Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.10.2004

LArbG Mainz: rechtsmittelbelehrung, auflage, quelle, arbeitsrecht, koch, anfechtbarkeit, datum

LAG
Mainz
04.10.2004
10 Ta 201/04
fehlerhafte Rechtsmittelblehrung
Aktenzeichen:
10 Ta 201/04
6 Ca 1916/03
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Verkündet am: 04.10.2004
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 13.08.2004, AZ: 6 Ca 1916/03, wird als unzulässig
verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,- € festgesetzt.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 49 Abs. 3 ArbGG findet gegen die Entscheidung des
Arbeitsgerichts über ein Ablehnungsgesuch kein Rechtsmittel statt. Nichts anderes ergibt sich im
vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen war, nach deren Inhalt eine sofortige Beschwerde als statthaft erachtet
wurde. Durch eine rechtsirrtümliche Rechtsmittelbelehrung wird nämlich die Anfechtbarkeit einer nicht
anfechtbaren Entscheidung nicht begründet (vgl. BAG, AP Nr. 43 zu § 72 ArbGG 1979; Koch, in: Erfurter
Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, § 9 ArbGG Rd-Ziffer 15).
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ZPO, 48 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.