Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.05.2007

LArbG Mainz: vergütung, arbeitsgericht, fahrtkosten, teilzahlung, quelle, akte, anschluss, vergleich, datum

LAG
Mainz
11.05.2007
3 Ta 104/07
Vergütungsfestsetzung gegen eigene Partei
Aktenzeichen:
3 Ta 104/07
10 Ca 1894/05
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 11.05.2007
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.01.2007 - 10
Ca 1894/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 950,82 Euro festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller vertrat als Prozessbevollmächtigter in dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 10 Ca
1894/05 - die Beklagte. Das Erkenntnisverfahren wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom
22.12.2005 - 10 Ca 1894/95 - (Bl. 137 f. d.A.) erledigt. Den Gegenstandswert setzte das Arbeitsgericht mit
dem Beschluss vom 22.12.2005 - 10 Ca 1894/05 - auf 7211,00 Euro fest (s. Beschluss Bl. 138 d.A.).
Nach näherer Maßgabe des Antrages vom 22.12.2006 (Bl. 165 f. d.A.) beantragte der Antragsteller die
gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung gegen die Beklagte ("gemäß § 19 BRAGO/RVG"). Ausgehend
von dem gerichtlich festgesetzten Gegenstandswert (7211,00 Euro) beansprucht der Antragsteller:
1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG 535,60 €
1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3104 VV RVG 494,40 €
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG 412,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Fahrtkosten (eigenes KFZ) gem. Nr. 7003 VV RVG
vom 18.08.2005 (60 km) 18,00 €
Fahrtkosten (eigenes KFZ) gem. Nr. 7003 VV RVG
vom 22.12.2005 (60 km) 18,00 €
Abwesenheitsgeld vom 18.08.2005 (1 Stunde) gem.
Nr. 7005 VV RVG 20,00 €
Abwesenheitsgeld vom 22.12.2005 (1 Stunde) gem.
Nr. 7005 VV RVG 20,00 €
Nettobetrag 1.538,00 €
16 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 246,08 €
Zwischensumme 1.784,08 €
v. Mdt. Teilzahlung - 433,26 €
v. Mdt. Teilzahlung - 400,00 €
Gesamtbetrag 950,82 €
Gemäß gerichtlichem Schreiben vom 05.01.2007 hörte das Arbeitsgericht die Beklagte zur beantragten
Vergütungsfestsetzung an und setzte darauf die gemäß § 11 RVG von der Beklagten an den Antragsteller
zu zahlende Vergütung mit dem Beschluss vom 29.01.2007 - 10 Ca 1894/05 - (Bl. 169 f. d.A.) fest. Gegen
den ihr am 03.02.2007 zugestellten Beschluss vom 29.01.2007 - 10 Ca 1894/05 - legte die Beklagte am
15.02.2007 mit dem Schriftsatz vom 12.02.2007
Beschwerde
folgt:
Die Kosten von 950,82 Euro konnten für uns nachvollziehbar nicht oder noch nicht ermittelt werden.
Gemäß Schriftsatz vom 05.03.2007 (Bl. 175 f. d.A.), auf den verwiesen wird, beantragt der Antragsteller,
die Beschwerde (der Beklagten) zurückzuweisen.
Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 08.03.2007 (Bl. 180 d.A.) half das Arbeitsgericht der
Beschwerde nicht ab und legte die Beschwerde mit dem Beschluss vom 17.04.2007 - 10 Ca 1894/05 -
dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im
Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, - insbesondere auch auf das Schreiben des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.04.2007 (Bl. 185 d.A.) Bezug genommen.
II.
1.
Beschwerde unbegründet ist, bleibt sie jedoch erfolglos.
2.
unter Berücksichtigung der §§ 10 und 11 RVG rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Akte ergibt sich,
dass der Antragsteller die Beklagte im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren als Prozessbevollmächtigter
vertreten, - insbesondere Schriftsätze eingereicht und die Termine vom 18.08.2005 und vom 22.12.2005
für die Beklagte wahrgenommen hat. Mit Rücksicht darauf sind die in der Antragsschrift angegebenen
Gebühren, die Auslagenpauschale, die Fahrtkosten sowie die Abwesenheitsgelder - wie jeweils beantragt
und festgesetzt - angefallen. Auf die in der Antragsschrift zitierten Bestimmungen wird verwiesen.
Hinsichtlich der Gebühren ist auch der zutreffende Gegenstandswert zugrunde gelegt worden.
3.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.