Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 14.07.2010
LArbG Mainz: ordentliche kündigung, wichtiger grund, fristlose kündigung, inhaber, einspruch, arbeitsgericht, säumnis, unternehmen, bedürfnis, umdeutung
LAG
Mainz
14.07.2010
8 Sa 128/10
Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
Aktenzeichen:
8 Sa 128/10
3 Ca 742/09
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 14.07.2010
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.1.2010 -
3 Ca 742/09 - aufgehoben.
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.4.2009 - 3 Ca 742/09 - wird aufrecht erhalten.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie über einen
Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Der Kläger war nach dem Inhalt eines am 29.08.2007 geschlossenen Arbeitsvertrages, der auf
Arbeitgeberseite vom Beklagten unterzeichnet ist, seit dem 01.09.2007 als Auslieferungsfahrer
beschäftigt. Als Arbeitgeber wird in dem betreffenden Vertrag die " W" genannt.
Mit einem dem Kläger per Einschreiben zugegangenen, vom Beklagten unter dem Briefkopf der " W"
verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 26.02.2009 wurde dieses Arbeitsverhältnis fristlos
gekündigt. Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 20.03.2009 beim Arbeitsgericht
eingereichte und gegen den Beklagten als Inhaber der Firma V erhobene Kündigungsschutzklage. Des
Weiteren begehrt der Kläger vom Beklagten die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Die Klageschrift wurde dem Beklagten nebst Ladung zur Güteverhandlung ausweislich
Zustellungsurkunde am 27.03.2009 zugestellt. Am 21.04.2009 erging gegen den im Gütetermin säumigen
Beklagten ein Versäumnisurteil, mit welchem festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien
weder durch die fristlose Kündigung vom 26.02.2009 noch durch eine hierin liegende ordentliche
Kündigung aufgelöst worden ist; darüber hinaus wurde der Beklagte verurteilt, dem Kläger ein
qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
Nachdem zunächst mehrere Zustellungsversuche erfolglos geblieben waren, wurde das Versäumnisurteil
dem Beklagten am 09.09.2009 zugestellt. Am 14.09.2009 hat der Beklagte gegen dieses Versäumnisurteil
Einspruch eingelegt.
In der daraufhin vom Arbeitsgericht anberaumten Kammerverhandlung am 26.01.2010 blieb der Beklagte
säumig. Durch 2. Versäumnisurteil vom selben Tag hat das Arbeitsgericht den Einspruch des Beklagten
gegen das Versäumnisurteil vom 21.04.2009 verworfen.
Gegen dieses, ihm am 18.02.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 18.03.2010 Berufung eingelegt
und diese am Montag, dem 19.04.2010, begründet.
Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das 2. Versäumnisurteil habe nicht ergehen dürfen, da ein
Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass er zum Kammertermin
am 26.01.2010 ordnungsgemäß, d.h. unter Belehrung gemäß § 215 Abs. 1 ZPO über die Folgen einer
Säumnis geladen worden sei. Darüber hinaus erweise sich die betreffende Ladung als prozessual
wirkungslos, da ihm nicht spätestens gleichzeitig mit der betreffenden Ladung die Klage zugestellt worden
sei. Die Klage sei ohne weiteres abweisungsreif, da er nicht passivlegitimiert sei. Alleinige Inhaberin der
W sei seine Mutter gewesen, die das Gewerbe zum 28.02.2009, wie sich aus der Gewerbeabmeldung
vom 04.03.2009 ergebe, abgemeldet habe. Er - der Beklagte sei - ebenso wie der Kläger - lediglich bei
der betreffenden Firma angestellt gewesen. Grund für die Betriebsaufgabe sei der plötzliche Wegfall eines
Großkunden, mit dessen Auslieferungen der Kläger ausschließlich befasst gewesen sei.
Dementsprechend habe ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung bestanden.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf dessen
Berufungsbegründungsschrift vom 19.04.2010 (Bl. 122 - 126 d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom
14.07.2010 (Bl. 151 f. d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.01.2010 - 3 Ca 742/09 - abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Berufung des Beklagten sei bereits unzulässig, da er das
Nichtvorliegen eines Falles der schuldhaften Säumnis nicht schlüssig dargetan habe. Das 2.
Versäumnisurteil vom 26.01.2010 sei auch zu Recht ergangen, da der Beklagte ordnungsgemäß zum
Termin vom 26.01.2010 geladen worden sei. Der Beklagte sei auch passivlegitimiert, da er sein (des
Klägers) Arbeitgeber gewesen sei. Zumindest müsse sich der Beklagte als Arbeitgeber behandeln lassen.
Der Beklagte habe sich - was dieser nicht bestreitet - während des Arbeitsverhältnisses ihm, dem Kläger,
gegenüber stets als Inhaber der Firma und damit als Arbeitgeber ausgegeben. Es treffe auch nicht zu,
dass der Betrieb zum 28.02.2009 aufgegeben worden sei. Der Wegfall eines Großkunden könne die
Kündigung nicht rechtfertigen, da der Beklagte auch für andere Auftraggeber tätig sei.
Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf
dessen Berufungserwiderungsschrift vom 19.05.2010 (Bl. 139 - 142 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A.
Das Rechtsmittel ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Insbesondere
erfüllt die Berufungsbegründung die Anforderungen des
§ 514 Abs. 2 ZPO, da der Beklagte schlüssig vorgetragen hat, dass hinsichtlich des Kammertermins vom
26.01.2010 ein Fall der schuldhaften Versäumung seinerseits nicht vorgelegen hat. Insoweit erweist sich
bereits das Vorbringen des Beklagten als ausreichend, wonach er zu dem betreffenden Termin - entgegen
§ 215 Abs. 1 ZPO - nicht unter gleichzeitiger Belehrung über die Folgen einer Versäumung geladen
worden sei, so dass gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kein Versäumnisurteil habe ergehen dürfen.
B.
führt die Berufung zur Aufhebung des 2. Versäumnisurteils vom 26.01.2010, jedoch zur Aufrechterhaltung
des der Klage stattgebenden 1. Versäumnisurteils vom 21.04.2009.
I.
der Beklagte nicht ordnungsgemäß zur Kammerverhandlung vom 26.01.2010 geladen worden war. Wie
sich aus der vom Berufungsgericht beigezogenen und zur Akte genommenen Leseschrift betreffend die
Ladung des Beklagten zum Termin am 26.01.2010 (Bl. 145 f d.A.) ergibt, wurde der Beklagte lediglich
nach § 141 ZPO persönlich als Partei zum Termin geladen. Diese Ladung enthält zwar den Hinweis, dass
im Falle des Nichterscheinens ein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann, nicht hingegen die gemäß §
215 Abs. 1 ZPO erforderliche Belehrung über die prozessualen Folgen der §§ 330 - 331 a ZPO einer
Säumnis. Dies führt gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung (vgl.
Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage, § 215 Rz. 1; Zöller/Herget, a.a.O., § 335 Rz. 3).
Das 2. Versäumnisurteil vom 26.01.2010 war daher aufzuheben.
II.
Abs. 1 ZPO in der Sache, d.h. vorliegend über den Einspruch des Beklagten gegen das erste
Versäumnisurteil, selbst zu entscheiden. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO kam bereits in
Ermangelung eines entsprechenden Antrages einer der beiden Parteien nicht in Betracht.
Der Einspruch des Klägers vom 14.09.2009 gegen das ihm am 09.09.2009 zugestellte erste
Versäumnisurteil erfolgte form- und fristgerecht. Der somit insgesamt zulässige Einspruch führt jedoch
gemäß § 343 ZPO zur Aufrechterhaltung des der Klage stattgebenden ersten Versäumnisurteils. Die
zulässige Klage ist nämlich insgesamt begründet.
1.
streitbefangene außerordentliche Kündigung vom 26.02.2009, noch durch eine im Wege der Umdeutung
gewonnene ordentliche Kündigung selben Datums aufgelöst worden.
a)
unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.08.2007 ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
Der Beklagte hat den Arbeitsvertrag mit dem Kläger in eigenem Namen abgeschlossen, da ein etwaiger
Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervorgetreten ist (§ 164 Abs. 2 BGB). Zwar geht
bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des
Unternehmens Vertragspartner werden soll. Es steht auch nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts
fest, dass der Beklagte Inhaber eines Unternehmens mit der im Arbeitsvertrag verwendeten Bezeichnung
"V war und noch ist. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach dem unbestritten gebliebenen
Sachvortrag des Klägers sich der Beklagte gegenüber dem Kläger stets als Inhaber der Firma und somit
als Arbeitgeber ausgegeben hat. Darüber hinaus hat der Kläger bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom
09.07.2009 (Bl. 34 d.A.) vorgetragen, dass ihm die Mutter des Beklagten, die nach dessen Behauptung
Firmeninhaberin gewesen sein soll, vom Beklagten als frühere Geschäftsinhaberin vorgestellt worden sei.
Auch diese Behauptung des Klägers hat der Beklagte nicht bestritten. Darüber hinaus hat die bereits vom
Arbeitsgericht eingeholte Auskunft aus dem Gewerberegister vom 22.06.2009 (Bl. 29 d.A.) ergeben, dass
die Mutter des Beklagten als Gewerbetreibende bzw. Geschäftsführerin zwar am 01.05.2007 ein
Unternehmen mit der Bezeichnung "V S.a.r.L." betrieben, den betreffenden Betrieb jedoch bereits am
31.12.2007 wieder aufgegeben hat. Der Kläger hat jedoch seine Tätigkeit unstreitig über den 31.12.2007
hinaus ausgeübt, so dass bereits von daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass er diese
Tätigkeit für das bereits am 31.12.2007 abgemeldete Unternehmen der Mutter des Beklagten erbracht hat.
Auch enthält der vom Beklagten unterzeichnete Arbeitsvertrag keinen Hinweis auf eine S.a.r.L., sondern
bezeichnet als Arbeitgeber eine Einzelfirma, ohne den Inhaber dieser Firma in irgend einer Weise zu
bezeichnen. Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger als
Firmeninhaber aufgetreten und daher zumindest als Vertragspartner zu behandeln ist (vgl. auch OLG
Koblenz v. 21.12.2001 - 10 U 1107/00). Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass aus dem Verhalten
des Beklagten oder aus sonstigen Umständen der Wille hervorging, bei Vertragsschluss nicht in eigenem
Namen und handeln.
b)
aufgelöst worden, da ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB, der den Ausspruch einer fristlosen
Kündigung rechtfertigen könnte, nicht gegeben ist. Dies gilt auch, soweit der Beklagte behauptet, der
Betrieb sei zum 28.02.2009 eingestellt worden. Betriebsbedingte Gründe, selbst eine Betriebseinstellung,
sind nach allgemeiner Meinung unabhängig davon, ob sie auf einer unternehmerischen Entscheidung
des Arbeitgebers beruhen oder zwangsläufig eintreten, regelmäßig kein wichtiger Grund zur
außerordentlichen Kündigung (vgl. Müller-Glöge in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl., § 626
BGB, Rz. 88 m.N.a.d.R.).
c)
gewonnene ordentliche Kündigung des Beklagten vom 26.02.2009 aufgelöst worden. Die ordentliche
Kündigung erweist sich nämlich als sozial ungerechtfertigt und daher als rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 1
KSchG).
Der Kläger genießt Kündigungsschutz, da der 1. Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes gemäß § 23
Abs. 1 KSchG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Dem bereits in seiner Klageschrift
getätigten Sachvortrag des Klägers, wonach der Beklagte regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer
ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, ist der Beklagte nicht entgegen getreten.
Die Kündigung ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt. Zwar
ist eine Betriebsstilllegung regelmäßig geeignet, den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung zu
rechtfertigen. Vorausgesetzt wird dabei allerdings der ernstliche und endgültige Entschluss des
Unternehmers, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für
einen längeren, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben. Diese unternehmerische
Entscheidung muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen
haben, so dass eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass der
Arbeitnehmer nach dem Auslaufen der Kündigungsfrist entbehrt werden kann.
Im Streitfall hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte bereits nicht dargetan, dass im
Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs der ernstliche und endgültige Entschluss gefasst war, den Betrieb,
in dem der Kläger beschäftigt war, stillzulegen. Der Beklagte kann sich diesbezüglich nicht mit Erfolg auf
die vorgelegte Gewerbe-Abmeldung (Bl. 127 d.A.) berufen. Das betreffende Schriftstück betrifft
Unternehmen mit der Bezeichnung " U". Ob der Kläger bei einem dieser beiden Unternehmen, deren
Firmenbezeichnung erheblich von dem im Arbeitsvertrag verwendeten Firmennamen abweichen,
beschäftigt war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus ist die bloße Vorlage einer
Gewerbeabmeldung ohnehin nicht geeignet, den erforderlichen vollen Beweis für eine Betriebsstilllegung
zu erbringen. Auch ansonsten fehlt es diesbezüglich an jeglichem substantiierten Sachvortrag des
Beklagten.
Auch der (unstreitige) Wegfall eines Großkunden des Speditionsunternehmens vermag den Ausspruch
einer ordentlichen Kündigung nicht zu rechtfertigen.
Ein Auftragsrückgang stellt i.d.R. erst dann einen betriebsbedingten Kündigungsgrund dar, wenn dies zu
einem derartigen Rückgang des Arbeitsanfalles führt, dass dadurch für einen oder mehrere Arbeitnehmer
ein Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung entfällt, d.h. es kommt maßgeblich darauf an, ob durch eine
Verschlechterung der Auftragslage ein Überhang an Arbeitskräften entstanden ist, durch den unmittelbar
oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen ist (BAG
v. 30.05.1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Der
Arbeitgeber, der sich auf Auftragsrückgang als Kündigungsgrund beruft, genügt seiner Darlegungslast
nicht schon dann, wenn er lediglich die rückläufigen Umsatzzahlen vorträgt; erforderlich ist vielmehr die
substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, dass hierdurch mangels ausreichenden Arbeitsanfalles
ein Arbeitskräfteüberhang entsteht (BAG v. 30.05.1985, a.a.O.), d.h. es ist eine Relation zwischen
Auftragsmenge und der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit herzustellen.
Der Sachvortrag des Beklagten genügt nicht diesen Anforderungen. Aus dem bloßen Wegfall eines
Auftrages lässt sich nicht herleiten, ob und in welchem Umfang ein Überhang an Arbeitskräften
entstanden ist. Es wäre insoweit Sache des Beklagten gewesen die (noch) vorhandene Auftragsmenge
darzustellen und ggf. zu erläutern, dass diese nicht ausreicht, die als Fahrer beschäftigten Arbeitnehmer
(in unverändertem Umfang) weiter zu beschäftigen.
2.
Der Arbeitnehmer hat im bestehenden Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht des
Arbeitgebers grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines (qualifizierten) Zwischenzeugnisses, also
eines vorläufigen Zeugnisses, wenn hierfür ein ausreichender - "triftiger" - Grund vorhanden ist, also
besondere Umstände vorliegen, die bei verständiger Betrachtung den Wunsch des Arbeitnehmers auf
Erteilung eines Zwischenzeugnisses als berechtigt erscheinen lassen. Der Arbeitnehmer hat regelmäßig
bereits vor rechtskräftiger Entscheidung über die Wirksamkeit einer ihm gegenüber ausgesprochenen
Kündigung ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Zeugnisses. Während des Laufs des
Kündigungsschutzprozesses hat er ein Wahlrecht, ob er ein Endzeugnis oder - wie vorliegend - ein
Zwischenzeugnis verlangt.
C)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.