Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 07.07.2005
LArbG Mainz: gütliche einigung, gütliche erledigung, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, arbeitsgericht, verschulden, entschuldigung, quelle, form, entscheidungsbefugnis, datum
LAG
Mainz
07.07.2005
4 Ta 169/05
Ordnungsmittel
Aktenzeichen:
4 Ta 169/05
1 Ca 219/05
ArbG Trier
Entscheidung vom 07.07.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 08.06.2005
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Zum Kammertermin am 08.06.2005 hat das Arbeitsgericht Trier das persönliche Erscheinen unter
Anderem des Klägers angeordnet. Der Kläger ist, genau wie der Beklagte, zum Termin nicht erschienen.
Eine Aufklärung des Tatbestandes und ein Abschluss des Verfahrens durch gütliche Einigung war nicht
möglich. Daraufhin hat das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss gegen die ohne
Entschuldigung ausgebliebenen Parteien ein Ordnungsgeld von jeweils 150,00 EUR festgesetzt. Der
Kläger hat mit bei Gericht am 17.06.2005 eingehenden Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zur
Begründung mitgeteilt, bei einem Besprechungstermin in der Kanzlei sei mitgeteilt worden, es könne
erwartet werden, der Rechtstreit werde ausgesetzt. In diesem Falle hätte der Termin nicht statt gefunden
und das persönliche Erscheinen wäre nicht notwendig gewesen. In Folge Urlaubsabwesenheit des
Prozessbevollmächtigten des Klägers sei dieser nicht noch einmal benachrichtigt worden, dass der
Termin stattfindet und dass es bei dem persönlichen Erscheinen verbleibe. Deswegen sei der Kläger nicht
im Termin erschienen.
Das Arbeitsgericht hat durch begründete Nichtabhilfeentscheidung vom
27. Juni 2005 der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den
Ordnungsgeldbeschluss hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis und der Begründung vollkommen zu
Recht hat das Arbeitsgericht die angefochtene Entscheidung erlassen.
Im Beschwerdeverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine
Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Insbesondere nimmt
die Beschwerdekammer voll umfänglich auf die ausführlichen und allesamt zutreffenden Ausführungen in
der Nichtabhilfeentscheidung vom 27. Juni 2005.
Hierin hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass allein ein Verschulden des Klägers schon
dadurch begründet ist, dass er durch das zurechenbare Verhalten seines Prozessbevollmächtigten (§ 85
Abs. 2 ZPO) dazu veranlasst wurde, der gerichtlichen Aufforderung zum Termin zu erscheinen, nicht
nachgekommen ist. Allein auf Grund eines gestellten Aussetzungsantrages darauf zu vertrauen, dass ein
Termin nicht stattfinden wird, insbesondere dann, wenn das Arbeitsgericht ausdrücklich darauf hinweist,
dass über die Aussetzung erst nach mündlicher Verhandlung beschlossen werden kann, ist ein Eingreifen
in die Entscheidungsbefugnis, die allein dem Gericht zusteht. Das Verschulden des
Prozessbevollmächtigten liegt darin, dass er vor einer Entscheidung des Gerichts seine Partei
dahingehend informiert hat, sie brauche zu dem vom Gericht angesetzten Termin trotz der gerichtlichen
Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zu erscheinen. Dies ist keine hinreichende nachträgliche
Entschuldigung für ein Ausbleiben im Termin.
Da nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts im Übrigen der Zweck der Anordnung vereitelt wurde,
insbesondere der Tatbestand nicht aufgeklärt werden konnte, und auch keine gütliche Erledigung des
Rechtsstreits erreicht worden ist, weil die Parteien persönlich nicht anwesend waren, lagen die übrigen
Voraussetzungen zur Verhängung eines Ordnungsgeldes vor.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers ist angemessen berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich,
dass der Kläger wirtschaftlich nicht in der Lage wäre, das gegen ihn festgesetzte Ordnungsgeld, unter
Umständen nach einer Ratenzahlungsvereinbarung aufzubringen.
Die Beschwerde war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für
eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.