Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 26.09.2006

LArbG Mainz: firma, wirtschaftliches interesse, geschäftsführer, gesetzlicher vertreter, bedingter vorsatz, absolutes recht, besonders verwerflich, zusage, arbeitsgericht, kausalität

LAG
Mainz
26.09.2006
2 Sa 420/06
persönliche Haftung der Geschäftsführer einer GmbH
Aktenzeichen:
2 Sa 420/06
2 Ca 3355/04
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 26.09.2006
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.03.2006 - 2 Ca
3355/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Geschäftsführer der Firma M GmbH Schadensersatz in Höhe
von 40.903,35 Euro.
Die Klägerin war zunächst als Außendienstmitarbeiterin bei der Firma G GmbH (im Folgenden: Firma G)
beschäftigt. Bei der Firma G war die Klägerin nicht nur als Arbeitnehmerin angestellt, sie hielt an dieser
Gesellschaft auch Geschäftsanteile, wie dies in gleicher Weise auch bei anderen Mitarbeitern der Fall war.
Die Firma G musste wegen Überschuldung kurz vor Ende 1996 Konkurs anmelden. Die Klägerin wurde,
da sie als Mitgesellschafterin eine Bürgschaft gegeben hatte, für Verbindlichkeiten der Firma G in Höhe
von 95.000,00 DM in Anspruch genommen. Die beiden Beklagten waren zu dieser Zeit Geschäftsführer
der MN, einer weiteren Gesellschafterin der Firma G.
Im Anschluss an ihre Tätigkeit bei der Firma G war die Klägerin aufgrund eines schriftlichen
Arbeitsvertrages vom 15.04. bzw. 12.05.1997 ab dem 01.01.1997 in gleicher Tätigkeit als
Außendienstmitarbeiterin bei der damals neu gegründeten Firma M GmbH (im Folgenden: M) beschäftigt.
Die M hat neben der Klägerin noch weitere frühere Außendienstmitarbeiter der Firma G eingestellt. Des
Weiteren hat sie die so genannten Frühbezugsauftrage der Firma G - also Aufträge, die der Firma G von
deren früheren Kunden bereits erteilt waren, aber noch vollständig ausgeführt werden mussten - in der
Höhe von ca. 1.000.000,00 DM übernommen und abgearbeitet. Diese wurden auf Anregung der
Beklagten von den Außendienstmitarbeitern, also auch von der Klägerin, zu der M „mitgebracht“. Das
Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der M endete im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht
Koblenz – 2 Ca 3531/00 - durch gerichtlichen Vergleich vom 01.06.2001 mit Ablauf des 31.10.2000.
Die beiden Beklagten waren Geschäftsführer der M. Mit Beschluss vom 29.01.2001 erklärten die beiden
Beklagten in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der M, den Geschäftsbetrieb zum 28.02.2001
einzustellen (vgl. Blatt 139 d.A.). Mit Beschluss vom 06.11.2001 wurde die M mit Wirkung zum selben Tag
aufgelöst und die Beklagten wurden als Geschäftsführer abberufen. Der Beklagte zu 1 wurde mit sofortiger
Wirkung zum Liquidator berufen. Des Weiteren wurde ihm die alleinige Vertretungsmacht übertragen (vgl.
Blatt 142 d.A.). Am 15.12.2004 hat der Beklagte zu 1 schließlich einen Insolvenzantrag für die M gestellt.
Dieser ist mit Beschluss vom 14.04.2005 mangels Masse abgewiesen worden.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2002, eingegangen beim Arbeitsgericht Koblenz am gleichen Tag, begehrte die
Klägerin von der M die Zahlung von 40.903,35 Euro nebst 5,95% Zinsen hieraus seit dem 1. Juli 1997.
Diesen Zahlungsanspruch hat die Klägerin auf eine mündliche Vereinbarung mit der M gestützt. Nach
dieser sollte die M die bestehenden Verbindlichkeiten aus der früheren Gesellschafterstellung bei der
Firma G in Höhe von 95.000,00 DM vorbehaltlos übernehmen. In diesem Vorprozess hat der
Beklagte zu 1 als Liquidator der M das Bestehen einer solchen unbedingten Vereinbarung bestritten. Das
Arbeitsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 24.01.2003 - 2 Ca 1047/02 - die Klage abgewiesen. In den
Entscheidungsgründen hat es angegeben, aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien hätte
es zur Wirksamkeit der von der Klägerin geltend gemachten Vereinbarung der Schriftform bedurft. Auch
sei der Anspruch der Klägerin nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a.F. verjährt. Mit mittlerweile rechtskräftigem
Urteil des erkennenden Gerichts vom 23.11.2004 - 2 Sa 555/03 - wurde das Urteil des Arbeitsgerichts
Koblenz abgeändert und die M zur Zahlung von 40.903,35 Euro nebst 5,95% Zinsen hieraus seit dem
1. Juli 1997 an die Klägerin verurteilt. Im Laufe des damaligen Verfahrens kam die Kammer aufgrund
einer durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass entgegen der Behauptung der M diese der
Klägerin die behauptete Zahlungszusage vorbehaltlos abgegeben hatte.
Nachdem die Klage gegen die M erfolgreich war, die M aber vermögenslos ist und eine
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen die M daher voraussichtlich erfolglos bleiben wird, nimmt die
Klägerin mit ihrer vorliegenden Klage die beiden Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der M
persönlich in Anspruch.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Beklagten hätten der Firma G bzw. der Insolvenzmasse derselben als Geschäftsführer der M durch die
Übernahme der Frühbezugsaufträge Vermögenswerte entzogen und damit die Befriedigung der
Insolvenzgläubiger verhindert. Insbesondere seien diese Aufträge im Konkursverfahren gegenüber dem
Konkursverwalter bewusst nicht erwähnt worden. Nur deshalb sei sie, die Klägerin, überhaupt als Bürgin
der Firma G in Anspruch genommen worden bzw. habe ihr Rückforderungsanspruch im Konkursverfahren
nicht realisiert werden können. Dieses Verhalten verwirkliche den Tatbestand des Bankrotts nach § 283
StGB bzw. eine Beihilfe hierzu bzw. den der Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB.
Die Beklagten hätten sie, die Klägerin, in Kenntnis der fortschreitenden finanziellen Schieflage der M im
Rahmen der Jahresendgespräche immer wieder auf einen späteren Zeitpunkt zur Begleichung der aus
der früheren Gesellschafterstellung bei der Firma G in Höhe von 95.000,00 DM bestehenden
Verbindlichkeiten vertröstet. Diese Zusagen hätten sie davon abgehalten, ihren Anspruch gegenüber der
M früher durchzusetzen. Darin liege eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB.
Durch das wahrheitswidrige Bestreiten der Zahlungszusage im Vorprozess vor dem Arbeitsgericht
Koblenz - 2 Ca 1047/02 - hätten die Beklagten die Titulierung ihres Anspruchs verzögert und dadurch
verursacht, dass sie diesen gegenüber der M nicht mehr durchsetzen könne. Darin liege eine vorsätzliche
sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB sowie ein versuchter Prozessbetrug im Sinne der
§§ 263, 22 StGB.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner neben der M GmbH i. L. zu verurteilen, an sie 40.903,35 Euro nebst
5,95% Zinsen hieraus seit dem 01.07.1997 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Als Begründung haben die Beklagten ausgeführt:
Die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu.
Sie, die Beklagten, hätten das Vermögen der Firma G bzw. deren Insolvenzmasse nicht geschädigt. Die
Frühbezugsaufträge könnten nicht mit bestehendem Vermögen gleichgestellt werden. Der
Insolvenzverwalter der Firma G hätte die Frühbezugsaufträge gar nicht abwickeln bzw. erfüllen können. Er
hätte schon die Warenimporte aus China nicht vorfinanzieren können. Die M habe daher lediglich unter
Verwendung der Kundenkontakte der Außendienstmitarbeiter das Auftragspotenzial durch Abschluss
neuer Verträge bzw. die Übernahme der bestehenden Verträge genutzt. Aus diesem Grund bestehe
schon keine Kausalität zwischen der Übernahme der Aufträge durch die M und dem behaupteten
Schaden der Klägerin, ihren Rückforderungsanspruch gegenüber der Insolvenzmasse der Firma G nicht
realisieren zu können. Zudem sei die Klägerin als Außendienstmitarbeiterin an der Übernahme der
Frühbezugsaufträge maßgeblich mit beteiligt gewesen. Es habe keine Absprache bestanden, diese
Aufträge gegenüber dem Konkursverwalter nicht zu erwähnen. Im Übrigen habe die M trotz der
Frühbezugsaufträge im Jahr 1997 einen Verlust von 459.265,47 DM gemacht. Die Übernahme von
bislang nicht erfüllten Kaufverträgen sei nicht strafbar.
Den Kunden der Firma G sei die Belieferung durch die M angezeigt worden. Die M sei durch ihre
Außendienstmitarbeiter an die Kunden der insolventen Firma G herangetreten und habe diesen
angeboten, die aufgrund der Insolvenz nicht mehr möglichen Belieferungen im Frühjahr 1997 anstelle der
Firma G durchzuführen und hierzu neue Kaufverträge abzuschließen. Die Außendienstmitarbeiter seien
angewiesen worden, sich als Mitarbeiter der M vorzustellen. Spätestens mit Eingang der Rechnung der M
hätten die Kunden den wahren Vertragspartner bemerkt, wären ihnen die Veränderungen nicht angezeigt
worden.
Auch sei von ihnen, den Beklagten, zu keinem Zeitpunkt eine unbedingte Zahlungszusage erteilt worden.
Das diesbezügliche Bestreiten im Prozess vor dem Landesarbeitsgericht durch den Beklagten zu 1 als
Vertreter der M sei auch keineswegs dafür ursächlich gewesen, dass die Klägerin ihre Forderung gegen
die M nicht durchsetzen könne. Die Verantwortung hierfür trage die Klägerin selbst. Sie habe seit 1997 die
Möglichkeit gehabt, ihren Anspruch gegen die M gerichtlich geltend zu machen und notfalls zu
vollstrecken. Dennoch habe die Klägerin ihren Anspruch erstmals mit der Klage vom 26.03.2002 ernsthaft
verfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe aber bereits der Stilllegungsbeschluss vom 29.01.2001 sowie der
notarielle Liquidationsbeschluss vom 06.11.2001 vorgelegen. Auch seien im Jahr 2001 die Arbeitnehmer
der M gekündigt worden und der Abverkauf und die Räumung der Ware durchgeführt worden. Die M habe
im Jahr 2002 keine Umsätze mehr erzielt, da sie schon vor dem Liquidationsbeschluss ihre werbende
Tätigkeit eingestellt habe. Aus diesen Gründen hätte die Klägerin, auch wenn er, der Beklagte zu 1, als
Vertreter der M die von der Klägerin behauptete Vereinbarung nach dem Hinweis des
Landesarbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2003 nicht bestritten hätte, ihren
Zahlungsanspruch gegen die M ohnehin nicht durchsetzen können. Es fehle insofern an der Kausalität
zwischen seinem Verhalten im Vorprozess und dem Schaden der Klägerin.
Soweit sich die Klage gegen ihn, den Beklagten zu 2, richte, sei zu beachten, dass er laut Beschluss vom
06.11.2001 (Bl. 142 d.A.) ab dem 07.11.2001 nicht mehr gesetzlicher Vertreter der M gewesen sei und
auch im Prozess nicht für diese gehandelt habe.
Die Beklagten erheben im Übrigen die Einrede der Verjährung.
Mit Urteil vom 17.03.2006, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit
hingewiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung des
Arbeitsgerichts seien weder die Übernahme der Aufträge der Firma G durch die M, noch das angebliche
Vertrösten der Klägerin durch die Beklagten im Rahmen der Jahresendgespräche, noch das
wahrheitswidrige Bestreiten der vorbehaltlosen Zahlungszusage, noch die angeblich verspätete Stellung
des Insolvenzantrages für den Schaden der Klägerin kausal gewesen. Zudem sei der Anspruch, soweit er
auf die Übernahme der Aufträge der Firma G durch die M gestützt werde, auch nach § 852 BGB a.F.
verjährt. Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts
(Blatt 195 ff. d.A.) verwiesen.
Mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 29.05.2006 eingegangenem Schriftsatz hat die
Klägerin gegen das ihr am 27.04.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt und diese
mit am 17.07.2006 eingegangen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin trägt hierzu unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag vor:
Das erstinstanzliche Urteil beschränke sich bei der Beurteilung der tatsächlichen Geschehnisse lediglich
auf die Frage der Kausalität zwischen der Realisierbarkeit ihres Rückforderungsanspruches und der
Übernahme von Aufträgen durch die M.
Die von den Beklagten in die Wege geleitete Übernahme der Frühbezugsaufträge durch die M und das
Verheimlichen derselben gegenüber dem Insolvenzverwalter der Firma G stelle eine vorsätzliche
sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB sowie eine nach § 823 Abs. 2 BGB zum
Schadensersatz führende Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB dar.
Durch die Übernahme der Frühbezugsaufträge sei die Firma G unmittelbar und sie, die Klägerin, mittelbar
geschädigt worden. Letzteres ergebe sich aus ihrer damaligen Beteiligung an der Firma G und ihrer
diesbezüglich gestellten Sicherheiten. Die Beklagten hätten bei Übernahme der Frühbezugsaufträge
gewusst, dass bei einer Insolvenz der Firma G auch auf ihre Sicherheiten Zugriff genommen werde. Dies
ergebe sich insbesondere aus der von den Beklagten als Geschäftsführer der M in Bezug auf die
Verbindlichkeiten erteilte Zahlungszusage. Die Übernahme der Frühbezugsaufträge stelle eine
existenzvernichtende Entnahme bzw. Abschöpfung der Vermögenswerte der Firma G dar. Eine solche
begründe nach § 826 BGB eine Durchgriffshaftung gegen die Geschäftsführer.
Auch könnten sich die Beklagten nicht darauf berufen, keine Geschäftsführer der Firma G gewesen zu
sein. Denn auch die mittelbar beteiligten Geschäftsführer eines Gesellschafters haften, soweit sie an dem
Eingriff mitgewirkt haben.
Auch hätte ohne die Übernahme der Frühbezugsaufträge zumindest eine größere Aussicht bestanden,
dass die Firma G bei der Insolvenz eine verteilbare Masse gehabt hätte. Dies genüge bereits für eine
Kausalität von Verletzungshandlung und Schadenseintritt. Im Übrigen stellten auch bestehende
verbindliche Aufträge sowie der Kundenstamm eines Unternehmens Vermögenswerte dar.
Der Kausalität stehe auch nicht entgegen, dass die Erfüllbarkeit der Frühbezugsaufträge durch den
Insolvenzverwalter unklar gewesen sei. Denn dieser habe nach § 103 InsO das Recht, selbst über die
Erfüllung bestehender Aufträge zu entscheiden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Insolvenzverwalter
zur Erfüllung der bestehenden Frühbezugsaufträge Fremdkapital bzw. Drittmittel hätte beschaffen können.
Diese hätten die Beklagten durch das Verheimlichen der Frühbezugsaufträge aber verhindert.
Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, da sie erst Ende 2003 durch die Aussage des Zeugen R im
Vorprozess vor dem Landesarbeitsgericht tatsächliche Kenntnis von den Machenschaften der Beklagten
erlangt habe.
Auch die Tatsache, dass die Beklagten sie jahrelang von der gerichtlichen Geltendmachung abgehalten
hätten, stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar. Durch die
Jahresendgespräche hätten die Beklagten die Leistung herauszögern wollen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.03.2006 – 2 Ca 3355/04 abzuändern und die Beklagten als
Gesamtschuldner neben der M GmbH i. L. zu verurteilen, an sie 40.903,35 Euro nebst 5,95% Zinsen
hieraus seit dem 01.07.1997 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil, nehmen Bezug auf ihren Vortrag erster Instanz und
führen ergänzend aus:
Durch die Erfüllung der Frühbezugsaufträge durch den Konkursverwalter wären die
Rückzahlungsansprüche der Klägerin als Bürgin durch die Masse nicht erfüllt worden. Die Klägerin trage
nicht vor, welche Verbindlichkeiten in welcher Höhe von der Firma G vorrangig zu erfüllen gewesen wären
und woraus sie entnehme, dass nicht nur die Klägerin sondern auch andere Konkursgläubiger mit einer
Quote von 100% hätten bedient werden können. Aus der Tatsache, dass der Konkursantrag mangels
Masse abgewiesen worden ist und der allgemeinen Erfahrung mit Insolvenzverfahren, ergebe sich
bereits, dass eine Quote von 100% nicht hätte erreicht werden können.
Im Übrigen habe die Klägerin genauso wie ihre Kollegen und Herr R versucht, durch Einbringung des von
ihr betreuten Kundenstammes nebst offener Aufträge den erlittenen Schaden auszugleichen.
Sie, die Beklagten, hätten die Frühbezugsaufträge nicht vor dem Insolvenzverwalter verheimlicht.
Die Klägerin habe ihre Ansprüche bereits früher geltend machen können, da sich ihr bereits vor dem Jahr
2000 hätte aufdrängen müssen, dass die M die Zahlungszusage nicht freiwillig erfüllen werde.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung ist insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs.
6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und erweist sich
auch sonst als zulässig.
B.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage im
angefochtenen Urteil abgewiesen, da der Klägerin der im vorliegenden Verfahren verfolgte
Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten nicht zusteht.
Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten weder wegen der
Übernahme der Frühbezugsaufträge der Firma G durch die M (dazu unter I.), noch wegen des
angeblichen Vertröstens der Klägerin durch die Beklagten im Rahmen der Jahresendgespräche (dazu
unter II.), noch wegen des vermeintlich wahrheitswidrigen Bestreitens der vorbehaltlosen Zahlungszusage
(dazu unter III.) einen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens. Auf die angeblich
verspätete Stellung des Insolvenzantrages durch die Beklagten beruft sich die Klägerin als eigenständiger
Anspruchsgrund in der Berufungsinstanz nicht mehr.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens
wegen der Übernahme der Frühbezugsaufträge der Firma G durch die M.
1.
Pflichtverletzung besteht nicht.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.2005 - 8 AZR 1/05 -
NZA 2006, 914 ff.), der die Kammer folgt, sind vertragliche Ansprüche gegen den Vertragspartner, in der
Regel also gegen die Gesellschaft zu richten. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter oder
Geschäftsführer scheidet dagegen nach § 13 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich aus. Eine Ausnahme hiervon
ist dann zu machen, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegenüber außervertaglichen Dritten gegeben
ist. Ein solcher ergibt sich etwa aus den Grundsätzen der Eigenhaftung von Vermittlern, Vertretern oder
Sachwaltern (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.2005 - 8 AZR 1/05 - NZA 2006, 914 ff. m.w.N.). Danach kann der
für einen Beteiligten auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter selbst auf Schadensersatz in
Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen
hat oder wenn er ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hatte
und damit einen eigenständigen Schuldgrund gesetzt hat (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.2005 - 8 AZR 1/05 -
NZA 2006, 914 ff. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 24.05.2005 - IX ZR 114/01 - NJW-RR 2005, 1137 f.;
vgl. auch Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Auflage 2006, § 43 Rn. 70 ff.). Hiervon ist im
Streitfalle erkennbar nicht auszugehen.
b) Die Beklagten waren als Geschäftsführer der M nicht Vertragspartner des Arbeitsvertrages mit der
Klägerin, sondern das Arbeitsverhältnis bestand ausschließlich zwischen der Klägerin und der GmbH. Die
Klägerin hat weder vorgetragen, dass die Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen ihr und
der M oder im vorvertraglichen Bereich ein besonderes Vertrauen gerade für sich als Privatperson in
Anspruch genommen haben oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des
Geschäfts gehabt hatten, noch ist dies aus dem Akteninhalt ersichtlich. Ein Anspruch auf Ersatz des
geltend gemachten Schadens aus den vorgenannten vertraglichen Grundsätzen scheidet vorliegend aus,
weil nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin ihre damalige neue Arbeitgeberin, die M, ihr die Zusage
zur Erstattung der Summe aus ihrer bürgschaftsbedingten Inanspruchnahme gegeben hatte.
2.
durch die M besteht auch nicht aufgrund von deliktsrechtlichen Vorschriften.
a) Eine solche ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Beklagten haben
nicht gegen § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB verstoßen. Eine Verletzung des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die
Beklagten scheitert bereits daran, dass sie bei Übernahme der Frühbezugsaufträge nicht Geschäftsführer
der Firma G waren und damit nicht zum Täterkreis des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB gehörten (vgl.
Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 283 Rn. 4a; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage 2006, § 283
Rn. 4b).
b) Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 27
bzw. § 283d StGB.
Selbst wenn die Kammer eine Verwirklichung der genannten Delikte durch die Beklagten unterstellt, ist
die Klägerin vorliegend jedenfalls nicht schutzwürdig. Die Klägerin war über das Handeln der Beklagten
informiert, war mit den Zielen einverstanden und wirkte selbst als aktiv Handelnde mit. Die Beklagten
allein konnten die Frühbezugsaufträge nicht selbst der Konkursmasse entnehmen. Sie benötigten hierzu -
was die Klägerin nicht substantiiert bestritten hat - die bisherigen Außendienstmitarbeiter der Firma G.
Schließlich hatten diese die Frühbezugsaufträge geschrieben und mit ihnen waren diese
Frühbezugsaufträge eng verbunden. Gerade wegen ihrer Kundenkenntnisse und der hierbei aufgebauten
engen Bindungen wurden die Klägerin und andere Außendienstmitarbeiter bei der M angestellt. Letztlich
war es von der Sachnähe her in erster Linie die Klägerin selbst, die die Frühbezugsaufträge in die M zur
weiteren Geschäftsabwicklung eingebracht hat selbst wenn die Idee dazu von den Beklagten stammen
sollte.
Darüber hinaus ist das Verhalten der Klägerin nicht frei von weiteren Widersprüchen. Sie wurde als Bürgin
für die Verbindlichkeiten der in Konkurs gefallenen Firma G in Anspruch genommen. Damals bestand für
sie wegen des eingetretenen Konkurses der Firma G die Gefahr, mit ihren Rückforderungsansprüchen
gänzlich auszufallen. Von der M hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen, das sich im Vorprozess gegen
die M als zutreffend erwiesen hat, als Gegenleistung für ihr Überwechseln und das Einbringen der
Frühbezugsaufträge zur neuen Arbeitgeberin eine vorbehaltlose Zusage erhalten, ihre bestehenden
Verbindlichkeiten aus ihrer früheren Gesellschafterstellung bei der Firma G und der gegebenen
Bürgschaft in Höhe von 95.000 DM zu übernehmen. Sie wollte sich durch ihre Mitwirkung an der
Übernahme der Frühbezugsaufträge daher besser stellen als sie ohne diese Handlung gestanden hätte.
Es war erkennbar das Ziel ihres Eintritts bei der M, anstelle eines in Konkurs gefallenen Schuldners einen
neuen solventen Schuldner zu erhalten. Wird diese Hoffnung nun enttäuscht, erscheint es
widersprüchlich, sich im Nachhinein auf die Übernahme der Frühbezugsaufträge als Haftungsgrund
gegenüber den rechtlich nicht eigenständig handelnden Beklagten als Privatperson zu berufen. Die
Tatsache, dass die Zusage später von der M bestritten und letztlich nicht eingehalten wurde, ist hierbei
zunächst unbeachtlich. Dies könnte allenfalls zu einem eigenständigen weiteren Haftungsgrund führen
(siehe dazu sogleich unter c) und unter e)).
c) Die Beklagten haften der Klägerin auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.
Sofern die Beklagten den damaligen Konkursverwalter der Firma G über das Vorhandensein und die
Entnahme der Frühbezugsaufträge getäuscht haben sollten, fehlt es bereits an einer hieran anknüpfenden
kausalen Vermögensverfügung durch den Konkursverwalter. Eine solche hat die Klägerin weder
vorgetragen noch ist sie ersichtlich.
Die Klägerin hat weder behauptet, noch sind objektive Anhaltspunkte hierfür erkennbar, dass die
Beklagten sie bei Abschluss des Vertrages mit der M und Einbringen der Frühbezugsaufträge über die
Zahlungswilligkeit der M getäuscht haben. Eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 263 StGB kommt
daher auch insoweit nicht in Betracht.
d) Für eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB fehlt es schon an der Verletzung eines Rechts
oder Rechtsgutes im Sinne der Vorschrift.
Die Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB dient lediglich dem Schutz bestimmter Rechte oder Rechtsgüter, wie
Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiger Rechte. Mit der Übernahme der
Frühbezugsaufträge der Firma G haben die Beklagten keines der ausdrücklich genannten Rechte oder
Rechtsgüter verletzt. In Betracht kommt allenfalls eine Verletzung “sonstiger Rechte”. Solche "sonstigen
Rechte" sind im Hinblick auf die Nennung hinter “Eigentum” nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2005 - 9 AZR 436/04 - NZA 2006, 729 ff. m.w.N.) nur
diejenigen Rechte, die denselben rechtlichen Charakter wie das Eigentumsrecht besitzen und die ebenso
wie Leben, Gesundheit und Freiheit von jedermann zu beachten sind, also nur die so genannten
absoluten oder ausschließlichen Rechte. Ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB wird
dadurch gekennzeichnet, dass es nicht nur relativ in Bezug auf einzelne andere, sondern im Verhältnis zu
allen anderen Personen existiert und von diesen zu beachten ist. Hieran fehlt es aber bei den
Frühbezugsaufträgen. Diese gaben der Firma G lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, die
bestellten Waren gegen Zahlung des Kaufpreises abzunehmen.
e) Auch eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB
kommt in Bezug auf die Übernahme der Frühbezugsaufträge nicht in Betracht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 217/03 - NJW
2004, 2668 ff.) ist ein Verhalten sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, wenn es gegen das Anstandsgefühl
aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt im Allgemeinen nicht die bloße Tatsache, dass
der Täter gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat, ebenso wenig wie der Umstand, dass sein
Handeln bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere
Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen
Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Dies ist vorliegend zumindest in Bezug auf die
Klägerin nicht der Fall. Denn die Klägerin hat - wie bereits ausgeführt - an der
Übernahme der Frühbezugsaufträge mitgewirkt und für diese in Form der Zusage, ihre bestehenden
Verbindlichkeiten aus ihrer früheren Gesellschafterstellung bei der Firma G und der gegebenen
Bürgschaft in Höhe von 95.000 DM zu übernehmen, eine Gegenleistung erhalten, auch wenn sie diese
wegen der späteren Vermögenslosigkeit der M zuletzt nicht mehr realisieren konnte.
Im Übrigen fehlt es auch am einschlägigen Schädigungsvorsatz der Beklagten. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2003 - VI ZR 371/02 – NJW 2004, 446 ff. m.w.N.)
erfordert der Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB das Bewusstsein, dass das Handeln die
ernstliche Möglichkeit des schädigenden Erfolges haben werde. Der Vorsatz braucht sich zwar nicht auf
den genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muss jedoch die gesamten
Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen. Es genügt, dass der Ersatzpflichtige
den entstandenen Schaden zumindest bedingt vorsätzlich zugefügt hat. Bedingter Vorsatz ist zu bejahen,
wenn der Schädiger das Bewusstsein hat, dass infolge seines Handelns oder Unterlassens der andere
der Gefahr eines Schadens ausgesetzt wird, und wenn er diesen möglichen Schaden für den Fall des
Eintritts billigend in Kauf nimmt, mag er ihn auch nicht wünschen. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.
Gerade die der Klägerin im Zusammenhang mit der Übernahme der Frühbezugsaufträge erteilte Zusage
zeigt, dass die Klägerin auch nach den Vorstelllungen der Beklagten nicht leer ausgehen sollte. Die
Klägerin hat in diesem Zusammenhang weder vorgetragen noch ist es ersichtlich, dass bereits bei
Abgabe der Zusage geplant war, diese nicht erfüllen zu wollen. Die später an die Klägerin geleistete
Teilzahlung der M in Höhe von 15.000,00 DM belegt gerade das Gegenteil.
II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens
wegen des angeblichen Vertröstens der Klägerin durch die Beklagten im Rahmen der
Jahresendgespräche.
1.
Zusammenhang aus. Zwischen der Klägerin und den Beklagten bestanden keine vertraglichen bzw.
vorvertraglichen Beziehungen. Aus dem Vortrag der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten im
Rahmen der Jahresendgespräche ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen, indem sie
etwa der Klägerin wegen der behaupteten mehrfachen Vertröstungen eine auf ihre eigene Person
bezogene Zusicherung zur späteren Zahlung erteilt haben oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches
Interesse mit der Verzögerung verfolgt haben.
2.
Es fehlt schon an ausreichenden Anhaltspunkten für ein besonders verwerfliches und damit sittenwidriges
Verhalten der Beklagten im Rahmen der Jahresendgespräche. Die besondere Verwerflichkeit des
Verhaltens muss sich - wie bereits ausgeführt - aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der
zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Die Klägerin hat lediglich
vorgetragen, die Beklagten hätten sie in Kenntnis der fortschreitenden finanziellen Schieflage der M im
Rahmen der Jahresendgespräche immer wieder auf einen späteren Zeitpunkt zur Begleichung der aus
der früheren Gesellschafterstellung bei der Firma G in Höhe von 95.000,00 DM bestehenden
Verbindlichkeiten vertröstet. Unklar bei diesem Sachvortrag der Klägerin bleibt, welches Ziel die
Beklagten mit dem Vertrösten verfolgten. Die Beklagten bestreiten, dass sie die Klägerin jemals um ihre
Ansprüche bringen wollten. Im Gegenteil hätten sie im Rahmen der Jahresendgespräche immer wieder
die Zahlung von einer positiven Geschäftsentwicklung der M abhängig gemacht. Dieses Ziel macht das
Verhalten der Beklagten nicht verwerflich. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein legitimes, in der
Geschäftswelt häufig vorkommendes Ziel. Auch die von den Beklagten eingesetzten Mittel machen ihr
Verhalten nicht besonders verwerflich. Haben sie doch die Klägerin lediglich vertröstet. Drohungen,
Erpressungen oder ähnliche objektiv verwerfliche Verhaltensweisen durch die Beklagten hat die Klägerin
nicht behauptet. Das Vertrösten ist in der Geschäftswelt durchaus nicht unüblich, um bei
Liquiditätsengpässen einen Zahlungsaufschub zu erreichen. Mitunter kann hierdurch auch - was die
Klägerin selbst einräumt - das Mittel der Vereinbarung einer Stundung gesehen werden. Des Weiteren ist
nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, inwieweit das Verhalten der Beklagten bei den Vertröstungen
als von besonders verwerflicher Gesinnung getragen sein soll. Auch aus den eingetretenen Folgen kann
auf eine solche Gesinnung nicht geschlossen werden. Zum einen ist unklar, ob die Klägerin damals ihre
Forderung hätte realisieren können. Schließlich startete die M bereits im ersten Geschäftsjahr mit einem
erheblichen Minus. Zum anderen lag es doch in der Hand der Klägerin, ihre Forderungen frühzeitig und
auch nachhaltig gerichtlich zu verfolgen. Davon haben die Beklagten sie nicht abgehalten. Bei den
Jahresendgesprächen dürften die Klägerin und die Beklagten wohl lange Zeit - wie sich erst im
Nachhinein herausgestellt hat vergeblich - darauf vertraut haben, die Geschäftsentwicklung der M werde
sich in der jeweiligen Folgezeit verbessern, sodass die GmbH selbst ausreichend liquide Mittel
erwirtschaften werde, um die der Klägerin zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gegebene Zusage dann
aus Gewinnen der M auch erfüllen zu können.
III.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens
wegen des Bestreitens der vorbehaltlosen Zahlungszusage.
1.
Bestreiten war - wie schon das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht kausal für den
eingetretenen Schaden. Die Klägerin hat ihren Anspruch gegen die M erstmals mit ihrer Klage vom
26.03.2002 ernsthaft verfolgt. Erstinstanzlich wurde diese Klage mit Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz
vom 24.01.2003 unter Hinweis auf die mangelnde Schriftform und die eingetretene Verjährung
abgewiesen. Das Bestreiten der Beklagten konnte damit erst nach dem Hinweis des
Landesarbeitsgerichts, dass es die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Koblenz hinsichtlich
Schriftformerfordernis und Verjährung nicht teile und einen Vergleich anrege, ab dem 5.08.2003 zu einer
Verzögerung führen und damit kausal für einen Schaden werden. Denn die Klägerin hätte ihre Forderung
gegen die M auch ohne die Verzögerung, die durch das Bestreiten und die damit verbundene
Beweisaufnahme eingetreten ist, nicht realisieren können. Die M befand sich nämlich zu diesem
Zeitpunkt, was sich aus dem Stilllegungsbeschluss, dem Liquidationsbeschluss und den vorgelegten
Jahresabschlüssen für 2001 und 2002 ergibt, bereits in Liquidation. Zudem waren andere Gläubiger als
die Klägerin nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr zu
befriedigen.
2.
vorliegend offen bleiben, ob das Bestreiten des Beklagten im Prozess überhaupt eine sittenwidrige
Schädigung im Sinne des § 826 BGB darstellen kann (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 11.11.2003
- VI ZR 371/02 - NJW 2004, 446 ff.)
Nach alledem war eine Haftung der Beklagten zu verneinen und damit die Berufung der Klägerin
unbegründet und somit zurückzuweisen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO
D.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG hierfür nicht vorlagen.