Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.06.2005

LArbG Mainz: arbeitsgericht, aussetzung, kündigung, ermessensfehler, abberufung, prozesskosten, quelle, beschleunigungsgebot, form, datum

LAG
Mainz
24.06.2005
12 Ta 98/05
Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit
Aktenzeichen:
12 Ta 98/05
9 Ca 1684/04
ArbG Mainz
Verkündet am: 24.06.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.02.2005 -
9 Ca 1684/05 - wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.533,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten u.a. darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beklagten
ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen vom 17.06. und 20.10.2004 aufgelöst worden ist.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.02.2005 das Verfahren bis zur Erledigung des Verfahrens
vor dem Oberlandesgericht Koblenz - 6 U 478/04 - ausgesetzt. In dem Beschluss hat es im Wesentlichen
ausgeführt, die Klägerin habe dadurch, dass sie Ausdrucke aus dem Warenwirtschaftssystem und eine
Lagermengenliste an sich und mit nach Hause genommen habe, ein Verhalten an den Tag gelegt, das
auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles einen wichtigen Grund für die
außerordentliche Kündigung vom 17.06.2004 darstelle. Die Wirksamkeit der Kündigung hänge davon ab,
ob die aus wichtigem Grund ausgesprochene Abberufung des Geschäftsführers durch einen
Gesellschafterbeschluss vom 15.10.2003 rechtswirksam erfolgt sei. Diese Frage ist Gegenstand des
Verfahrens, bis zu dessen Erledigung das Arbeitsgericht den Rechtsstreit ausgesetzt hat. Im Hinblick auf
den Zweck des § 148 ZPO sei trotz des Beschleunigungsgrundsatzes, wie er für das arbeitsgerichtliche
Verfahren in § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG allgemein und für Kündigungsschutzverfahren im Besonderen in §
61 a Abs. 1 ArbGG zum Ausdruck komme, der vorliegende Rechtsstreit auszusetzen.
Gegen diese ihr am 15.03.2005 zugestellte Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer am
29.03.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen und im gleichen Schriftsatz, auf den Bezug genommen
wird, begründet hat.
Die Beklagte verteidigt den Aussetzungsbeschluss als zutreffend und richtig.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 25.04.2005 nicht abgeholfen
II.
Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Ziffer 1, 252 ZPO statthafte und gemäß § 569 Abs. 1, 2 ZPO form- und
fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde ist
fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde ist
unbegründet. Das Arbeitsgericht hat, ohne das Verfahrens- oder Ermessensfehler ersichtlich wären,
beschlossen, das arbeitsgerichtliche Verfahren bis zur Erledigung des im Aussetzungsbeschluss
genannten Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Koblenz auszusetzen.
§ 148 ZPO stellt die Aussetzung des Verfahrens in das Ermessen des im Verfahren zur Entscheidung
berufenen Gerichts. Die Beschwerde nach § 252 ZPO eröffnet nur die Nachprüfung auf Verfahrens- und
Ermessensfehler; dem Beschwerdegericht ist es daher verwehrt, im Rahmen dieser Beschwerde auch die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu prüfen, denn diese Prüfung bleibt dem
Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten.
Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Die Klägerin wendet sich in ihrer Beschwerdeschrift vom 23.03.2005 gegen die rechtliche Beurteilung des
Arbeitsgerichts im Zusammenhang mit seiner Wertung, die außerordentliche Kündigung vom 17.06.2004
sei nach § 626 BGB als wirksam anzusehen. Gerade diese Frage ist aber nach dem Gesagten im
Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Es ist nicht zu prüfen, ob die Kündigung, sieht man von der Frage
der Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers, der sie ausgesprochen hat, ab, als wirksam
anzusehen ist. Diese Frage ist gerade eine Frage des materiellen Rechts im zugrunde liegenden
Rechtsstreit. Diese Beurteilung ist gegebenenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens von der
zuständigen Berufungskammer durchzuführen.
Verfahrens- oder Ermessensfehler, die der sofortigen Beschwerde der Klägerin zum Erfolg hätten
verhelfen können, sind nicht ersichtlich. Das Arbeitsgericht hat unter VI. des 17 Seiten langen Beschlusses
zunächst unter Ziffer 1 zutreffend einerseits auf den maßgeblichen Zweck von § 148 ZPO und das
andererseits zu berücksichtigende Beschleunigungsgebot hingewiesen. Es ist sodann unter Ziffer 2 des
Gliederungspunktes VI mit nicht zu beanstandender Begründung zu dem Ergebnis gekommen, dass
wesentliche Gründe für die Aussetzung des Verfahrens streiten. Insoweit sind von ihm zu Recht
insbesondere zwei Gesichtspunkte angesprochen worden. Zum einen ist das Verfahren, wegen dem die
Aussetzung erfolgt ist, schon in zweiter Instanz abgeschlossen, auch wenn es im Hinblick auf die
eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht rechtskräftig zu Ende geführt worden ist. Zum anderen
hätte nicht nur im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach der - im Beschwerdeverfahren nicht in Frage zu
stellenden - Auffassung des Arbeitsgerichts dieselbe Frage wie in dem Verfahren vor dem
Oberlandesgericht Koblenz geklärt werden müssen. Es hätten vielmehr zunächst auch noch die Parteien
überhaupt zu dieser Frage vortragen müssen, weshalb sich auch ohne die Aussetzung für das
arbeitsgerichtliche Verfahren eine weitere Verzögerung oder doch eine weitere Verfahrensdauer ergeben
hätte.
Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen; eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Die durch das
Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten sind Teil der Prozesskosten und gegebenenfalls bei der
Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen (Zöller/Greger ZPO § 252 Rz 3).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG
nicht vorliegen. Diese Entscheidung ist deshalb unanfechtbar.