Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.04.2008

LArbG Mainz: arbeitsgericht, form, quelle, rücknahme, personalakte, kündigung, abmahnung, datum

LAG
Mainz
16.04.2008
7 Ta 48/08
Kostenfestsetzung
Aktenzeichen:
7 Ta 48/08
3 Ca 2805/04 KO
ArbG Koblenz
Beschluss vom 16.04.2008
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
04.09.2006, Az. 3 Ca 2805/04 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 878,70 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
sowie um die Entfernung der Abmahnung vom 11.10.2004 aus der Personalakte der Klägerin geführt, in
dessen Verlauf mit Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 15.03.2006 (Az. 9 Sa 874/05)
die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles abgewiesen worden ist und der Klägerin die
Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde
wurde vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 31.07.2006 (Az. 9 AZN 524/06) auf Kosten der
Klägerin als unzulässig verworfen.
Des Weiteren haben die Parteien einen Rechtsstreit um die Rücknahme der zwei Abmahnungen vom
27.02.2004 - abgemahnt wurden Vorfälle vom 03.11.2003 und 12.11.2003 - durch drei Instanzen geführt.
Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Verfahren mit Urteil vom 12.12.2006 (Az. 2 AZR 196/06) die
Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
Auf Antrag der Beklagten hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 21.12.2007 die nach dem
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 31.07.2006 (Az. 9 AZN 524/06) von der Klägerin an die
Beklagte zu erstattenden Kosten auf 925,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem
Basiszinssatz seit dem 21.11.2007 festgesetzt. Die Klägerin, der diese Entscheidung am 02.01.2008
zugestellt worden ist, hat am 16.01.2008 Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Klägerin aus, sie sei nicht verpflichtet, der Beklagten Kosten
in Höhe von 925,60 EUR nebst Zinsen zu erstatten, da das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom
13.12.2007 (Az. 2 AZR 196/06) die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben habe.
13.12.2007 (Az. 2 AZR 196/06) die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben habe.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und auf die von
den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 21.12.2007 die von der Klägerin an die Beklagte
nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 31.07.2006 zu erstattenden Kosten zu Recht auf
925,60 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 31.07.2006
(Az. 9 AZN 524/06) entschieden, dass die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen hat;
diese Kosten sind in dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2007
zutreffend festgesetzt worden. Die Kostenentscheidung aus dem Revisionsurteil des
Bundesarbeitsgerichtes vom 12.12.2006 (Az. 2 AZR 196/06) ist hingegen für die vorliegende
Kostenfestsetzung irrrelevant. Sie betrifft ausschließlich das Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen 2
AZR 196/06, eben nicht das hier vorliegende Nichtzulassungsverfahren des Bundesarbeitsgerichtes mit
dem Aktenzeichen 9 AZN 524/06.
Nach alledem ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 31.07.2006
rechtlich nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war dementsprechend
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO in Höhe der streitigen Kosten
festgesetzt.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von
§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.