Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.06.2005

LArbG Mainz: widerrufsrecht, aufhebungsvertrag, abfindung, arbeitsgericht, quelle, beendigung, beschwerdeschrift, datum

LAG
Mainz
15.06.2005
10 Ta 134/05
Hinreichende Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage
Aktenzeichen:
10 Ta 134/05
7 Ca 833/05
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Entscheidung vom 15.06.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige
Kammern Neuwied - vom 02.05.2005 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 statthafte und vorwiegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in
der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag des
Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der am 04.04.2005 beim Arbeitsgericht
eingereichten Kündigungsschutzklage fehlt die für die Bewilligung von PKH nach § 114 Abs. 1 ZPO
erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, da das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag vom
29.03.205 zum 14.03.2005 einvernehmlich gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 5.000,-- €
beendet wurde. Die vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift vorgetragene Tatsachen vermögen die
Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Insbesondere erweist sich der
Aufhebungsvertrag nicht nach § 123 BGB als anfechtbar. Entgegen der Ansicht des Klägers existieren
auch keine gesetzlichen Regelungen, die den Inhalt der getroffenen Vereinbarung (Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum 14.03.2005 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 5.000,-- €)
entgegenstehen. Ein Widerrufsrecht nach §§ 312 Abs. 1, 355 BGB (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften)
ist ebenfalls nicht gegeben, da diese Vorschriften auf arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen keine
Anwendung finden (BAG, Urt. vom 22.04.2004, AZ: 2 AZR 281/03).
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.