Urteil des LG Bad Kreuznach vom 02.07.2001

LG Bad Kreuznach: fristlose kündigung, wohnung, lärm, hausordnung, eltern, spiel, bad, toleranz, hausgemeinschaft, vermieter

BGB-Mietrecht
LG
Bad Kreuznach
02.07.2001
1 S 21 / 01
Fristlose Kündigung wegen Kinderlärm
Landgericht Bad Kreuznach Aktenzeichen: 1 S 21/01 6 C 306/00 Amtsgericht S. Verkündet am:
03.07.2001 gez. S., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil
In dem Rechtsstreit S. R., - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T., g
e g e n 1. D. M., 2. B. M., - Beklagte und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. hat
die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach durch die Richterin am Landgericht D., die Richterin
am Landgericht S. und den Richter am Landgericht O. auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2001
für R e c h t erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts S. vom 03. Januar
2001 - 6 C 306/00 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat
die Kosten des Rechtsstreits einschließlich denen des Berufungsverfahrens zu tragen. E n t s c h e i d u n
g s g r ü n d e : Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Auch in der Sache hat sie in
vollem Umfang Erfolg. Abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts, auf dessen Darstellung des
Sach- und Streitstandes in dem angefochtenen Urteil zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 543
Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf
Räumung der von diesen angemieteten Wohnung im zweiten Obergeschoss des Hauses in S.. I. Die von
der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung vom 22.11.1999 wegen Störung des Hausfriedens gem.
§ 554 a BGB ist unbegründet und führt nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses. Nach dem Ergebnis
der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme und dem Vortrag der Klägerin kann den Beklagten
eine Störung des Hausfriedens als schuldhafte Pflichtverletzung des zwischen den Parteien
abgeschlossenen Mietvertrages nicht vorgeworfen werden. Die Klägerin stützt ihre Kündigung auf die
Verursachung von Lärm im Treppenflur beim Verlassen der Wohnung oder Rückkehr in dieselbe
verursacht durch die Kinder der Beklagten, lautes Herumspringen und Herumtrampeln des Sohnes L. in
der Wohnung, zu lautes Heraufziehen und Herunterlassen der Rollläden, zu laute schleifende Geräusche
verursacht durch den Staubsauger sowie ständiges Pendeln zwischen den beiden Wohnungen im
zweiten Obergeschoss unter jeweiligem Auslösen des Treppenlichtschalters mit erhöhtem Strombedarf zu
Lasten der Allgemeinheit. Diese von der Klägerin aufgeführten behaupteten Lärmbelästigungen können
nicht als so gravierend angesehen werden, dass sie eine fristlose Kündigung wegen Störung des
Hausfriedens rechtfertigen würden. 1. Kinderlärm: Der behauptete Kinderlärm kann bereits nach dem
Vortrag der Klägerin nicht als unzumutbare Lärmbelästigung angesehen werden. Kinder als solche sind
keine Störung. Beeinträchtigungen, die damit natürlich verbunden sind, müssen vom Vermieter ebenso
hingenommen werden wie von allen Mietern. Solche Beeinträchtigungen beginnen mit üblichem
Babygeschrei, ersten Kinderunarten, gehen in unbeabsichtigte Störungen aller Art (z. B. Schlagen mit
Gegenständen) über und enden bei bewußten kleineren Störungen, d. h. Gepolter, Gestampfe, Gespringe
und Gehopse sind hinzunehmen. Das alles ist sowohl vom Vermieter als auch von der Gemeinschaft der
Mieter zu tolerieren, soweit es nicht die Grenzen des, in dem jeweiligen Lebensalter, üblichen
überschreitet, d. h. wenn die durch die Kinder verursachten Störungen sich bei vernünftiger
Betrachtungsweise als Folge typischen, altersbedingten und sozialadäquaten Verhaltens darstellen
(Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 5. Aufl., S. 223). Hier ist von den Nachbarn bzw.
Mitbewohnern erhöhte Toleranz gegenüber Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen
Freizeitverhaltens zu fordern. Auch wenn der durch Kinder verursachte Lärm als besonders störend
empfunden wird, ist er als Lebensäußerung unvermeidbar und der Wohngemeinschaft regelmäßig
zumutbar (BGH, MDR 93, 541 ff., NJW 93, 1656 ff.). Diese geforderte erhöhte Toleranz gegenüber
Kinderlärm findet dort ihre Grenze, wo der Lärm nicht mehr sozialadäquat ist, wo den Eltern eine
schuldhafte Pflichtverletzung bzw. eine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Hiervon kann
vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Zeugen P. monieren in ihren zahlreichen Beschwerdebriefen
lautes Auftrampeln bzw. Herumrennen des Kindes L., insbesondere vor dem Schlafengehen, spielen
mittels Laufgestell, sowie Verursachung von Lärm im Treppenflur durch Geschrei, Blubbern und Weinen.
Bei all diesen aufgezählten Verhaltensweisen handelt es sich um den üblichen und normalen Ausdruck
eines natürlichen Bewegungs-, Spiel- und Mitteilungsdranges von Kleinkindern, im Alter der betreffenden
Kinder der Beklagten. Wenn Eltern einem solchen Bewegungs-, Spiel- und Mitteilungsdrang nicht Einhalt
gebieten, kann ihnen dies nicht als schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden. Die Aufzählung der
Zeugen P. enthält ganz überwiegend die Beschreibung von Geräuschentwicklungen, die zwar für die
anderen Mietparteien belästigend wirken können, die jedoch als Ausdruck kleinkindlichen Verhaltens
hinzunehmen sind. Den Beklagten kann hier demzufolge eine Verletzung ihrer Einwirkungspflicht nicht
angelastet werden. Beispielhaft sei hier allein der von dem Zeugen P. in seinem Schreiben vom
28.04.1999 aufgeführte Vorfall vom 21.04.1999, 12.22 Uhr - 12.31 Uhr, erwähnt, wonach im Treppenflur
eine lautstarke Diskussion zwischen der Beklagten zu 1) und dem 4jährigen Sohn L. stattfand, weil dieser
seine Schuhe nicht anziehen wollte. Hierbei handelt es sich um einen Vorfall, der nicht auf eine
fehlerhafte Einwirkung der Eltern oder etwa auf mangelnder Erziehung beruht, sondern dieses Ereignis
macht deutlich, dass Kleinkinder einen eigenen Willen haben, den die Eltern nicht unter allen Umständen
brechen sollten, auch wenn Lärm verursacht wird. Die Kammer weist darüberhinaus jedoch ausdrücklich
darauf hin, dass die Situation rechtlich anders zu beurteilen ist bei Verhaltensweisen von Kindern, die
diese in störender Weise in der Wohnung entwickeln, bei denen die Eltern die Möglichkeit haben, den
Kindern auch innerhalb der Wohnung Alternativen zu bieten, ohne dass die Kinder dadurch in ihrem
Spiel- und Bewegungstrieb behindert werden. Das ist etwa der Fall, wenn die Kinder über das bloße Spiel
hinaus Handlungen vornehmen, die die Nachbarn belästigen, ohne dass dafür aufgrund des Spiels eine
zwingende Notwendigkeit bestünde. So ist es beispielsweise zumutbar für Eltern zu unterbinden, dass die
Kinder von Stühlen springen oder Mobiliar umwerfen. Ein solches Verhalten liegt jedoch wie oben
dargelegt hier nicht zur Entscheidung vor. Die Kammer geht davon aus, dass der die anderen
Mietparteien störende Lärm zumindest gedämmt werden könnte, wenn sich in der Wohnung der
Beklagten Teppichboden befinden würde. Ein Mieter hat jedoch gegen einen im gleichen Haus
wohnenden anderen Mieter keinen Anspruch auf lärmdämmende Maßnahmen, wie z. B. Verlegung eines
Teppichbodens, wenn er sich wegen der Hellhörigkeit des Hauses durch Geräusche normaler
Wohnnutzung, um die es hier vorliegend geht, gestört fühlt (OLG Düsseldorf WM 97, 221 ff.). 2. Zu Lautes
Heraufziehen und Herunterlassen der Rollläden: Das Betätigen des Rollladens führt vorliegend nicht zu
einer wesentlichen Störung der Nachbarn und damit nicht zu einer Störung des Hausfriedens. Nach der
Auflistung der Zeugen P. wurden die Rollläden der Beklagten morgens heraufgezogen und abends
heruntergelassen. Auch wenn dies vielleicht nicht immer in einer gleichbleibenden sanften Art und Weise
geschieht, vermag die Kammer in dieser kurzen Geräuschentwicklung auch nicht ansatzweise eine
fristlose Kündigung rechtfertigende Störung des Hausfriedens zu erkennen. Im übrigen haben die Zeugen
P. in ihrer Vernehmung bekundet, dass dieser Lärm nun nicht mehr moniert werde. 3. Zu laute schleifende
Geräusche durch das Staubsaugen: Der störungsfreie Betrieb von Haushaltsgeräten in normalem Umfang
ist grundsätzlich zulässig. Hierzu gehört auch der Betrieb eines Staubsaugers, der ortsüblich und daher
nicht mehr angreifbar ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Parkett- oder Holzboden mit einem Staubsauger
ohne Bürstenaufsatz gereinigt wird. Die Wahl des Staubsaugeraufsatzes kann einem Mieter nicht durch
die anderen Mieter vorgeschrieben werden. 4. Ständiges Pendeln zwischen den zwei Wohnungen im 2.
Obergeschoss unter Betätigung des Lichtschalters: Gleiches gilt für das behauptete Pendeln zwischen
den 2 Wohnungen. Auch hierdurch kann nennenswerter Lärm nicht verursacht werden. Das Betätigen des
Lichtschalters, sofern die Beklagten dies für erforderlich halten, kann ihnen nicht verboten werden. Von
einem mutwilligen Betätigen zur Tageszeit ist weder nach der Aussage der Zeugen P. noch nach dem
Vortrag der Klägerin auszugehen. Des weiteren behaupten die Zeugen P. in ihren Beschwerdebriefen, die
Beklagten würden die "Parkordnung" nicht einhalten, ihrer Reinigungspflicht nur unzureichend
nachkommen, ihre Bett- und Tischwäsche entgegen der Hausordnung aus dem Fenster schütteln und
hätten darüberhinaus dreimal Schmutzwasser über den Balkon entleert. Es bedarf vorliegend keiner
Entscheidung, ob ein Nachschieben von Kündigungsgründen, die im Kündigungsschreiben oder der
Abmahnung nicht aufgeführt werden, zulässig ist, da diese behaupteten "Verstöße" ebenfalls vorliegend
eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. 5. Nichteinhaltung der "Parkordnung": Die Klägerin hat hierzu
in ihren Schriftsätzen nichts vorgetragen, sondern lediglich auf die Beschwerdebriefe der Zeugen P.
Bezug genommen und diese zum Gegenstand ihres eigenen Vortrages gemacht. Dass auf dem Parkplatz
des Hauses in S. eine Parkordnung existiert, ergibt sich aus den Schreiben der Zeugen P. hingegen nicht.
Diese monieren behinderndes Parken der Beklagten. Ein rücksichtsloses behinderndes Parken kann
jedoch den von den Zeugen P. im Termin vor dem Amtsgericht überreichten Lichtbildern nicht entnommen
werden. 6. Unzureichende Reinigungspflicht: Auch hier fehlt ein hinreichend substantiierter Vortrag der
Klägerin. Die Zeugen P. nehmen wiederum in ihren Beschwerdebriefen Bezug auf eine in der
Hausordnung im einzelnen dargelegte Reinigungspflicht. Die Hausordnung ist jedoch dem Gericht nicht
bekannt, da die Klägerin weder den mit den Beklagten abgeschlossenen Mietvertrag noch die
Hausordnung zu den Akten gereicht hat. Im übrigen rechtfertigen Verstöße gegen die Hausordnung eine
fristlose Kündigung nur in Ausnahmefällen besonderer beharrlicher Nichtbeachtung, etwa bei konstanter
unberechtigter Weigerung sich an der Treppenhausreinigung zu beteiligen. Hierzu hat die Klägerin nichts
vorgetragen. Nach den Ausführungen der Zeugen P. in deren zahlreichen Beschwerdebriefen ist hiervon
auch nicht auszugehen. Diese bemängeln nicht ein Unterlassen der Treppenhausreinigung sondern die
unzureichende Reinigung. 7. Ausschütteln der Bett- und Tischwäsche über den Balkonen: Auch hierzu
fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin dazu, ob es sich dabei um einen besonders beharrlichen Verstoß der
Beklagten gegen die Hausordnung handeln soll, was die Kammer indes nicht anzunehmen vermag. 8.
Dreimaliges Entleeren von Schmutzwasser über den Balkonen: Das Entleeren von Schmutzwasser, wie
von den Zeugen P. in ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht bekundet, ist indes eine nicht hinnehmbare
Beeinträchtigung der anderen Mietparteien der Hausgemeinschaft, da sich deren Balkone unmittelbar
unter demjenigen der Beklagten befindet. Dieses Verhalten rechtfertigt jedoch für sich allein genommen
unter Berücksichtigung der besonderen angespannten Situation in der Hausgemeinschaft die fristlose
Kündigung wegen Störung des Hausfriedens nicht. Die Kammer sieht hierin eine - wenn auch
inakzeptable - Reaktion der Beklagten auf die seit 1997 andauernden - nach den oben dargelegten
Ausführungen unberechtigten und teilweise abstrusen - Beschwerden, die indes allesamt eine
schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht begründen. Die Beklagten müssen sich jedoch bewusst
machen, dass ein solches Verhalten zukünftig nicht mehr tolerierbar und entschuldbar ist. Da die oben
dargelegten behaupteten "Verstöße" und Belästigungen durch die Beklagten bereits nach dem
Klägervorbringen eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen, ist eine Vernehmung der anderen
Hausbewohner nicht erforderlich. II. Auch die von der Klägerin unter dem 14.02.2000 ausgesprochene
Kündigung wegen Eigenbedarfs führt nicht zur Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden
Mietverhältnisses. Entgegen der Darstellung der Klägerin ist die Kammer nicht gehalten, den Rechtsstreit
an das Amtsgericht (§ 539 ZPO) zurückzuweisen, da die Klage ohne weitere Beweiserhebung
abzuweisen ist (§ 540 Abs. 1 ZPO). Bereits nach den eigenen Ausführungen der Klägerin im Termin vor
der Kammer vom 12.06.2001 liegt ein Eigenbedarfsfall nicht mehr vor. Unstreitig ziehen die Zeugen P.
zum 31.07.2001 aus der von ihnen bewohnten 2-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss des Hauses in S. aus.
Die Wohnung der Zeugen P. ist genau so groß wie die Wohnung der Beklagten. Die Klägerin ist nach
eigenem Bekunden auch bereit und willens in die Wohnung der Zeugen P. einzuziehen, sofern es ihre
berufliche Situation erfordert. Eine feste Zusage bei der G. in F. hat die Klägerin indes noch nicht.
Lediglich der Umstand, dass die Wohnung der Zeugen P. im Erdgeschoss liegt, behagt der Klägerin
wegen eines vorhandenen Einbruchsrisikos nicht. Der Klägerin ist jedoch zumutbar, diesen Umstand
hinzunehmen. Der von ihr befürchteten Einbruchgefahr kann durch Anbringung entsprechender
Sicherungsmaßnahmen begegnet werden. Da die Voraussetzungen für den Eigenbedarf noch im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen und der Eigenbedarf vorliegend durch
das Freiwerden der Wohnung im Erdgeschoss weggefallen ist, ist die Eigenbedarfskündigung vom
14.02.2000 unbegründet. Das Vorbringen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom
22.06.2001 war gem. § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Die Berufung der Beklagten hatte daher
in vollem Umfang Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. RinLG S. ist be- urlaubt und daher
ver- hindert zu unterschreiben gez. D. gez. D. gez. O.