Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.04.2007
LArbG Mainz: arbeitsgericht, arbeitsentgelt, lebenserfahrung, bestreitung, unterliegen, quelle, inhaber, berechtigung, arbeitslohn, beendigung
LAG
Mainz
13.04.2007
2 Ta 92/07
Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
2 Ta 92/07
3 Ca 1152/06
ArbG Trier
Entscheidung vom 13.04.2007
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 02.02.2007
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Nach Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitete die Klägerin in der Zeit zwischen dem
01.03.2006 bis 30.09.2006 nicht für die Beklagte. Im Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.07.2006
wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.03.2006 hinaus bis zum 30.09.2006 fortbesteht.
Die Klägerin bezog von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosenunterstützung. Die Bundesagentur für
Arbeit zeigte mit Anzeige vom 04.05.2006 der Beklagten an, dass sie der Klägerin Arbeitslosengeld
zahlte. Mit Schreiben vom 20.09.2006 machte sie einen Erstattungsbetrag in Höhe von 2.217,20 €
gegenüber der Beklagten geltend.
Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 23.10.2006, mit welchem sie zu ihrer ursprünglichen Klage
erweiternd angegeben hat, die Beklagte habe an sie am 15.04.2006 849,96 €, am 15.05.2006 991,62 €,
am 15.06.2006 944,40 €, am 15.07.2006 991,62 €, am 15.08.2006 821,32 € und am 15.09.2006 578,10 €
bezahlt.
Mit Klageschrift vom 28.07.2006 hatte sie zunächst geltend gemacht, ihr stünden monatlich 1.091,62 €
brutto zu, die Beklagte habe den Arbeitslohn für April bis Juli 2006 in Höhe von insgesamt 4.366,48 €
brutto nicht bezahlt und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwaltes beantragt. Mit
vorbezeichnetem Schreiben vom 23.10.2006 hat sie ihre Klage um die Monatsvergütung bis
einschließlich September 2006 abzüglich der vorbezeichneten Zahlungen erweitert. In der
Güteverhandlung am 26.10.2006 erklärte die Klägerin erstmals, sie habe Zahlungen der Bundesagentur
für Arbeit erhalten.
Durch den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts Trier wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe in
Höhe einer Klageforderung von 435,78 € unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Das
Arbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, nur in Höhe dieses Betrages sei hinreichende
Erfolgsaussicht gegeben. Bei der reduzierten Klageforderung von 2.652,98 € abzüglich der eingeräumten
erhaltenen Arbeitslosenunterstützung verbleibe lediglich dieser Betrag.
Der Beschluss wurde der Klägerin am 07.02.2007 zugestellt. Hiergegen hat sie am 07.03.2007 sofortige
Beschwerde eingelegt und vorgetragen, sie habe erst während des laufenden Rechtsstreits von der
Zahlung der Beklagten an die Agentur für Arbeit in Höhe von 2.217,20 € erfahren. Das Arbeitsgericht hat
der Beschwerde durch begründeten Beschluss vom 29.03.2007 nicht abgeholfen. Ergänzend hat die
Klägerin vorgetragen, sie habe von den Zahlungen der Beklagten an die Agentur für Arbeit keine Kenntnis
haben können, da diese Zahlungseingänge nicht mitteile. Erst nach Hinweis der Beklagten sei eine
entsprechende Rückfrage der Klägerin bei der Agentur für Arbeit möglich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht innerhalb der
Monatsfrist der §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden.
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat in dem Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hinreichende
Erfolgsaussicht der Klage nur hinsichtlich des Teils festgestellt, wegen dessen Prozesskostenhilfe
bewilligt wurde. Im Übrigen war die Klage der Klägerin nicht schlüssig.
Die im Beschwerdeverfahren gemachten Einwende der Klägerin sind für die Entscheidungen nicht
erheblich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sie Kenntnis von Zahlungen der Beklagten an die
Arbeitsverwaltung hatte. Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht
erfüllt und deshalb der Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des
Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten
Sozialleistungen über (§ 115 Abs. 1 SGB X). Mit dem Anspruchsübergang verliert die Klägerin die
Berechtigung, die Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. Auf die Kenntnis von Zahlungen der
Beklagten an die Arbeitsverwaltung, die letztendlich den übergeleiteten Anspruch gegenüber der
Arbeitsverwaltung befriedigt hatten, kam es für die hier zu entscheidende Frage nicht an, weil die Klägerin
mit dem Erhalt von Arbeitslosenunterstützung für den entsprechenden Teil der Klageforderung nicht aktiv
legitimiert war.
Dass die Klägerin Arbeitslosenunterstützung bezog, wusste sie einerseits durch den Bescheid über die
Gewährung dieser Unterstützung, andererseits kommt es auf die Kenntnis des Arbeitnehmers, ob ihm eine
Forderung zusteht für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage nicht an.
Die Klägerin war unabhängig davon, ob die Beklagte die berechtigten Ansprüche der Bundesagentur für
Arbeit bereits befriedigt hatte, nicht Inhaber der streitgegenständlichen Vergütungsansprüche auf
Arbeitsentgelt, soweit der Anspruch auf die Bundesagentur für Arbeit, den Sozialleistungsträger
übergegangen ist.
Im Übrigen ist die Erwägung des Arbeitsgerichts zutreffend, dass die Klägerin bei aller Lebenserfahrung
davon Kenntnis hatte, dass sie Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit bezogen hat, sonst wäre ihr
eine Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auch praktisch gar nicht möglich gewesen.
Da die Klägerin, wie in der tatbestandlichen Darstellung wiedergegeben, auch
über Zahlungen der Beklagten bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung verfügte, die sie nicht von der
Klageforderung in Abzug brachte, waren sämtliche Einwendungen der Klägerin gegen die angefochtene
Entscheidung nicht durchschlagend.
Die Beschwerde musste deswegen mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung
unterliegen.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht
anfechtbar.