der im Bereich der Industrietechnik falsch
abgerechneten Personalkosten – auf 1.946.350,98 Euro (ohne MWSt.). Die von dem
Angeklagten Prof. Dr. V3 geltend gemachten Rechnungsbeträge summierten sich auf
3.821.242,27 Euro (ohne MWSt.); dazu kamen falsch abgerechnete Personalkosten von
mindestens 60.865,32 Euro.
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Die Angeklagten erlangten auf diese Weise für die O1 Fördermittel, die zwischen
November 2000 und Dezember 2001 in der bewilligten Höhe ausgezahlt wurden.
Hiervon entfielen – ohne Berücksichtigung der im Bereich der Industrietechnik falsch
abgerechneten Personalkosten – rund 1,8 Millionen Euro (92,5 % von 1.946.350,98
Euro) auf den von dem Angeklagten Dr. U verantworteten Geschäftszweig und – unter
teilweiser Berücksichtigung der im Bereich der Medizintechnik falsch abgerechneten
Personalkosten (N5) – mehr als 3,5 Millionen Euro (92,5 % von 3.821.242,27 Euro plus
92,5 % von 60.865,32 Euro) auf den von dem Angeklagten Prof. Dr. V3 verantworteten
Geschäftszweig.
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Das Q1 kam in seinem Bericht über die Prüfung des Schlussverwendungsnachweises
vom 31.03.2003 unter Berücksichtigung der Angaben in den
Teilverwendungsnachweisen und der jeweils beigefügten Belege zunächst zu dem
Ergebnis, dass die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden sei und keine
Anhaltspunkte für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Zuwendung vorlägen.
Nachdem die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen die Angeklagten bekannt
geworden waren, nahm das Q1 den Zuwendungsbescheid jedoch durch – nicht
bestandskräftigen – Bescheid vom 20.12.2007 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück
und machte gegenüber der O1, die nach Aufspaltung gegen Ende des Jahres 2005
hinsichtlich des Geschäftsbereichs Industrietechnik ganz auf die Fachhochschule H
bzw. eine von ihr gegründete Holding übergegangen war, und der N GmbH – ein
Unternehmen des Angeklagten Prof. Dr. V3, das im Zuge der Aufspaltung mehrere
subventionierte medizinische Großgeräte erworben und diese im Juli 2007 an ein
Mülheimer Krankenhaus veräußert hatte – die Rückzahlung des Förderbetrages nebst
Zinsen geltend. N GmbH hinterlegte den Kaufpreis von 840.336,13 Euro zzgl. MWSt.
daraufhin im Einvernehmen mit dem Q1 auf dem Anderkonto eines Rechtsanwalts. G2
2008 gab der Angeklagte Prof. Dr. V3 den hinterlegten Nettoverkaufserlös im Namen
der GmbH – wenngleich unter Vorbehalt – zu Gunsten des Q1 frei.
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2. Fall "Dr. E5:
befasst, der als Referatsleiter im Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für
Bundesstrukturhilfemittel zuständig war und in dieser Funktion die Fördermittel auswies,
nachdem die Grundsatzentscheidung für ein bestimmtes Projekt gefallen war. Der
Angeklagte Prof. Dr. V3 hatte Dr. h. c. E5 zu Beginn der 90er Jahre im Zuge eines
früheren Fördervorhabens kennen gelernt, hieraus hatte sich später auch ein privater
Kontakt entwickelt. Vor diesem Hintergrund unterstützte Dr. h. c. E5 die Angeklagten im
Bewilligungsverfahren für das Projekt "OP 2000", indem er sich im September 2000
gegenüber dem Q1 dafür aussprach, das Vorhaben mit der beantragten (hohen)
Förderquote von rund 92,5 % zu bewilligen.
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Im Gegenzug verschaffte der Angeklagte Prof. Dr. V3 im Sommer 2001 einem Sohn des
Ministerialbeamten, dem damaligen Informatikstudenten E6, einen Auftrag der H über
Programmierungs- und Wartungsarbeiten. Dass dies als "Dankeschön" für die bisherige
Unterstützung im Projekt "OP 2000" gedacht war und ihn zugleich dazu "ermutigen"
sollte, sein Ermessen weiterhin zu Gunsten der Vorhaben des Angeklagten Prof. Dr. V3
auszuüben, war Dr. h. c. E5 klar. Auf dieser Grundlage floss E6 bzw. den von ihm zu
diesem Zweck ins Leben gerufenen Unternehmen D3 und D4 zwischen August 2001
und Februar 2004 eine Vergütung von insgesamt 46.644,87 Euro (einschl. MWSt.) zu,
die mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung seines Vaters deutlich über das
Marktübliche hinausging.
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Anschließend sorgte der Angeklagte Dr. U auf Bitten des Angeklagten Prof. Dr. T3 für
die weitere Unterstützung E6, indem er der D4 einen entsprechenden Folgeauftrag der
W verschaffte. Auf Grund dieses Auftrags zahlte die W – der Angeklagte Dr. U hatte ihr
hierfür einen finanziellen zugesagt – der D4 zwischen April 2004 und Juni 2005 eine
Vergütung im Gesamtbetrag von 38.151,24 Euro zu, ohne dass dem adäquate
Gegenleistungen zu Grunde lagen. Auch dies war als "Dankeschön" für die bisherige
Unterstützung im Projekt "OP 2000" gedacht und sollte Dr. h. c. E5 zugleich dazu
"ermutigen", sein Ermessen weiterhin zu Gunsten der O1 auszuüben. Schließlich
übergab der Angeklagte Dr. U Dr. h. c. E5 – ebenfalls zum Zwecke des "Schmierens" –
im Januar 2007 einen Bargeldbetrag von 2.500 Euro.
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Inwieweit die Angeklagten bei den "Zuwendungen" mit Einverständnis des jeweils
anderen handelten, ist nach entsprechender Verfolgungsbeschränkung (§ 154 a Abs. 2
StPO) nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.
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3. Fall "Inkubator-Zentrum":
für die ohne öffentliche Mittel nicht lebensfähige O1 zunächst lediglich die Möglichkeit
einer verdeckten, nach der Beurteilung des Angeklagten Dr. U allerdings politisch
gewollten Subventionierung im Zuge von Fördermaßnahmen ab, die die im Jahre 2001
als "Brutstätte" für Existenzgründungen im Umfeld der Fachhochschule H ins Leben
gerufene F GmbH mit Sitz in H (i. F. F4) betrafen.
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Die F4, deren Mehrheitsgesellschafterin die Fachhochschule H war, wurde mit über
zwölf Millionen Euro aus öffentlichen Mitteln gefördert. Dies erfolgte durch zwei Projekte,
die als Maßnahmen zur Förderung des wirtschaftlichen Strukturwandels in der Emscher-
Lippe-Region konzipiert waren. Der Bau und die Einrichtung des Zentrums wurde im
Rahmen des Projekts "Bau und Einrichtung des Inkubator-Zentrums Emscher-Lippe zur
Förderung hochschulnaher Existenzgründungen" auf Grund von
Zuwendungsbescheiden der Fachhochschule H vom 06.05.2002 und 03.07.2003 durch
eine nicht rückzahlbare Zuwendung an die F4 in Höhe von 5.113.000 Euro aus
Strukturhilfemitteln des Bundes gefördert (Bewilligungszeitraum 01.01.2002-
31.12.2003). Der Betrieb des Zentrums wurde im Rahmen des
Wirtschaftsförderungsprogramms "NRW/EU-Gemeinschaftsprogramm für die Ziel-2
Gebiete" für die Zeit vom 01.06.2003 bis zum 31.05.2006 mit 7.019.900 Euro aus Mitteln
des Landes und der Europäischen Union gefördert, die das Ministerium für Wirtschaft
und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen der F4 unter dem 28.05.2003 ebenfalls als
verlorenen Zuschuss bewilligt hatte (Projekt "Erweiterte Inkubator-Dienstleistung für
Gründende in der Emscher-Lippe-Region"). Beide Zuwendungen durften nur zur
Finanzierung von Aufgaben verwendet werden, die in unmittelbarem Zusammenhang
30
mit den Projekten standen.
Um verschiedene Erfolg versprechende Arbeiten der O1 aus dem Bereich der
Industrietechnik zur Marktreife führen zu können, schöpfte der Angeklagte Dr. U in den
Jahren 2002 bis 2006 im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer der F4 einen Teil
der Gelder entgegen den Verwendungsbeschränkungen zu Gunsten der O1 ab. Hierzu
stellte er der F4, die in diesem Zeitraum nahezu sämtliche Ausgaben aus den
Fördermitteln finanzierte, und der T6 sowie der D5, bei denen die F4 Fördergelder
"geparkt" hatte, durch die O1 und andere Unternehmen aus ihrem Umfeld – B4, J3, W,
O3 – Rechnungen, die weithin nicht gerechtfertigt waren, weil ihnen entweder keine
oder keine entsprechend werthaltigen Leistungen zu Grund lagen. Mit den
vereinnahmten Beträgen stopfte der Angeklagte Dr. U, wie schon im Fall "OP 2000", im
Wesentlichen Finanzierungslücken der O1.
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Im Einzelnen handelte es sich um Rechnungen der O1 an die F4 über 215.980 Euro, an
die T6 über 357.916,90 Euro sowie an die D4 über 45.000 Euro, Rechnungen der B3 an
die D4 über 63.300 Euro sowie an die F4 über 54.510 Euro, Rechnungen der J3, W und
der O3 an die F4 über 19.320 Euro, 43.470 Euro und 22.080 Euro und Rechnungen der
V4 an die F4 über 540.918 Euro (alle Beträge ohne MWSt.). Die Rechnungen der O1 an
die F4 betrafen tatsächlich nur im Betrag von 64.480 Euro werthaltige Leistungen
(Erstellung einer Machbarkeitsstudie). Ihren Rechnungen an die T5 und die D4 sowie
den Rechnungen der B3, J3, W und der O3 lagen keine Leistungen zu Grunde. Den
Rechnungen der V4 lagen schließlich mindestens im Betrag von 210.000 Euro keine
werthaltigen Leistungen zu Grunde.
32
Der Angeklagte Dr. U bewirkte auf diese Weise im Interesse der O1 eine "Umwidmung"
von Fördergeldern im Betrag von rund 967.000 Euro.
33
4. Fall "Digitales Krankenhaus":
bei dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen für das
Projekt "Digitales Krankenhaus" zu Gunsten der O1 eine weitere Zuwendung im
Rahmen des Wirtschaftsförderungsprogramms "NRW/EU-Ziel 2-Programm 2000-2006".
Das Projekt "Digitales Krankenhaus" verstand sich als Fortsetzung des Projekts "OP
2000" in Richtung auf eine abteilungsübergreifende Volldigitalisierung des
Krankenhausbetriebs und der Gesundheitsversorgung. Nach den
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 27.01.1982 erfolgte die
Zuwendung, über deren Gewährung nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden
wurde, wiederum in der Form einer projektbezogenen Anteilsfinanzierung als verlorener
Zuschuss. Bemessungsgrundlage waren abermals die Personal- und Sachausgaben im
geförderten Unternehmen und die im Rahmen der Maßnahme erforderlichen
Fremdleistungen sowie Investitionsausgaben (jeweils ohne MWSt.). Die Angeklagten
gingen in ihrem Antrag von einem durch die O1 aufzubringenden Eigenanteil von rund
881.500 Euro aus, der hauptsächlich aus den Erlösen von im Zuge des Projekts zu
erbringenden Beratungsleistungen bestritten werden sollte. Die erwarteten Fördergelder
sollten erneut unter ihnen aufgeteilt und im Innenverhältnis jeweils eigenverantwortlich
verwendet werden.
34
Mit Zuwendungsbescheid vom 21.07.2004 bewilligte das Q1 die beantragte Zuwendung
aus Mitteln des Landes und der Europäischen Union in Höhe von 4.995.363 Euro. Der
Fördersatz belief sich bei angenommenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von
5.876.900 Euro auf 85 %. Der Bewilligungszeitraum dauerte vom 01.01.2004 bis zum
35
31.12.2007.
Nach den ANBest-P und den BNBest-P, die Bestandteils des Bescheides und diesem
beigefügt waren, durfte die Zuwendung nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid
bestimmten Zwecks verwendet und – unter Beifügung der zur Beurteilung des
Mittelbedarfs erforderlichen Angaben – nur insoweit und nicht eher angefordert werden,
als durch Rechnungen und Zahlungsbelege nachgewiesen war, dass entsprechende
Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks geleistet worden waren. Die
Zuwendung war wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Ihre zweckentsprechende
Verwendung war durch jährliche Teilverwendungsnachweise und einen
Schlussverwendungsnachweis nachzuweisen, in denen die Verwendung im Einzelnen
darzustellen und denen die Ausgabebelege und Verträge über die Vergabe von
Leistungen beizufügen waren. Personalausgaben mussten anhand von
Stundenaufschreibungen nachgewiesen werden.
36
In der Folgezeit mussten die Angeklagten wiederum erkennen, dass ihre optimistischen
Annahmen zur Erwirtschaftung des Eigenanteils nicht zu verwirklichen waren. In dieser
Situation ließen sie sich, wie schon bei dem Projekt "OP 2000", dazu verleiten, die
Finanzierungslücken durch Vorspiegelung höherer Projektkosten zu schließen.
Inwieweit die Angeklagten dabei mit dem Einverständnis des jeweils anderen
handelten, ist nach entsprechender Verfolgungsbeschränkung (§ 154 a Abs. 2 StPO)
nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
37
Der Angeklagte Dr. U reichte daher – für die Projektkosten vor der Aufspaltung der O1
zugleich für den Angeklagten Prof. Dr. V3 – bei dem Q1 Mittelanforderungen, in denen
er zu den Ausgaben bewusst wahrheitswidrige Angaben machte, indem er überhöhte
Personalausgaben und Investitionen für Wirtschaftsgüter, Fremdleistungen u. Ä.
ansetzte, die tatsächlich nicht, nur teilweise oder projektfremd angefallen waren. Diese
Darstellungen wiederholte er sowohl in seinen Teilverwendungsnachweisen vom
14.03.2005, 28.02.2006 und 28.02.2007 sowie in seinem
Schlussverwendungsnachweis vom 28.02.2007. Seine Angaben unterlegte er mit
Scheinrechnungen und anderen inhaltlich falschen Belegen.
38
So legte der Angeklagte Dr. U für den Bereich der Industrietechnik Rechnungen der D5
über 129.000 Euro, J4 über 93.300 Euro, J3 über 36.000 Euro, C4 über 42.500 Euro, W
über 227.324 Euro, E7 über 138.000 Euro, S über 40.000 Euro, Dr. V über 27.000 Euro,
J4 über 320.000 Euro, V4 über 170.640 Euro, Fachhochschule H über 24.500 Euro, P
über 32.500 Euro, S3 über 73.100 Euro, F6 9.000 Euro, J5 über 19.100 Euro, O4 über
5.500 Euro, M7 178.293 Euro über 178.293 Euro, N8 über 8.189 Euro und H3 über
70.000 Euro (alle Beträge ohne MWSt.) vor. Die von der M7 und N9 in Rechnung
gestellten Beträge betrafen projektfremde Leistungen. Die Rechnung der H3 bezog sich
zwar auf eine für das Projekt "Digitales Krankenhaus" bestimmte, tatsächlich aber noch
nicht erbrachte Leistung. Den übrigen Rechnungen lagen keine Leistungen zu Grunde.
Die Gelder, die die O1 auf diese Rechnungen zahlte, flossen schließlich – wiederum
durch Scheinrechnungen verschleiert – an sie oder an andere Unternehmen im
Einflussbereich der Angeklagten zurück.
39
Darüber hinaus brachte der Angeklagte Dr. U für den Bereich der Industrietechnik unter
Vorlage entsprechender Stundenaufschreibungen Personalausgaben für Prof. Dr. N2 in
Höhe von 52.867,50 Euro, für Dr. M in Höhe von 28.661,50 Euro, für Prof. Dr. D in Höhe
von 47.537,50 Euro, für Prof. Dr. T in Höhe von 70.224 Euro, für Dipl.-Ing. B in Höhe von
40
214.796,50 Euro, für Dipl.-Ing. L2 in Höhe von 216.575,53 Euro, für Dipl.-Ing. G in Höhe
von 174.884 Euro, für Dipl.-Inform. O5 in Höhe von 218.875 Euro, für Dipl.-Inform. B5 in
Höhe von 73.748 Euro, für Dipl.-Ing. T2 in Höhe von 190.138 Euro, für C6 in Höhe von
69.536 Euro, für L5 in Höhe von 95.325 Euro, für Dipl.-Ing. X in Höhe von 75.808 Euro
und für N10 in Höhe von 68.392 Euro in Ansatz, obwohl diese mit dem Projekt
tatsächlich nicht oder nur teilweise befasst waren.
Der Angeklagte Prof. Dr. V3 machte für den Bereich der Medizintechnik unter Vorlage
entsprechender Stundenaufschreibungen Personalausgaben für die H-Mitarbeiter Prof.
Dr. M2 in Höhe von 71.583,50 Euro, E7 in Höhe von 107.010 Euro und M3 in Höhe von
82.075,50 Euro geltend, obwohl diese damit in Wahrheit nur teilweise befasst waren.
41
Schließlich reichten die Angeklagten – insoweit einvernehmlich handelnd – im Zuge der
Aufspaltung der O1 Rechnungen der H über 155.500 Euro (ohne MWSt.) für tatsächlich
nicht erbrachte oder wertlose Leistungen ein, die in Wahrheit nur dazu dienten, den
Angeklagten Prof. Dr. V3 bzw. die H aus der O1 "herauszukaufen".
42
In der Summe beliefen sich die von dem Angeklagten Dr. U allein zu Unrecht geltend
gemachten Rechnungsbeträge – ohne Berücksichtigung der Rechnung der H und der
im Bereich der Industrietechnik falsch abgerechneten Personalkosten – auf 1.621.446
Euro (ohne MWSt.). Die von dem Angeklagten Dr. U und dem Angeklagten Prof. Dr. V3
einvernehmlich zu Unrecht geltend gemachten Rechnungsbeträge summierten sich auf
155.500 Euro (ohne MWSt.).
43
Die Angeklagten erlangten auf diese Weise für die O1 Fördermittel, die bis zur
Verhaftung des Angeklagten Dr. U im März 2007 im Betrag von 3.929.465 Euro
ausgezahlt wurden. Hiervon entfielen mehr als 1,3 Millionen Euro (85 % von 1.621.446
Euro) auf die von dem Angeklagten Dr. U allein zu Unrecht geltend gemachten
Rechnungsbeträge. Weitere 132.175 Euro (85 % von 155.500 Euro) entfielen auf die
von dem Angeklagten Dr. U und dem Angeklagten Prof. Dr. V3 einvernehmlich zu
Unrecht geltend gemachten Rechnungen der H.
44
5. Fall "Medical Services":
Unternehmer Prof. Dr. T3 kennen, der damals für seine S GmbH (i. F. X6) ein
Förderprojekt zur Entwicklung einer optimierten F2- und Personalbewirtschaftung im
Gesundheitswesen plante (Projekt "Medical Services"). Als dieser im Jahr darauf von
Finanzierungsschwierigkeiten berichtete, weihte ihn der Angeklagte Dr. U in seine
"Masche" ein, durch Vorspiegelung höherer Projektkosten eine versteckte Erhöhung der
Förderquote zu erschleichen. Sie kamen daraufhin überein, die gegenüber dem Q1
abzurechnenden Kosten des Projekts durch einen Auftrag des X6 an die
Fachhochschule H zur Erstellung einer E-HRMS Web-Plattform zu einem um 100 %
überteuerten Preis von 700.000 Euro (ohne MWSt.) künstlich in die Höhe zu treiben. Die
eine Hälfte des Geldes sollte bei der Fachhochschule verbleiben, die andere Hälfte
sollte – durch Scheinrechnungen verschleiert – an das X6 oder andere Unternehmen im
Einflussbereich Prof. Dr. T6 zurückfließen. Der Angeklagte Dr. U war einverstanden,
weil er darin eine Maßnahme der Drittmittelbeschaffung zu Gunsten der
Fachhochschule sah.
45
Nachdem Prof. Dr. T3 im Rahmen seines Antrags eine Projektbeschreibung vom
01.04.2004 ("E-HRMS Web-Plattform Medical Services") sowie ein Schreiben der
Fachhochschule H vom 22.11.2004 vorgelegt hatte, in dem der Preis von 700.000 Euro
46
näher begründet worden war, bewilligte das Q1 dem X6 auf fachliche Initiative des
Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem
07.04.2005 eine Zuwendung in Höhe von 1.455.265 Euro aus Mitteln des "NRW/EU-
Ziel 2-Programms 2000-2006" für die Zeit vom 01.12.2004 bis zum 31.12.2007. Die
Zuwendung erfolgte in der Form der Anteilfinanzierung als verlorener Zuschuss. Der
Fördersatz belief sich bei angenommenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von
2.910.531 Euro, in denen auch sonst überhöhte Sach- und Personalkosten enthalten
waren, auf 50 %.
Die Fachhochschule H erhielt für die Web-Plattform auf der Grundlage eines am
01.12.2004 geschlossenen Drittmittelvertrages 350.000 Euro (ohne MWSt.) ausgezahlt.
Die weiteren 350.000 Euro (ohne MWSt.) zahlte das X6 auf Rechnungen vom
31.10.2005, 17.03.2006, 22.09.2006 und 16.11.2006 an die O1, nachdem diese den
Auftrag zur Erstellung der halbfertigen Plattform von der Fachhochschule übernommen
hatte. Dieser Betrag floss sodann – verschleiert durch Scheinrechnungen u. a. der Dr. V
an die O1 über 29.000 Euro und der E7 an die B5, J5 über 51.000 Euro, 44.000 Euro
und 38.800 Euro (Beträge ohne MWSt.) – an das X6 oder andere Unternehmen im
Einflussbereich Prof. Dr. T6 zurück.
47
Prof. Dr. T3 erlangte auf diese Weise für das X6 Fördermittel, die bis Dezember 2006 in
Höhe von 1.153.955,85 Euro ausgezahlt wurden. Hiervon entfielen 175.000 Euro (50 %
von 350.000 Euro) auf die Rechnungen der O1.
48
6. Fall "Rohrrobotersteuerung":
Fachhochschule H mit dem Kooperationsprojekt "Entwicklung einer
Rohrrobotersteuerung zur Instandsetzung alter oder defekter Entwässerungssysteme –
Entwicklung einer Rohrrobotersteuerung mit Vermessung und Visualisierung der
Rohrinnenwände" befasst, an dem auch verschiedene Wirtschaftsunternehmen beteiligt
waren.
49
Das Vorhaben wurde im Rahmen des Programms "Förderung der Erhöhung der
Innovationskompetenz mittelständischer Unternehmen" auf Grund eines Bescheides der
B7 (B7) vom 22.05.2006 aus Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
mit einer projektbezogenen nicht rückzahlbaren Anteilfinanzierung von bis zu 94.634
Euro gefördert. Der Bewilligungszeitraum reichte vom 01.06.2006 bis zum 31.05.2008.
Nach der zu dem Programm ergangenen Richtlinie vom 12.07.2004 sowie nach den
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf
Kostenbasis, die Bestandteil des Bescheides und diesem beigefügt waren, mussten die
Personalkosten auf der Grundlage von Stundennachweisen abgerechnet werden.
50
In den Zahlungsanforderungen der Fachhochschule an die B7 vom 15.09.2006 und
13.12.2006 machte der Angeklagte Dr. U unter Vorlage inhaltlich falscher Stundenzettel
Arbeiten seiner Mitarbeiter T7, D6 und I1 geltend, obwohl das Vorhaben zu diesem
Zeitpunkt noch gar nicht aufgenommen worden war. Auch in der Folgezeit war lediglich
der Mitarbeiter T7 mit der Sache befasst.
51
Der Angeklagte Dr. U erlangte auf diese Weise für die Fachhochschule H Fördermittel in
Höhe von 26.251 Euro, die am 25.10.2006 und 18.12.2006 in Teilbeträgen von 12.208
Euro und 14.043 Euro ausgezahlt wurden.
52
7. Fall "Lab on a Chip":
53
– den ihm unterstellten – Prof. Dr. X2, Prof. Dr. U und Dr. L sowie mit Prof. Dr. T3 und –
der diesem unterstellten – Dr. T4 einen Förderantrag an das Ministerium für Innovation,
Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen für das
Verbundprojekt "Entwicklung und automatisierte Fertigung von Microarrays für die
Routinediagnostik (Lab on a Chip)". Gegenstand des Vorhabens war die Entwicklung
einer Systemlösung zur Erkennung von Gen-Auffälligkeiten. Als Partner des
Verbundprojekts waren neben der O1 die I GmbH und die P vorgesehen, deren Anteile
jeweils von Prof. Dr. T3 gehalten wurden.
Als das PTJ für die Ermittlung des Zuwendungsbedarfs entgegen dem üblichen
Vorgehen schon vor der Bewilligung (und innerhalb eines Zeitraums von nur wenigen
Wochen) verbindliche Angebote über die zu erwartenden Investitionen und
Fremdleistungen sowie Arbeitsverträge der mit dem Projekt befassten Personen
verlangte, sahen sich der Angeklagte Dr. U und die anderen Beteiligten vor eine
unlösbare Aufgabe gestellt. Sie beschlossen daher, auch solche Angebote und
Arbeitsverträge vorzulegen, die ihnen später lediglich als "Manövriermasse" dienen
sollten. Auf dieser Grundlage reichten sie ein Angebot der N9 vom 25.07.2006 über die
Vermietung einer Waversäge zum Preis von 180.000 Euro (ohne MWSt.) sowie
Arbeitsverträge mit M8, T8, F8, G, M9, M10, S3, I2, X2, D4, G, L2, I4, B, O4 und E6 ein,
obwohl diese Leistungen nur auf dem Papier benötigt wurden.
54
Mit Zuwendungsbescheiden vom 06.11.2006 bewilligte das Q1 die beantragten
Zuwendungen im Rahmen des "NRW/EU-Ziel 2-Programms 2000-2006" aus Mitteln
des Landes und der Europäischen Union in Höhe von 898.872 Euro für die O1, in Höhe
von 915.186 Euro für die P und in Höhe von 624.051 Euro für die N9. Der Fördersatz
belief sich bei angenommenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 2.247.180
Euro (O1), 2.287.967 Euro (P) und 1.560.130 Euro (N9) auf 40 %.
55
Zu einer Auszahlung der Fördermittel kam es nicht, da die Finanzierung des
Verbundprojekts nach der Verhaftung Prof. Dr. T6 G2 2007 nicht mehr gesichert war und
eine u. a. von dem Angeklagten Dr. U angeregte drastische Reduzierung des
Projektumfangs vom Q1 nicht akzeptiert wurde. Die Zuwendungsbescheide betreffend
die O1 und die P wurden daraufhin am 03.04.2007 widerrufen. Am 26.06.2007 erfolgte
auch der Widerruf des Zuwendungsbescheides gegenüber der N10.
56
III.
57
Die Angeklagten haben die Taten gestanden. Der Angeklagte Dr. U hat sein Geständnis
aus dem Ermittlungsverfahren wiederholt. Der Angeklagte Prof. Dr. V3, der im
Ermittlungsverfahren ein strafbares Verhalten noch weitgehend in Abrede gestellt hatte,
hat sich in der Hauptverhandlung ebenfalls zu seinen Taten bekannt.
58
Die Geständnisse sind glaubhaft. Zum einen stimmen die Angaben der Angeklagten,
soweit es die "gemeinsamen" Tatkomplexe "OP 2000" (Fall 1), "Dr. E5 (Fall 2) und
"Digitales Krankenhaus" (Fall 4) betrifft, überein. Zum anderen werden ihre Angaben
u. a. durch zwei E-Mails vom 11.04.2000 und 03.03.2006 bestätigt, deren Richtigkeit sie
auf Vorhalt eingeräumt haben. So heißt es zur Abrechnung des Kernspintomographen
"Magnetom Symphony" im Projekt "OP 2000" (Fall 1) in der internen E-Mail eines
Mitarbeiters der T8 vom 11.04.2000: "Unser Kunde H3 – Herr Dr. V3 – hat ein MR
Symphony gekauft und geliefert bekommen. Aufgrund des Förderantrages in NRW darf
erst nach Zuteilung der Fördermittel abgerechnet werden (voraussichtlich September
59
2000)." Dies passt zu der Darstellung des Angeklagten Prof. Dr. V3, nach der die
Rechnung für das bereits vor Beginn des Bewilligungszeitraums an die H3 gelieferte
Gerät zum Zwecke der Subventionserschleichung auf die O1 "umgeschrieben" wurde.
Und wenn es im Zusammenhang mit dem Projekt "Lab on a Chip" (Fall 7) in einer E-
Mail des Angeklagten Dr. U an Dr. L und Dr. T4 vom 03.03.2006 heißt, man müsse, um
an Fördergelder zu gelangen, nur "etwas Unsinn" vortragen, so fügt sich das in die von
dem Angeklagten Dr. U eingeräumte Ausnutzung der offenkundigen
Missbrauchsanfälligkeit des bürokratischen Zuteilungsverfahrens ein.
IV.
60
1.
und der B3 bei den Projekten "OP 2000" (Fall 1), "Digitales Krankenhaus" (Fall 4),
"Rohrrobotersteuerung" (Fall 6) und "Lab on a Chip" (Fall 7) sowie durch das
"Abschöpfen" von Fördergeldern der F4 zu Gunsten der O1 im Projekt "Inkubator-
Zentrum" (Fall 3) des Subventionsbetruges schuldig gemacht (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 bzw.
Nr. 2 StGB). Die Mitwirkung bei den falschen Angaben Prof. Dr. T6 gegenüber dem Q1
im Komplex "Medical Services" (Fall 5) erfüllt den Tatbestand der Beihilfe zum
Subventionsbetrug (§§ 264 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 StGB). Im Tatkomplex "Dr. E5 (Fall 2)
hat sich der Angeklagte Dr. U durch seine Zahlung an den Ministerialbeamten und die
Zahlungen der W an dessen Sohn schließlich wegen Bestechung strafbar gemacht
(§ 334 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 StGB). Die Taten sind tatmehrheitlich begangen
(§ 53 Abs. 1 StGB).
61
2.
dem Q1 bei den Projekten "OP 2000" (Fall 1) und "Digitales Krankenhaus" (Fall 4) des
Subventionsbetruges schuldig gemacht (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die von ihm
veranlassten Zahlungen der Q1 an H2 erfüllen ebenfalls den Tatbestand der
Bestechung (§ 334 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 StGB). Die Taten sind tatmehrheitlich
begangen (§ 53 Abs. 1 StGB).
62
V.
63
1.
Geldstrafe bestraft (§ 264 Abs. 1 StGB). Die Strafe für Beihilfe zum Subventionsbetrug
ist grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe
(§§ 264 Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB), diejenige für Bestechung ist
grundsätzlich Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 334 Abs. 1 S. 1
StGB).
64
Hierbei hat es sein Bewenden. Insbesondere wiegen die Subventionsbetrügereien nicht
besonders schwer (§ 264 Abs. 2 S. 1 StGB). Ein Regelbeispiel des § 264 Abs. 2 S. 2
StGB ist nicht verwirklicht. Das gilt auch für den Subventionsbetrug bei dem Projekt "OP
2000" (Fall 1). Dass der Ministerialbeamte Dr. h. c. H1 die Angeklagten in der
Angelegenheit unterstützte, indem er sich im September 2000 gegenüber dem Q1 dafür
aussprach, das Vorhaben mit der beantragten (hohen) Förderquote von rund 92,5 % zu
bewilligen, erfüllt nicht etwa den Tatbestand des § 264 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StGB. Denn die
Angeklagten begingen den Subventionsbetrug nicht schon im Bewilligungsverfahren,
sondern erst nach Erlass des Zuwendungsbescheides vom 18.10.2000. Auch ein
"unbenannter" besonders schwerer Fall ist in keinem Tatkomplex gegeben. Die bloße
65
Höhe der erlangten Zuwendungen reicht dafür nicht aus. Zwar liegen die Subventionen
mit Ausnahme der 26.251 Euro im Komplex "Rohrrobotersteuerung" (Fall 6) weit über
der Grenze des "großen Ausmaßes" i. S. v. § 264 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB. Allerdings
stehen diesem Umstand die bisherige Unbestraftheit der Angeklagten, ihre
rückhaltlosen Geständnisse in der Hauptverhandlung (im Fall des Angeklagten Dr. U
auch schon im Ermittlungsverfahren) und die Tatsache gegenüber, dass sie
uneigennützig ohne Eigenbereicherungsabsicht – nämlich aus wissenschaftlichem
Ehrgeiz zu Gunsten der O1 – handelten. Ebenfalls mildernd wirkt sich aus, dass sie
bereits beruflich "bestraft" sind. Der Angeklagte Dr. U ist wegen dieses Strafverfahrens
unter Aufgabe seiner Professur aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen
ausgeschieden, die Zusammenarbeit des Angeklagten Prof. Dr. V3 mit einem
Mülheimer Krankenhaus wurde ebenfalls wegen dieses Strafverfahrens beendet. Für
den Angeklagten Prof. Dr. V3 fällt nicht zuletzt ins Gewicht, dass er den Erlös aus dem
Verkauf mehrerer subventionierter medizinischer Großgeräte im Betrag von 840.336,13
Euro zu Gunsten des Q1 hinterlegt und schließlich auch – wenngleich unter Vorbehalt –
freigegeben hat. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass es einer weiteren
"Bestrafung", etwa in Form des Entzuges der Approbation, nicht bedarf.
2.
überwiegend strafmildernden Umstände erneut zu berücksichtigen. Auf der anderen
Seite deuten die Zahl der Taten und die Länge des Tatzeitraums auf eine nicht
unerhebliche kriminelle Energie der Angeklagten hin.
66
Bei Abwägung aller Umstände – in den "gemeinsamen" Fällen vor allem unter
Berücksichtigung des jeweiligen Tatbeitrags – sind im Fall des Angeklagten Dr. u
67
einem Jahr und sechs Monaten (Fall 1: "OP 2000"),
68
einem Jahr und drei Monaten (Fall 4: "Digitales Krankenhaus"),
69
einem Jahr (Fall 2: "Dr. E5 und Fall 3: "Inkubator-Zentrum"),
70
neun Monaten (Fall 7: "Lab on a Chip"),
71
sechs Monaten (Fall 5: "Medical Services") und
72
drei Monaten (Fall 6: "Rohrrobotersteuerung")
73
und im Fall des Angeklagten Prof. Dr. U2
74
einem Jahr und neun Monaten (Fall 1: "OP 2000"),
75
einem Jahr und drei Monaten (Fall 2: "Dr. E2 und
76
einem Jahr (Fall 4: "Digitales Krankenhaus")
77
schuldangemessen (§ 46 StGB) und, soweit es den Fall 6 ("Rohrrobotersteuerung")
betrifft, wegen der Zahl der Taten zur Einwirkung auf den Angeklagten Dr. U
unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB).
78
3.
79
die verwirkten Einzelstrafen zurückzuführen sind (§ 53 Abs. 1 StGB), im Fall des
Angeklagten Dr. U auf ein Jahr und sieben Monate und im Fall des Angeklagten Prof.
Dr. V3 auf ein Jahr und zehn Monate; ihr Höchstmaß beträgt bei dem Angeklagten Dr. U
sechs Jahre und zwei Monate und bei dem Angeklagten Prof. Dr. V3 drei Jahre und elf
Monate (§§ 39, 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 StGB).
Bei der Bildung der Gesamtstrafen ist eine straffe Strafzusammenziehung angezeigt,
weil die Taten weithin motivatorisch eng zusammenhängen (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB).
Dies ist bei den Subventionsbetrügereien (Fall 1: "OP 2000", Fall 3: "Inkubator-
Zentrum", Fall 4: "Digitales Krankenhaus", Fall 6: "Rohrrobotersteuerung" und Fall 7:
"Lab on a Chip") und der Beihilfe zum Subventionsbetrug (Fall 5: "Medical Services")
besonders augenfällig, gilt aber auch für deren teilweises Zusammentreffen mit der
Bestechung (Fall 2: "Dr. E2.
80
Danach ist sowohl bei dem Angeklagten Dr. U als auch bei dem Angeklagten Prof. Dr.
V3 eine Gesamtfreiheitsstrafe von
81
zwei Jahren
82
ein gerechter Schuldausgleich (§ 46 StGB).
83
VI.
84
Die Vollstreckung der Gesamtstrafen kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
85
1.
Angeklagten zu erwarten, dass sie sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen
lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr
begehen werden, zumal sie durch die in dieser Sache vom 13.03.2007 bis zum
22.05.2007 (Angeklagter Dr. O bzw. vom 31.05.2007 bis 28.06.2007 (Angeklagter Prof.
Dr. T2 vollzogene Untersuchungshaft zusätzlich gewarnt sind (§ 56 Abs. 1 StGB).
86
2.
Umstände anzunehmen, die eine Aussetzung der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafen
gestatteten (§§ 56 Abs. 2, 58 Abs. 1 StGB).
87
3.
vollstrecken (§§ 56 Abs. 3, 58 Abs. 1 StGB). Eine Aussetzung der Vollstreckung
erschiene für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich und könnte
das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz
der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern. Die von den Angeklagten
durch Subventionsbetrügereien verursachten wirtschaftlichen Schäden summieren sich
jeweils auf mehrere Millionen Euro. So hat der Angeklagte Dr. U hat allein in den
Projekten "OP 2000" (Fall 1) und "Digitales Krankenhaus" (Fall 4) mehr als 3,1 Millionen
Euro Schaden zu verantworten. Der Angeklagte Prof. Dr. V3 zeichnet allein im Projekt
"OP 2000" (Fall 1) sogar für einen Schaden von mehr als 3,5 Millionen Euro
verantwortlich. Dies erfordert ebenso wie der Unrechtsgehalt der Bestechungstaten (Fall
2: "Dr. E2 eine nachdrückliche und energische Ahndung, um dem drohenden
Ungleichgewicht zwischen der Strafpraxis bei der allgemeinen Kriminalität und der
Strafpraxis in Wirtschaftsstrafsachen zu begegnen sowie dem besonderen öffentlichen
88
Interesse an einer effektiven Strafverfolgung schwerwiegender Wirtschaftskriminalität
gerecht zu werden.
VII.
89
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
90