Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2009

LArbG Mainz: arbeitsgericht, quelle, konkretisierung, ratenzahlung, datum, form

LAG
Mainz
08.05.2009
1 Ta 100/09
Aufhebung der Prozesskostenhilfe - Umfang der Erklärungspflicht der Partei im Nachprüfungsverfahren
Aktenzeichen:
1 Ta 100/09
8 Ca 2922/07
ArbG Koblenz
Beschluss vom 08.05.2009
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.03.2009 wird der Nichtabhilfebeschluss
des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.04.2009 - 8 Ca 2922/07 - aufgehoben.
2. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Koblenz zu erneuten Entscheidung über eine Abhilfe der
Beschwerde zurückverwiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 18.02.2008 bewilligte das Arbeitsgericht Koblenz dem Kläger mit Wirkung ab der
Güteverhandlung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines
Prozessbevollmächtigten für das von ihm vor dem Arbeitsgericht geführte Verfahren.
Nachdem der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Koblenz den Kläger nach Abschluss des Verfahrens
vergeblich dreimal aufgefordert hatte, "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen" und
geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen, hierauf jedoch keine Reaktion seitens
des Klägers erfolgte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 25.02.2009 den Beschluss vom 18.02.2008
über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Gegen diesem, seinem Prozessbevollmächtigtem am 27.02.2009 zugestellten Beschluss legte der Kläger
mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.03.2009, Eingang beim Arbeitsgericht Koblenz am demselben Tag,
Beschwerde
umgehend vorgelegt würden.
Nachdem ein Eingang der zugesagten Unterlagen nicht zu verzeichnen war, hat der Rechtspfleger mit
Beschluss vom 17.04.2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt. Den Nichtabhilfebeschluss stützt der Rechtspfleger darauf, dass die Beschwerde
zum einen nicht begründet wurde und der Kläger zum anderen trotz Ankündigung keine Unterlagen über
seine gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt habe.
II.
ArbGG in Verbindung mit 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.
Auch in der Sache hat das Rechtsmittel zumindest vorübergehenden Erfolg.
Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.04.2009 war aufzuheben, da die vom
Rechtspfleger geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu
weitreichend war und über die dem Beschwerdeführer gesetzlich vorgegebene Verpflichtung (§ 120 Abs.
3 S. 1 ZPO) hinausgeht.
Das Gericht kann gegenüber einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, die Entscheidung
über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit wesentlich geändert haben (§ 120 Abs. 4
S. 1 ZPO). Eine derartige Überprüfungsmöglichkeit besteht für die Dauer von vier Jahren (§ 120 Abs. 4 S.
3 ZPO). In diesem Zusammenhang hat sich nach dem Wortlaut von § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO die Partei auf
Verlangen des Gerichts " nur darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist".
Eine weitergehende Erklärungspflicht der Partei ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Im vorliegenden Fall hat
der Rechtspfleger den Beschwerdeführer indes aufgefordert möglichst umgehend "die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse darzulegen". Zu einer vollständigen Erklärung über die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse war der Beschwerdeführer im vierjährigen Nachprüfungsverfahren indes nicht
verpflichtet.
Der Nichtabhilfebescheid kann auch nicht auf den Umstand gestützt werden, dass der Beschwerdeführer
die angekündigten "Unterlagen" nicht eingereicht hat. Zwar ist es nach der Rechtsprechung der Kammer
anerkannt, dass der Rechtspfleger zum Nachweis der von der Partei gemachten Angaben konkrete
Nachweise verlangen kann (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss v. 20.02.2009 - 1 Ta 17/09). Der
pauschale Hinweise auf die Nachweispflicht der gemachten Angaben zu den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen reicht aber ebenso wenig aus, wie die Ankündigung der Partei selbst,
weitere Unterlagen vorlegen zu wollen. Ohne nähere Konkretisierung kann die Partei in aller Regel nicht
erkennen, welche konkreten Angaben sie machen und/oder welche (aktuellen) Belege sie vorlegen soll.
Damit die Selbstkorrekturfunktion des § 572 Abs. 1 ZPO nicht leer läuft, entscheidet das
Beschwerdegericht in der Sache nicht selbst, sondern verweist das Verfahren an das Arbeitsgericht
Koblenz.
Da die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zumindest vorübergehend Erfolg hat, wird eine
Beschwerdegebühr nicht erhoben.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.