Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.01.2009
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LAG
Mainz
22.01.2009
11 Ta 228/08
Schriftform einer Beschwerde
Aktenzeichen:
11 Ta 228/08
4 Ca 2515/08
ArbG Koblenz
Beschluss vom 22.01.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
11.12.2008, Az.: 4 Ca 2515/08, wird verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
der Beklagten eine Tätigkeit auf. Gemäß § 1 Ziffer 6 des Arbeitsvertrages war eine Arbeitsvergütung von
9,48 € brutto / Stunde sowie eine freiwillige außertarifliche Zulage von 0,52 € brutto / Stunde vereinbart.
Der Kläger arbeitete am 15. und 16.09.2008 und erkrankte am 17.09.2008 bis einschließlich 26.09.2008.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17.09.2008 zum 22.09.2008. Der Kläger
erhob am 17.10.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz Klage und kündigte folgende Anträge an:
1. Die Beklagte wird verurteilt, das mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnis vom 15.09.2008
unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen erneut abzurechnen und den sich daraus
ergebenden Betrag an den Kläger auszuzahlen.
2. Des Weiteren ist die Beklagte verpflichtet, die Arbeitspapiere des Klägers an diesen
herauszugeben.
Zugleich beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin
R.. Das Arbeitsgericht wies mit Beschluss vom 11.12.2008 den Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe zurück und führte zur Begründung aus, die Rechtsverfolgung des Klägers biete keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Abrechnungsbegehren sei unbegründet; § 108 GewO regele
keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs. Ein Anspruch in
Form einer nebenvertraglichen Auskunfts- und Abrechnungspflicht scheide ebenfalls aus. Hinzu komme,
dass auch kein Anspruch auf Bezahlung von weiteren 14 Tagen bestehe, da die Parteien die Geltung des
Tarifvertrages i.G.Z.-/DGB für die Zeitarbeitsbranche wirksam vereinbart hätten. Gemäß § 2 dieses
Tarifvertrages betrage die ordentliche Kündigungsfrist in den ersten vier Wochen des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses zwei Arbeitstage. Diese Frist habe die Beklagte mit ihrer Kündigung vom 17.09.2008
auch eingehalten, so dass das Arbeitsverhältnis keine weiteren 14 Tage bestanden habe. Der
Herausgabeantrag sei zu unbestimmt und nicht vollstreckbar, so dass aus diesem Grund keine
hinreichenden Erfolgsaussichten gegeben seien.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.12.2008
zugestellt. An diesem Tag ging beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein Schreiben der
Prozessbevollmächtigten des Klägers ein, in dem sie ausführte, sie lege sofortige Beschwerde gegen den
Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.12.2008 ein. Dieses
Schreiben war nicht unterzeichnet. Das Gericht wies die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit
Schreiben vom 17.12.2008 darauf hin, dass das Schreiben vom 16.12.2008 nicht unterzeichnet sei. Eine
Reaktion hierauf erfolgte nicht.
II.
Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.12.2008 wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am
16.12.2008 zugestellt. Gemäß § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird die Beschwerde durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift eingelegt. Die Schriftform soll gewährleisten, dass dem Schriftstück der Inhalt der
Erklärung, die abgegeben werden soll und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig
entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um
einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet
worden ist (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30.04.1979, GmS-OGB 1/78;
LAG Rheinland-Pfalz vom 06.05.2005, 9 Ta 73/05). Dem Erfordernis der Schriftlichkeit eines bestimmten
Schriftsatzes ist regelmäßig nur dann genügt, wenn dieser unterschrieben, d. h. handschriftlich
unterzeichnet ist (BFH vom 01.04.2008, IX B 19/08 m.w.N.; BFH vom 17.03.2005, VIII B 320/03). Es ist
grundsätzlich eine handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerdeschrift erforderlich. (LAG Rheinland-
Pfalz a.a.O.).
Im vorliegenden Fall war das Schreiben vom 16.12.2008 nicht unterzeichnet. Aus diesem Grund ist dem
Schreiben nicht zu entnehmen, dass es über einen bloßen Entwurf hinausging. Das Gericht wies die
Prozessbevollmächtigte des Klägers am 17.12.2008 darauf hin, dass das Schreiben vom 16.12.2008 nicht
unterzeichnet sei. Hierauf erfolgte keine Reaktion.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu
verwerfen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2,
72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.