Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.06.2010
LArbG Mainz: ordentliche kündigung, arbeitsgericht, vertretung, firma, fahrzeug, bedürfnis, arbeitskraft, kündigungsfrist, quelle, beendigung
LAG
Mainz
16.06.2010
2 Sa 98/10
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei Kündigung
Aktenzeichen:
2 Sa 98/10
3 Ca 542/09
ArbG Trier
Entscheidung vom 16.06.2010
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.01.2010 - 3 Ca 542/09 - wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Berechtigung einer betriebsbedingten Kündigung.
Seit 22.05.2006 war der Kläger bei dem Beklagten als Fahrer beschäftigt mit einem durchschnittlichen
Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.430,00 EUR. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich
betriebsbedingt zum 30.04.2009 mit Kündigungsschreiben vom 30.03.2009. Wegen der Betriebsgröße
findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Der Kläger hat
sich mit beim Arbeitsgericht Trier am 17.04.2009 eingegangener Klageschrift gegen die betriebsbedingte
Kündigung gewandt und vorgetragen, für ihn bestünden nach wie vor Beschäftigungsmöglichkeiten, da
die Spedition F. lediglich einen Teil der für den Beklagten durchzuführenden Auslieferungsfahrten
erledige. Ein Krankenhaus werde täglich vom Beklagten selbst beliefert, ebenso weitere Kunden,
beispielsweise die Fa. R. in T.. Der Beklagte lasse Auslieferungsfahrten weiterhin durch eigene
Arbeitnehmer durchführen. Ihm stehe ein Anspruch auf Wiedereinstellung zu, weil der
Auslieferungsvertrag zwischen dem Beklagten und der Fa. Spedition F. mittlerweile gekündigt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche
Kündigung des Beklagten vom 30.03.2009 zum 30.04.2009 aufgelöst wird,
hilfsweise
ihn als Fahrer zum Gehalt von 1.430,00 EUR monatlich einzustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die unternehmerische Entscheidung getroffen zu haben, die Auslieferungsfahrten an
ein Fremdunternehmen zu vergeben. In diesem Zusammenhang habe er im März 2009 mit der Spedition
F. verhandelt, diese führe seit dem 02.05.2009 die Auslieferungsfahrten für ihn durch. Zu diesem Zwecke
sei der Lieferwagen, mit welchem vorher der Kläger seine Auslieferungsfahrten unternommen habe, auch
an die Firma F. verkauft worden. Die Belieferung des vom Kläger angeführten Krankenhauses führe er,
der Beklagte, persönlich durch, wie er es auch schon getan habe, als der Kläger noch bei ihm im Betrieb
tätig gewesen sei. Die Firma R. werde von der Spedition F. beliefert. Eigene Arbeitnehmer setze er zur
Auslieferungsfahrten nicht ein. Der Kläger sei der einzige Fahrer im Betrieb gewesen. Die im
seinerzeitigen Änderungskündigungsschutzrechtsstreit angebotene Weiterbeschäftigung als Aushilfe
habe sich nicht auf einen freien Arbeitsplatz bezogen, vielmehr sei der Kläger damals zusätzlich
beschäftigt worden, nämlich mit der Durchführung von Reinigungsarbeiten und zum damaligen Zeitpunkt
anfallenden Umbauarbeiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des
Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 28.01.2010 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. und S.. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.01.2010 Bezug genommen.
Im Urteil vom 28.01.2010 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen
ausgeführt, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernis bedingt. Eine
Unternehmerentscheidung hat der Beklagte zur Überzeugung hinreichend dargetan, die dringende
betriebliche Erfordernisse für die betriebsbedingte Kündigung des Klägers begründeten. Er habe den
Kläger als einzig beschäftigten Fahrer zum 30.04.2009 gekündigt, ab dem 02.05.2009 die Spedition F. mit
den entsprechenden Auslieferungsfahrten beauftragt. Der chronologische Ablauf werde vom Kläger nicht
bestritten, im Übrigen durch die Vernehmung des Zeugen S. ausdrücklich bestätigt. Dass darüber hinaus
der Beklagte durch eigene Fahrer Auslieferungsfahrten durchführen lasse, sei nicht ersichtlich. Der Kläger
nehme solche Fahrten nicht mehr vor. Die von ihm benannte Arbeitnehmerin H. habe bei ihrer Vertretung
im Kammertermin bekundet, Auslieferungsfahrten lediglich in Notfällen und in Vertretung für den
Beklagten persönlich vorgenommen zu haben und zwar in den Fällen, in welchen dieser solche
Auslieferungsfahrten überhaupt persönlich vornehme. Die Zeugin habe weiter bekundet, sie nehme keine
häufigeren oder regelmäßigen Auslieferungsfahrten für den Beklagten vor und habe dies auch zu keiner
Zeit getan.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das vorbezeichnete Urteil verwiesen.
Das Urteil wurde dem Kläger am 03.02.2010 zugestellt. Hiergegen hat er am 02.03.2010 Berufung
eingelegt und seine Berufung am 03.05.2010 begründet, nachdem die Frist zur Begründung bis
03.05.2010 verlängert worden war.
Der Kläger macht geltend, er habe erst jetzt, Ende April 2010, erfahren, dass die Zeugin H. die vom Kläger
bis zur Kündigung durchgeführten Auslieferungen in das Cafe XXX. in T. übernommen und regelmäßig
fortführe. Die von ihm im Berufungsverfahren genannten Zeuginnen F. und S. seien Angestellte im Cafe
XXX. und hätten die vom Kläger und später der Zeugin H. angelieferte Ware entgegengenommen.
Auslieferungsfahrten seien also nicht eingestellt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier, AZ: 3 Ca 542/09 vom 28.01.2010 zu ändern.
Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche
Kündigung des Beklagten und Berufungsbeklagten vom 30.03.2009 zum 30.04.2009 aufgelöst wurde.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.01.2010 - 3 Ca 542/09 -
zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, die Zeugin H. habe erstinstanzlich ausdrücklich bestätigt, dass sie
allenfalls in Notfällen eintrete und auch sonst keine Auslieferungsfahrten vornehme. Dies sei auch
plausibel im Hinblick darauf, dass der Auslieferungsauftrag an die Spedition F. übertragen worden ist, der
er auch das Fahrzeug O. mit welchem der Kläger die Auslieferungen vorgenommen habe, verkauft habe.
Es wäre vollkommen unwirtschaftlich, die Spedition F. mit der Auslieferung zu betrauen und danach
Auslieferungen mit eigenem Personal vorzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
sowie die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 16.06.2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch
keinen Erfolg.
II.
dass die ausgesprochene ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch dringende
betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb entgegen
stehen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine
Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die
Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die Begründung des angefochtenen
Urteils.
Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei der Kläger kurz auf Folgendes hinzuweisen:
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist sozial gerechtfertigt, der Beklagte hat eine unternehmerische
Entscheidung getroffen, die den Wegfall des klägerischen Arbeitsplatzes bedingten. Er hat, vom Kläger
erstinstanzlich bestritten, vom Arbeitsgericht durch Beweisaufnahme geklärt, die Entscheidung getroffen,
die vom Kläger bisher durchgeführten Auslieferungsfahrten einem Fremdunternehmen zu vergeben, das
vom Kläger benutzte Arbeitsmittel, den O., an diesen Fremdunternehmer zu veräußern und das
Arbeitsverhältnis des Klägers durch Kündigung beendet. Die unternehmerischen Maßnahmen liegen
zeitlich im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Mit dieser
unternehmerischen Entscheidung ist ein Bedürfnis für die Beschäftigung des Klägers weggefallen. Im
erstinstanzlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren ist zwischen den Parteien nicht streitig,
jedenfalls hat der Kläger entsprechendes nicht vorgetragen, dass außer den Fahrten, welche der Kläger
mit dem betreffenden Firmenfahrzeug ausgeführt hat, noch weitere Fahrten, so z. B. vom Beklagten
persönlich, durchgeführt wurden. Der Umstand, dass nach der Kündigung des Klägers also noch weitere
Fahrten im Betrieb durchgeführt worden sind und möglicherweise auch noch durchgeführt werden, besagt
also nichts über den Beschäftigungsbedarf an der Arbeitskraft des Klägers. Dem Kläger war ein Fahrzeug
zugeteilt, ihm waren gewisse Fahrten ebenfalls zugeteilt, er war nicht Vollzeit beschäftigt, im Betrieb
wurden außer den Fahrten des Klägers noch weitere Fahrten durchgeführt. Wenn unter diesen
Umständen sich der Beklagte entschließt, die dem Kläger zugewiesenen Fahrten fremd zu vergeben, das
hierfür erforderliche Betriebsmittel des PKW´s zu veräußern, diese unternehmerische Entscheidung auch
tatsächlich durchgeführt wird, hängt die betriebsbedingte Notwendigkeit einer dem Kläger gegenüber
ausgesprochenen Kündigung nicht davon ab, dass noch weitere Fahrten im Betrieb anderweitig erledigt
werden. Für die Beschäftigung des Klägers fehlt nach den durchgeführten unternehmerischen
Maßnahmen des Beklagten nach Ablauf der Kündigungsfrist der Bedarf. Damit kommt es nicht darauf an,
ob die Zeugin H. gelegentlich auch noch Fahrten unternimmt, weil diese Fahrten während des
Beschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger auch schon durchgeführt wurden. Sie sagen nichts darüber
aus, ob das betriebliche Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Klägers durch die unternehmerische
Entscheidung entfallen ist.
Dass dies der Fall ist, hat das Arbeitsgericht Trier in seiner angefochtenen Entscheidung in rechtlich nicht
zu beanstandender Weise festgestellt.
Nach alledem musste die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos
bleiben.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.