Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.01.2008
LArbG Mainz: fristlose kündigung, verletzung arbeitsvertraglicher pflichten, arbeitsgericht, rechtskräftiges urteil, computer, auskunft, strafverfahren, gesellschaft, daten, datum
LAG
Mainz
30.01.2008
8 Sa 545/07
Außerordentliche Kündigung eines Vertriebsleiters
Aktenzeichen:
8 Sa 545/07
4 Ca 3228/02
ArbG Koblenz
Urteil vom 30.01.2008
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.4.2007, Az.: 4 Ca
3228/02, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 09.08.2002 sowie
einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 11.09.2002. Darüber hinaus begehrt der
Kläger von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit nach Ausspruch der
außerordentlichen Kündigung bis einschließlich 31.12.2004 sowie die Erteilung einer Auskunft bezüglich
der von ihm unternommenen Dienstreisen. Letztlich hat der Kläger (erstinstanzlich) einen Anspruch auf
Zahlung rückständiger Arbeitsvergütung für den Zeitraum vom 01.08. bis 08.08.2002 geltend gemacht.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den
Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.04.2002 (Bl. 257 - 262 d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass die unter dem 09.08.2002 ausgesprochene und schriftlich übergebene
fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten nicht zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses geführt hat.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise fristgemäße Kündigung
mit Schriftsatz vom 11.09.2002, übergeben in der mündlichen Verhandlung des gleichen Tages, beendet
worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2002 bis 08.08.2002 einen
Betrag in Höhe von 1.883,89 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab 26.09.2002 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft dem Kläger darüber zu erteilen, an welchen Tagen seit dem
01.01.2002 er für die Beklagte als Vertriebsleiter Reisen unternommen hat durch Ausdruck seines im
Computer der Beklagten gespeicherten Terminkalenders.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 149.222,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils von 6.217,59 EUR brutto beginnend mit dem 20.02.2003
und endend (vorläufig) ab dem 20.01.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme, hinsichtlich deren Gegenstand und
Ergebnis auf die Sitzungsniederschrift vom 18.04.2007 (dort S. 3 - 12 = Bl. 212 bis Bl. 221 d.A.) verwiesen
wird, mit Urteil vom 18.04.2007 dem Klageantrag zu 3. stattgegeben und die Klage im Übrigen
abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 - 19 dieses
Urteils (= Bl. 262 - 274 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 18.07.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.08.2007 Berufung eingelegt und
diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 19.09.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am
17.10.2007 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die
streitbefangene außerordentliche Kündigung nicht wegen einer Beihilfe zur Untreue bzw. wegen einer
schwerwiegenden Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht wirksam. Hiervon könne nicht mehr
gesprochen werden, nachdem er in einem Strafverfahren mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom
04.09.2007 vom diesbezüglichen Tatvorwurf freigesprochen worden sei. Die Annahme des
Arbeitsgerichts, die dem erstinstanzlich vernommenen Zeugen Z überlassenen Sonnebänke hätten
seinerzeit im Eigentum der Beklagten gestanden, sei unzutreffend. Vielmehr seien die betreffenden
Sonnebänke in sein Eigentum gelangt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass eine von ihm gegen die
Beklagte, auf Herausgabe der Sonnebänke gerichtete Klage durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 27.04.2006 abgewiesen worden sei. Wie sich aus einer am 15.02.2003 getroffenen
schriftlichen Vereinbarung (Bl. 343 d.A.) ergebe, habe zwischen ihm und Herrn Ralph Y, seinerzeit
zugleich Inhaber der Fa. X, eine BGB-Gesellschaft bestanden, welche zum 31.12.2002 aufgelöst worden
sei. Er - der Kläger - sei alleiniger Rechtsnachfolger der betreffenden BGB-Gesellschaft geworden, habe
den Betrieb zum 01.01.2003 übernommen und das Gewerbe erst am 15.03.2004 abgemeldet. Von den
vier Sonnenbänken, die bei dem Zeugen Z aufgestellt gewesen seien, habe Herr Y drei Stück als Händler
gekauft, die er der GbR zur Verfügung gestellt und ihm nach Übertragung des Geschäftsanteils an der
GbR überlassen habe. Er selbst habe zwei Sonnenbänke mit der Bezeichnung 720 eingebracht. Erstmals
in der Berufungs- Hauptverhandlung im Strafverfahren sei von Herrn W und Herrn V bestätigt worden,
dass die noch vom Landgericht Koblenz als Scheingutschrift erachtete Gutschrift echt sei. Damit schließe
sich der Kreis, dass über die Rechnung vom 25.05.2000 (Bl. 348 d.A.), die auch von der Fa. X bezahlt
worden sei, die betreffenden Sonnenbänke nunmehr doch in sein Eigentum gelangt seien. Die Aussage
des Zeugen Z, wonach er mietvertragliche Abreden bezüglich der Sonnenbänke über ihn und Herrn U
nur mit der Beklagten getroffen habe, sei als Schutzbehauptung zu bewerten; jedenfalls sei die Aussage
objektiv falsch. Auch die Behauptung, es seien auf Kosten der Beklagten Wartungsarbeiten an den
betreffenden Geräten durchgeführt worden, sei unzutreffend. In Folge des Ausspruchs der fristlosen
Kündigung habe er keine Spesenabrechnungen mehr vornehmen können. Er habe keine andere
Möglichkeit, an seine Aufzeichnungen zu gelangen, als in seinem Computer die entsprechenden Daten
abzurufen. Nur dort habe er als Vertriebsleiter seine Außentätigkeit mit Datum, Ort und Gesprächspartnern
festgehalten, ebenso wie die Daten der Unterkunft. Nur durch Erteilung der begehrten Auskunft habe er
die Möglichkeit, seine Spesen noch abzurechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf dessen
Berufungsbegründungsschrift vom 16.02.2007 (Bl. 313 - 323 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt:
In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.04.2007 wird über den ausgeurteilten
Betrag von 1.883,89 € nebst Zinsen den Anträgen gemäß Protokoll vom 20.12.2006 im Einzelnen
entsprochen wie folgt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, an welchen Tagen seit dem 01.01.2002 er
für die Beklagte als Vertriebsleiter Reisen unternommen hat ggfls. durch Ausdruck seines im Computer
gespeicherten Terminkalenders.
2. Die Beklagte wird verurteilt, 99.484,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz jeweils von 6.217,59 €, beginnend mit dem 20.02.2003 zu zahlen.
3. Ferner wird festgestellt, dass die unter dem 09.08.2002 ausgesprochene und schriftlich übergebene
fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten nicht zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses geführt hat.
4. Ferner wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die
hilfsweise fristgemäße Kündigung mit Schriftsatz vom 11.09.2002 (Bl. 31 der vormals als 4 Ca 2752/02
geführten Akte) beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung ihres Vorbringens im
Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 23.12.2007 (Bl. 365 - 369
d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Zwar hat der Kläger seine Berufung sowohl fristgerecht eingelegt als auch begründet. Soweit das
Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil die Klage auf Erteilung einer Auskunft über die vom Kläger seit
dem 01.01.2002 unternommenen Dienstreisen (erstinstanzlicher Klageantrag zu 4.) abgewiesen hat und
dieser Antrag im Berufungsverfahren weiter verfolgt wird (Berufungsantrag zu 1.), so erfüllt die
Berufungsbegründung des Klägers nicht die in § 520 Abs. 3 ZPO normierten Anforderungen.
Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung erfordert eine argumentative Auseinandersetzung mit den
Gründen des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung muss jeweils auf den Streitfall
zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher
Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Eine
schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die
Berufungsschrift sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils
befassen, wenn er diese bekämpfen will (BAG v. 15.08.2002 - 2 AZR 473/01 -; Schwab/Weth, ArbGG, § 64
Rz. 155 m.w.N.). Stützt das Arbeitsgericht sein Urteil bei einem Streitgegenstand auf mehrere voneinander
unabhängige, die Entscheidung jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen, dann muss die
Berufungsbegründung all diese Erwägungen angreifen. Setzt sich die Berufungsbegründung nur mit einer
der beiden oder mehreren Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander, so ist die Berufung insgesamt
unzulässig (Schwab/Weth, a.a.O., § 64, Rz. 158).
Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung bezüglich der Auskunftsklage nicht gerecht. Das
Arbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung zum einen damit begründet, dass der Kläger trotz
des Bestreitens der Beklagten keinerlei Beweis dafür angeboten hat, dass die Daten seiner
Geschäftsreisen auf einem Computer im Betrieb der Beklagten gespeichert sind. Bezüglich dieser
rechtlichen Erwägung des Arbeitsgerichts hat der Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift nunmehr
Beweis dafür angeboten, dass er seine Außendiensttätigkeiten mit Datum, Ort und Gesprächspartnern,
ebenso wie die Daten der jeweiligen Unterkunft, in seinem dienstlichen Computer bei der Beklagten
abgespeichert hat. Insoweit hat der Kläger demnach neue Angriffs - und Verteidigungsmittel i.S.v. § 520
Abs. 3 Nr. 4 ZPO bezeichnet. Das Arbeitsgericht hat das Bestehen eines Auskunftsanspruches jedoch
darüber hinaus auch mit der Begründung verneint, es liege jedenfalls keine entschuldbare Unkenntnis
des Klägers bezüglich der Einzelheiten seiner Geschäftsreisen und damit über das Bestehen und den
Umfang seines Aufwendungsersatzanspruches vor, so dass die Voraussetzungen eines
Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB nicht gegeben seien. Weiter hat das Arbeitsgericht hierzu
ausgeführt, es sei Sache des Klägers gewesen, die entsprechenden Aufzeichnungen vorzunehmen und
zwar dergestalt, dass er jederzeit darauf zurückgreifen könne. Daher beruhe es allein auf seinem
Verschulden, wenn er die zur Substantiierung eines Aufwendungsersatzanspruches nötigen
Aufzeichnungen nicht besitze. Mit diesen, die Entscheidung des Arbeitsgerichts selbständig tragenden
rechtlichen Erwägungen (vgl. zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs: BAG v. 26.06.1985 - 7
AZR 150/83 -) hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht ansatzweise auseinandergesetzt.
Seinem Berufungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, was - bezogen auf diese Urteilsbegründung - an
der erstinstanzlichen Entscheidung unrichtig sein soll.
Die Berufung war daher insoweit als unzulässig abzuweisen, ohne dass dies im Urteilstenor gesondert
zum Ausdruck zu bringen war.
II.
1. Die hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung vom 09.08.2002 und der ordentlichen Kündigung
vom 11.09.2002 erhobenen Kündigungsschutzklagen sind nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis ist
bereits durch die außerordentliche Kündigung vom 09.08.2002 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden.
Das Berufungsgericht folgt insoweit uneingeschränkt den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. der
Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (dort Seiten 8 - 17 = Bl. 263 - 272 d.A.) und stellt dies
hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe
wird daher insoweit abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu
folgenden Ergänzungen:
Zutreffend ist das Arbeitsgericht - insbesondere nach Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme -
zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zusammen mit dem ebenfalls bei der Beklagten beschäftigten
Herrn U in den Jahren 1999 und 2001 Sonnenbänke, die im Eigentum der Beklagten standen, in deren
Namen dem Zeugen Z zur Verwendung in dessen Fitnessstudios entgeltlich zur Verfügung gestellt und
sich die aus diesem Geschäft geflossenen Einnahmen hälftig mit Herrn U geteilt hat. Dem steht nicht
entgegen, dass der Kläger mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom 04.09.2007 vom Vorwurf der Untreue
freigesprochen worden ist. Die Beurteilung im Strafverfahren ist für die Arbeitsgerichte nicht bindend.
Diese müssen sich vielmehr eine eigene Überzeugung bilden und haben den Sachverhalt selbst
aufzuklären (BAG v. 26.03.1992 - 2 AZR 519/91 -; AP Nr. 23 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
Darüber hinaus kommt es bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger, den Ausspruch einer
außerordentlichen Kündigung rechtfertigender Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB gegeben ist, ohnehin nicht
auf die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Arbeitnehmers an. Diesbezüglich hat bereits das
Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils zutreffend ausgeführt, dass (zwar) vorliegend
der Straftatbestand der Beihilfe zur Untreue (§§ 266, 27 StGB) in Betracht komme, dass jedoch
unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung das Verhalten des Klägers eine schwerwiegende
Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstelle. Letztlich enthält das im Strafverfahren ergangene Urteil
des Landgerichts Koblenz vom 04.09.2007 (Bl. 324 - 339 d.A.) bezüglich des den Kläger betreffenden
Freispruches keine nähere Begründung, so dass hieraus ohnehin keine Rückschlüsse auf den
Kündigungssachverhalt möglich sind.
Mit dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass die dem Zeugen Z zur Verfügung gestellten
Sonnenbänke nicht im Eigentum des Klägers, sondern vielmehr im Eigentum der Beklagten standen. Die
betreffenden Sonnenbänke wurden unstreitig von der Beklagten produziert, die damit Eigentümerin der
Geräte geworden ist. Der Kläger hat (auch) im Berufungsverfahren keine Tatsachen vorgetragen, aus
denen sich ableiten ließe, dass das Eigentum der Beklagten an den Sonnenbänken auf ihn oder auf eine
andere Person übergegangen ist oder dass die Beklagte ihr Eigentum auf sonstige Weise verloren hat.
Eine Eigentumsübertragung nach § 929 Satz 1 BGB auf den Kläger, an Herrn Ralph Y oder an eine
zwischen dem Kläger und Herrn Y bestehende GbR hat nicht stattgefunden, da es bereits an der hierfür
erforderlichen Übergabe der Sonnenbänke fehlt. Die Überlassung der Geräte an den Zeugen Z konnte
vorliegend keinen Eigentumsübergang herbeiführen. Der Zeuge Z hat bei seiner Vernehmung bekundet,
dass der Kläger bzw. Herr U bei den bezüglich der Überlassung der Sonnenbänke geführten Gesprächen
stets im Namen der Beklagten gehandelt haben. Der Zeuge Z hat daher weder als Geheißperson noch
als Besitzmittler auf Seiten des Klägers oder des Herrn Y fungiert. Auch ansonsten sind keine Tatsachen
vorgetragen oder ersichtlich, die eine Eigentumsübertragung nach §§ 929 ff BGB oder einen
Eigentumsverlust der Beklagten in sonstiger Weise begründen könnten. Es ist in diesem Zusammenhang
ohne Belang, ob und insbesondere ab welchem Zeitpunkt zwischen dem Kläger und Herrn Y eine BGB-
Gesellschaft bestanden hat, da ein Eigentumserwerb bezüglich der Sonnenbänke durch diese BGB-
Gesellschaft ebenfalls nicht erkennbar ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage, ob der der Fa. T
bzw. Herrn Y eine Gutschrift erteilt wurde, da dies auf die Eigentumsverhältnisse keinerlei rechtliche
Auswirkungen hat.
Das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung der im Eigentum der
Beklagten stehenden Sonnenbänke an den Zeugen Z und die Aufteilung der aus diesem Geschäft
resultierenden Einnahmen zwischen ihm und Herrn U bilden - wie das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen
Urteil zureffend ausführt - zweifellos einen den Ausspruch einer fristlosen Kündigung an sich
rechtfertigenden wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Die durchzuführende umfassende
Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass es der Beklagten nicht zumutbar war, den Kläger
zumindest noch bis zum Ablauf seiner ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Diesbezüglich
ist den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen nichts hinzuzufügen. Schließlich hat die Beklagte auch
die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Bezüglich des vorliegend maßgeblichen
Kündigungsgrundes hat der Kläger den Sachvortrag der Beklagten nicht bestritten, wonach diese erst im
Zuge einer in der Zeit vom 31.07. bis 08.08.2002 durchgeführten Betriebsprüfung und in der Folgezeit
vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt erlangt hat.
2. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ausspruch der außerordentlichen Kündigung geendet hat,
erweist sich auch die auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit ab Kündigungsausspruch bis
einschließlich 31.12.2004 gerichtete Klage als unbegründet.
III.
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.