Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2006
LArbG Mainz: arbeitsgericht, steuerberater, krankengeld, quelle, beschwerdekammer, datum
LAG
Mainz
21.08.2006
4 Ta 147/06
Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
4 Ta 147/06
4 Ca 904/03
ArbG Trier
Entscheidung vom 21.08.2006
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06.06.2006 - 4
Ca 904/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger am 23.09.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Anfrage vom
18.10.2004 wurde der Kläger gemäß § 120 Abs. 4 ZPO um Angaben gebeten, die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse unter Verwendung des Formblatts darzulegen und geeignete Nachweise
beizufügen. Am 01.02.2005 stellte der Rechtspfleger fest, dass eine wesentliche Verbesserung der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht eingetreten sei. Mit Anfrage vom 06.02.2006 wurde der
Kläger wiederum um Angabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO gegeben. Der Kläger übersandte eine
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und gab als Einnahmen Krankengeld
an. Mit Anfrage vom 31.03.2006 wurde der Kläger gebeten, den aktuellen Nachweis über das
Krankengeld vorzulegen. Weitere zwei Erinnerungen blieben ergebnislos. Durch den angefochtenen
Beschluss wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben mit der Begründung, der Kläger
habe die erforderliche Erklärung nicht vollständig abgegeben.
Gegen den Beschluss vom 06.06.2006 richtet sich die am 16.06.2006 eingelegte Beschwerde, mit
welcher der Kläger geltend macht, er habe die geforderten Belege beim Steuerberater angefordert. Der
Steuerberater habe diese dem Gericht geschickt. Offensichtlich scheinen die Unterlagen bei Gericht nicht
eingegangen zu sein.
Das Arbeitsgericht hat, nachdem nochmals dem Kläger eine Frist bis spätestens 25.07.2006 gesetzt
wurde, durch Entscheidung vom 31.07.2006 die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung
vorgelegt.
Der Kläger erhielt auch vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nochmals Gelegenheit, die Erklärung
vorzulegen, welche nicht eingegangen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung
vollkommen zutreffend die angefochtene Entscheidung erlassen. Im Beschwerdeverfahren sind keine
neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht
gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Insbesondere hat der Kläger im Laufe des gesamten
Verfahrens trotz mehrmaliger Auflagen keine der erforderlichen Belege vorgelegt. Die
Beschwerdekammer muss daher davon ausgehen, dass diese Belege nicht existieren, der Kläger also
nicht vollständig sich erklärt hat über die derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Unterlässt eine Partei die vom Gericht angeforderte Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, kann nach
§ 124 Nr. 2 ZPO das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben. Die Bewilligung ist im
vorliegenden Fall zu Recht erfolgt.
Da Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen, ist die Entscheidung nicht
anfechtbar.