Urteil des LG Aachen vom 11.09.2003
LG Aachen (kläger, internationale zuständigkeit, versicherung, gerichtsstand des erfüllungsortes, betrag, höhe, protokoll, gewinnspiel, unterlagen, gewinn)
Landgericht Aachen, 4 O 377/02
Datum:
11.09.2003
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 377/02
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 25.000,00 nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 seit dem 11.10.2002 zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der Kläger nimmt die in Italien ansässige Beklagte aus einer Gewinnzusage in
Anspruch.
2
Am 12.09.2002 erhielt der Kläger ein Schreiben der Beklagten, dem u.a. ein als Kopie
gekennzeichnetes "Gewinner-Protokoll" vom 06.09.2002 beigefügt war. In dem an den
Kläger adressierten Anschreiben, das in großer, farbig hervorgehobener Schrift mit "WIR
BITTEN UM IHRE MITHILFE!!!" überschrieben ist, heißt es:
3
"Sehr geehrter Herr D.,
4
heute möchte ich Sie um Ihre Mithilfe bei der Gewinnauszahlung in Höhe von
EUR 25.000,00 bitten.
5
Das offizielle Gewinnerprotokoll vom 06. September 2002, (Kopie anbei) bestätigt
einen gewissen Herrn Viktor D., geboren am .........., gegenwärtig wohnhaft in B.,
als Gewinner.
6
Soweit wir feststellen können, sind Sie bei unseren Unterlagen der einzige Viktor
D. in B., aber als Geburtsdatum haben wir bei Ihnen den 14.08.1928 in unseren
Unterlagen vermerkt. Und dieses Datum stimmt nicht mit dem auf dem Gewinner-
Protokoll genannten Datum überein.
7
Daher sind wir nicht sicher, ob es sich bei der im Gewinner-Protokoll genannten
Person tatsächlich um Sie, Herr D., handelt und bei uns vielleicht nur ein Irrtum
bezüglich Ihres Geburtsdatums vorliegt!
8
Sind sie, Herr D., in Wirklichkeit die gesuchte Person und am ............ geboren?
9
Bitte helfen Sie mit, diesen Sachverhalt aufzuklären, denn die EUR 25.000,00
sollen jetzt schnell zur Auszahlung kommen! Sicher werden Sie verstehen, dass
wir verpflichtet sind, vor der Auszahlung eines derartigen Betrages erst alle
Unstimmigkeiten aufzuklären. Schließlich soll nur der rechtmäßige Gewinner den
ihm zustehenden Gewinn-Betrag in voller Höhe erhalten.
10
Füllen Sie daher bitte die beiliegende ‚Eidesstattliche Versicherung'
wahrheitsgemäß aus und schicken Sie dies innerhalb von 7 Tagen im
beigefügten Umschlag zu meinen Händen zurück, damit der Gewinn-Betrag noch
in diesem Monat zur Auszahlung kommen kann.
11
Wir danken Ihnen schon heute für Ihre Mithilfe,
12
herzliche Grüße
13
....."
14
Mit einem aufgedruckten handschriftlichen Text wurde auf von der Beklagten zum Kauf
angebotene Süßwaren hingewiesen. Auf der Rückseite des vorbezeichneten
Schreibens wurden in Porzellanartikel verpackte Süßwaren, die abgebildet waren, zum
Kauf angeboten. Darüber hinaus enthielt die Rückseite des Schreibens unter der
Überschrift "Diese beiden Damen haben nicht gezögert!" die Abbildung von zwei
weiblichen - namentlich genannten - Personen, die sich nach dem unter den Bildern
befindlichen Text eine Woche nach Eingang der Auszahlungsdokumente bei der
Beklagten über "eine Riesensumme Bargeld" (5.000,00 EUR bzw. 7.500,00 EUR)
hätten freuen können.
15
Der Kläger füllte die dem Anschreiben beiliegende "Eidesstattliche Versicherung" dahin
aus, dass er am ...... geboren sei und kreuzte folgenden vorgedruckten Text an:
16
"Damit stimmt mein Geburtsdatum mit den Daten des Gewinner-Protokolls vom
06.092002 überein. Bitte zahlen Sie mir meinen Gewinn von EUR 25.000,00
regelgerecht aus."
17
Im weiteren vorgedruckten Text der vom Kläger mit Datum vom 12.09.2002
unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung heißt es:
18
"Ich versichere, dass meine Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich weiss, dass
ich mein Geburtsdatum bei der Gewinnübergabe durch ein offizielles
Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) nachweisen muss und falsche
Angaben strafrechtlich verfolgt werden können. Durch meine Unterschrift erteile
ich mein Einverständnis mit den Vergabebedingungen."
19
Ob der an den Kläger gerichteten Sendung der Beklagten weitere Schriftstücke,
insbesondere ein solches, auf dem "Vergabebedingungen" aufgedruckt sind, beigefügt
20
waren, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger übersandte die von ihm unterzeichnete eidesstattliche Versicherung an die
Beklagte. Eine Gewinnauszahlung erfolgte in der Folgezeit nicht.
21
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung des Gewinns. Er trägt hierzu vor,
die Beklagte hafte für die Gewinnzusage, da hierdurch der unbedingte Eindruck erweckt
worden sei, den Preis tatsächlich gewonnen zu haben. Die von der Beklagten
vorgelegten Unterlagen mit aufgedruckten Vergabebedingungen habe er - so behauptet
der Kläger - nicht erhalten.
22
Der Kläger beantragt,
23
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 25.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-
Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2002 zu zahlen.
24
Die Beklagte beantragt,
25
die Klage abzuweisen.
26
Die Beklagte behauptet, die an den Kläger versandte Sendung habe aus insgesamt
mindestens acht Blatt bestanden. Darunter sei auch ein auf der Vorderseite mit "Test-
Anforderungs-Formular" überschriebener Bestellschein gewesen, auf dessen Rückseite
am unteren Blattrand unter den abgebildeten zur Bestellung angebotenen Süßwaren die
Vergabebedingungen abgedruckt seien. Diese Vergabebedingungen haben - unstreitig
- folgenden Wortlaut und umfassen auf der Rückseite des Test-Anforderungs-Formulars
insgesamt sechseinhalb Textzeilen:
27
"Vergabebedingungen: Dieses Gewinnspiel gehört zu den von S. im Jahr 2002
veranstalteten Gewinnziehungen, die in variierenden Formen veröffentlicht werden.
Es ist an den Adressaten persönlich gerichtet. Zur Ausspielung kommt ein Betrag
in Höhe von EUR 25.000,00. Dieser Betrag wird zu gleichen Teilen unter allen
Einsendern von unterschriebenen und gültigen "Eidesstattlichen Versicherungen"
aufgeteilt. Die Höhe der einzelnen Gewinne richtet sich nach der Anzahl der
eingehenden gültigen "Eidesstattlichen Versicherungen". Beträge unter EUR 1,50
werden nicht ausgezahlt, sondern gehen als Jackpot in die nächste Ziehung ein.
Einsendeschluss ist der 27.09.2002. Die Teilnahme am Gewinnspiel ist
unabhängig von einer Bestellung. Eine gleichzeitige Bestellung hat keinen Einfluss
auf das Gewinnspiel. Mitarbeiter der Firma S.V.D. und deren Angehörige dürfen
nicht am Gewinnspiel teilnehmen. Die Firma S.V.D. vergibt unter allen Einsendern
zusätzlich Sachpreise. Die Gewinner werden telefonisch benachrichtigt und sind
damit einverstanden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Aus organisatorischen
Gründen können keine telefonischen Auskünfte zum Stand des Gewinnspiels
erteilt werden. Die Gewinner werden schriftlich informiert. Geschenk-
Vergabebedingungen: Die abgebildeten Geschenke werden unter allen
Einsendern nach dem 31.12.2002 verlost. Zusätzlich erhält jeder Besteller seine
freigerubbelte Anzahl Geschenke."
28
Die Beklagte behauptet, die Gewinnmitteilung verhalte sich über einen Gesamtgewinn
in Höhe von EUR 25.000,00, der unter sämtlichen Teilnehmern aufzuteilen gewesen
sei. Da 26.882 Spieler die "Eidesstattliche Versicherung" zurückgeschickt hätten
29
(Beweis: im Bestreitensfalle N.N.), sei der auf die einzelnen Gewinner entfallende
Betrag auf unter EUR 1,50 gesunken. Dieser Betrag sei in Übereinstimmung mit den
Regeln des Gewinnspiels nicht zur Auszahlung gekommen. Sein Einverständnis mit der
geschilderten Vorgehensweise habe der Kläger durch mit der Unterzeichnung der
eidesstattlichen Versicherung erklärte Zustimmung zu den bei den übersandten
Unterlagen befindlichen Vergabebedingungen erteilt.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien
eingereichten Schriftsätze und sonstigen Unterlagen sowie auf die in der mündlichen
Verhandlung abgegebenen - im Sitzungsprotokoll niedergelegten - Erklärungen
verwiesen.
30
Entscheidungsgründe
31
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht international zuständig.
Dabei kann dahinstehen, ob es sich vorliegend um eine Verbrauchersache im Sinne der
Art. 15, 16 EuGVVO handelt (so BGH - III ZR 102/02 - v. 28.11.2002 zu Art. 13, 14
EuGVÜ, die ab 1.3.2002 durch die entsprechenden Regelungen der EuGVVO abgelöst
wurden) bzw. ob der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO / Art.
5 Nr. 1 EuGVÜ einschlägig ist, da sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts - sollten die vorgenannten Gerichtsstände nicht eingreifen - jedenfalls aus dem
Gerichtstand der unerlaubten Handlung gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ergibt. Die
internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die Anwendung deutschen
Rechts werden im übrigen für Fälle der vorliegenden Art nunmehr allgemein bejaht;
insoweit wird auf die Rechtsprechungsnachweise in dem in der Parallelsache
ergangene Urteil des OLG Köln vom 21.08.2003 (7 U 58/02) verwiesen, das den
beiderseitigen Prozessbevollmächtigten sowie der Beklagten, die dort ebenfalls beklagt
war, bekannt ist.
32
Die Klage ist auch begründet, da dem Kläger gemäß § 661a BGB ein Anspruch auf
Auszahlung des zugesagten Gewinns zusteht.
33
Durch die dem Kläger übersandten Unterlagen hat die Beklagte den Eindruck erweckt,
der Kläger habe den Betrag in Höhe von EUR 25.000,00 (allein) gewonnen. Besonders
deutlich ergibt sich dies aus der Formulierung der "Eidesstattlichen Versicherung", in
der es heißt: "Bitte zahlen Sie mir meinen Gewinn vom EUR 25.000,00 regelgerecht
aus." In dem "Gewinner-Protokoll" ist zwar von einem "Gesamt-Betrag" in Höhe von
EUR 25.000,00 die Rede, zugleich aber auch davon, dass die Ermittlung "des
Gewinners" Viktor D. erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Schließlich erweckt
auch das Anschreiben an die Klägerin bei unbefangener Betrachtung den Eindruck,
dass der Kläger den Gesamtbetrag von EUR 25.000,00 gewonnen habe. Ausdrückliche
Hinweise darauf, dass der Gewinn unter einer für den Kläger nicht einschätzbaren
Anzahl potentieller "Mitgewinner" aufzuteilen sein könnte, enthält das Schreiben nicht.
34
Zur Entkräftung dieses Eindrucks kann sich die Beklagte auch dann nicht auf ihre
"Vergabebedingungen" berufen, wenn sich in der dem Kläger übersandten Sendung
auch das "Test-Anforderungs-Formular" mit den rückseitig abgedruckten
Vergabebedingungen befand. Es ist bereits fraglich, ob Vergabebedingungen zum
Zeitpunkt, als der Kläger die mit "WIR BITTEN UM IHRE MITHILFE!!!" überschriebene
Gewinnmitteilung nebst Gewinner-Protokoll und vorbereiteter eidesstattlicher
Versicherung erhielt, überhaupt noch wirksam einbezogen werden konnten, da der
35
Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits als Gewinner ermittelt war. Im übrigen waren die
Vergabebedingungen nicht geeignet, die plakativen Aussagen im Anschreiben, dem
Gewinner-Protokoll" und der eidesstattlichen Versicherung für einen durchschnittlichen
Empfänger der Sendung in Frage zu stellen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich
die sachlich auf das Gewinnspiel beziehenden Vergabebedingungen nicht etwa auf
einem diesbezüglichen Schriftstück, etwa dem Anschreiben oder dem Gewinner-
Protokoll, sondern in außerordentlich schlecht lesbarer Schrift auf der Rückseite eines
für die Bestellung von Waren bestimmten und für einen unbefangenen Empfänger in
keiner Weise mit dem Gewinnspiel in Beziehung zu bringenden separaten Formulars
abgedruckt sind. So fällt auf, dass sowohl das Anschreiben, als auch das Gewinner-
Protokoll und die eidesstattliche Versicherung in gut lesbarer Schrift gedruckt sind,
wohingegen die Vergabebedingungen in auf wenigen Zeilen eng zusammengedruckten
die Lesbarkeit zusätzlich erschwerenden Großbuchstaben dargestellt sind. Nicht
übersehen werden darf in diesem Zusammenhang auch, dass andere - auf der
Vorderseite des Test-Anforderungs-Formulars" befindliche "kleingedruckte" Hinweise,
z.B. auf das Rückgaberecht oder die Versicherung der Warensendung trotz kleinerer
Schrifttypen erheblich besser lesbar sind. Angesichts der schlechten Lesbarkeit der
Vergabebedingungen und insbesondere des Umstandes, dass diese an sich an
unerwarteter Stelle auf einem separaten eine Bestellung und nicht etwa das
Gewinnspiel betreffenden Schriftstück befinden, ist weder - der von der Beklagten
behauptete - Umstand, das "Test-Anforderungs-Formular" mit den rückseitigen
Vergabebedingungen sei (wie bei dem in der Sitzung vom 11.09.2003 überreichten
Muster) in das Anschreiben zusammen mit dem Gewinner-Protokoll und der
eidesstattlichen Versicherung eingelegt gewesen, noch die Formulierung in der
eidesstattlichen Versicherung "Durch meine Unterschrift erteile ich mein Einverständnis
mit den Vergabebedingungen" geeignet, dem Empfänger bei durchschnittlicher
Aufmerksamkeit den Eindruck zu vermitteln, er sei abweichend von Anschreiben,
Gewinner-Protokoll und eidesstattlicher Versicherung nicht Alleingewinner der EUR
25.000,00, sondern müsse diesen Betrag mit einer ggf. so großen Anzahl von
"Mitgewinnern" teilen, dass er u.U. überhaupt nichts erhalten werde.
Angesichts der versteckt und schlecht lesbar - im krassen Gegensatz zu den auf das
Gewinnspiel bezogenen Unterlagen - angebrachten Vergabebedingungen drängt sich
für das Gericht der möglicherweise strafrechtlich relevante Verdacht auf, dass das
Vorgehen der Beklagten darauf ausgerichtet ist, potentielle Kunden zu täuschen und sie
unter Vorspiegelung eines - in Wahrheit nicht gewollten - attraktiven
Gewinnversprechens zur Bestellung von Waren zu veranlassen.
36
Da der Kläger nach den obigen Ausführungen auch unter Zugrundelegung des
Beklagtenvortrags keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der als AGB
einzustufenden "Vergabebedingungen" hatte, können diese "Vergabebedingungen" -
ungeachtet des erteilten Einverständnisses - keine Wirkung gegenüber dem Kläger
entfalten. Im übrigen scheitert eine Geltung der Vergabebedingungen auch daran, dass
sie einer Überprüfung nach dem AGB-Gesetz nicht standhalten. Denn sie stellen sich
jedenfalls als ungewöhnliche und überraschende Klauseln dar, mit denen der Kläger
nicht rechnen musste und die daher gemäß § 3 AGB-Gesetz unwirksam sind.
37
Selbst wenn man aber - entgegen den vorstehenden Ausführungen - davon ausgehen
wollte, dass die Vergabebedingungen wirksam einbezogen worden wären, würde dies
nicht zu einer Klageabweisung führen. Denn der Gewinnanspruch des Klägers wäre nur
dann ausgeschlossen, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen der
38
Vergabebedingungen (Mitgewinnerzahl so hoch, dass der anteilige Gewinn den Betrag
von 1,50 EUR unterschreitet) vorlägen. Für das Vorliegen dieser im Bereich der
Beklagten liegenden und daher von ihr nachzuweisenden Umstände hat die Beklagte
indes nicht in geeigneter Weise Beweis angeboten. Sie hat mit Schriftsatz vom
13.03.2003 zwar mit dem Zusatz: "Beweis: im Bestreitensfalle: N.N." vorgetragen, dass
im vorliegenden Spiel 26.882 Spieler die "Eidesstattliche Versicherung"
zurückgeschickt hätten. Obgleich der Kläger diesen Vortrag in seiner Replik vom
26.03.2003 ausdrücklich bestritten hat, hat die Beklagte ihr "Beweisangebot" jedoch
nicht konkretisiert.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
39
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 709 Satz 1
und 2 ZPO.
40
Streitwert:
41
######
42